W129 2119620-1•BVwG W129 2119620-1
W129 2119620-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2016
Datenabfragen, Dienstpflichtverletzung, Dienststellenausschuss,<br/>Mitwirkungsrecht, Personalvertreter, Verdachtslage,<br/>Zustimmung-Personalvertretungsorgan
W129 2119620-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie Mag. Eva TRUBRIG und Mag. Ing. Eva WEISS-NEUBAUER als fachkundige Laienrichter/innen über die Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Kommando Militärstreife Militärpolizei XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 15.12.2015, Zl. A 17-PVAB/15-8, betreffend disziplinarrechtlicher Verfolgung eines Mitglieds des Dienststellenausschusses in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.04.2014 sei der als gemeinsamen Disziplinarvorgesetzten für den gegenständlich Disziplinarbeschuldigten und seine Mitbeschuldigten zuständigen Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DiszBW) der Verdacht bekannt geworden, der Disziplinarbeschuldigte und weitere Beschuldigte hätten am 11. und 14.10.2013 unbefugt und ohne dienstliche Notwendigkeit Datenabfragen von Datensätzen des Kommandanten der Militärstreife Militärpolizei aus dem PAAN-System vorgenommen. Seitens DiszBW wurde auf Grund der Personalvertretertätigkeit des Disziplinarbeschuldigten beim Fachausschuss XXXX und beim Dienststellenausschuss beim Kommando Militärstreife Militärpolizei bei beiden genannten Personalvertretungsorganen die Zustimmung zur Disziplinarbehandlung beantragt. Gegen die beiden anderen Beschuldigten sei bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 wurde festgestellt, die negativen Entscheidungen der beiden Personalvertretungsorgane seien gesetzwidrig gewesen. Dies wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl. W122 2013769-1/11E, bestätigt. In weiterer Folge hätten beide Personalvertretungsorgane deren Freigabe im Sinne des § 28 OVG erteilt.
Im Zuge der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.05.2010 sei der Abteilung DiszBW ein weiteres Verdachtsmoment - der Disziplinarbeschuldigte habe am 10.10.2013 versucht, einen Kollegen zu einem widerrechtlichen Datenabruf zu bestimmen - bekannt geworden, das im Hinblick auf die bereits verfolgten Tathandlungen vom 11. und 14.10.2013 vermöge Gleichartigkeit der Begehungsform, der Begleitumstände und des Gesamtvorsatzes als Teilhandlung eines fortgesetzten Delikts zu qualifizierten sei und hinsichtlich dessen diese mutmaßliche Einzelhandlung ebenfalls in die Zuständigkeit der Abteilung DiszBW falle. Erneut wurde die Freigabe der beiden Personalvertretungsorgane beantragt worden, welche am 08.10.2015 vom Fachausschuss XXXX erteilt worden sei. Der Dienstausschuss Militärstreife Militärpolizei habe die Freigabe mit Schreiben vom 07.10.2015 verweigert. Daher wurde bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.11.2015 beantragt, den Beschluss des Dienststellenausschusses Militärstreife Militärpolizei vom 07.10.2015 aufzuheben und die Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
2. Nach einem Ermittlungsverfahren wurde dem Antrag der Abteilung DiszBW mit dem nun angefochtenen und im Spruch dargestellten Bescheid vom 15.12.2015, Zl. A 17-PVAB/15-8, stattgegeben und der Beschluss des Dienstausschusses zum Punkt "Freigabe zur disziplinären Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten" der Tagesordnung seiner Sitzung vom 07.10.2015 gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auffassung des Dienststellenausschusses der Disziplinarbeschuldigte habe die Tathandlung, deren er nunmehr zusätzlich verdächtig werde, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt, finde im PVG keine Deckung.
3. Mit am 12.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Dienststellenausschuss rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, entgegen der Meinung der belangten Behörde, welche festgestellt habe, das Personalvertretungsorgan habe lediglich zu beurteilen, ob das dem verdächtigten Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfes vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden sei oder nicht. Wenn dem zur Entscheidung über die Freigabe zur dienstrechtlichen Verfolgung zuständigen Personalvertretungsorgan Beweise vorliegen, die dagegen sprechen, dass die gegen den Personalvertreter erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, dann muss das Personalvertretungsorgan diese Beweise würdigen, ansonsten wäre seine darauf gerichtete Geschäftsführungshandlung rechtswidrig. Die Ausübung der Funktion als Personalvertreter gehe über die Vorbereitung von und die Teilnahme an formellen oder durch Mitteilung an den Dienstvorgesetzten formell abgegrenzten Veranstaltungen hinaus. Die Personalvertreter hätten schon die zur Erlangung der zur Beschlussfassung erforderlichen persönlichen Informationen insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertretern und Dienstgebervertretern, vor allem aber auch zu den vertretenen Bediensteten herzustellen. Diese Informationsgewinnung habe der Disziplinarbeschuldigte zur Vorbereitung der am selben Tag für 10 Uhr anberaumten Dienststellenausschusssitzung für erforderlich erachtet. Für den Dienststellenausschuss sei diese Handlung seines Vorsitzenden, nämlich die Befragung eines Bediensteten zu einem Sachverhalt zum Zweck der Sitzungsvorbereitung, nicht von seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu trennen.
4. Mit Schreiben vom 13.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 15.01.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweigerte mit Beschluss die disziplinarrechtliche Verfolgung eines seiner Mitglieder, welchem vorgeworfen wurde, einen Kollegen zu einer nichtautorisierten Datenabfrage in einem System zur Erfassung und Abrechnung von Mehrdienstleistungen (PAAN) bestimmen zu wollen.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Beschluss aufgehoben. Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte den Kollegen zum Zeitpunkt des Tatverdachts aufgesucht hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer erachtete, mit Ermittlungskompetenz ausgestattet zu sein.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen und unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und stellte diesen in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde - nämlich dass der Disziplinarbeschuldigte den Kollegen zum Zeitpunkt des Tatverdachts aufgesucht hat - zu zweifeln. Der Beschwerdeführer bestätigte dies sogar in der Beschwerde, seine Beschwerdeausführungen richten sich bereits auf eine disziplinäre Verteidigung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 41d Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wird.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Veraltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A)
§ 28 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009 lautet:
"§ 28. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss."
§ 41 Abs. 1 und 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:
"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid."
Ob die vorgeworfene Handlung des Vorsitzenden des DA als Bestimmungstäter oder durch unmittelbare Ausführung vorgenommen wurde und wann der genaue Tatzeitpunkt eingetreten ist, hat für die Frage nach der Eigenschaft als Personalvertreter während dieser Handlung und der Trennbarkeit zu solcher keine Bedeutung. Diese Fragen sind nicht Gegenstand einer Freigabe zur disziplinarrechtlichen Verfolgung sondern haben in einem disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren gelöst zu werden.
Eine für die Prüfung hinsichtlich der Personalvertretungstätigkeit ausreichende Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe war aus den von der belangten Behörde mitgeteilten Sachverhalten gegeben.
Wenn der Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, dass es zu seinen Aufgaben gehöre Informationen (gegenständlich hinsichtlich Disziplinarverletzungen) für Sitzungen des Dienststellenausschusses zu gewinnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Aufgaben des DA im PVG abschließend geregelt sind. Ermittlungstätigkeiten sind nicht vom DA durchzuführen sondern der zuständigen Behörde zu überlassen. Das Argument, eine derartige Vorgangsweise - nämlich die Befragung eines Bediensteten zu einem Sachverhalt - wäre von der Tätigkeit als Personalvertreter nicht zu trennen, ist nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Dienststellenausschusses für Ermittlungstätigkeiten zu begründen, oder dies unter Personalvertretungstätigkeit zu subsumieren.
Auch und gerade dann, wenn es sich um eine Dienststelle mit umfangreichen Befugnissen handelt, ist eine Ausdehnung der durch das PVG dem Dienststellenausschuss eingeräumten Befugnisse tunlichst hintanzuhalten und die Zuständigkeiten und die Gesetzmäßigkeit des Handelns einzuhalten. Sollte der Leiter der Dienststelle tatsächlich einer Verpflichtung nicht nachgekommen sein, wäre dem Beschwerdeführer der Weg zu dessen vorgesetzter Stelle offen geblieben. Wenn der Beschwerdeführer auf das Ausmaß zulässiger Eigeninitiative verweist, so ist ihm das Legalitätsprinzip und der gesetzlich gewährleistete Schutz personenbezogener Daten entgegenzuhalten. Das "Kümmern" um Angelegenheiten des Dienstgebers (zB. Erledigung von Anträgen) darf nicht so weit gehen, als es dessen Ermittlungsschritte ersetzt, insbesondere diese in einem Verfahren über die Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung würdigt, in dem sie irrelevant sind; vielmehr sind sie von der disziplinarrechtlichen Behörde im Disziplinarverfahren zu würdigen, zumal im gegenständlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer aufgezeigte "Wahrheit des Vorwurfes" nicht zu prüfen ist. Dies ist die Aufgabe des Disziplinarverfahrens.
Die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses bei der Anordnung von bestimmten Überstunden (§ 9 Abs. 1 lit h PVG) kann eine Abfrage der Personalvertretung in der Zeitverwaltung selbst bei vermutetem Missbrauch nicht legitimieren.
Die Trennbarkeit zwischen Personalvertretungsagenden und der Versuch zur Bestimmung von Datenbankabfragen wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und der Judikatur der vormaligen Personalvertretungsaufsichtskommission hinsichtlich unbefugter Datenbankabfragen ohne dienstliche Notwendigkeit als gegeben erachtet (PVAK, A31-PVAK/12, 03.12.2012 und A38-PVAK/12, 11.11.2013).
Der Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehöre war daher zu bestätigen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass "während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" die Funktion des betroffenen Personalvertreters ruht (Personalvertretungs-aufsichtskommission, Zl. A19-PVAK/11, 14.12.2011).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.