W229 2005975-1•BVwG W229 2005975-1
W229 2005975-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2016
Erziehung, Lehrausbildung, Pensionsversicherung,<br/>Versicherungspflicht
W229 2005975-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz GALLA, Margaretenstraße 22/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 06.12.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.08.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung im Zeitraum 1975 bis 1978 und führte dazu wie folgt aus:
"Der Antragsteller war von XXXX bis XXXX im Heim Eggenburg untergebracht. Die Auflistung der nachgewiesenen Versicherungszeiten und neutralen Zeiten des Antragstellers ist nicht vollständig, zumal dieser lediglich die Pflichtversicherung als Lehrling aufweist, obwohl der Antragsteller damals eine Tätigkeit als jugendlicher Hilfsarbeiter (insbesondere Schmiedearbeiten, Schweißarbeiten, Montage von Gartenzäunen, Lustern, Tresoren, große Türen und schmiedeeise[r]nen Zäune) ausgeübt hat und nicht in der Berufsschule war.
Wäre er in jenen Zeiten, in denen derzeit "keine Versicherungszeit" eingetragen ist, rechtskonform und ordnungsgemäß als Hilfsarbeiter qualifiziert gewesen, wären mehr Beitragsmonate für seine Pensionsberechnung heranzuziehen und käme es damit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird abschließend zur Frage der Verjährung festgehalten, dass der VwGH betont, dass die Verjährungsbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden ist. Für diese sieht das Gesetz keine Verjährung vor, so dass die Versicherungspflicht auch für Zeiten festgestellt werden kann, für die die Feststellungsverjährung nach § 68 Abs. 1 ASVG bereits vorliegt (Derntl in Sonntag, ASVG1, 2010, § 68)."
2. Mit Schreiben vom 21.08.2013 wurde der Antrag vom 05.08.2013 insofern berichtigt, als der Aufenthalt im Heim Eggenburg (Lindenhof) vom XXXX bis XXXX war und für diesen Zeitraum die Feststellung der Versicherungspflicht begehrt wurde.
3. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte die NÖGKK dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dem Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht als jugendlicher Hilfsarbeiter aufgrund der vorliegenden Fakten nicht stattgegeben werden könne. Es würden dadurch auch keine weiteren Pensionsversicherungsmonate erworben werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass obwohl die Feststellung der Versicherungspflicht nicht verjährt - jedenfalls die Beitragsverjährung eingetreten sei und § 68a ASVG (Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen) nicht für eine Erhöhung der Beitragsgrundlagen Anwendung finde. Schließlich wurden mit diesem Schreiben die von der Kassa zur Tätigkeit des Beschwerdeführers eingeholten Unterlagen übermittelt und um Bekanntgabe gebeten, ob der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht als zurückgezogen erachtet werden könne.
4. Am 08.11.2013 teilte der Rechtsvertreter via E-Mail mit, dass der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht vom 21.08.2013 voll inhaltlich aufrechterhalten werde. Weiters wurde in der Anlage eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien übermittelt, in der der Satz "Tatsächlich arbeitete er vom ersten Tag an als angelernter Schweißer (jugendlicher Hilfsarbeiter)." markiert war.
5. Mit Schreiben vom 12.11.2013 teilte die NÖGKK dem Rechtsvertreter mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließlich der bereits im Schreiben vom 02.10.2013 dargelegte Standpunkt rechtskonform sei. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zufolge der der Kasse vorliegenden Unterlagen unwiderruflich als Lehrling zu bewerten (§ 29 Berufsausbildungsgesetz BAG) sei. Der Kasse liege zur Untermauerung hiezu nunmehr auch die Meldung des Lindenhofes an die Lehrlingsstelle vor. Der Abbruch der Ausbildungszeit bedinge im Nachhinein nicht eine Qualifizierung als jugendlicher Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer sei zur Pflichtversicherung als Lehrling angemeldet geworden und unterlag vom XXXX bis XXXX der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Es bestehe demnach seitens der Kasse keine Veranlassung über den Eintritt eines pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im genannten Zeitraum bescheidmäßig abzusprechen.
6. Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 wurde durch die Rechtsvertretung eine Bescheiderlassung ausdrücklich beantragt.
7. Mit Bescheid vom 06.12.2013 wurden die Anträge vom 05.08.2013 und vom 21.08.2013 auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung im Zeitraum 1975 bis 1978 abgewiesen.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch und machte wesentliche Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Darin bemängelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung bzw. Beweiswürdigung des Bescheides und bringt vor, dass sich die Behörde damit über die unterschiedliche Behandlung von Lehrlingen und "angelernten" Personen auch im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unbegründet und ungerechtfertigt hinweg setzt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass bei objektiv nachvollziehbarer Begründung und Erfüllung der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, die belangte Behörde zu einer für den Einspruchswerber günstigeren Entscheidung gelangt wäre und hätte sie die Tätigkeit des Einspruchswerbers nicht als "abgebrochenes" Ausbildungsverhältnis qualifiziert, sie den Anträgen des Einspruchswerbers stattgegeben hätte. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Sachverhalt falsch subsumiert und rechtlich unrichtig beurteilt. In der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung seien die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer vollversichert. Der Einspruchswerber sei nicht mit qualifizierten Arbeiten beschäftigt gewesen, wie es dem Ausbildungsziel entsprochen hätte, sondern sei er mit reinen Hilfsarbeiten einfacher Art und sohin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen. Im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur habe der Einspruchswerber sohin seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Lehr- sondern eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Im Einspruch vom 23.12.2013 wurde Akteneinsicht sowie die Durchführung einer Berufungsverhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt sowie den Bescheid der NÖGKK aufzuheben und dem Antrag des Einspruchswerbers vom 05.08.2013 bzw. 21.08.2013 stattzugeben.
9. Mit E-Mail vom 16.01.2104 wurde der Antrag auf Akteneinsicht zurückgezogen.
10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 14.02.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der Einspruch (nunmehr: die Beschwerde) vom 23.12.2013 abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhaltes führte die NÖGKK im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 29 BAG stand, welches sozialversicherungsrechtlich wie ein Lehrverhältnis zu behandeln war. Da es für den Eintritt der Pflichtversicherung bei einem Lehrverhältnis nicht ausschlaggebend sei, ob ein in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei auch im gegenständlichen Fall schon aufgrund des deklarierten Ausbildungsverhältnisses im Lehrberuf Bauschlosser ein kranken-, unfall-, und pensionsversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingetreten.
11. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
12. Am 30.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur ergänzenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter der Stadt Wien und Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war vom 17.11.1976 bis 07.04.1978 im Lehrlingsheim XXXX der XXXX, in voller Erziehung untergebracht.
Die Unterbringung erfolgte mit Zustimmung der Eltern.
Beim Lehrlingsheim Lindenhof/Eggenburg handelte es sich um eine Einrichtung der Jugendwohlfahrt. Die Lehrwerkstätten waren ein Ausbildungsbetrieb der Gemeinde Wien, der nicht gewinnorientiert arbeitete.
Der Beschwerdeführer wurde in der genannten Zeit als Bauschlosserlehrling gemäß § 29 BAG ausgebildet und war an der Anfertigung verschiedener Werkstücke (zB: Montage von Gartenzäunen, Herstellung von Lustern, Tresoren, großen Türen und schmiedeeisernen Zäunen) beteiligt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als angelernter Hilfsarbeiter tätig war.
Dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum im Lehrlingsheim Lindenhof der Gemeinde Wien untergebracht war, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus den Bestätigungen der MAG 11 vom 15.07.2014 sowie vom 24.10.2014 sowie aus dem im Akt einliegenden Führungsbericht, ausgestellt am 03.04.1978 in Eggenburg. Die Zustimmung der Eltern zur Unterbringung wurde sowohl vom Beschwerdeführer genannt als auch in den Bestätigungen der MAG 11 vom 15.07.2014 sowie vom 24.10.2014 angeführt.
Dass es sich beim Lehrlingsheim um eine Einrichtung der Jugendwohlfahrt der Stadt Wien handelte, ergibt sich aus den entsprechenden Aussagen des Vertreters der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung sowie aus den im Akt einliegenden Unterlagen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers, aus denen hervor geht, dass die Einrichtung ein Heim der Stadt Wien für Kinder und Jugendliche war. Die Feststellung, dass die Lehrwerkstätten in der genannten Einrichtung der Ausbildung dienten und nicht gewinnorientiert waren, basiert auf den gleichbleibenden Angaben im Verwaltungsverfahren und den zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Vertreters der Stadt Wien.
Dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bzw. im Rahmen einer Lehre gem. § 29 BAG handelte ergibt sich - wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2014 ausgeführt hat - aus den im Akt einliegenden vom Magistrat der Stadt Wien eingeholten Schriftstücken. Aus diesen geht durchwegs hervor, dass der Beschwerdeführer als Bauschlosserlehrling bzw. als Schweißerlehrling im Lehrlingsheim ausgebildet wurde. So befinden sich im Akt insbesondere eine Anmeldung bei der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich lt. § 29 BAG als Bauschlosser vom 23.11.1976 für die Zeit ab 17.11.1976 und eine diesbezügliche Abmeldung. Weiters sind - bereits in der Beschwerdevorentscheidung herangezogene - Lohnbestätigungen des Lindenhofes - Heim der Stadt Wien für Kinder und Jugendliche vom 14.02.1978 und 20.06.1977, in denen die Lehrlingsentschädigung für einen Bauschlosserlehrling bestätigt wurde sowie ein Führungsbericht vom 10.07.1977, in dem eine Lehre als Schweißer genannt ist, anzuführen. Auch in Mitteilungen des Lindenhofes - Heim der Stadt Wien für Kinder und Jugendliche an die Kinderübernahmestelle (Gend.posten) vom 20.01.1978 betreffend einer Entweichung und Rückkehr von der Entweichung sowie einer Mitteilung des Lindenhofes - Heim der Stadt Wien für Kinder und Jugendliche an die Kinderübernahmestelle (Gend.posten) vom 22.02.1978 betreffend einer Entweichung wurde der Beschwerdeführer jeweils als Schweißerlehrling bezeichnet. Wenn auch diese Bestätigungen in der Diktion zwischen Bauschlosserlehrling und Schweißerlehrling schwanken, was wohl auf sprachliche Ungenauigkeiten sowie auf den Umstand, dass die Tätigkeit des Schweißens ein Bestandteil des Aufgabenfeldes eines Bauschlossers ist, zurückgeführt werden kann, so geht aus diesen jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer als Lehrling in der Lehrwerkstätte ausgebildet wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer sowohl im Einspruch vom 23.12.2013 als auch im Vorlageantrag vom 03.03.2013 ausführt, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.10.2013 auseinandergesetzt habe, aus der sich dessen Tätigkeit als "Hilfsarbeiter" zweifelsfrei ergebe, ist anzuführen, dass sich die Behörde entgegen diesem Vorbringen mit der genannten Bestätigung vom 24.10.2013 sowie jener vom 15.07.2013 und insbesondere auch aufgrund der darin enthaltenen Adaptierungen mit deren Beweiswert auseinandergesetzt hat. Zur Beurteilung der Inhalte dieser Bestätigungen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass in der mündlichen Verhandlung das Zustandekommen dieser Bestätigungen erörtert wurde. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass aus der genannten Bestätigung nicht hervorgeht, auf welcher Grundlage sich die Bestätigung der Tätigkeit als Hilfsarbeiter trotz des oben angeführten Gegenteiliges dokumentierenden Aktenmaterials ergibt, kann die darin getroffene Feststellung nicht nachvollzogen werden. Insoweit in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf ein Schreiben der MAG 11 der Stadt Wien vom 01.04.2014 an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich verwiesen wird, welches sich auf ein Schreiben des Werkstättenleiters vom 26.11.2013 bezieht, ist festzuhalten, dass insbesondere das Schreiben des Werkstättenleiters, welches die Grundlage für das Schreiben des MAG 11 vom 01.04.2014 bildet, nicht nachvollzogen werden kann. So steht die darin enthaltene Aussage, dass der Beschwerdeführer bloße Hilfsarbeiten (wie Material für Kurse vorbereiten) getätigt habe, nach Ansicht des Gerichtes in klarem Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Darin hat er nämlich angegeben, selbst an der Fertigung diverser näher bezeichneter Werkstücke nicht unmaßgeblich beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund dieses Widerspruchs kann das Schreiben der MAG 11 der Stadt Wien nicht für die Beurteilung herangezogen werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Tätigkeitsfeld, wonach er Luster, Tresore, große Türen und schmiedeeisernen Zäunen mit angefertigt habe, seinen Angaben, dass Prüfungen im Rahmen von Kursen getätigt werden sollten sowie seinen Aussagen im Zuge des Verwaltungsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung betreffend eines Berufswettbewerbs, an dem er teilgenommen und den er gewonnen hat, kann nichts den oben genannten Schriftstücken Entgegengesetztes geschlossen werden. Vielmehr stützen auch diese Angaben die Annahme, dass er die Tätigkeit im Rahmen eines Lehrverhältnisses durchgeführt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Lehre nicht von Beginn an qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt werden, sondern Lehrlinge im Zuge der Lehrjahre ausgebildet werden und sich damit ihre Qualifikation schrittweise steigert. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge vermehrt Tätigkeiten eines Schweißers ausgeübt hat, stützt ebenfalls nicht die Annahme, dass dies nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt ist. Vielmehr ist der Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Ausbildung zum Bauschlosser auch Schweißen mitumfasst. Schließlich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Werkstücken auch um solche, die vom Tätigkeitsfeld eines Bauschlossers umfasst sind. Auch der Umstand, dass die Ausbildung vom Beschwerdeführer nicht abgeschlossen wurde, führt - wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - nicht dazu, dass die Tätigkeit im Nachhinein als Tätigkeit eines angelernten Hilfsarbeiters und insofern als Dienstverhältnis und nicht als Lehrverhältnis zu werten ist. Schließlich spricht auch das Wesen der Einrichtung als Ausbildungseinrichtung für dieses Ergebnis.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.4. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
§§ 11 und 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG 1954, BGBl. Nr. 99, lauteten samt Überschrift:
"B. Fürsorgeerziehung.
§ 11. (1) Die Fürsorgeerziehung (§§ 29 bis 33) ist von der Landesregierung durchzuführen. Diese bestimmt auch die Art der Fürsorgeerziehung. Die Einhaltung der vom Vormundschaftsgericht einem entlassenen Fürsorgezögling erteilten Weisungen (§ 30 Abs. 2) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen.
(2) (...).
§ 12. (1) Die Länder haben für die Errichtung von Fürsorgeerziehungsheimen, die zur Durchführung der Fürsorgeerziehung notwendig sind, vorzusorgen. Soweit Heime der freien Jugendwohlfahrtspflege bestehen, sollen sie als Fürsorgeerziehungsheime verwendet werden, wenn sie als solche im Einzelfall von der Landesregierung anerkannt werden.
(2) ...
(3) Die Fürsorgeerziehung in einem Fürsorgeerziehungsheim ist nach pädagogischen Grundsätzen durchzuführen. Den Fürsorgezöglingen ist die Möglichkeit einer ihrem künftigen Fortkommen dienlichen Berufsausbildung zu bieten."
§ 4 ASVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, BGBl. Nr. 704/1976 lautet auszugsweise:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) (...)"
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5.1.1. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 05.08.2013 und vom 21.08.2013 sind auf die Feststellung gerichtet, dass er aufgrund einer Tätigkeit als jugendlicher Hilfsarbeiter im Lehrlingsheim Eggenburg und somit als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG der Versicherungspflicht unterlegen sei. Diese Anträge wurden mit Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0045 mwN). "Sache" des Verfahrens bilden somit die Anträge des Beschwerdeführers und die Beurteilung der Frage, ob diese zu Recht von der NÖGKK abgewiesen wurden.
3.5.1.2. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde bzw. im Vorlageantrag bringt er im Wesentlichen vor, dass die Behörde den Sachverhalt unzureichend ermittelt bzw. festgestellt habe und daher rechtlich unrichtig gewürdigt habe. Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag jedoch nicht zu überzeugen; dies aufgrund der folgenden Überlegungen:
3.5.2. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.5.2.1. Zur Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.12.1975, VwSlg 4.495A/1957, Zl. 1836/56, bereits Folgendes ausgesprochen:
"Aus dem Wesen des Beschäftigungsverhältnisses als entgeltliche Unterordnungsbeziehung (vgl. A IV unten) ergibt sich, daß Dienstnehmer im Sinne des ASVG nur eine Person sein kann, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muß. Auch wer durch andere Motive - z.B. durch wissenschaftliches Interesse, durch künstlerische Intentionen, aus Gründen der körperlichen oder geistigen Konstitution aus Langeweile u. dgl. - bestimmt wird, in unselbständiger Stellung zu arbeiten, ist Dienstnehmer, wenn neben der Erreichung des angestrebten Zweckes - z.B. wissenschaftlicher Erkenntnis, künstlerischer Entfaltung, körperlicher oder geistiger Gesundung, Zerstreuung u.dgl. - auch der Erwerbserlös hingenommen und nicht abgelehnt wird. Diese die Funktion des Erwerbes nicht ausschließende Unterordnungsbeziehung Dienstnehmer - Dienstgeber zieht die Grenze gegenüber anderen Gestaltungsweisen sozialer Über- und Unterordnung. So sind z.B. die Über- und Unterordnungsbeziehungen Eltern - Kinder, Lehrer - Schüler, Erzieher
3.5.2.2. Im vorliegenden Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft - auch im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG - die Freiwilligkeit ist (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971, S 36f; vgl. zum arbeitsverfassungsrechtlichen Aspekt Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 2 und 7 zu § 36). Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag. Bei Strafgefangenen oder bei Fürsorgezöglingen, die zu Resozialisierungszwecken zu Arbeiten herangezogen werden, sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden (vgl. Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 16 zu § 1151). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt (vgl. Pfeil in Schwimann Praxiskommentar zum ABGB, dritte Auflage, Rz 7 zu § 1151, mwN; vgl. z.B. die Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene nach § 66a AlVG), ohne eine solche Gleichstellung ist aber nicht der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/08/0002).
3.5.2.3. In Ermangelung einer solchen Gleichstellung im ASVG sowie dem Umstand, dass - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Lehrlingsheim Eggenburg jedoch im Rahmen eines Lehrverhältnisses gem. § 29 BAG ausgeführt hat und die Einrichtung insofern ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 JWG 1954 nachgekommen ist, kann ein Unterliegen der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG aufgrund einer Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter nicht festgestellt werden.
3.5.3. Die Beschwerde vermag somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 06.12.2013 nicht darzutun und wurden somit die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an in Pkt. 3.5. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl insbesondere VwGH, 04.12.1975, VwSlg 4.495A/1957, Zl. 1836/56, und die jüngste Entscheidung vom 24.02.2016, Ro 2016/08/0002, des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG) und weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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