W170 1258419-3•BVwG W170 1258419-3
W170 1258419-3Tribunal administratif fédéral23 mai 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W170 1258419-3/36E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.05.2016 mündlich verkündeten Beschlusses:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, alias
XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias
XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb., alias XXXX geb., alias XXXX geb., alias XXXX geb. alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 13-95773110/14421570, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Entscheidung gründet sich auf den im Folgenden festgestellten Verfahrensgang.
Der im Spruch bezeichnete Beschwerdeführer hat am 28.2.2014 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (siebenter Antrag) gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.5.2015, Az. 13-95773110/14421570, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde; in einem früheren Verfahren war dem Beschwerdeführer bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Bescheid wurde am 16.5.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers mit Telefax vom 27.5.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
In einer am 12.05.2016 vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes abgehaltenen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde durch den Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Rechtsberater zurückgezogen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der beschwerdewerbenden Partei endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0062).
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