BVwG W122 2016963-1

W122 2016963-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2016

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, Nebengebühr,<br/>Organisationsänderung, schonendste Variante, Versetzung,<br/>wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, wichtiges dienstliches<br/>Interesse

Texte intégral

BVwG W122 2016963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2016963.1.00

Spruch

W122 2016963-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Susanne von AMEL

UNXEN und Dr. Edeltraud LACHMAYER als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 24.10.2014, GZ. P767941/39-KdoEU/G1/2014 betreffend Versetzung nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG

1979 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 04.07.2014 gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 223 "SanUO" (Sanitätsunteroffizier), Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteinzuteilen. Gleichzeitig wurde ihm anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2014 Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass keine Organisationsänderung vorliege, die die gegenständliche dienstrechtliche Maßnahme rechtfertigen würde. Im neuen Organisationsplan scheine der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der gleichen Wertigkeit und gleichen Funktion vollkommen unverändert unter der Pos.Nr. 220 auf. Eine Änderung der Organisation betreffend den bisherigen Arbeitsplatz, die mehr als 25% betragen würde, sei nicht gegeben, sondern würde die Übertragung des Arbeitsplatzes samt der damit bisher verbundenen Aufgaben vorliegen. Überdies sei die derzeitige Einteilung bzw. der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz, auf dem er verwendet werde, nicht angeführt. Es werde daher nicht darauf eingegangen, ob eine geringerwertige Verwendung und somit eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte somit von der geplanten Versetzung Abstand zu nehmen.

In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2009 auf dem Arbeitsplatz Pos. Nr. 239, "SanUO AmbUO (Ambulanzunteroffizier)", Dienstort 1210 Wien, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, am HSP (Heeresspital), InstFIMedDÖBH (Insititut für Fliegermedizinischen Dienst des Österreichischen Bundesheeres), diensteingeteilt worden sei. Seine besoldungsrechtliche Stellung entspreche der Wertigkeit M BUO 2/Funktionsgruppe 2.

Weiters führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes an:

Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 wäre es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen wäre die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei wäre die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.

Anhand näherer Ausführungen wurden die Auswirkungen der Sanitätsorganisation 2013 auf (1) die "alte" Dienststelle des Beschwerdeführers (Pos. Nr. 239 "SanUO AmbUO"), (2) das Institut für Fliegermedizinischen Dienst des ÖBH und (3) die Arbeitsplatzbeschreibung des nunmehr als "SanUO AmbUO", bezeichneten Arbeitsplatzes, Pos.Nr. 220, aufgezeigt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass durch die Sanitätsorganisation 2013 das HSP und MilMedZ (Militärisch Medizinisches Zentrum) in das SanZ Ost übergeführt worden seien, wobei das MilMedZ vollständig aufgelöst worden sei. Dadurch wurden die Arbeitsplätze um rund 40% reduziert. Die drei Bereiche des Instituts alt seien auf zwei Bereiche reduziert, wobei die Interne Fliegermedizin vollständig in das Heerespersonalamt integriert worden sei. Zudem seien zwei systemisierte Arbeitsplätze weggefallen.

Das Institut alt habe sich aus zwei "SanUO AmbUO" zusammengesetzt, die jeweils für ihre eigene Ambulanz, und zwar entweder für die fliegermedizinische Eignungsuntersuchung oder für die interne Fliegermedizin, zuständig gewesen seien. Den beiden "SanUO AmbUO" seien keine "SanUO" unterstellt gewesen. Das Institut neu besitze nur mehr einen "SanUO AmbUO", dem zwei "SanUO" untergeordnet seien, und der für das gesamte Institut für Fliegermedizinischen Dienst zuständig sei. Die Verwaltungsaufgaben, die beim Institut alt u. a. vom Sachbearbeiter Verwaltung und Sanitätsunteroffizier wahrgenommen worden seien, würden im Institut neu vom "SanUO AmbUO" übernommen. Die Hauptaufgabengebiete des "neuen" "SanUO AmbUO" (Pos. Nr. 220) hätten sich somit erweitert.

Dies sei auch aus einer näher dargestellten Tabelle ersichtlich, die die Hauptaufgaben des "alten" "SanUO AmbUO" (Pos. Nr. 239), auf dem der Beschwerdeführer diensteingeteilt war, und des "neuen" "SanUO AmbUO" (Pos. Nr. 220) gegenüberstellt. Darin mit einem * markierte Tätigkeiten des neuen "SanUO AmbUO", würden eine entsprechende militärische Ausbildung und daher zwingend den Lehrgang "militärische Führung 3", welchen der Beschwerdeführer bis dato nicht absolviert habe, verlangen.

Der Arbeitsplatz des "SanUO AmbUO", Pos. Nr. 220, sei bis jetzt noch unbesetzt und sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich nach Absolvierung der erforderlichen Ausbildung - Lehrgang militärische Führung 3 - auf diesen Arbeitsplatz zu bewerben. Es wurde überdies noch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Notfallssanitäters fehle.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde getroffenen Ausführungen und dargestellten Tabellen zeige sich somit ganz deutlich, dass sich die für den Vergleich gegenständliche Dienststelle und die Organisation um mehr als 25% verändert hätten und somit keine Arbeitsplatzidentität vorliege.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben innerhalb von 14 Tagen Stellung zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu nehmen. Bei Nichteinlangen einer fristgerechten Stellungnahme werde die Behörde den dargelegten Sachverhalt als richtig feststellen und die Entscheidung auf diesem festgestellten Sachverhalt basierend treffen.

Mit binnen offener Frist am 23.09.2014 eingelangter Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz, Pos. Nr. 239 "SanUO AmbUO", Dienstort 1210 Wien mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 am HSP, InstFIMedDÖBH, diensteingeteilt wurde, sondern dieser bereits seit dem Jahr 2006 die Aufgaben eines "SanUO AmbUO" wahrnehme.

Überdies wurde den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich einer Änderung der Dienststelle sowie der Organisation um mehr als 25%, entgegengetreten und im Wesentlichen damit begründet, dass näher bezeichnete Aufgaben bereits bisher vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurden und somit eigentlich Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden, selbst wenn dies formell nicht festgehalten worden sein sollte.

Überdies monierte der Beschwerdeführer die gegenständlichen Erhebungen als mangelhaft und unvollständig, da es der belangten Behörde ansonsten hätte auffallen müssen, dass dieser bereits im Jahr 1995 die Ausbildung zum Notfallssanitäter positiv absolviert habe.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer anhand der tatsächlich wahrgenommenen Agenden die Arbeitsplatzbeschreibung des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes Pos.Nr. 239 "SanUOAmbUO" neu festzulegen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, versetzt und auf den Arbeitsplatz, Pos.Nr.223 "SanUO", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 habe er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

Begründend gab die belangte Behörde insbesondere die im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Sanitätsorganisation 2013 wieder, zeigte erneut die Auswirkungen der betreffenden Organisationsänderung auf und hielt schließlich im Ergebnis fest, dass sich eine Änderung der Dienstelle und Organisation um mehr als 25% ergeben habe.

Überdies wurde darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Arbeitsplatzidentität zwischen dem "alten" Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Pos.Nr.239 "SanUO AmbUO" und dem "neuen" Arbeitsplatz Pos.Nr.220 "SanUO AmbUO" vorliegt, keine Relevanz für das gegenständliche Versetzungsverfahren aufweise, da der Beschwerdeführer nicht auf den Arbeitsplatz, Pos.Nr. 220 "SanUO AmbUO" diensteingeteilt werde.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des KdoEU habe ergeben, dass es unter den in Frage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) zwar gleichwertige Arbeitsplätze (Funktionsgruppe 2) gegeben habe, diese jedoch aufgrund vorliegender Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen waren. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 seien aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit anderen Bediensteten besetzt worden.

In Wien sei ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im KdoSanZ SanA/SanZ Ost, InstFIMedDÖBH, vorhanden.

Es wurde überdies festgehalten, dass sich der Dienstort des Beschwerdeführers nicht verändert habe.

Anschließend wurde die Arbeitsplatzbeschreibung der neuen Verwendung als "SanUO" wiedergegeben. Bezugnehmend auf die Darlegung der Hauptaufgaben des Beschwerdeführers in der "neuen" Verwendung als "SanUO" wurde erneut darauf hingewiesen, dass die fachspezifischen Ausbildungen im medizinischen Bereich die Erfordernisse für den "neuen" Arbeitsplatz des Beschwerdeführers darstellen und diesen somit zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben eines "SanUO" befähigen.

Die belangte Behörde sei nunmehr in Kenntnis über die positive Absolvierung der Ausbildung zum Notfallssanitäter, da das Zeugnis über die Ausbildung erst im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vorgelegt worden sei.

Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung rechtfertige.

Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es überdies aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle gegeben sei (vgl. VwGH 14.09.1994, Zl. 94/12/0127, BerK 21.03.200, 128/8-BK/99).

Die vorgenommene Organisationsmaßnahme betreffe viele Personen und sei sohin nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden.

Die Dienstbehörde habe im Rahmen Ihrer Fürsorgeverpflichtung bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.

Die Dienstbehörde habe der geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da sie den Beschwerdeführer auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz am selben Dienstort wie bisher zugeteilt habe.

Schließlich wurde festgehalten, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nunmehr im Bezug auf dessen "alte" besoldungsrechtliche Stellung (M BUO 2/FG 2) verbessern würde.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 25.11.2014 Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen und in teilweiser Wiederholung des in den Einwendungen bereits Dargelegten im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde als wichtiges dienstliches Interesse verfügte Versetzung keinesfalls gerechtfertigt sei, da sich durch die Sanitätsorganisation 2013 lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben hätten und sich dieser nicht in der notwendigen grundlegenden Form geändert habe, sondern unter dem Mantel des "neuen" "SanUO AmbUO", Pos.Nr.220, weiter bestehe und der Beschwerdeführer somit unter Berücksichtigung der schonendsten Variante auf diesen Arbeitsplatz und nicht auf den zugewiesenen Arbeitsplatz, Pos.Nr.223 "SanUO", zu versetzen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe somit ihre Dienstpflichten missachtet und nicht die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt.

Der Beschwerdeführer habe den Lehrgang "militärische Führung 3" aufgrund eines Dienstunfalls aus medizinischen Gründen tatsächlich bis jetzt noch nicht absolvieren können, jedoch stelle die Absolvierung dieses Lehrgangs kein KO-Kriterium dar, da sie auch für den nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz ebenfalls, laut Arbeitsplatzbeschreibung des "SanUO", Pos.Nr.223, als "erforderlich" angeführt werde. Somit würden den Beschwerdeführer seine fachspezifischen Aus- und Fortbildungen zur Erfüllung der Aufgaben des "SanUO AmbUO", befähigen, zumal dieser die entsprechenden Tätigkeiten nachweislich schon immer gemacht habe.

Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz "SanUO AmbUO" beworben habe, da er alle Voraussetzungen erfülle.

Dem Beschwerdeführer gingen durch die Versetzung auf den Arbeitsplatz, Pos.Nr.223, "SanUO", die Ergänzungszulage sowie die Pflegedienst-Chargenzulage verloren, was einen Verlust von ca. €

500,- pro Monat entspreche. Im Ergebnis sei dieser somit nicht wie von der belangten Behörde behauptet finanziell besser gestellt und stelle diese Maßnahme somit auch im Hinblick auf seine persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation nicht die schonendste Variante für ihn dar.

Der Beschwerdeführer beantragte somit eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass eine Versetzung nicht stattfinde - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2015 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.

Am 19.05.2016 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine nicht-öffentliche Sitzung statt. Dabei wurde oben angeführter Spruch einstimmig beschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres auf einen zu mehr als 25 % unterschiedlichen Arbeitsplatz eingeteilt.

Die Behörde führte eine Prüfung zur alternativen Verwendungsmöglichkeit durch und wählte das der Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen "neuen" Arbeitsplatz, Pos.Nr.223 "SanUO", Wertigkeit M BUO 1/1, Dienstelle KdoSanZ SanA/SanZ Ost.

Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, Pos.Nr.239 "SanUO AmbUO" der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, Dienststelle HSP, InstFIMedDÖBH, ist aufgrund der Umstrukturierungen im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013 nicht mehr eingerichtet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln. Insbesondere die Verschiebung von Verwaltungsaufgaben sind in Bezug auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor und nach der Organisationsänderung - Umwandlung und Überführung des HSP und MilMedZ in das SanZ Ost - unbestritten. Die entgegenstehenden Äußerungen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar und unsubstantiiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass für die Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse vorlag und außerdem der Arbeitsplatz unverändert fortbesteht. Dies ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend:

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung und Neuschaffung vieler Arbeitsplätze, den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im Inals auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das vorherige Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, wobei der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelöst wurde.

Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.

Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen. Die tabellarisch gegenübergestellten weggefallenen Tätigkeiten sind aus den Arbeitsplatzbeschreibungen eindeutig ableitbar.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt es liege eine Arbeitsplatzidentität zwischen seinem alten Arbeitsplatz, Pos.Nr. 239 "SanUO AmbUO", und dem am InstFlMedDÖBH nach der Organisationsänderung eingerichteten Arbeitsplatz, Pos.Nr.220 "SanUO AmbUO" vor, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein Vergleich hinsichtlich der Arbeitsplatzidentität ausschließlich zwischen dem alten Arbeitsplatz, Pos. Nr. 239, "SanUO AmbUO", und dem tatsächlich neu zugewiesenen Arbeitsplatz, Pos.Nr.223 "SanUO", vorzunehmen ist. Einen solchen Vergleich hat die belangte Behörde anhand der tabellarischen Auflistung und Gegenüberstellung der Hauptaufgaben der betreffenden Arbeitsplätze nachweislich durchgeführt und ist dabei richtigerweise zum Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Dienststelle und Organisation von mehr als 25% und somit keine Arbeitsplatzidentität vorliegt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Tätigkeit des "SanUO" auf die pflegerische Tätigkeit, jene des "neuen" "SanUO AmbUO" (Pos.Nr.220) jedoch auf die Führungstätigkeit konzentriert, weshalb auch hier keine Arbeitsplatzidentität erblickt werden kann und dem Beschwerdeführer im Ergebnis richtigerweise eine seinem alten Arbeitsplatz am ehesten entsprechende Verwendung als "SanUO" (Pos.Nr.223) zugewiesen wurde.

Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach dieser seit dem Jahr 2006 die Aufgaben eines "SanUO AmbUO" ausgeübt habe, da selbst eine vorübergehende Verwendung unter der Betrauung von Führungsaufgaben keinen Einfluss auf seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gehabt hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund seiner Qualifikation auf dem Arbeitsplatz des neuen "SanUO AmbUO" (Pos.Nr.220) eingeteilt werden hätte müssen, ist entgegen zu halten, dass er aus den absolvierten Ausbildungen und Qualifikationen nicht das Recht ableiten kann, seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechend eingesetzt zu werden. Er hat lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einen bestimmten von ihm gewünschten Arbeitsplatz (vgl. BerK 07.07.1999, GZ44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, 202/11-BK/06).

In diesem Zusammenhang ist überdies auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall hat sich weder die Verwendungsgruppe noch die Funktionsgruppe des Beschwerdeführers geändert. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort, als auch eine möglichst durchgehende Verwendung im Bereich des Gesundheitswesens berücksichtigt wurden und dies die schonendste Variante darstellt.

Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.

Die belangte Behörde hat ferner im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hingewiesen, dass keine wie im bekämpften Bescheid angeführte angebliche Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf die Wertigkeit M BUO 1/FG 1, vorliege, sondern der Grundbezug und die Funktionszulage des Beschwerdeführers hinsichtlich M BUO 2/FG 2 gleich geblieben sind.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Nebengebühren die Abgeltung von zusätzlichen Belastungen darstellen. Wenn mit einer Verwendung eben bestimmte Belastungen nicht (mehr) vorhanden sind, kann für eine nicht vorhandene Belastung auch keine Zulage gebühren (BerK 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03; uva.). Eine Einstellung von Nebengebühren ist dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).

Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer angesprochenen Zulagen auch nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens sind.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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