W210 2102958-1•BVwG W210 2102958-1
W210 2102958-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2016
Behebung der Entscheidung, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit
W210 2102958-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX, stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Es gab kein Rechtsmittel.
2. Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für 2011 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Es wurde keine Beschwerde erhoben.
3. Mit dem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Prämie von EUR XXXX zuerkannt, wobei sich eine Rückforderung von EUR XXXX ergab. In der Begründung wird dazu auf das Ergebnis einer Verwaltungskontrolle sowie auf jenes einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 verwiesen, wonach Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Referenzfläche gekürzt werden haben müssen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.02.2014, der die Stellungnahme zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 samt Fotos beigelegt wurde. Inhaltlich richtet sich die Beschwerde im speziellen gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, verweist auf die späte Jahreszeit der Überprüfung sowie die im Sommer davor herrschende Dürre. Darüberhinaus enthält sie weiters umfangreiche Ausführungen zu den Messungen im Allgemeinen, zum Verschulden, zum Vertrauensschutz sowie zur Höhe der Strafe.
5. Am 28.08.2014 erließ die belangte Behörde einen neuerlichen Abänderungsbescheid, AZ XXXX, mit dem die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 auf EUR XXXX festgesetzt wurde. Es kam zu einer Rückforderung in Höhe von EUR XXXX. Aus der Begründung geht hervor, dass es sich bei diesem Abänderungsbescheid um eine Beschwerdevorentscheidung handelt. Auch die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ausgestaltet und verweist auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrags binnen zwei Wochen ab Zustellung.
6. Mit Eingabe vom 10.09.2014 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Bescheidbeschwerde (wohl gemeint: Vorlageantrag) ein und legte diesem eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" zur Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX bei.
7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX. Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX, stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Es gab kein Rechtsmittel.
Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für 2011 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Es wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Eingaben vom 29.10.2012 und vom 07.05.2013 korrigierte die XXXX ihren MFA-Antrag 2009 hinsichtlich der angegebenen Almfutterfläche zwei Mal.
Am 24.09.2013 wurde auf der Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Organe der belangten Behörde durchgeführt.
Mit Eingabe vom 27.11.2013 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde zum Flächenabgleich 2009- 2012 Stellung zu nehmen nach und legte dar, dass einerseits eine Änderung der Trassenführung der ÖBB Auswirkungen auf einzelne beantragte Flächen ab den Jahren 2009, 2010 und 2013 Einfluss hatte ebenso wie in zwei Fällen der Ausbau eines angrenzenden Wildbaches durch die Behörde.
Mit dem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Prämie von EUR XXXX zuerkannt, wobei sich eine Rückforderung von EUR XXXX ergab. In der Begründung wird dazu auf das Ergebnis einer Verwaltungskontrolle sowie auf jenes einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 verwiesen, wonach Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Referenzfläche gekürzt werden haben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.02.2014, der die Stellungnahme zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 samt Fotos beigelegt wurde.
Am 28.08.2014 erließ die belangte Behörde einen neuerlichen Abänderungsbescheid, AZ XXXX, mit dem die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 auf EUR XXXX festgesetzt wurde. Es kam zu einer Rückforderung in Höhe von EUR XXXX. Aus der Begründung geht hervor, dass es sich bei diesem Abänderungsbescheid um eine Beschwerdevorentscheidung handelt. Auch die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ausgestaltet und verweist auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrags binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Mit Eingabe vom 10.09.2014 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Bescheidbeschwerde (wohl gemeint: Vorlageantrag) ein und legte diesem eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" zur Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX bei.
Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen nun tatsächliche für das Jahr 2011 zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie herangezogen wurden.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrekturen sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und die Sachverhaltsdarstellung seitens des Beschwerdeführers für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die Negativfeststellung ergibt sich aus den Dokumenten vom 18.06.2014 (Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG") sowie dem ebenfalls von der AMA mit der Vorlage der Beschwerde übermittelten Report, aus dem sich ergibt, dass die Größe der Flächen im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht abschließend geklärt war.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Gegenstand des Verfahrens und zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich hat die Behörde ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüberhinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Unzuständigkeiten sind - egal welcher Natur - vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2014 wurde am 24.02.2014 unterschrieben und am 25.02.2014 zur Post gegeben. Die Beschwerde langte am 27.02.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 27.02.2014 (§ 14 Abs. 1 VwGVG) zu laufen an. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete vier Monate nach Einbringung der Beschwerde (vgl. § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG; dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Sie war spruchgemäß aufzuheben.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 29.01.2014, gegen den Beschwerde erhoben wurde.
Die Beschwerde dagegen erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
[...]
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Wie sich aus dem übermittelten Report ergibt, würde diese ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen, wobei lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Die im Akt aufliegende Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG scheint nicht oder nur unzureichend in die Entscheidung miteinbezogen worden zu sein. Diese sind aber für die abschließende Abklärung des Verschuldens der Beschwerdeführer und das tatsächliche Ausmaß der ermittelten Flächen vonnöten. Ebenso hat der Beschwerdeführer Vorbringen gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 erstattet, welches im fortgesetzten Verfahren zu würdigen sein wird ebenso wie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde.
Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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