BVwG G311 2116589-1

G311 2116589-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG G311 2116589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2116589.1.00

Spruch

G311 2116589-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vom XXXX betreffend Feststellung des Grades der Behinderung (Ausstellung des Behindertenpasses vom 06.10.2015), beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Die Vornahme von Zusatzeintragungen wurde nicht beantragt. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Sachverständigengutachten vom 30.09.2015, erstellt von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 16.09.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

3. Die belangte Behörde hat dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und den Grad der Behinderung mit 50 vH festgesetzt.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die fristgerecht per E-Mail am 22.10.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. In der Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, dass die Feststellung eines Behindertengrades in der Höhe von 50 vH zu niedrig sei und ersucht deshalb den Behindertengrad zu erhöhen sowie die kostenintensiven Diäten, in Form einer Zusatzeintragung, anzuerkennen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde am 02.11.2015 vorgelegt.

6. Am 12.05.2016 fand an der Außenstelle Graz eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage unter Beiziehung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin erörtert. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass lediglich die Ausstellung eines Behindertenpasses, jedoch keine Zusatzeintragung, im Antrag vom 14.08.2015 beantragt wurde, weshalb das diesbezüglich in der Beschwerde enthaltene Vorbringen im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich sei.

Der BF zog die Beschwerde im Zuge der Verhandlung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Da der BF die Beschwerde vom 22.10.2015 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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