I405 1416516-2•BVwG I405 1416516-2
I405 1416516-2Tribunal administratif fédéral20 mai 2016
Beschwerde, Frist, Mängelbehebung, Rechtsberater,<br/>Verbesserungsauftrag, Zeitablauf, Zurückweisung
I405 1416516-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. 723047509/160064386, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 18.10.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.06.2004 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 rechtskräftig negativ abwies.
2. Am 27.04.2004 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin und erhielt eine bis zum 21.07.2005 befristete Niederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittstaats-angehöriger" gemäß § 49 Abs. 1 FrG. Diese Ehe hat sich als Aufenthaltsehe und wurde deshalb geschieden.
3. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den BF mit
XXXX,
XXXX, wegen der Vergehen und Verbrechen nach § 278 Abs. 1 StGB und § 28 Abs. 2 (4. Fall), Abs. 3 (1. und 2. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
4. Die Landespolizeidirektion XXXX erließ gegen den BF mit Bescheid vom XXXX, XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 und 3 FrG 1997.
5. Während der Verbüßung seiner Strafhaft flüchtete der BF am 29.02.2008 aus einer österreichischen Justizanstalt und tauchte in der Folge unter Verwendung von Aliasdaten in Tschechien unter. Am
XXXX überstellten die tschechischen Fremdenbehörden den BF nach Österreich, wo die Justizbehörde den BF zur Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe neuerlich in Haft nahm.
6. Am 18.11.2010 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 24.11.2010 leitete das Bundesasylamt das Ausweisungsverfahren gegen den BF ein, wies den Antrag des BF als entschiedene Sache zurück und erließ eine Ausweisungsentscheidung.
7. Nach der Entlassung aus der Strafhaft und der anschließenden Verhängung der Schubhaft durch die zuständige Fremdenbehörde schluckte der BF einen Löffel und zwei Batterien, verweigerte die ärztliche Behandlung und trat in den Hungerstreik, sodass ihn die Behörde am XXXX wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entließ. Der BF tauchte in weiterer Folge unter.
8. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den BF mit Urteil vom XXXX, wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs. 1, (15) 105 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
9. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den BF mit Urteil vom XXXX,
XXXX, wegen des Vergehens nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen (Zusatzstrafe zu Urteil XXXX).
10. Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den BF mit Urteil vom XXXX,
XXXX, wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 127, 135 Abs. 1, 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
11. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den BF mit Urteil vom XXXX,
XXXX, wegen der Vergehen und Verbrechen nach § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
12. Mit Schreiben vom 13.01.2016 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehr-entscheidung samt Einreiseverbot. Der BF gab innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
13. Mit Bescheid vom 04.03.2016, Zl. 723047509/152051127, hob das BFA das gegen den BF mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom
XXXX erlassene, unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 von Amts wegen auf.
14. Mit Bescheid vom 04.03.2016, Zl. 723047509/160064386, erließ das BFA gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und erteilte dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG 2005 stellte es fest, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
15. In einer am 08.03.2016 per Fax an das BFA übermittelten Stellungnahme zum Parteiengehör vom 13.01.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Einreise nach Österreich nicht illegal erfolgt, sondern er zum damaligen Zeitpunkt im Besitz eines Schengen-Visums gewesen sei. Seinen Asylantrag habe er seinerzeit zurückgezogen, weil er in Österreich geheiratet und einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Deshalb habe er auch angegeben, in Algerien keine Probleme zu haben. In Tschechien habe er sich aufgehalten, weil er dort einer Arbeit habe nachgehen können. Nach Algerien habe er wegen seiner Probleme nicht mehr zurückkehren können. In Österreich habe er aber auch nicht bleiben können. Er habe einen am XXXX geborenen Sohn, der bei dessen Großmutter in Österreich lebe. Die Großmutter sei von der zuständigen Behörde mit der Pflege und Erziehung beauftragt worden. Wo sich die Mutter des Kindes befinde, sei nicht bekannt. Er leide an Epilepsie und bekomme Medikamente. In Algerien verfüge er über keine familiären Bindungen mehr. 2004 habe er legal in Österreich als Hilfskoch gearbeitet. In der Haft arbeite er regelmäßig. Er ersuche um die Ausstellung einer Duldungskarte, damit er krankenversichert sei und ein Einkommen und die Chance auf ein straffreies Leben habe.
15.1. Aus dem handschriftlichen Aktenvermerk des BFA vom 08.03.2016 geht hervor, dass dem gegenständlichen Schreiben des BF keine Tatsachen zu entnehmen wären, die zu einer anderen Entscheidung führen hätte können.
16. Die Zustellung der genannten Bescheide an den BF erfolgte am 09.03.2016 in einer österreichischen Haftanstalt. Innerhalb offener Frist brachte der BF unter Verwendung eines Formblattes des Vereins Menschenrechte Österreich (im Folgenden: VMÖ) mit dem Vermerk "unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich" eine Beschwerde ein, welche der Rechtsberater des VMÖ, XXXX, per E-Mail am 17.03.2016 an das BFA übermittelte.
16. 1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der vom VMÖ unterstützte BF das Nachfolgende aus: (Fehler im Original):
"[...] In oben bezeichneter Asylangelegenheit wird gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 04.03.2016 zu 723047509/160064386 innerhalb offener Frist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wird der genannte Bescheid vollinhaltlich - Spruchpunkte I-IV. - angefochten aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 z 2 erlassen und zeitgleich die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt wurde.
Dabei hat es die belangte Behörde allerdings unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbarer, Herkunftsstaat - spezifischer Informationen verabsäumt.
Die nähere Ausführung der Beschwerde und eine inhaltliche Begründung folgt alsbald im Rahmen einer Beschwerdeergänzung, sobald der BF alle nötigen Nachweis Bescheinigungen eingeholt hat.
Es die Rechtsmittelbehörde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und die Anträge gestellt, 1) den angefochtenen Bescheids zur Gänze beheben und damit die erlassene Rückkehrentscheidung aufheben; 2) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückverweisen; 3) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Österreich im Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt."
17. Am 23.03.2016 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk, dass das BFA auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte, zur Entscheidung vor.
18. Am 26.04.2016 übermittelte der Rechtsberater XXXX des VMÖ dem Bundesverwaltungsgericht einen als "Beschwerdeergänzung" titulierten Schriftsatz, in dem er zunächst ausführte, dass fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei und - da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht alle notwendigen Beweismittel vorgelegen wären - nunmehr die angekündigte Beschwerdeergänzung zur Vorlage gebracht werde.
Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung, einem Hinweis auf eine dem BFA am 08.03.2016 übermittelten Stellungnahme zur persönlichen Situation des BF, führte der Rechtsberater aus, dass der BF derzeit seine Haftstrafe in Graz verbüße und sich der BF seit 15 Jahren im Bundesgebiet befinde.
Der BF habe das Bundesgebiet zur Arbeitssuche in Richtung Tschechien verlassen und sei von dort nach Österreich rücküberstellt worden.
Der BF habe einen XXXX Sohn mit einer Österreicherin und er sei gewillt, seinen Sorgepflichten so gut als möglich nachzukommen, allerdings werde jeglicher Kontakt von der Großmutter des Kindes, die vom Amt für Jugend und Familie mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut worden sei, unterbunden.
Der Aufenthaltsort der Kindesmutter sei aktuell unbekannt.
Angesichts der familiären Bindungen sowie der glaubhaften fehlenden Bindung zum Herkunftsstaat sei eine Rückkehrentscheidung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK. Die in der Beschwerde vom 17.03.2016 gestellten Anträge blieben weiter aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides an den BF erfolgte am 09.03.2016 und innerhalb offener Frist brachte der BF Beschwerde beim BFA ein.
1.2. Der Beschwerdeschriftsatz vom 17.03.2016 enthält den Vermerk "unterstützt durch Verein Menschenrechte Österreich" erstellt, sodass sich der BF offenkundig der Unterstützung des VMÖ bediente und die Beschwerde mittels eines vom VMÖ zur Verfügung gestellten Formblattes erhob. Die Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes erfolgte zudem vom Rechtsberater XXXX des VMÖ (Absenderadresse:
XXXX@verein-menschenrechte.at) per E-Mail an das BFA.
1.3. In der Beschwerde vom 17.03.2016 sind keine Gründe angeführt, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützt. Vielmehr wurde ausgeführt, dass "[...] die nähere Ausführung der Beschwerde und eine inhaltliche Begründung [...] alsbald im Rahmen einer Beschwerdeergänzung [erfolgt], sobald der BF alle nötigen Nachweise und Bescheinigungen eingeholt hat."
1.4. Die fehlende Beschwerdebegründung ist nicht auf eine Unkenntnis der Rechtslage oder auf ein Versehen zurückzuführen, sondern auf ein bewusst rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen.
1.5. Der als "Beschwerdeergänzung" titulierte Schriftsatz vom 26.04.2016 brachte der Rechtsberater XXXX des VMÖ (Absenderadresse:
XXXX@verein-menschenrechte.at) per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.2. Wie oben unter Punkt II. 1.2. dargestellt, erfolgte die Erstellung des Beschwerdeschriftsatz vom 17.03.2016 offenkundig mit Unterstützung des VMÖ und auch die Übersendung des Beschwerdeschriftsatzes erfolgte durch das VMÖ. Dies zeigt sich einerseits durch den im Beschwerdeschriftsatz befindlichen Vermerk "unterstützt durch Verein Menschenrechte Österreich" und anderseits darin, dass der Beschwerdeschriftsatz - wie aus dem Akt ersichtlich - per E-Mail vom Rechtsberater XXXX des VMÖ (Absenderadresse:
XXXX@verein-menschenrechte.at), unzweifelhaft in seiner Funktion als Rechtsberater, an das BFA übermittelt wurde.
2.3. Unter Punkt 16.1. ist ersichtlich, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 17.03.2016 keine gesetzeskonforme Beschwerdebegründung enthielt. Vielmehr wurde vorgebracht, dass die nähere Ausführung der Beschwerde und eine inhaltliche Begründung alsbald im Rahmen einer Beschwerdeergänzung erfolgen werden, sobald der BF alle nötigen Nachweise und Bescheinigungen eingeholt habe.
Insofern brachte der BF eine unvollständige Beschwerde zur Vorlage, die den gesetzlich normierten formalen Mindesterfordernissen, nämlich dass der Beschwerdeschriftsatz die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit zu enthalten hat, nicht entsprochen hatte.
2.4. Wie aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorgeht und oben bereits dargestellt wurde, hat sich der BF bei der Erstellung und Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes der Unter-stützung eines qualifizierten Rechtsberaters bedient, sodass für die Annahme einer Unkenntnis der Rechtslage keinerlei Raum bleibt.
2.5. Vor dem Hintergrund des Faktums, dass der BF im Beschwerdeschriftsatz expressis verbis ankündigte, die näheren Ausführungen der Beschwerde und eine inhaltliche Begründung alsbald im Rahmen einer Beschwerdeergänzung nachreichen zu wollen, ist eindeutig auch erschließbar, dass die Beschwerdebegründung nicht aus Versehen, sondern bewusst unterblieben ist.
2.6. Aus dem Inhalt des als "Beschwerdeergänzung" titulierten Schreibens vom 26.04.2016, welches offenkundig von dem oben genannten Rechtsberater des VMÖ erstellt und auch von ihm an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail (Absenderadresse:
XXXX@verein-menschenrechte.at) übermittelt wurde, geht hervor, dass der BF seit der Beschwerdeeinbringung vom 17.03.2016 - entgegen der diesbezüglichen Behauptung in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 17.03.2016 - keine weiteren "Nachweise" und "Bescheinigungen" eingeholt hat bzw. einholen musste und dies lediglich eine Schutzbehauptung von ihm gewesen war, um eine "Fristerstreckung" zur bloßen Formulierung eines (begründeten) Beschwerdeschriftsatzes zu erreichen.
Werden zudem die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 26.04.2016 in den Blick genommen, so zeigt sich unzweifelhaft, dass alle dort vorgebrachten Sachverhalte des BF bereits am 17.03.2016 vorgelegen haben und er der Beschwerdeergänzung auch keinerlei (nach dem 17.03.2016 eingeholte) Beweis- oder Bescheinigungsmittel angeschlossen bzw. sonst zur Vorlage gebracht hat.
2.7. In der Gesamtschau der vorangestellten Ausführungen zeigt sich für die erkennende Richterin, dass der BF bewusst durch Abgabe eines - nicht aufgrund einer Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaften - Anbringens, namentlich in Form einer unbegründeten und inhaltsleeren Beschwerde, rechtsmissbräuchlich eine Fristverlängerung zu erwirken versuchte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 9 Abs. 1 VwGVG regelt den Inhalt der Beschwerde und lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Der mit "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden" betitelte § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF lautet:
"(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs.4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 24 VwGVG idgF lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) [...]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) [...]."
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde:
§ 13 Abs. 3 AVG idgF lautet: "Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Hierzu ist zunächst anzuführen, dass der im gegenständlichen Verfahren am 17.03.2016 eingebrachte Beschwerdeschriftsatz - wie oben dargestellt - keine Beschwerdebegründung enthält, obwohl eine Beschwerde diese gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ("die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt") zu enthalten hat.
Im Lichte der Norm des § 13 Abs. 3 AVG ist festzuhalten, dass eine mit einem Mangel behaftete Beschwerde nicht obligatorisch zurückzuweisen ist, sondern ein den formalen Mindestanfordernissen nicht entsprechender Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich ist (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383; VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0154).
Aus der zum Rechtsschutz der Berufung (§ 63 AVG) ergangen höchstgerichtlichen Judikatur, welche aus Sicht der erkennenden Richterin auch vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der dem Beschwerde-verfahren allfällig inhärenten Besonderheiten unzweifelhaft zugrunde gelegt werden kann, ergibt sich jedoch, dass § 13 Abs. 3 AVG nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft erstattet worden sind.
Kein Raum für Verbesserungsauftrag besteht jedoch bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.1979, 2418/79; VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).
In concreto ist zu den vorangestellten Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen sohin zu konstatieren, dass dem BF keine Unkenntnis der Rechtslage zugebilligt werden kann, hat er sich doch bei Beschwerdeerhebung der qualifizierten Unterstützung eines Rechtsberaters des VMÖ bedient.
Auch für die Annahme eines Versehens, dass zum Fehlen der Beschwerdebegründung im Beschwerdeschriftsatz geführt hat, besteht keinerlei Raum, zumal der BF selbst anführte, dass er die Beschwerdebegründung mittels einer Stellungnahme erst nachreichen wolle. Folglich war er sich des Mangels einer fehlenden Beschwerdebegründung in vollem Umfang bewusst.
Vielmehr ist vom Standpunkt der erkennenden Richterin ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Mangel - nämlich das Unterlassen der erforderlichen Beschwerdebegründung - vom BF bzw. vom Rechtsberater bewusst herbeigeführt wurde, um mit Abgabe einer mangelhaften, weil nicht begründeten, Beschwerde, sowie der (nicht den Tatsachen entsprechenden) Behauptung, der BF müsse sich noch für die Beschwerdebegründung erforderliche Nachweise und Bescheinigungen einholen, eine Verlängerung der im § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist zu erlangen.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu konstatieren, dass auch die "Beschwerdeergänzung" des BF vom 26.04.2016 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.
In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen zeigt sich sohin, dass der Rechtsschutz des § 13 Abs. 3 AVG dem BF ob des bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerdeschriftsatzes nicht zugutekommen kann und die mangelhafte Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurück-zuweisen war (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.19798, 2418/79).
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass trotz des Antrages des BF, eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen, diese gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen konnte, zumal die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war und darüber hinaus die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt bzw. der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es ist kein Grund ersichtlich, die bisherige Rechtsprechung zu § 63 AVG (Berufung) unter Berücksichtigung der allenfalls im Beschwerdeverfahren vorhandenen Abweichungen nicht dem Rechtsinstitut der Beschwerde des VwGVG zugrunde zu legen.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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