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W169 2108804-1•BVwG W169 2108804-1
W169 2108804-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Strafregisterauszug
W169 2108804-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.05.2015, Zahl: 1060206610-150360603, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte ihr Vater für sie am 09.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Anträge des Vaters, der Mutter und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.06.2011 wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 25.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt erkannte der Familie der Beschwerdeführerin jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Den Eltern und den Geschwistern der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.10.2016 gewährt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015 wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2016 erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Da die Beschwerdeführerin in Österreich geboren worden sei, liege der Grund für die Asylantragstellung im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Da dem Vater der Beschwerdeführerin jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2016 gewährt worden sei, war der Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren.
Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass in den aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Afghanistan, die geprägt seien von extrem traditionell - wertkonservativen Strukturen und dem Wiedererstarken fundamentalistischer Kräfte, für afghanische Frauen und Mädchen ein weitreichendes Gefährdungspotential mit unterschiedlichen Verfolgungsmustern liege. Auf Grund ihrer bloßen Geschlechtszugehörigkeit sei die Beschwerdeführerin mit einer Reihe von Bedrohungsszenarien seitens diverser Akteure konfrontiert, welche von häuslicher Gewalt durch Verwandte über Zwangsverheiratung bis hin zu Bestrafungen durch (quasi-)staatliche Kräfte wegen Überschreitung diskriminierender Verhaltensregeln oder Gesetzesbestimmungen reichen würden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sowohl das Asylgesetz 2005, als auch die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unbedingt auf bereits erfolgte Verfolgung abstellen würden, sondern auf "die wohlbegründete Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, (...) verfolgt zu werden." Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.1996, Zahl:
95/20/0288, sei es keinesfalls erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es hin, dass auf Grund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Im konkreten Fall würde die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls eine asylrelevante Bedrohung auf Grund ihrer Geschlechterzugehörigkeit zu gewärtigen haben, insbesondere aber von Zwangsverheiratung bedroht sein. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien westlich orientiert und würden die traditionalistisch-islamistischen Grundzüge der afghanischen Gesellschaftsordnung ablehnen. Sie würden sich eine freie Partnerwahl ihrer Tochter wünschen, wobei ihr vor allem deren persönliches Glück am Herzen liege. In Afghanistan wären die Eltern sowie die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, sich gegen die gesellschaftlichen Sitten und Gebräuche zur Wehr zu setzen. Auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit sei die Beschwerdeführerin somit von asylrelevanter Verfolgung "wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit, insbesondere wegen drohender Zwangsverheiratung" betroffen und sei ihr somit der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie der im Akt aufliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Materialien zum Asylgesetz 2005 (RV 952, 22.GP,54) halten zu dieser Bestimmung fest:
"Der vorgeschlagene § 34 - er entspricht im Wesentlichen dem § 10 Asylgesetz 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Novelle 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die sogenannte "Asylerstreckung". Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein. Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen."
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063, wurde dazu Folgendes ausgeführt: "Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I. Nr. 101/2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmung des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe besonders auch zur historischen Entwicklung des Familienverfahrens Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; siehe weiters Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496f, Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur besonderen Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164)."
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erhebungen bzw. Ermittlungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin, insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt, unterlassen, obwohl der Vater der Beschwerdeführerin für die minderjährige Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen konnten schon im Hinblick auf den zeitlich vor der Geburt der Beschwerdeführerin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren herangezogen werden. Aus dem Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz war nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführerin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in dem vom Vater der Beschwerdeführerin für diese gestellten Antrag (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Mitwirkung der Eltern der Beschwerdeführerin - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt.
Dem auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gegründeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist die Beschwerde auch substantiiert entgegengetreten, indem etwa eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin "wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit, insbesondere wegen drohender Zwangsverheiratung", vorgebracht wurde. Auch wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin westlich orientiert seien und die traditionalistisch-islamistischen Grundzüge der afghanischen Gesellschaftsordnung ablehnen würden. Sie wünschten sich für ihre Tochter eine freie Partnerwahl, wobei ihr vor allem deren persönliches Glück am Herzen liege. In Afghanistan wären jedoch weder die Eltern noch die Beschwerdeführerin in der Lage, sich gegen die gesellschaftlichen Sitten und Gebräuche dort zur Wehr zu setzen. Zudem wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass in den aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Afghanistan, die geprägt seien von "extrem traditionell-wertkonservativen Strukturen und dem Wiedererstarken fundamentalistischer Kräfte, für afghanische Frauen und Mädchen ein weitreichendes Gefährdungspotential mit unterschiedlichen Verfolgungsmustern" liegen würde. Auf Grund ihrer bloßen Geschlechtszugehörigkeit sei die Beschwerdeführerin daher "mit einer Reihe von Bedrohungsszenarien seitens diverser Akteure konfrontiert, welche von häuslicher Gewalt durch Verwandte, über Zwangsverheiratung, bis hin zu Bestrafungen durch (quasi-) staatliche Kräfte wegen Überschreitung diskriminierender Verhaltensregeln oder Gesetzesbestimmungen" reichen würden.
Da folglich im konkreten Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auf die in der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe, die für eine Asylgewährung sprechen könnten, eingegangen worden ist, zumal es das Bundesamt unterlassen hat, allfällige eigene Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin zu ermitteln, ist das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher die Eltern der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter persönlich einzuvernehmen haben, wobei auch auf das in der Beschwerde getätigte Vorbringen hinsichtlich der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen ist. Des Weiteren wird das Bundesamt auch aktuelle Feststellungen über die Lage in Afghanistan bzw. zur Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan einzuholen haben, um diese mit den Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zu erörtern und ihnen die Möglichkeit geben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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