BVwG W204 2121573-1

W204 2121573-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2016

Regest

Abwicklung, Akteneinsicht, Aussetzung, Finanzmarktaufsicht, Frist,<br/>Gläubigerschutz, Kreditinstitut, Parteistellung, Präjudizialität,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Sanierungswirkung,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Wertpapierfirma

Texte intégral

BVwG W204 2121573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2121573.1.00

Spruch

W204 2121573-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, A-1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA-AW00001/0099-ABB/2015, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über das vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu W230 2121559-1 gestellte Ersuchen auf Vorabentscheidung entschieden hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Aspekten der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat:

"I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere deren Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf den Fall einer Abwicklungsgesellschaft wie jener des Ausgangsverfahrens anwendbar, deren Abwicklung bereits durch innerstaatlich vorgesehene Mechanismen vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie begonnen wurde und im Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Grundlage der nationalen Normen zur Umsetzung der zitierten Richtlinie weiter durchgeführt wird?

II. Räumt die Richtlinie 2014/59/EU den Gläubigern einer solchen Abwicklungsgesellschaft, die bei der Abwicklungsbehörde den Antrag gestellt haben, diese möge den Abschluss bestimmter von der Abwicklungsgesellschaft beabsichtigter oder bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte (zB gerichtlicher Vergleich) mit anderen Gläubigern "prüfen und untersagen", Rechte ein, zu deren Schutz sie Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben?"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316). § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG).

2. Die Beantwortung der im Verfahrensgang erwähnten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch dem vorliegenden Verfahren ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. auf Prüfung und Untersagung desselben Rechtsgeschäfts zugrunde liegt.

Daher wird die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beschlossen.

3. Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.1. und II.3. zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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