W236 1436050-4•BVwG W236 1436050-4
W236 1436050-4Tribunal administratif fédéral17 mai 2016
familiäre Situation, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse
W236 1436050-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 2.2.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 5.6.2013, Zahl: 13 01.418-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.
2.1. Am 13.1.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.2.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.3.2014, GZ. W218 1436050-2/3E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.8.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs am 4.11.2014 in Rechtskraft.
3.1. Am 2.4.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Im daran angehängten Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seit 18.12.2014 mit XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, verheiratet sei und mit dieser in gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Ehefrau sei schwanger, der Geburtstermin sei für den 13.10.2015 errechnet. Seine Ehefrau sei anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Eine Ausweisung seiner Person würde ihn in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzten. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seien auf seine Unterstützung angewiesen. Ein gemeinsames Familienleben in Tschetschenien sei aufgrund des Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau nicht möglich. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sich in Österreich schon sehr gut eingelebt und integriert. Er sei im Verein "XXXX" aktiv und habe für das Chinarestaurant "XXXX" in XXXX eine Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung. Bei der Caritas habe er einen Deutschkurs absolviert. Weiters lerne er mit seiner Ehefrau täglich Deutsch und habe sich zudem für einen A2-Deutschkurs beim WIFI angemeldet. Auch mit seinen Freunden könne er sich gut auf Deutsch unterhalten. XXXX stelle seine einzige Heimat und seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt dar.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
? Österreichische Heiratsurkunde, XXXX;
? Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2 beim WIFI XXXX für den Zeitraum 4.5.2015 bis 25.6.2015;
? Kursbestätigung der Caritas vom 24.10.2013, wonach der Beschwerdeführer in 90 Unterrichtseinheiten von 14.8.2013 bis 24.10.2013 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" besucht hat;
? Undatiertes Empfehlungsschreiben von Frau XXXX, wonach diese den Beschwerdeführer "seit einem Jahr" kenne und diesen als sympathischen, hilfsbereiten und zuvorkommenden Menschen kennengelernt habe;
? Trainingsvertrag des Vereins "XXXX" sowie ein Begleitschreiben des Präsidenten des Vereins und ein Unterstützungsschreiben anderer Vereinsmitglieder jeweils vom 30.3.2015, wonach der Beschwerdeführer Ringen und Thai Boxen trainiere und ein guter, angenehmer und zuvorkommender Schüler sei;
? Mutter-Kind-Pass lautend auf die Ehefrau des Beschwerdeführers;
? Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX;
? Bestätigung des Chinarestaurants "XXXX" in XXXX vom 31.3.2015, wonach dem Beschwerdeführer eine unbefristete Vollzeitstelle als Hilfskoch angeboten werde, sobald dieser eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Aufenthaltstitel erhalte.
3.2. Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer - nach vorangegangenen zweimaligen Zustellproblemen (das Parteiengehör vom 28.9.2015 und vom 7.10.2015 wurde jeweils mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert) - ein Parteiengehör gewährt.
3.3. Mit Stellungnahme vom 9.11.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe, da dies zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Am 21.10.2015 sei seine Tochter XXXX geboren worden. Seine Ehefrau und er hätten für die gemeinsame Tochter bereits einen Asylantrag gestellt. Er lebe mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in gemeinsamen Haushalt. Seiner Ehefrau sei bereits im Jahr 2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.
Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Österreichische Geburtsurkunde der Tochter, Zl. XXXX.
3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zl. 1093796308-151851583, wurde der Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3.5. Mit Schreiben vom 18.3.2016 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung übermittelt, zu diesem sowie zu den gleichzeitig gestellten Fragen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
3.6. Mit Stellungnahme vom 29.3.2016 führte der Beschwerdeführer auf die ihm schriftlich gestellten Fragen aus, dass ihm nach Abschluss seiner beiden Asylverfahren nicht bewusst gewesen sei, dass er sich seit 27.10.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dies sei ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Er befinde sich in keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung. Er sei nicht bereit freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Ehefrau und sein Kind in Österreich leben. Gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien spreche, dass seiner Ehefrau und seiner Tochter der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt worden sei und daher eine Rückkehr nach Tschetschenien gemeinsam mit seiner Familie nicht möglich sei, da deren Leben in der Heimat in Gefahr wäre. Seine Ehefrau habe noch einige entfernte Verwandte in Tschetschenien, mit welchen sie aber keinen Kontakt mehr habe. Ihre Eltern, Geschwister sowie zwei Onkel leben alle in Österreich und seien anerkannte Flüchtlinge. Er habe seine Ehefrau im Sommer 2013 kennengelernt. Seit der Hochzeit im Dezember 2014 leben sie in gemeinsamen Haushalt. Seine Tochter habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe nur einen Deutschkurs im Jahr 2013 besucht, für weitere Kurse hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt. Er lerne aber zu Hause mit seiner Frau die deutsche Sprache. Seine Frau habe in Österreich in den Jahren 2004 bis 2009 eine Hauptschule und von 2009 bis 2010 eine polytechnische Schule besucht. Von Anfang 2013 bis März 2015 sei sie nacheinander bei zwei verschiedenen Reinigungsfirmen als Teilzeitkraft beschäftigt gewesen. Seit der Schwangerschaft habe sie nicht mehr arbeiten können. Er selbst habe in Österreich noch nie gearbeitet. Seine Familie lebe vom Kinderbetreuungsgeld sowie der Mindestsicherung, das bzw. die jeweils von seiner Ehefrau bezogen wird. Er sei über seine Ehefrau krankenversichert.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
? verschiedene Schulzeugnisse sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau;
? Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, über die Zuerkennung der Mindestsicherung an die Ehefrau des Beschwerdeführers;
? Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16.4.2015, wonach diese den Beschwerdeführer bei sich mitversichern lassen könne.
3.7. Mit Bescheid vom 31.3.2016, Zl. 1000353301/150344624, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunk I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin aus, dass der Beschwerdeführer am 2.2.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sein rechtmäßiger Aufenthalt ausschließlich auf der Dauer seiner beiden Asylverfahren beruht habe. Seit dem rechtskräftig negativen Abschluss der Verfahren halte sich der Beschwerdeführer überhaupt illegal im Bundesgebiet auf. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK verfüge. Er habe dieses Familienleben jedoch zu einem Zeitpunkt begründet (18.12.2014), zu dem beide seiner Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden seien (4.11.2014). Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass er, wenn er nicht freiwillig ausreise, mit einer Abschiebung zu rechnen habe. Es liege daher die Vermutung nahe, dass das Familienleben zu diesem Zeitpunkt mit dem Motiv begründet worden sei, dadurch einen weiteren Aufenthalt in Österreich durchzusetzen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes sei zudem auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, sei die Fortsetzung des Familienlebens nicht nur in Österreich möglich. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien zwar anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich, die Tochter des Beschwerdeführers habe diesen Flüchtlingsstatus aber nur abgeleitet von ihrer Mutter erhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihren Flüchtlingsstatus wiederum von ihrem Vater im Jahr 2004 abgeleitet im Familienverfahren erhalten, der damals vorgebracht habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe habe und in der Russischen Föderation nicht verfolgt werde. Damit stehe fest, dass für den Fall einer gemeinsamen Rückkehr nach Tschetschenien für die Familie des Beschwerdeführers keine Gefahr aufgrund Verfolgung bestehe. Um das Familienleben aufrecht zu erhalten wäre es somit durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nach Tschetschenien zurückkehre und dort das Familienleben weiterführe.
In Bezug auf die bisher erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert habe. Er habe lediglich einen Deutschkurs im Jahr 2013 absolviert. Obwohl der Beschwerdeführer eine Anmeldung zu einem Deutschkurs von 4.5.2015 bis 25.6.2015 vorgelegt habe, habe er in seiner Stellungnahme vom 29.3.2016 eingeräumt, keinen weiteren Deutschkurs besucht zu haben. Die Abklärungen im gegenständlichen Verfahren mit der Behörde haben allesamt über die Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt werde müssen, da seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend vorhanden seien. Auch aus den Empfehlungsschreiben und dem Trainingsvertrag könne kein einer Ausweisung entgegenstehender Grad der Integration erkannt werden. Zusammenfassend werde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen für eine Ausweisung in die Russische Föderation wesentlich höher seien, als die mit dem Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers.
Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester), mit welchen er regelmäßigen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer verfüge in Tschetschenien nach wie vor über ein soziales Umfeld und würde im Falle der Rückkehr nicht in eine Notlage geraten. Er verfüge über eine Ausbildung (11 Jahre Schule mit Maturaabschluss, zweijährige Ausbildung ohne Abschluss), mit der er in Tschetschenien einer Beschäftigung nachgehen und für seinen bzw. auch für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen könne.
Da der Beschwerdeführer bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, seine vorgebrachten Fluchtgründe in beiden Verfahren sowohl vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubwürdig befunden worden seien, habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK bedeuten würde.
3.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.4.2016 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in vollem Umfang anfocht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Fall ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege. Er habe seine Frau im Sommer 2013 und somit zu einem Zeitpunkt kennengelernt, zu dem er sich nicht illegal in Österreich aufgehalten habe. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass sein Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusste sein habe müssen. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter haben in Österreich den Flüchtlingsstatus, weswegen für diese eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht in Frage komme. Seine Ehefrau lebe mittlerweile seit 12 Jahren in Österreich und habe hier die Schule abgeschlossen. Ihre gesamte Familie lebe in Österreich und Österreich stelle ihren Lebensmittelpunkt dar. Aufgrund ihres fest verankerten Privat- und Familienlebens in Österreich sei einer Rückkehr nach Tschetschenien ausgeschlossen.
Zudem habe er sich den Umständen entsprechend gut in Österreich integriert. Er habe mehrmals Anträge auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung beim AMS eingebracht, welche jedoch immer abgewiesen worden seien. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen einer Arbeit nachzugehen. Da er in einer Privatunterkunft lebe, könne er auch nicht über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas geringfügige Arbeiten ausüben. Er wolle zudem darauf hinweisen, dass er sich beim Pflegeheim XXXX für eine ehrenamtliche Tätigkeit angemeldet habe. Man habe ihm bestätigt, dass man sich bei ihm melden werde, sobald man ihn benötige.
Er habe sich auch mehrmals bei der Caritas erkundigt, wie er an kostenlosen Deutschkursen teilnehmen könne. Es sei ihm aber stets mitgeteilt worden, dass es keine freien Plätze mehr gebe. Für private Deutschkurse habe ihm das Geld gefehlt, weswegen er sich entschieden habe, mit seiner Ehefrau Deutsch zu lernen, was sie täglich zu Hause machen. In der Zwischenzeit habe er sich für die Deutschprüfung A2 angemeldet und werde die diesbezügliche Bestätigung so schnell wie möglich nachreichen. Hinzuweisen sei auch auf seine strafrechtliche Unbescholtenheit.
In Bezug auf die Bindung zu seinem Herkunftsstaat müsse er angeben, dass er sich bereits seit dem Jahr 2013 in Österreich befinde und sich - vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass seine Kernfamilie hier lebe - sein Lebensmittelpunkt hier befinde. In Tschetschenien leben zwar noch seine Eltern, doch habe er mit diesen nur gelegentlich telefonischen Kontakt. Eine Rückkehr nach Tschetschenien komme für ihn daher überhaupt nicht in Betracht. In Österreich verfüge er im Gegensatz zu Tschetschenien über ein aufrechtes soziales Umfeld.
Aus all diesen Gründen sei er der Meinung, dass sein persönliches Interesse an seinem Familienleben in Österreich höher zu werten sei, als die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattgegeben und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt und die ausgesprochene Rückkehrentscheidung rückgängig gemacht werde.
Der Beschwerde ist ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Ehefrau in deutscher Sprache vom 21.4.2016 angefügt, in welcher diese darum bittet, ihrem Ehemann einen Aufenthaltstitel zu erteilen, da seine Rückkehr nach Tschetschenien bedeuten würde, dass eine Familie unfreiwillig auseinander gerissen würde.
3.9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.4.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
3.10. Am 10.5.2016 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom WIFI XXXX über die Anmeldung für die Teilnahme an der Veranstaltung "ÖSD Zertifikat A2" von 11.7.2016 bis 12.7.2016, ausgestellt am 2.5.2016, vor.
3.11. Am 11.5.2016 legte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über ehrenamtliche Tätigkeiten der Pflegeheime der Stadt XXXX vom 9.5.2016 vor, aus welcher sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat, ehrenamtlich für die BewohnerInnen der städtischen Pflegeheime Betreuungsleistungen zu erbringen. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 2.4.2015, der schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten (inklusive jener der Vorverfahren) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht nicht fest und dient daher nur der Individualisierung im Verfahren.
Der Beschwerdeführer reiste am 2.2.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.2013, Zahl: 13 01.418-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.
Am 13.1.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.2.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.3.2014, GZ. W218 1436050-2/3E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.8.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idGF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs am 4.11.2014 in Rechtskraft.
Am 2.4.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (Aufenthaltsberechtigung).
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in XXXX. Er hat in den Jahren 1996 bis 2007 die Grundschule und danach von 2007 bis 2011 die Koranschule zum Teil in XXXX zum Teil in XXXX besucht. Danach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 bei der Firma "XXXX" im Nachbarort XXXX im Büro gearbeitet. Er konnte daher für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufkommen. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, sein Vater arbeitet ebenfalls bei der Firma "XXXX", die Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in gelegentlichem telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2014 XXXX geheiratet, er lebt mit dieser seit 29.12.2014 in gemeinsamen Haushalt. Am 21.10.2015 wurde die gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren, die nunmehr ebenfalls in gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebt. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter sind in Österreich anerkannte Konventionsflüchtlinge.
Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 2.2.2013 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 4.11.2014 befindet sich der Beschwerdeführer illegal im österreichischen Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von der Mindestsicherung und dem Kindergeld, die bzw. das von seiner Ehefrau bezogen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers, wonach er im Fall einer Arbeitserlaubnis arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer betätigt sich seit 9.5.2016 ehrenamtlich in den Pflegeheimen der Stadt XXXX und erbringt dort unentgeltlich Betreuungsleistungen.
Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2013 einen Deutschkurs im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer von der Mindestsicherung und dem Kindergeld seiner Ehefrau. Die vorgelegte Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers datiert einerseits bereits vom 31.3.2015, eine Aktualität dieser Bestätigung erscheint daher nicht mehr gegeben. Andererseits ist diese auch erst mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) umsetzbar.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer einen Deutsch-Grundkurs besuchte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie der vorgelegten Kursbestätigung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen, weswegen Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C-166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art. 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 3 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"§ 52. (1) [...] (2) [...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers vom 2.4.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung) hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neben der Prüfung der Aufenthaltsberechtigung auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu erlassen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau, welche er am 18.12.2014 geheiratet hat, seit 29.12.2014 im gemeinsamen Haushalt. Diese ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und als anerkannter Konventionsflüchtling zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die gemeinsame Tochter, ebenfalls russische Staatsangehörige und anerkannter Konventionsflüchtling, welche am 21.10.2015 in Österreich geboren wurde, lebt ebenfalls mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ging die Ehe mit seiner Ehefrau eineinhalb Monate nach rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens ein. Seine Tochter wurde fast elf Monate danach geboren.
Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im konkreten Beschwerdefall ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).
Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 2.2.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich demnach seit gut drei Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist - wie sowohl der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, zum Erstantrag als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, zum Folgeantrag rechtskräftig festgestellt hat - nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat eine nicht den Tatsachen entsprechende Verfolgungsgeschichte vorgebracht und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wurden auch nicht bekämpft.
Der Beschwerdeführer lernte seine Ehefrau laut eigenen Angaben im Sommer 2013 kennen. Die Ehe ging er mit dieser aber erst nach rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens ein. Er führt mit dieser laut Heiratsurkunde und ZMR-Auszug nachgewiesenermaßen erst seit Mitte/Ende Dezember 2014 ein gemeinsames Familienleben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe aufgrund des zweimalig rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens schon nicht mehr auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Im Fall des Beschwerdeführers konnte zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe nicht einmal mehr von einer Unsicherheit des Aufenthaltsstatus gesprochen werden. Vielmehr war dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von Anbeginn der Ehe an bekannt, dass der Beschwerdeführer über keinen legalen Aufenthalt in Österreich mehr verfügt. Auch die Tochter des Beschwerdeführers wurde zum einem Zeitpunkt gezeugt bzw. geboren als der Beschwerdeführer zu keinem legalen Aufenthalt in Österreich mehr berechtigt war.
Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben weiterhin in Österreich fortzuführen. Vielmehr musste ihm zum Zeitpunkt, in dem die Bindungen entstanden sind, sein illegaler Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein.
Nicht verkannt wird, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter aufgrund ihres Status als anerkannte Flüchtlinge aus der Russischen Föderation nicht möglich ist, im Heimatstaat des Beschwerdeführers einen Wohnsitz zu begründen oder Besuche abzuhalten. Doch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer ist es daher für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens zumutbar, den Kontakt via Telefon oder Internet und durch persönliche Besuche in Österreich aufrecht zu erhalten. Damit ist auch Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Im vorliegenden Fall fällt diese Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen nämlich auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen; auch ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot wurde nicht verhängt. Ein Kontakt wird daher nicht verunmöglicht. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass seine Tochter vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wäre. Die Tochter des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt sieben Monate alt und daher nach wie vor in besonderem Maße von ihrer Mutter abhängig. Auch eine finanzielle Abhängigkeit ist auszuschließen, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Sozialleistungen erhält. Vielmehr lebt die gesamte Familie von der Mindestsicherung, die die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht, und von dem für die Tochter erhaltenen Kindergeld.
Soweit durch die Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in das Recht auf Familienleben seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehen könnte, ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Pflege und Erziehung der Tochter im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch seine Ehefrau (die Kindesmutter), die vor ihrer Schwangerschaft einer Arbeit als Reinigungskraft nachging, und auch die Großeltern sowie weitere Verwandte gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich finanzielle Unterstützung von seinem Heimatstaat aus zu leisten und die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Februar 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide negativ beschieden wurden und sich als unberechtigt erwiesen haben. Seit rechtskräftig negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens mit 4.11.2014 ist der Beschwerdeführer überhaupt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, sodass er sich seit dieser Zeit nicht einmal auf eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mehr stützen kann. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dass der Beschwerdeführer seit gut drei Jahren in Österreich aufhältig ist, ist einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und zwei rechtskräftige Ausweisungen missachtet hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging bzw. in keiner Organisation tätig war, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden, auch wenn er - nach Absolvierung eines Deutschkurses - ein wenig Deutsch spricht. Daran vermag auch die nunmehr vorgelegte Vereinbarung über ehrenamtliche Tätigkeiten der Pflegeheime der Stadt XXXX nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich erst aufgrund der drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bereit erklärt hat, ehrenamtliche Tätigkeiten zu verrichten.
Hingegen hat der 26-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, hat eine Ausbildung absolviert und ist einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation seine gesamte Sozialisation erfahren. Er war und ist im Herkunftsstaat arbeitsfähig und -willig und wird somit durchaus in der Lage sein, problemlos den Lebensunterhalt für sich und den Unterhalt für seine in Österreich lebenden Angehörigen zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. In der Russischen Föderation leben zudem seine Eltern und Geschwister, zu denen er weiterhin Kontakt hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Aus der vorgelegten bedingten Bestätigungen eines potentiell zukünftigen Arbeitgebers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung führen könnten.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR auch unter Beachtung des Kindeswohls keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 52 FPG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu zu erlassen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, zum Erstantrag und vom Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, zum Erstantrag und vom Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde macht keine für das Verfahren relevanten Umstände geltend.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 55 und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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