W148 2125916-1•BVwG W148 2125916-1
W148 2125916-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2016
Abwicklung, Akteneinsicht, Aussetzung, Finanzmarktaufsicht, Frist,<br/>Gläubigerschutz, Kreditinstitut, Parteistellung, Präjudizialität,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Sanierungswirkung,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Wertpapierfirma
W148 2125916-1/4 E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX AG, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 09.03.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.02.2016, Zl. FMA-AW00001/0002-AWV/2016, :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über das vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu W230 2121559-1 gestellte Ersuchen auf Vorabentscheidung entschieden hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 22.12.2015 begehrte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF") von der FMA bestimmte Informationen über Daten bzw. Unterlagen betreffend die Heta Asset Resolution AG ("Heta"), um über die Vermögenssituation der Heta und des Landes Kärnten informiert zu werden. Dieses Begehren wurde zunächst nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage gestützt, es wurde lediglich angemerkt, dass die FMA Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG sei und dass den Gläubigern (der Heta) "in naher Zukunft seitens des Bundesministeriums für Finanzen ein Angebot gemäß § 2a FinStaG auf Schuldtitel der HETA Asset Resolution (HETA)" unterbreiten werde. Es treffe jeden Investor die Sorgepflicht, die Höhe eines Abschlages bestmöglich zu prüfen. Da die derzeitige Informationslage der Gläubiger (und auch der BF) nicht ausreichend sei, werde die FMA als Abwicklungsbehörde um bestimmte Informationen ersucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die FMA das als Antrag gewertete Ansuchen der BF zurückgewiesen, weil der BF zwar im Ermittlungsverfahren aufgrund eines Mandatsbescheides vom 01.03.2015 Parteistellung zukomme (sie habe auch dagegen Vorstellung erhoben), jedoch gebe es kein anderes Verfahren, insbesondere führe die FMA kein Verfahren gemäß § 2a FinStaG. Es könne daher auch keine Parteistellung gewährt bzw. keine Akteneinsicht gewährt werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, die unter anderem damit begründet wurde, dass der BF "im Generalverwaltungsverfahren" Parteistellung zukomme. Aus der Parteistellung der BF im Ermittlungsverfahren (zum Mandatsbescheid vom 01.03.2015) ergebe sich auch die Parteistellung im Generalverwaltungsverfahren, da es den gleichen Sachverhalt und die gleichen rechtlichen Zusammenhänge umfasse. Das rechtliche Interesse der BF ergebe sich außerdem auch aus einer drohenden allfälligen strafrechtlichen Haftung. Außerdem dürfe "die FMA gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 BaSAG ‚von jeder natürlichen Person sämtliche Informationen' verlangen". Es bleibe unerfindlich und mit dem Rechtsstaat unvereinbar, "wieso gerade den rechtlich unmittelbar betroffenen Gläubigern ein derartiges Recht verweigert" bleiben solle.
Die Beschwerde ähnelt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den EuGH mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat:
"I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere deren Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf den Fall einer Abwicklungsgesellschaft wie jener des Ausgangsverfahrens anwendbar, deren Abwicklung bereits durch innerstaatlich vorgesehene Mechanismen vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie begonnen wurde und im Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Grundlage der nationalen Normen zur Umsetzung der zitierten Richtlinie weiter durchgeführt wird?
II. Räumt die Richtlinie 2014/59/EU den Gläubigern einer solchen Abwicklungsgesellschaft, die bei der Abwicklungsbehörde den Antrag gestellt haben, diese möge den Abschluss bestimmter von der Abwicklungsgesellschaft beabsichtigter oder bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte (zB gerichtlicher Vergleich) mit anderen Gläubigern "prüfen und untersagen", Rechte ein, zu deren Schutz sie Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben?"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316). § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG).
2. Die Beantwortung der im Verfahrensgang erwähnten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch dem vorliegenden Verfahren ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. auf Prüfung und Untersagung desselben Rechtsgeschäfts zugrunde liegt. Daher wird die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beschlossen.
3. Diese Entscheidung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem - vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.
4. Begründend wird ausgeführt, dass die Frage der Parteistellung (bzw. Akteneinsicht) der BF im sogenannten Generalverwaltungsverfahren nur mittelbar aus dem nationalen Recht (BaSAG) gelöst werden kann, weil - wie oben ausgeführt - das BaSAG in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU erlassen wurde. Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage hängt von der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH ab, ist also präjudiziell.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.1. und II.3. zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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