BVwG W161 2125873-1

W161 2125873-1Tribunal administratif fédéral23 mai 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W161 2125873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2125873.1.00

Spruch

W161 2125875-1/5E

W161 2125874-1/5E

W161 2125873-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1. ) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 1100898101-152065608 EAST-West,

2. ) der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzliche vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 1100898308-152065730 EAST-West,

3. ) des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 1100898504-152065748 EAST-West,

alle staatenlos, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder, stellten am 28.12.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie 1 mit Norwegen vom 7.10.2015.

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 28.12.2015 an, sie habe ihren Herkunftsstaat im August 2014 mit dem Flugzeug nach Russland verlassen. Sie habe sich in Russland mit den Kindern ein Jahr lang aufgehalten, weil ihr Vater dort lebe. Von Russland seien sie mit Fahrrädern nach Norwegen, weiter mit dem Reisebus nach Schweden, mit dem Reisezug nach Dänemark, Deutschland und weiter nach Österreich gelangt. In Norwegen habe sie sich zwei Monate aufgehalten. Sie wolle nicht nach Norwegen zurück. In Österreich lebe ihr Ehemann, mit dem sie traditionell, standesamtlich verheiratet sei. Sie gebe an, dass sie in Norwegen nicht um Asyl angesucht habe. Die Fingerabdrücke seien ihr beim Grenzübergang abgenommen worden. Als Fluchtgrund gab sie den Krieg in Syrien an. Ihr Mann sei später über den Seeweg (Türkei, Griechenland) nach Österreich geflüchtet. Am 16.02.2016 unterfertigte die Erstbeschwerdeführerin einen Verzicht auf Einvernahme indem sie angab, sie verzichte in ihrem Asylverfahren auf die Einvernahme vor dem BFA und möchte unverzüglich in den im Rahmen des Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedstaat Norwegen überstellt werden. Der Inhalt sei ihr von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden.

Laut Mitteilung des Vereines Menschenrechte Österreich habe die Klientin (Erstbeschwerdeführerin) es sich gänzlich anders überlegt und möchte jetzt doch lieber in der Hoffnung auf Zulassung zum Verfahren in Österreich das normale Verfahren bekommen. Es wird darum ersucht, den Einvernahmeverzicht sowie die Erklärung zur Überstellung außer Acht zu lassen.

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-West am 30.03.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie fühle sich in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie habe bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie und ihre Kinder würden an keinen Schwerwiegenden Krankheiten leiden. Ihr Mann sei seit ungefähr neun Monaten in Österreich aufhältig. Sie hätte das letzte Mal am heutigen Tag mit ihm Kontakt gehabt, damit er auf die Kinder aufpasse. Auf Befragen, warum der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, der ab 08.03.2016 mit ihr an derselben Adresse gemeldet gewesen wäre am 22.03.2016 diese Unterkunft wieder verlassen habe und nunmehr an einer anderen Wohnadresse gemeldet sei gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Ich wurde dorthin überstellt. Ich beschwerte mich, dass ich nicht mit meinem Mann zusammenleben möchte und daraufhin ist er ausgezogen. Wir sind geschieden. Es gibt kein Scheidungsurteil, aber wir leben momentan getrennt." Befragt, wann sie zuletzt mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie hätte ihren Gatten das letzte Mal vor drei Jahren gesehen, da sie in Russland gelebt habe. Sie werde von ihrem Gatten weder finanziell noch anderwärtig unterstützt. Ihre Erklärung zur freiwilligen Überstellung in den Mitgliedstaat Norwegen halte sie nicht aufrecht. Sie habe in Russland gelebt und die Möglichkeit gehabt, über Norwegen nach Österreich zu kommen, damit ihr Mann die Kinder sehen könne. Deshalb möchte sie nicht nach Norwegen zurück, die Kinder brauchen ihren Vater. Befragt, warum sie ursprünglich nach Norwegen zurückwollte und nunmehr ihre Meinung geändert hätte gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe hier in Österreich eine Bleibe in schlechten Verhältnissen bekommen und deshalb hätte sie nach Norwegen zurückgewollt. Aus Wut darüber habe sie das gesagt. Sie sei in Norwegen drei Monate aufhältig gewesen. Es habe während ihres Aufenthaltes in Norwegen keine sie konkret betreffende Vorfälle gegeben. Sie sei nicht verfolgt, bedroht oder ähnliches worden. Zur Zustimmung Norwegens zu ihrer Außerlandesbringung möchte sie nichts vorbringen. Befragt nach weiteren Gründen, die einer Rückkehr nach Norwegen entgegenstünden gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Kinder seien drei Jahre von ihren Vater getrennt gewesen. Jetzt hätten sie ihren Vater gesehen und ihre Psyche habe sich verbessert. Deswegen möchte sie nicht mehr weit von ihren Vater entfernt sein. Die Kinder sehen den Vater ca. zwei Tage in der Woche. Sie ersuche um Verständnis, und darum ihr die Möglichkeit für die Kinder zu geben, in der Nähe ihres Vaters bleiben zu können.

3. Am 11.02.2016 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen gestellt.

Mit Schreiben vom 10.03.2016 erteilten die norwegischen Dublin-Behörden letztlich ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin II-VO.

4. Am 12.05.2015 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Unterbringungssituation von Asylwerbern in Italien ein.

Am 01.05.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm aus ausgehändigten Länderinformationsblättern zu Italien ein.

5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 07.04.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Norwegen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Norwegen

11. 930

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlingsstatus

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

11. 785

4. 490

995

280

6. 015

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Directorate of Immigration (UDI) ist die zentrale Stelle für alle lmmigrationsangelegenheiten in Norwegen. U.a. ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Gesetzliche Grundlage ist u.a. der "Immigration Act and Immigration Regulations" (2010) (UDI o.D.a).

Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) ist die Fremdenpolizei zuständig. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung, werden AW zuerst in das Ankunftsaufnahmezentrum in Refstad in Oslo gebracht, danach auf andere Asylunterbringungszentren verteilt. Die Norwegische Organisation für Asylwerber (NOAS) versorgt ankommende AW mit allgemeinen Informationen, gibt einen Überblick über das Asylverfahren, informiert über deren Rechte und Pflichten und hilft in der Asylantragsstellung vor dem UDI (NOAS o.D.).

Die Entscheidung über das Asylverfahren wird nach einem Interview durch das UDI getroffen. Dabei wird internationaler Schutz nach den Bestimmungen der GFK gewährt, allerdings nur unter der Bedingung, dass niemand im Heimatland Schutz bieten kann. Asyl kann auch aus humanitären Gründen zugesprochen werden, insbesondere dann, wenn der AW und seine Kinder mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und im Herkunftsland keine entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen (NOAS o.D.).

2. Schnellverfahren

In Norwegen gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- bzw. ein 3 Wochen­ Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus folgenden Ländern kommen:

Armenien, Bangladesh, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen!) oder dem Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren das einige Monate dauern kann (UDI o.D.b).

Im Falle einer negativen Asylentscheidung durch das UDI kann mittels eines kostenlosen Rechtsanwalts eine Beschwerde dagegen erhoben werden. Diese darf nicht später als 3 Wochen nach Erhalt der Entscheidung beim UDI einlangen. Der Einspruch wird zunächst vom UDI geprüft. Bleibt das UDI bei seiner Entscheidung, wird der Fall an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Der AW erhält eine Aufenthaltserlaubnis im Falle einer positiven Entscheidung von UNE. Sollte der AW jedoch neue Dokumente oder Informationen zu seinem Fall vorweisen können, kann beim UNE um Aufhebung des bereits erfolgten Urteils angesucht werden. Eine weitere Möglichkeit des Einspruchs besteht bei einem Gericht (NOAS o.D.).

Bei einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags muss das Land verlassen werden, entweder auf freiwilliger Basis oder durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen. Bei einer freiwilligen Rückkehr (innerhalb von 3 Wochen) kann man die Hilfe der Polizei oder die von

IOM anfordern. IOM bezahlt u.a. die Heimreisekosten und unterstützt bei sonstigen Reisearrangements. Nach diesen 3 Wochen wird man von der Polizei, wenn alle Dokumente und Unterlagen vorhanden sind, in das jeweilige Herkunftsland zurückgebracht (NOAS o.D.).

Quellen:

AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 21.8.2014

3. Dublin-Rückkehrer

Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der AW zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c).

AW, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, ist ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden {die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung {ECRE 3.2006).

Quellen:

2006, AD3/3/2006/EXT/MH ,available at: http:

//www.refw9rld.ora/docid/47fclfacdd .html, Zugriff 22.8.2014

4. Non-Refoulement

Die Regierung bot Schutz für Flüchtlinge vor Rückführungen in Länder, in denen diese einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. einer Bedrohung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Ansicht ausgesetzt wären. Zwangsrückführungen fanden aber u.a. nach Russland, Irak, Somalia, Afghanistan und vielen anderen Ländern. NGOs kritisierten dabei die Praxis der Regierung, AW in bestimmte Gebiete des Herkunftslandes abzuschieben, insbesondere nach Afghanistan bzw. nach Süd- und Zentralsomalia (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Versorgung

5.1. Grundversorgung

Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt, das

hauptverantwortlich für die Unterbringung von AW ist Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von AW werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen, insbesondere für vulnerable Gruppen.AW leben in offenen Zentren und bilden einen integralen Bestandteil der lokalen Gemeinden. Dabei haben sie meistens Zugang zu den gleichen Dienstleistungen wie sie norwegische Staatsbürger auch haben. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in privaten Häusern, Hotels und anderen Unterkünften, die vom UDI arrangiert werden (UDl/EMN 3.2014).

4.2. Medizinische Versorgung

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellendem Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben. Oie regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.O.).

Quellen:

affairs/what-we-do/networks/european migration network/reports/docs/emn-studies/establishing identity/28.norway national report reception march2014 final.pdf. Zugriff 22.8.2014

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wären, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Italien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. In Österreich lebe der Gatte der Erstbeschwerdeführerin. Es deute jedoch nichts darauf hin, dass diese im speziellen von ihrem Gatten abhängig wäre. Es kann auch von einer finanziellen Abhängigkeit nicht ausgegangen werden, da sich die Erstbeschwerdeführerin hier in der Grundversorgung befinde. Eine besondere Abhängigkeit des Gatten zur Erstbeschwerdeführerin sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass sie vor drei Jahren bereits ausgereist sei und sich in Russland aufgehalten habe und somit weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Kinder Kontakt zu dem Gatten bzw. Vater gehabt hätten. Die Fortführung eines im Herkunftsstaat bestandenen Familienlebens hier in Österreich sei erst durch die Einreise und der Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden. Dieser Umstand lasse das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Mangels eines gemeinsamen Haushaltes und fehlender persönlicher Kontakte seit ca. drei Jahren reiche das angeführte familiäre Naheverhältnis zu dem in Österreich lebenden Gatten nicht aus, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren. Andere bzw. weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die ausgesprochene Ausweisung stelle daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.

6. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und in welcher darauf hingewiesen wird, dass eine Außerlandesbringung nach Norwegen für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, da auf diese Weise die Kinder vom Vater und die Erstbeschwerdeführerin vom Ehemann getrennt würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar die Erklärung freiwillig nach Norwegen zu wollen abgegeben, dies sei jedoch eine unüberlegte Entscheidung gewesen, die von ihrer schlechten psychischen Verfassung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung motiviert worden sei. Sie sei mit einer völlig neuen Situation konfrontiert worden und sei dies die Ursache ihrer Überforderung gewesen. Ihre Kinder brauchen ihren Vater und würde die wiederentstandene Bindung zwischen ihnen durch die Außerlandesbringung zunichte gemacht werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder wieder zusammen und würden sie auch demnächst zusammenziehen, sobald eine passende Wohnung gefunden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 28.12.2015, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin hatte zuvor bereits am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.02.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer an Norwegen. Mit Schreiben vom 10.03.2016 erklärte Norwegen sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-Verordnung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich für zuständig.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Sie hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. In Österreich lebt zwar der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer leben jedoch bereits seit drei Jahren nicht mehr mit diesem im gemeinsamen Haushalt. In Österreich wohnte die Familie im Zeitraum vom 08.03.2016 bis 22.03.2016 gemeinsam. Nach Beschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin, wonach sie mit ihrem Mann nicht zusammenleben möchte, ist der Ehegatte/Vater der Kinder wieder ausgezogen. Die Ehegatten leben derzeit getrennt. Von Seiten des Ehegatten/Vater gibt es weder eine finanzielle noch anderwärtige Unterstützung für die Beschwerdeführer.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien von Norwegen nach Österreich, zu ihrer Asylantragstellung in Norwegen, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Norwegen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Norwegens in Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffend Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.

3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin lebt ihr Ehegatte bzw. Vater ihrer Kinder XXXX in Österreich. XXXX reiste am 17.05.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Seinem Antrag vom 18.05.2015 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016 stadtgegeben und wurde diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sah sie ihren Ehegatten zuletzt vor drei Jahren. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an von ihrem Gatten weder finanziell noch anderwärtig unterstützt zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte bereits wenige Wochen nach ihrer Asylantragstellung, nämlich am 05.02.2016, sie möchte sich von ihrem Gatten scheiden lassen und nach Norwegen zurückkehren.

In der Folge änderte sie ihre Meinung und erschien zur niederschriftlichen Einvernahme am 30.03.2016 vor dem BFA. Dort gab sie über Befragen, warum der Ehegatte nach kurzem Zusammenleben (08.03.2016 bis 22.03.2016) die gemeinsame Unterkunft wieder verlassen habe an, sie hätte sich beschwert, dass sie nicht mit ihrem Mann zusammenleben möchte, daraufhin sei er ausgezogen. Sie gab weiters an sie seien geschieden. Es gäbe kein Scheidungsurteil aber sie würden momentan getrennt leben.

In der Beschwerde wird gegenteilig dazu wieder vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Ehemann und Vater ihrer Kinder wieder zusammen und würden sie auch demnächst zusammenziehen.

Bei Durchsicht des Aktes entsteht der Eindruck, dass die Erstbeschwerdeführerin, welche im Übrigen im Laufe des Verfahrens einen urkundlichen Nachweis zu der tatsächlich erfolgten Eheschließung vorgelegt hat, nicht wirklich weiß, was sie will. So gab sie zunächst an, die Scheidung von ihrem Mann zu wollen (dies wurde auch Norwegen mitgeteilt) und wollte sie freiwillig so rasch wie möglich nach Norwegen zurückkehren. Nach wenigen Wochen des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten entfernte dieser sich auf ihren Wunsch wieder von der gemeinsamen Unterkunft und gab sie an geschieden zu sein und getrennt zu leben. In der Beschwerde wird wieder alles anders dargestellt.

Wäre es der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine Familienzusammenführung gegangen, so hätte sie dies bereits in nur wegen anlässlich ihrer Asylantragstellung bekannt geben können. Zu diesem Zeitpunkt war über den Asylantrag ihres Ehegatten noch nicht entschieden worden. Nach Art. 10 Dublin III-Verordnung hätte die Familie den Wunsch auf gemeinsame Verfahrensführung schriftlich kundtun können. In caso ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen gestellt haben. Norwegen hat sich zur Durchführung ihrer Verfahren auch für Zuständig erklärt. Die Beschwerdeführer leben mit dem Ehegatten/Vater seit drei Jahren - mit einer kurzen Unterbrechung in Österreich - nicht zusammen und besteht weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zu diesem.

Der Ehegatte/Vater der Kinder hat als nunmehr Asylberechtigter die Möglichkeit, seine Familie in Norwegen zu besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin wird sich entscheiden müssen, ob sie tatsächlich mit ihrem Mann weiter zusammenleben möchte oder sich endgültig von ihm trennen möchte.

Aus ihren Angaben im Verfahren ist jedenfalls für den Zeitpunkt der Entscheidung abzuleiten, dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, die Trennung laut Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA aufrecht erhalten werden soll und es weder ein intensives Familienleben noch eine besondere Abhängigkeit zum Ehegatten/Vater der Kinder gibt.

Wie oben unter Punkt II.1. und 2. bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen wechselseitiger - weder finanzieller, noch sonstiger - Abhängigkeiten aus. Zudem besteht seit drei Jahren kein gemeinsamer Haushalt. Folglich würde eine Überstellung nach Norwegen weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von knapp fünf Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.

3.5.3. Zum norwegischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der norwegischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Norwegen in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der norwegischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Norwegen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

3.5.4. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Norwegen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Norwegen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Norwegen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren keine konkreten schweren Erkrankungen an und legte auch keinerlei ärztliche Befunde vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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