BVwG L501 2107194-1

L501 2107194-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Nebentätigkeit, Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG L501 2107194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2107194.1.00

Spruch

L501 2107194-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 25.03.2015, OB. XXXX , betreffend Beitragspflicht, Beitragsgrundlage sowie Beitragszuschlag gemäß BSVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm §§ 23 und 34 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) vom 25.03.2015 wurden die monatlichen Betragsgrundlagen sowie die sich daraus ergebenden Beiträge der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.12.2013 gemäß § 23 BSVG in näher bezeichneter Höhe festgestellt. Zu den von den Einheitswerten des landwirtschaftlichen Betriebes abgeleiteten Versicherungswerten wurde jeweils eine gesonderte Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte aus der Be- und Verarbeitung eigener Naturprodukte als landwirtschaftliches Nebengewerbe hinzugerechnet. Wegen Verletzung der Meldepflicht wurde für die Jahre 2010 - 2013 überdies ein Beitragszuschlag verhängt.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BSVG wurde der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt geschildert. Die bP sei alleinige Eigentümerin und Bewirtschafterin der Liegenschaft XXXX , mit einem Ausmaß von 5,4164 ha; ab 03/2010 habe sie landwirtschaftliche Flächen zugepachtet. Seit dem Jahr 2008 vermarkte sie Rindfleisch aus eigener Erzeugung unter dem Namen "Biohof XXXX " (in der Folge Biohof B.). Im Schlachtbetrieb XXXX , (in der Folge Schlachtbetrieb S.) würden die Rinder geschlachtet. Nach Reifung der Rinderhälften würden diese für den Transport zur Firma XXXX (Firma F. in T.) vorbereitet, welcher nach Entfernung der großen Knochen in Teilen von ca. 20 - 30 kg erfolge. Die Fleischteile würden anschließend in der Firma F. den Kundenwünschen entsprechend (laut diversen Vorbestellungen) hergerichtet, vakuumiert und mit dem Logo "Biohof B." versehen. Die so hergerichteten Mischpakete bzw. Detailstücke - wie etwa Lungenbraten, Beiried und ähnliches - würden dann direkt in der Firma F. an die Kunden ausgehändigt werden. Die Kunden könnten das Rindfleisch entweder telefonisch oder per E-Mail direkt beim "Biohof B." unter dessen Homepage bestellen - auf dieser Homepage werde auch entsprechend Werbung für das Rindfleisch gemacht und dieses inkl. Preisauskunft angeboten - oder ihre Bestellung bei der Firma F. aufgeben. Bei direkter Bestellung bei der bP werde das Fleisch an Kunden in der Region zugestellt. Die Verrechnung mit der Firma F. erfolge derart, dass die Nettosumme aus den von ihr verkauften Mischpaketen und den Detailstücken um 20% reduziert und anschließend um die 12%ige Mehrwertsteuer für pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe erhöht werde.

In rechtlicher Hinsicht verwies die bP auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2006, 2004/08/0046, sowie auf die Urprodukteverordnung, wonach Fleisch von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt, nicht unter den Begriff Urproduktion falle. Durch die von der bP gewählte Verarbeitungs- und Vermarktungsform von Rindfleisch in Mischpaketen oder Detailstücken werde die Grenze zur Urproduktion überschritten und die Voraussetzung für das Vorliegen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie nach ausführlicher Schilderung des Sachverhaltes festhält, dass am Biohof B. keine Be- und Verarbeitung durchgeführt werde, die Rinder vielmehr lebend verkauft würden. Der Kaufvertrag werde bereits mündlich in der Bestellphase abgeschlossen, in dem die Firma F. ein Rind bestelle und sie als Verkäufer ein entsprechendes Tier anbiete, oder auch umgekehrt. Das Tier befinde sich bereits mit der Abholung durch den Schlächter ab Hof im Eigentum der Firma F. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Eigentumsübergang erst nach der Schlachtung erfolge, da sie als Verkäuferin bislang die Schlacht- und Entsorgungskosten getragen habe, so fände der Eigentumsübergang des Rindes spätestens mit der Übergabe des Schlachtkörpers von der Schlachtfirma an die Firma F. statt. Wie sich der Käufer den Schlachtkörper aushändigen lasse, halbiert, geviertelt oder kleiner, liege nicht in ihrer Sphäre. Inhalt unseres Kaufvertrages sei das lebende Tier mit einem bestimmten Gewicht und einem vereinbarten Preis, der sich am Markterlös orientiere. Das sich auf der Verpackung befindende Logo "Biohof B." diene als Herkunftszeugnis und weise nicht den Verkäufer aus. Die Argumentation, sie bediene sich befugter Gewerbetreibender zur Verarbeitung ihrer Produkte, gehe somit ins Leere. Durch den Internetauftritt erwarte sie eine besondere Kundenbindung und versuche sie durch ihre Geschäftskooperation ihre Rinder mit mehr Erlös zu verkaufen. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal sie lediglich lebende Tiere verkaufe und das Erkenntnis auf einer Rechtslage vor Einführung der Urprodukteverordnung beruhe.

Am 11.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen und der Inhaber des Schlachtbetriebs S., der Inhaber der Firma F., der Betriebsprüfer sowie die bP einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2014 wurde der bP mitgeteilt, dass bei ihr eine Überprüfung der Höhe der Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten vorgenommen werde (Betriebsprüfung). Zu diesem Zeitpunkt lag der belangten Behörde eine Meldung der bP über eine von ihr ausgeübte Nebentätigkeit als Betriebshelferin für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Jahr 2013 vor, jedoch keine Meldung betreffend eine Nebentätigkeit Be- und/oder Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte. Die Prüfung wurde am 26.01.2015 abgeschlossen.

Die bP ist alleinige Eigentümerin und Bewirtschafterin der 5,4164 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft XXXX (in der Folge L.) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1993, vom 19.01.1994, festgestellten Einheitswert von gerundet € 1.100,00. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewirtschaftete sie zudem ab 03/2010 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von insgesamt 22,1746 ha und ab 10/2010 im Ausmaß von 28,6446 ha:

Zeitraum

Eigengrund ha

Pachtgrund ha

Einheitswert € Eigengrund

Einheitswert € Pachtgrund

01/10-02/10

5,4164


1. 100,00

0,00

03/10-09/10

5,4164

22,1746

1. 100,00

3. 256,32

10/10-12/10

5,4164

28,6446

1. 100,00

4. 292,27

01/11-12/11

5,4164

28,6446

1. 100,00

4. 292,27

01/12-09/12

5,4164

28,6446

1. 100,00

4. 292,27

10/12-12/12

5,4164

28,6446

1. 100,00

4. 290,12

01/13-12/13

5,4164

28,6446

1. 100,00

4. 290,12

Die bP betreibt eine Homepage ( XXXX ) auf der sie ihren unter dem Namen "Biohof B." geführten landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Bewohner/innen - Mensch und Tier - vorstellt, Neuigkeiten präsentiert und ihre Produkte vermarktet. Die auf dem Hof gezüchteten und gemästeten XXXX -Rinder werden beworben und die Leser der Homepage aufgefordert, sich rechtzeitig ihr Bio-Rindfleisch unverbindlich per E-Mail oder fernmündlich zu reservieren. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung durch die belangte Behörde wurde zudem informiert, dass die Interessenten der Reihenfolge nach, eine Woche vor der Auslieferung angeschrieben würden, die bP Mischpakete mit 5 kg oder 10 kg, bestehend aus Kochfleisch, Gulaschfleisch, Bratenfleisch, etc. verkaufen würde, wobei die Knochen gratis wären, dass Sonderwünsche berücksichtigt würden und jedes Stück vakuumverpackt und mindestens 28 Tage nachgereift sei. Der Preis per Kilogramm reinem Bio-Rindfleisch wurde mit 13,50 € angegeben. Am 11.11.2014 wurde auf der Homepage unter der Rubrik ‚Aktuelles-Termine' der Hofladen in Hofkichen sowie das Restaurant XXXX als Verkaufsstellen für das Rindfleisch angeführt sowie unter der Überschrift ‚Rindfleisch für Herbst 2011/Frühjahr 2012' über durchgeführte Schlachtungen und möglich Rindfleischbestellungen berichtet. So wurde um Verständnis gebeten, dass Bestellungen erst wieder für den Herbst 2012 aufgenommen werden könnten, da das Kontingent für das Frühjahr 2012 schon vorbestellt sei; des Weiteren wurde mitgeteilt, dass seit dem Beginn der Selbstvermarktung im Jahr 2008 41 Rinder geschlachtet worden seien. Die Erhöhung des Preises für ein Kilo Bio-Rindfleisch auf € 13,50 wurde in der Folge ebenso bekannt gegeben wie die Schlachtung von zehn Rindern und die Zerlegung, Verpackung und Ausgabe an die Kunden in der Schlachtsaison Herbst 2013.

Die auf dem Hof gezüchteten und gemästeten Rinder sind im Alter von 18 bis 24 Monaten schlachtreif. Fleischbestellungen konnten von den Kunden im entscheidungswesentlichen Zeitraum entweder mündlich/telefonisch/per E-Mail bei der bP oder bei der Firma F. aufgegeben werden. Die von der bP entgegengenommenen Bestellungen wurden an die Firma F weitergeleitet. Die Firma F. befindet sich in XXXX (in der Folge T.) und wird vom Vater der Lebensgefährtin der bP geführt; es handelt sich hierbei um ein Lebensmittelgeschäft, in welchem nicht nur Produkte der Firma XXXX vertrieben werden. Die für die Schlachtung vorgesehenen Rinder wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Aufforderung und auf Rechnung der bP vom Schlachtbetrieb S. abgeholt, veterinärmedizinisch untersucht und geschlachtet. Die Rinder wurden im Schlachtbetrieb halbiert, die Rinderhälften in weiterer Folge jeweils gedrittelt. Die jeweils in sechs Teile zerlegten Rinder wurden von der Firma F auf ihre Rechnung mit ihrem Firmenwagen abgeholt, weiter zerkleinert, entsprechend den Kundenwünschen in Mischpakete bzw. Detailstücke zugerichtet, verpackt, vakuumiert und mit dem Logo "Biohof B." versehen. Die so hergerichteten Mischpakete bzw. Detailstücke - wie etwa Lungenbraten, Beiried und ähnliches - werden anschließend direkt den Kunden in der Firma F. in T. verkauft. Kunden aus der Region des Biohofs B in L. werden vom Inhaber der Firma F. auf dessen Heimweg von T. nach L. beliefert. Der Inhaber der Firma F. wohnt nämlich gleichfalls in L., und zwar in einem im Jahr 2009 gebauten Einfamilienhaus (sogenanntes "Ausgedinge"), welches ca. 200 m vom Bauernhaus entfernt ist. Die Ware wird mitunter auch von seiner Tochter oder deren Lebensgefährten (= bP) ausgeliefert oder auch von den Kunden selbst in L. abgeholt. Zur Abholung bereitgestelltes tiefgekühltes Fleisch wird in einer Tiefkühltruhe aufbewahrt, welche sich in einem Stadel am Hof befindet.

Die Verrechnung erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum derart, dass der gesamte Umsatz (netto, exkl. Ust.) aus den von der Firma F. verkauften Mischpaketen und Detailstücken um 20 % reduziert und anschließend um die 12%ige Mehrwertsteuer für pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe erhöht wurde. Sobald das letzte Teilstück des jeweiligen Rindes verkauft wird, steht der Gesamtumsatz fest und der sich laut dargelegter Rechnung ergebende Betrag wird der bP überwiesen. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung kostete in der Firma F das Kilo Rindfleisch im Mischpaket € 13,50, Detaillstücke waren entsprechend teurer. Effektiv erzielte die bP somit am Beispiel eines Mischpaketes einen Preis von € 11,00/kg (€

13,50 abzüglich 10 % MwSt. für Lebensmittel ergibt € 12,27 abzüglich weiterer 20 % ergibt € 9,82 plus 12 % MwSt. ergibt € 11,00). Die von der bP aus dem Verkauf des Rindfleisches an den Inhaber der Firma F. lukrierten Beträge sind daher nicht vom Schlachtgewicht und einem fix vereinbarten Preis je kg Schlachtgewicht abhängig, sondern vom erzielten Preis der insgesamt umgesetzten Mischpakete und Einzelteile.

Der Hofladen XXXX wurde von der bP mit - von der Firma F. - portionierten Fleisch beliefert. Die Rechnung für dieses portionierte Fleisch wurde von der bP gestellt (siehe Verfahrensakt der belangten Behörde AS 82 Rechnung vom 17.12.2010, AS 71 Rechnung vom 09.11.2010, AS 59 Rechnung vom 03.05.2010, AS 89 Rechnung vom 24.03.2011, AS 135 Rechnung vom 19.12.2012, AS 144 Rechnung vom 19.03.2013 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 7 Absatz 2 und 3). Die Rechnungen enthalten eingangs den Hinweis, dass die Ware auf den Namen und die Rechnung des Biohofs B. verkauft wurde. Die Rechnung weist den "VK brutto inkl. MWST" auf, von welchem eine 20% Vermittlungsprovision abgezogen wird.

Rinder, die nicht in diesem System vermarktet werden können, werden von diversen Firmen, wie beispielsweise der Firma XXXX , aufgekauft. Lebendgewicht und Ausbeute (z.B. 49%) werden festgestellt; der Preis für die Ausbeute richtet sich nach den aktuellen Fleischtagespreisen in kg, von welchen noch die Transport- und Schlachtkosten abgezogen werden (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6, sowie vorgelegte Rechnungen aus dem Jahr 2015). Laut einer vorgelegten Abrechnung erhielt die bP von einem Viehhandelsbetrieb inkl. 45c Bioaufschlag pro kg € 3,50, von der Firma XXXX pro kg €

2,08.

Die Einnahmen aus dem Fleischverkauf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beliefen sich laut den von der bP vorgelegten Rechnungen auf folgende Beträge:

Jahr 2010

€ 7.877,49

abzüglich Freibetrag von € 3.700

€ 4.177,49

Jahr 2011

€ 13.828,76

abzüglich Freibetrag von € 3.700

€ 10.128,76

Jahr 2012

€ 14.705,61

abzüglich Freibetrag von € 3.700

€ 11.005,61

Jahr 2013

€ 16.737,64

abzüglich Freibetrag von € 3.700

€ 13.037,64

Die Einnahmen aus der Tätigkeit der bP als Betriebshelferin für andere land(forst) wirtschaftliche Betriebe beliefen sich im Kalenderjahr 2013 auf € 1.244,50 (brutto inkl. Ust); sie wurden von der bP fristgerecht gemeldet.

Als Folge der Betriebsprüfung kam es zu einer Änderung des Internetauftritts. Die Homepage enthält nunmehr den Hinweis, dass die Bestellungen an die Firma F. weitergeleitet werden, die ausschließlich für die Zerlegung/Verpackung und den Verkauf des Bio Rindfleisches zuständig sei. Auch das Abrechnungssystem wurde etwas modifiziert; so wird die Rechnung des Schlachtbetriebs S. nunmehr von der Firma F. direkt bezahlt und erst im Zuge der Abrechnung auf die bP übergewälzt. Im Rechnungsverkehr zwischen der Firma F. und der bP werden die Schlachtkosten jedoch nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind diese im prozentmäßigen Abzug vom Verkaufserlös quasi pauschal inkludiert. Das System an sich - Rindervermarktung, Verrechnungspraxis - wurde allerdings nicht neu gestaltet.

Die Firma F. kauft auch Fleisch von anderen Landwirten. In diesen Fällen wurde und wird stets nach dem Schlachtgewicht abgerechnet, und zwar Schlachtgewicht x Kilopreis (z.B.) Schweinefleisch.

Unter Schlachtgewicht versteht man das Lebendgewicht minus den Gedärmen, Kopf, Klauen und Fell; das sind die zwei Rinderhälften inklusive der Knochen. Das Schlachtgewicht macht ca. 50% des Lebendgewichts aus.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 getätigten Aussagen.

Die Feststellung, dass die Rinder der Firma F. gesechstelt übergeben werden, ergibt sich eindeutig aus der Schilderung des Inhabers des Schlachtbetriebes S. So sagte er vor dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich aus, dass das Rind zuerst halbiert wird, danach die Rinderhälften zerlegt werden und er dann pro Hälfte drei Stücke habe.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Fallbezogen anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 lautet auszugsweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

In der Anlage 2 zum BSVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2009) ist in Z 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Z 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z 3.1 sind die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich aufgelistet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe keine Anwendung. Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehört gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 leg. cit. u. a. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen. Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1994 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner [...] In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion [...] das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. [...]

§ 23 BSVG in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 62/2010, 403/2010, 421/2011 und 3/2013 lautet auszugsweise:

Abs. 1: Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem iand(forst)wirtschaftiichen Betrieb, für den- ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach §2 Abs.1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage. [...]

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundrundlage),

Abs. 2: Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hierbei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. [...]

Abs. 4b: Werden Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage.

Abs. 10: Die Beitragsgrundlage beträgt für die gemäß §2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder § 3 Pflichtversicherten in der Kranken- und Unfallversicherung im Kalenderjahr 2010 mindestens EUR 675,99 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); [...]

Die beitragsrechtliche Zuordnung von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 erfolgt in der Anlage 2 zum BSVG.

Nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen die Ein-nahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beitrag 7,05 %, als Zusatzbeitrag nach § 24a BSVG 0,5 %, sowie nach § 24d BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag bis 31.12.2010 15,00 %, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 15,25 %, von 01.01.2012 bis 30.06.2012 15,5 %, von 01.07.2012 bis 30.06.2013 16,00 % und von 01.07.2013 bis 31.12.2013 16,50 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Nach § 34 Abs. 4 BSVG kann der Versicherungsträger für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

II.3.2. Fallbezogene Beurteilung

Fest steht, dass die bP auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und aufgrund dieser Betriebsführung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegt. Strittig ist, ob der Verkauf von Rindern bzw. von Rindfleisch an bestimmte Abnehmer als Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 GewO zu qualifizieren ist und daher als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte iSd Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG anzusehen ist.

II.3.2.1. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2006, 2004/08/0046, in welchem er festhielt, dass die landwirtschaftliche (Ur)Produktion iSd § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1994 bzw. iSd § 2 Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1994, also "das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse", nicht auch die Schlachtung der Nutztiere und deren Zerteilung durch den Landwirt selbst (oder - gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 - durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren) umfasse (unter Hinweis auf das zu § 2 Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 ergangene Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0147). Diese Tätigkeiten würden vielmehr ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 1 lit. a BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 bilden; sie wären als "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" iSd Z. 3.1.2 der Anlage 2 zum BSVG anzusehen.

Das Erkenntnis erging in Fortsetzung der Judikatur, wonach Urproduktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes vor allen weiteren Be- und Verarbeitungsschritten darstellt. Be- und Verarbeitung bedeutet daher das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt. Werden die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse in der Form verarbeitet, dass ein Gegenstand neuer Marktfähigkeit entsteht, so liegt ein Verarbeitungsbetrieb vor. Ob noch Urproduktion oder bereits eine Be- und Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (VwGH vom 09.10.2003, 99/14/0228).

Wendet man nun die gängige Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so bildet die Tätigkeit der bP in Bezug auf die Rinder ohne Zweifel ein Nebengewerbe im Sinne der Vorschriften des BSVG. Das für die Schlachtung vorgesehenen Vieh wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Aufforderung und auf Rechnung der bP vom Schlachtbetrieb S. (= durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren) abgeholt, geschlachtet und zerteilt. Die im Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gelegene Grenze der (Ur)Produktion wurde von der bP allein hierdurch bereits eindeutig überschritten.

II.3.2.2. Seitens der bP wird die Anwendbarkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2006, 2004/08/0046, mit dem Argument bestritten, es fuße auf der Rechtslage vor Erlassung der Urprodukteverordnung und orientiere sich der Verwaltungsgerichtshof überdies an der Verkehrsauffassung und entscheide jeweils im Einzelfall.

Gemäß dem angesprochenen Erkenntnis kommt es auf eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 2 Abs. 3a GewO im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen (zu damaligen Zeitpunkt "erst") zu erlassende Verordnung, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind, nicht an, ebenso wenig wie auf den Erlass "Einkommensteuerrichtlinie 2000". Diese Aussage ist allerdings im Kontext mit der im Erkenntnis unmittelbar davor erläuterten ‚Erweiterung der Pflichtversicherung' im Zuge des ASRÄG 1997 und dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erkenntnis vom 26.04.2006, 2005/08/0140, zu sehen.

"Die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG erfolgte unabhängig davon, ob diese bereits im Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG "mitversichert" gewesen sind oder nicht. Es sollte nämlich sicher gestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG entsteht, und es bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140)."

Betrachtet man nun im Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, die Ausführungen zur ‚Erweiterung der Pflichtversicherung', so stellt man fest, dass diese offenbar im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, "vom Einheitswert sei auch die Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse aus der Urproduktion erfasst bzw. es gebe keinerlei ausreichende Determinierung, welche Tätigkeiten als Be- und Verarbeitung einzustufen seien, weshalb dem behördliche Handeln die entsprechende gesetzliche Grundlage fehle (vgl. Bescheid des BMSK vom 09.02.2005, GZ: BMSG-228452/0001-II/A/3/2004)", ergangen sind.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin diente daher die besagte Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Klarstellung, dass land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe auch bereits ohne das Vorliegen der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erlassenen Verordnung nach § 2 Abs. 3a GewO in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BSVG einzubeziehen sind. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Anknüpfung des Pflichtversicherungstatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG an das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen der GewO ausdrücklich auf die Urprodukteverordnung Bezug nehmen. Des Weiteren wird Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, 2012/08/0075, betreffend Hackschnitzel zudem auch auf die Urprodukteverordnung verwiesen.

Legt man nun im gegenständlichen Fall die Urprodukteverordnung der Beurteilung zu Grunde, so ist § 1 Z 1 leg. cit. von Relevanz:

"Als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, gelten:

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden; [...]

Entgegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2006, 2004/08/0046, ist daher ein gefünfteltes Rind - obwohl durch Schlachtung und Zerlegung eindeutig verarbeitet - laut Verordnung als Urprodukt anzusehen. Das für die Schlachtung vorgesehene Vieh wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Aufforderung und auf Rechnung der bP vom Schlachtbetrieb S. (= durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren) abgeholt, geschlachtet und als Vorbereitung für den Transport zur Firma F. in - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargelegt - jeweils sechs Teile zerlegt. Die bP hat sohin schon allein durch den Vertrieb der jeweils in sechs Teile zerlegten Rinder an den Inhaber der Firma F. bzw. den Verkauf der portionierten Fleischpakete an den Hofladen XXXX die durch die Verordnung gezogene Grenze zwischen land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten und Produkten des Verarbeitungsgewerbes überschritten. Dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, das Rind verlasse lebend den Hof und gehe ab diesem Zeitpunkt das Eigentum auf die Firma F. über, kann nicht gefolgt werden, zumal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Schlacht- und Zerteilungskosten vom Schlachtbetrieb S. der bP in Rechnung gestellt und auch von dieser getragen wurden; und zu diesem Zeitpunkt insbesondere weder eine körperliche Übergabe der Rinder an den Käufer noch des Kaufpreises an die bP erfolgt ist.

II.3.2.3. Unabhängig von der oben ventilierten Frage, ob es bei der Beurteilung auf die Urprodukteverordnung ankommt oder nicht, darf im gegenständlichen Fall keinesfalls die Form der Vermarktung des Rindfleisches samt dem lukrierten Erlös außer Acht gelassen werden. Die bP preist das Rindfleisch auf ihrer Homepage samt Preisauskunft an, nimmt Bestellungen entgegen und leitet diese an die Firma F. weiter, welche die von ihr portionierten Fleischpakete mit dem Logo des Biohofs B. versieht und anschließend verkauft. Der von der bP lukrierte Erlös bestimmt sich laut der geschilderten Verrechnungsmethode nicht am "Naturprodukt Rind", beispielsweise Schlachtgewicht x Kilopreis Rindfleisch, sondern nach dem Umsatz der verkauften Mischpakete und Detailstücke. Der hierbei beim Endkunden (!) erzielbare bzw. erzielte Preis befindet sich naturgemäß über jenem des ‚Naturprodukts Rind'. Der auf den Rechnungen aufscheinende, als "Rabatt" betitelte, 20 % Abzug dient u.a. der Abdeckung der ‚Produktions- und Vertriebskosten' der Firma F. Folgerichtig wurden auch die Rechnungen betreffend den Verkauf der Rindfleischportionen an den Hofladen XXXX von der bP ausgestellt. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die Firma F. das Fleisch von anderen Landwirten nach dem Schlachtgewicht, und zwar Schlachtgewicht x Kilopreis Schweinefleisch, einkauft.

Bei objektiver Betrachtung erfolgt daher nicht nur die Schlachtung durch den Schlachtbetrieb S., sondern auch das daran anschließende Verfahren (weitergehende Zerkleinerung, Portionierung, Etikettierung,..), sohin die Verarbeitung des Naturproduktes, durch einen befugten Gewerbetreibenden (= Firma F.) im Lohnverfahren im Sinne von § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO. Die aufgrund dieser Vorgehensweise von der bP lukrierte Wertschöpfung geht unzweifelhaft über diejenige des bloßen Haltens von Nutztieren hinaus; sie findet bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes der bP, insbesondere ihrer Tierhaltung, keine Berücksichtigung (vgl. § 30 BewG).

II.3.2.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die fraglichen Tätigkeiten der bP - sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der Urprodukteverordnung - ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 1 letzter Satz lit. a BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 bilden; sie sind als "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" iSd Z. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG anzusehen. Da die Einnahmen der bP aus dieser Verarbeitung bzw. aus der Vermarktung der aus ihr hervorgehenden Fleischerzeugnisse in den verfahrensgegenständlichen Jahren jeweils unstreitig den Freibetrag von € 3.700,-- überschritten haben, hat die belangte Behörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine (gesonderte) Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 BSVG gebildet sowie einen Beitragszuschlags mangels rechtzeitiger Einnahmemeldungen gemäß § 34 Abs. 4 BSVG vorgeschrieben.

Die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführten Monatsbeträge ergeben sich folglich aus nachstehenden Beitragsgrundlagen:

von - bis

Mtl. Beitragsgrundlage Fläche

Mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten

Mtl. Beitragsgrundlage gesamt

01/10-02/10

EUR 181,49

EUR 104,44

EUR 675,99

03/10-09/10

EUR 709,44

EUR 104,44

EUR 813,88

10/10-12/10

EUR 879,93

EUR 104,44

EUR 984,37

01/11-12/11

EUR 898,41

EUR 253,22

EUR 1.151,63

01/12-12/12

EUR 903,80

EUR 275,14

EUR 1.178,94

01/13-12/13

EUR 929,11

EUR 357,05

EUR 1.286,16

Da weder gegen die seitens der

belangten Behörde ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern bzw. den Nachverrechnungsbeträgen samt Beitragszuschlag Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der beantragten Einholung eines Gutachtens aus dem Fleischereibereich war abzusehen, da sich die Teilung der Rinder in sechs Teile unmissverständlich aus der Zeugenaussage ergibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der unter Punkt II.3.2. angeführten Judikatur ergibt, wird in der entscheidungswesentlichen Frage nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen bzw. ist diese iZm dem Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur die genannte Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist.

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