W141 2113458-3•BVwG W141 2113458-3
W141 2113458-3Tribunal administratif fédéral18 mai 2016
Mängelbehebung, Verfahrenseinstellung, Wiedereinsetzung,<br/>Zurückziehung
W141 2113458-3/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand XXXX, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015 abgeschlossene Verfahren, Zl. W141 2113458-2/3E, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, Zl. W141 2113458-2/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 eingelangt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Verfügung vom 23.03.2016 wurde dem Antragsteller der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Mängelbehebung binnen einer Woche zurückgestellt. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 26.03.2016 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30a Absatz 2 und 9 VwGG ("Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht") lauten:
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 33 Absatz 1 VwGG ("Einstellung") lautet:
Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
Der Antragsteller ist der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung vom 23.03.2016, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche zu beheben, nicht nachgekommen. Dies gilt gemäß dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung als Zurückziehung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Es trifft zwar zu, dass das VwGG keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht enthält. Im Fall eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG besteht aber, solange die Revision nicht vorgelegt wurde, keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über den Wiedereinsetzungsantrag - und sei es auch in Form einer Einstellung des Verfahrens - zu entscheiden. In einem solchen Fall ist daher davon auszugehen, dass die Einstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 (iVm § 30a Abs. 2 und 9) VwGG vom Verwaltungsgericht vorzunehmen wäre (VwGH 25.04.2016, Ra 2016/08/0060-4).
Demzufolge war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzustellen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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