BVwG W162 2114881-1

W162 2114881-1Tribunal administratif fédéral23 mai 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W162 2114881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2114881.1.00

Spruch

W162 2114881-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgeland, vom 11.08.2015 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45

Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er legte an Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung ein. Im ärztlichen Gutachten vom 17.04.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v. H. festgestellt und im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an den Leiden 1 "Verletzung des Nervus ulnaris rechts bei Zustand nach Ellenbogenoperation beidseits" (führendes Leiden), Leiden 2 "Aufbraucherscheinungen rechtes Handgelenk mit chronischer Entzündung" und Leiden 3 "Verknöcherung Schienbein rechts" leide. Das führende Leiden 1 werde durch die beiden anderen Leiden nicht erhöht, da sie für eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu gering seien.

Im Gutachten wurde ein Dauerzustand festgestellt und weiters, dass der beantragte "Zustand nach Unterarmbruch links" keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine Folgeschäden vorliegen würden.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am 12.05.2015 eine Stellungnahme zum Gutachten und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im täglichen Leben auf sein Auto angewiesen sei. Er wohne im südlichen Burgenland, öffentliche Verkehrsmittel seien kaum vorhanden. Er könne nur kurze Strecken gehen und praktisch nichts tragen. Er führte weiters aus, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden erhöht werde und legte Befunde vor.

4. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde eine abermalige Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, veranlasst. In der Stellungnahme wurde vom Sachverständigen insbesondere ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde Abl. 18 und 21 bereits vorgelegt und berücksichtigt worden seien, der neue Befund vom 21.05.2015 (Abl. 23) zeige keine Änderungen zum Vorgutachten auf. Die Aufbrauchserscheinungen des Handgelenkes seien entsprechend der Veränderungen und funktionellen Einschränkung bereits ausreichend berücksichtigt worden. Die übrigen vorgelegten Befunde würden keine Befunderweiterung bringen. Insgesamt sei die Einschätzung der Behinderung in der Höhe von 40 v. H. ausreichend erfolgt und wurde an der Beurteilung im ursprünglichen Sachverständigengutachten festgehalten.

5. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Burgenland, vom 11.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag vom 13.01.2015 abgewiesen wurde.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten sowie der abermaligen Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zu entnehmen seien. Die vorzitierten Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten sowie gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.04.2015, sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zu bewirken.

6. Der Beschwerdeführer erhob am 21.09.2015 gegen den festgestellten Grad der Behinderung Beschwerde. Er verwies auf seine Arbeitstätigkeit seit Juli 1984 als Schwerstarbeiter in der Brückensanierung, wodurch es zu seinen Behinderungen gekommen sei. Er sei ohne Erfolg an beiden Ellenbogen operiert worden, der nervus ulnaris an der rechten Hand sei irreparabel geschädigt. Dadurch habe er Lähmungen und Muskelschwund an Hand und Fingern, das chronische Knochenmarksödem verstärke dies. Er führte erneut die Problematik seines Wohnortes aus sowie, dass das führende Leiden durch die anderen Leiden verstärkt werde.

7. Am 25.09.2015 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 25.03.2015 die Beschwerde mit dem Ersuchen, dies neuerlich zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Wechselwirkung der Leiden.

9. Am 04.05.2016 langte das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Neurologie ein, welches die Beurteilung des Sachverständigenbeweises vom 17.04.2015 bestätigte. Die Fachärztin führte aus, dass die rechte Hand durch Leiden 1 in der Höhe eines GdB von 40 v.H. (komplette Nervenlähmung mit 40 v.H., oberer Rahmensatz) eingeschränkt sei und somit schwere Tätigkeiten aufgrund der Lähmung nicht möglich seien. Die Feinmotilität sei ebenfalls dadurch beeinträchtigt. Die zusätzliche Einschränkung durch die Aufbrauchserscheinungen des rechten Handgelenkes in Hinblick auf die bereits bestehende Schädigung des rechten Handgelenks aufgrund der Lähmung sei objektiv deutlich geringer zu werten, wodurch auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, d.h. Leiden 2 bedinge keine Erhöhung des GdB. Laut EVO sei der Verlust einer gesamten Hand mit 50 v.H. zu bewerten, dieser Schweregrad werde aber durch Leiden 1 und 2 sicherlich nicht erreicht. Insgesamt ergebe sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten.

10. Das Bundesverwaltungsgericht legte dieses Gutachten im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Stellungnahme vor.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Am 13.01.2015 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer ein.

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 11.08.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag abzuweisen war. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, zu entnehmen seien. Die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten sowie gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid waren nicht geeignet, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.04.2015, der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, zu bewirken. Der Gutachter hat in sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen Einsicht genommen und diese auch seinem Gutachten zu Grunde gelegt.

Diese Ergebnisse des Sachverständigenbeweises wurden auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts durch das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Neurologie vom 04.05.2016 bestätigt.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, und schließlich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.05.2016, in welchem beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. festgestellt wurde.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und seiner Beschwerde nicht in substantiierter Weise beeinsprucht.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der Beschwerdeführer durch seine Einwände gegen das ärztliche Sachverständigengutachten sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen seitens der belangten Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen des befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.

Im ärztlichen Gutachten vom 17.04.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. festgestellt und im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an den Leiden 1 "Verletzung des Nervus ulnaris rechts bei Zustand nach Ellenbogenoperation beidseits" (führendes Leiden), Leiden 2 "Aufbraucherscheinungen rechtes Handgelenk mit chronischer Entzündung" und Leiden 3 "Verknöcherung Schienbein rechts" leide. Das führende Leiden 1 werde durch die beiden anderen Leiden nicht erhöht, da sie für eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu gering seien. Im Gutachten wurde ein Dauerzustand festgestellt und weiters, dass der beantragte "Zustand nach Unterarmbruch links" keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine Folgeschäden vorliegen würden. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde eine abermalige Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, veranlasst. In der Stellungnahme wurde vom Sachverständigen insbesondere ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde Abl. 18 und 21 bereits vorgelegt und berücksichtigt worden seien, der neue Befund vom 21.05.2015 (Abl. 23) zeige keine Änderungen zum Vorgutachten auf. Die Aufbrauchserscheinungen des Handgelenkes seien entsprechend der Veränderungen und funktionellen Einschränkung bereits ausreichend berücksichtigt worden. Die übrigen vorgelegten Befunde würden keine Befunderweiterung bringen. Insgesamt sei die Einschätzung der Behinderung in der Höhe von 40 v. H. ausreichend erfolgt und wurde an der Beurteilung im ursprünglichen Sachverständigengutachten festgehalten.

Auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin kam zu dem Ergebnis eines GdB in der Höhe von 40 v.H. und bestätigte die Beurteilung des Sachverständigenbeweises vom 17.04.2015. Die Fachärztin führte aus, dass die rechte Hand durch Leiden 1 in der Höhe eines GdB von 40 v.H. (komplette Nervenlähmung mit 40 v.H., oberer Rahmensatz) eingeschränkt sei und somit schwere Tätigkeiten aufgrund der Lähmung nicht möglich seien. Die Feinmotilität sei ebenfalls dadurch beeinträchtigt. Die zusätzliche Einschränkung durch die Aufbrauchserscheinungen des rechten Handgelenkes in Hinblick auf die bereits bestehende Schädigung des rechten Handgelenks aufgrund der Lähmung sei objektiv deutlich geringer zu werten, wodurch auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, d.h. Leiden 2 bedinge keine Erhöhung des GdB. Laut EVO sei der Verlust einer gesamten Hand mit 50 v.H. zu bewerten, dieser Schweregrad werde aber durch Leiden 1 und 2 sicherlich nicht erreicht. Insgesamt ergebe sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten.

Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme dazu abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten sowie den Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigens seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch wurden vom Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde vorgelegt und ist sein Beschwerdevorbringen nicht ausreichend substantiiert, um dem Sachverständigengutachten sowie der Stellungnahme dazu auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.

Es haben sich somit in Summe keine Feststellungen ergeben, wonach von der Einschätzung im ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, und dem vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes vom 04.05.2016 abzuweichen wäre.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 30.07.2015, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.05.2016. Es ergibt sich aus sämtlichen Einschätzungen übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v. H. beim Beschwerdeführer.

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie die beiden Stellungnahmen dazu stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Dem Sachverständigengutachten wurde - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Da ein Grad der Behinderung von 40 v.H. durch die eingeholten Gutachten festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie eine Stellungnahme, datiert mit 30.07.2015, zur Überprüfung des Gutachtens, eingeholt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 04.05.2016 eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde diesem nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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