BVwG W158 2119658-1

W158 2119658-1Tribunal administratif fédéral23 mai 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Niederlassung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W158 2119658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2119658.1.00

Spruch

W158 2119658-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122753383, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 16.04.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122753383, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.554,05 gewährt. Auf Basis von 12,35 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,08 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,35 ha zu Grunde gelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2015, Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass eine gewährte "Niederlassungsprämie" seitens der AMA zu Unrecht rückgefordert worden sei. Die beschwerdeführende Partei ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, sich mit der Frage der Rückforderung der Niederlassungsprämie rechtlich auseinanderzusetzen und festzustellen, dass offene Forderungen aus diesem Bereich nicht bestehen und somit auch nicht mit der EBP 2014 in Abzug gebracht werden dürfen.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 18.01.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2014 über 12,35 zugewiesene Zahlungsansprüche. Im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wurde für sämtliche 12,35 Zahlungsansprüche eine Beihilfe gewährt, da - aufgrund des der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestandenen Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche - alle Zahlungsansprüche zur Gänze genutzt werden konnten.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2014 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.

Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2014 über 12,35 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist der ZA-Tabelle des angefochtenen Bescheids zu entnehmen. Diese - der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte - Anzahl an Zahlungsansprüchen wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet und ist insofern unbestritten.

Ebenso kann dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entnommen werden, dass für sämtliche der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt wurde (vgl. "Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle). Es ergibt sich folglich eine Differenzfläche zwischen der ermittelten und beantragten Fläche (gedeckelt durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche) von 0.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 (im Folgenden: VO (EG) 885/2006):

"Artikel 5b Eintreibungsverfahren

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59 (im Folgenden: VO (EG) 908/2014):

"Artikel 28 Wiedereinziehung durch Aufrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind."

Punkt 1.12.3.1 der der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 - "Sonstige Maßnahmen", BMLFUW-LE.1.1.22/0012-II/6/2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/sonstige.html, lautet:

"Bei Rückforderung von bereits ausgezahlten Beträgen ist die AMA berechtigt, mit den dem Förderungswerber nach Übermittlung der Rückforderungsmitteilung zustehenden Zahlungen aus der betroffenen Maßnahme, aus anderen Maßnahmen des ÖPUL anderen Maßnahmen des Österreichischen Entwicklungsprogramms oder Direktzahlungsmaßnahmen aufzurechnen, wenn die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit der Vertragspartner sowie Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderungen gegeben sind und wenn die Aufrechnung im Sinne der EU-Rechtsvorschriften zulässig ist."

3.3. Zu Spruchpunkt A):

1. Im vorliegenden Fall verfügte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 über mehr beihilfefähige Fläche (18,00 ha) als zugewiesene Zahlungsansprüche (12,35).

Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert, dass in jenen Fällen, in denen sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, der Berechnung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist zudem im Rahmen der Betriebsprämienregelung die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Daraus folgt, dass im Fall der beschwerdeführenden Partei der Beihilfenberechnung zur EBP 2014 auf Basis von 12,35 zugewiesenen Zahlungsansprüchen somit zu Recht höchstens eine Fläche im Ausmaß von 12,35 ha zu Grunde gelegt wurde.

Die Gewährung der EBP 2014 in Höhe von EUR 3.554,05 erfolgte seitens der AMA somit zu Recht. Die erfolgte Berechnung und die Höhe des zugesprochenen Beihilfenbetrages wurden seitens der beschwerdeführenden Partei auch nicht beanstandet.

2. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsmittel die Rückforderung einer "Niederlassungsprämie" thematisiert und die rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit dieser Rückforderung fordert, so gilt es darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 und nicht die Frage der Rechtmäßigkeit, Höhe oder Zulässigkeit der Rückforderung anderer Unionsbeihilfen darstellt.

Auf das Ersuchen der beschwerdeführenden Partei, sich mit der Frage der Rückforderung einer gewährten Niederlassungsprämie rechtlich auseinanderzusetzen und festzustellen, dass offenen Forderungen aus diesem Bereich nicht bestehen würden, war somit nicht näher einzugehen.

3. Darüber hinaus besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchsetzung der sich aus Bescheiden über die Gewährung von Einheitlichen Betriebsprämien ergebenden Ansprüche. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Liquidation bescheidmäßig zuerkannter Ansprüche, insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, ergibt, schließt der Umstand, dass über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes für Klagen auf tatsächliche Leistung des zuerkannten Anspruchs nach dem Konzept des Art. 137 B-VG nicht aus (VfGH 01.12.1995, VfSlg. 14372 mit Verweis auf weitere Judikatur).

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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