W235 2117403-1•BVwG W235 2117403-1
W235 2117403-1Tribunal administratif fédéral17 mai 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung
W235 2117403-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.
XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch:
Bezirkshauptmannschaft XXXX, diese vertreten durch: XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zl. 1052317501 - 150195424, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass er am XXXX in XXXX, Somalia, geboren sei und der Volksgruppe bzw. dem Clan der Isaaq angehöre (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten, AS 15).
Somalia habe er im Feber 2013 legal mit seinem eigenen Personalausweis verlassen und habe sich in weiterer Folge zwei Jahre lang in Äthiopien aufgehalten. Von Äthiopien aus sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über den Sudan und Libyen nach Italien gebracht worden, von wo aus er selbstständig mit dem Zug von Rom nach Österreich gefahren sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Somalia im Jahr 2013 wegen der schlechten Sicherheitslage und wegen des Krieges verlassen habe. Äthiopien habe er aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Familie im Jahr 2014 verlassen. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, dass er in den Krieg müsse. In Somalia würden die Leute von Al Shabaab getötet und er befürchte, ebenso getötet zu werden.
1.3. Am 16.09.2015 wurde der minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er seinen Heimatort XXXX bereits im Jahr 2004 verlassen habe und in der Folge in XXXX in Somaliland bis zum Jahr 2013 gelebt habe. Dann sei er nach Äthiopien gereist. Seine Eltern und sein Bruder würden in XXXX leben. Sein Vater gehöre dem Clan der Isaaq an; seine Mutter gehöre jedoch dem Minderheitenclan der Gabooye an. Als seine Eltern geheiratet hätten, sei sein Vater von seiner Familie verstoßen worden, weil er eine Angehörige der Gabooye geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe sich selbst nicht als Angehöriger der Isaaq bezeichnen dürfen, da seine Mutter dem Clan Gabooye angehöre. Im Jahr 2004 sei seine Familie wegen des Krieges nach Somaliland gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und da er weiter lernen habe wollen, sei er nach Äthiopien zu seiner Tante gezogen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er in Österreich um Unterstützung und Hilfe ansuche. Er wolle eine Zukunft für sich haben und wolle Augenarzt werden. Hätte er sich weiter in Somalia aufgehalten wäre er heute tot oder Mitglied der Al Shabaab. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, keine Zukunft zu haben und dass er sich höchstwahrscheinlich der Al Shabaab anschließen werden müsse. Als junger Mann werde man in Somalia von dieser Gruppe rekrutiert. Dies wisse der Beschwerdeführer, da er es selbst gesehen habe. Bevor er Äthiopien verlassen habe, sei er eine Woche in Somalia gewesen. Auf Vorhalt, weshalb er dies erst jetzt vorbringe, gab der Beschwerdeführer an, es sei sein Fehler gewesen; er habe gemeint, er habe das gesehen, bevor er von Somaliland nach Äthiopien gefahren sei.
2. Mit dem in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zl. 1052317501 - 150195424, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Staatsangehöriger von Somalia sei, der dem Clan der Issaq angehöre und bis zum Jahr 2004 in der Stadt XXXX gelebt habe. Von 2004 bis 2013 habe er in XXXX in Somaliland gelebt. Es habe festgestellt werden können, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation im Jahr 2004 XXXX verlassen habe, um in Somaliland in Sicherheit zu leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, mit seiner Familie im Jahr 2013 nach XXXX zurückzukehren. Es hätten stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Somalia sprächen, festgestellt werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 19 des in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia; darunter auch zum Themenbereich "(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten" (vgl. Seiten 12 und 13).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Nationalität, zur ethnischen Zugehörigkeit und zu den Wohnorten in Somalia aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus seinen Sprachkenntnissen ergeben hätten. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, um eine bessere Schulausbildung zu erhalten, dass seine Familie XXXX aufgrund der Bürgerkriegssituation im Jahr 2004 verlassen habe und bis 2013 in Somaliland gelebt habe, dass der Beschwerdeführer nicht nach XXXX zurückgekehrt, sondern nach Äthiopien zu seiner Tante gezogen sei und dass der Beschwerdeführer noch einmal nach XXXX zurückgekehrt sei, bevor er nach Europa gereist sei, würden als glaubhaft angesehen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er müsse sich vielleicht Al Shabaab anschließen oder würde möglicherweise aufgrund einer Abstammung aus einer Mischehe verfolgt, hätten nicht nachvollzogen werden können. Bei einer tatsächlich befürchteten Bedrohung durch radikale Anhänger der Al Shabaab in XXXX hätte es der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesamtes unterlassen, sich noch vor der Reise nach Europa in die ursprüngliche Heimatregion seiner Familie zu begeben. Da Al Shabaab bereits seit einigen Jahren ihr Unwesen in Somalia treibe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darüber Kenntnis habe und habe daher seinen Ausführungen keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden können. Zu seinen Befürchtungen, aufgrund der Abstammung aus einer Mischehe in Schwierigkeiten zu geraten, sei festzuhalten, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers in XXXX leben würden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia sei dem Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht zumutbar. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass das Bundesamt aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2016 erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründete diese folgendermaßen:
Im Verfahren mit Minderjährigen würde das Bundesamt besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen, denen es im Fall des Beschwerdeführers weder durch genaue Nachfrage noch durch eine altersgerechte Befragung nachgekommen sei. Daher sei festzuhalten, dass das Bundesamt nicht hinreichend dazu beigetragen habe, den maßgeblichen Sachverhalt klar und nachvollziehbar zu ermitteln. Auch seien die von der belangten Behörde eingeholten Länderfeststellungen nicht ausreichend, um die Frage, ob der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, abschließend beurteilen zu können, da keine aktuellen Feststellungen zur Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXXX, getroffen worden seien. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass XXXX zwar unter Kontrolle der AMISOM sei, die Al Shabaab Milizen jedoch weiter präsent seien. Die vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sei daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen und sei daher dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Betreffend die Beweiswürdigung werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer natürlich sehr wohl bekannt sei, dass die Al Shabaab seit Jahren ihr Unwesen treiben würde und es in ganz Somalia eine latente Gefahr gebe, er sich jedoch wegen der langen Abwesenheit aus XXXX seiner individuellen Gefährdung nicht bewusst gewesen sei. Aus Angst von Al Shabaab für Kampftätigkeiten rekrutiert zu werden, habe er sich dazu entschieden, Somalia zu verlassen. Das UNHCR-Exekutivkomitee habe festgestellt, dass es sich bei der Rekrutierung von Minderjährigen um eine kinderspezifische Verfolgung handle, d.h. der Tatbestand der Verfolgung erfüllt werde. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr nach Somalia als Angehöriger der sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen Minderjährigen in Verbindung mit seiner politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen aufgrund mangelhafter Ermittlungen hinsichtlich konkreter Feststellungen zu der Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer in Somalia, insbesondere bezogen auf seine Herkunftsregion XXXX und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er einer Mischehe zwischen einem Angehörigen der Isaaq und einer Angehörigen der Gabooye entstammt, die individuelle Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab Miliz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht oder nicht droht, unterlaufen ist.
Das Bundesamt hat es sohin unterlassen, geeignete Feststellungen zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die Al Shabaab zu treffen, was jedoch von wesentlicher Bedeutung für die abschließende Beurteilung, ob der minderjährige Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt oder nicht ausgesetzt ist, ist. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit konkreten Feststellungen zur individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Somalia durch eine etwaige Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab Miliz vor.
Diese Feststellungen sowie der oben angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
3.2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft im in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "Es konnte festgestellt werden, dass Ihre Familie aufgrund der Bürgerkriegssituation im Jahr 2004 XXXX (Somalia) verlassen hat, um in Somaliland in Sicherheit zu leben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es für Sie unmöglich war, mit Ihrer Familie im Jahr 2013 nach XXXX zurückzukehren." (vgl. AS 104).
Gemäß den Ausführungen im Bescheid gelangt das Bundesamt zu den oben angeführten Feststellungen aufgrund seiner Beweiswürdigung, derzufolge die Befürchtung des Beschwerdeführers, er müsse sich vielleicht der Al Shabaab anschließen, nicht nachvollziehbar sei. Dies begründete das Bundesamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer es wohl unterlassen hätte, sich vor der Reise nach Europa in die Heimatregion seiner Familie zu begeben, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, einer Bedrohung durch radikale Anhänger der Al Shabaab in XXXX ausgesetzt zu sein (vgl. AS 116).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt hier eine unzureichende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Entgegen der Annahme des Bundesamtes lässt sich der Aktenlage - insbesondere den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers im Verfahren - nämlich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Reise nach Europa (sohin nach seinem zweijährigen Aufenthalt in Äthiopien) in sein Heimatgebiet zurückgekehrt ist. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung wörtlich nämlich Folgendes an: "Von XXXX mit einem Reisebus reiste ich legal nach XXXX/Äthiopien, wo ich zwei Jahre verbrachte. Vor dort mit dem Bus nach Addis Abeba und weiter mit einem Kleinbus bis an die Grenze zum Sudan. Illegal überquerte die Grenze zu Fuß und dann mit einem Kleintransporter (Marke: Hilux) bis nach XXXX. Wieder mit einem Kleintransporter bis zu libyschen Wüste und dann mit einem anderen Kleintransporter bis nach XXXX. Von dort mit ein[em] Kleintransporter bis nach Tripolis. Dann mit einem Schlauchboot vor die ital. Küste. Dort wurden wir gerettet und ..."
(vgl. AS 21). Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg lässt sich sohin nicht entnehmen, dass er von Äthiopien nach Somalia zurückgekehrt ist und erst danach die Reise nach Europa angetreten hat. Auch im Rahmen der Befragung zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er Somalia 2013 verlassen habe (vgl. AS 23). Weitgehend gleichlautend blieb auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Hier gab er - zum Reiseweg befragt - an, dass er XXXX bereits im Jahr 2004 verlassen habe und zwischen 2004 und 2013 dort gelebt habe. Dann sei er nach Äthiopien gereist (vgl. AS 77). In weiterer Folge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er das [gemeint:
Rekrutierungen junger Männer durch die Al Shabaab] gesehen habe, bevor er von XXXX [Somaliland] nach Äthiopien gefahren sei (vgl. AS 81). Die (offenbar irrtümlich) vom Bundesamt herangezogene Aussage, der Beschwerdeführer sei eine Woche in Somalia gewesen, bevor er Äthiopien verlassen habe, korrigierte der Beschwerdeführer auf Vorhalt selbst in dem er einräumte, diese Angabe sei sein Fehler gewesen, er habe gemeint, er habe das gesehen, bevor er von Somaliland nach Äthiopien gefahren sei (vgl. AS 81).
Sohin ist festzuhalten, dass dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt nicht entnommen werden kann, dass dieser nach seinem Aufenthalt in Äthiopien und vor seiner Ausreise nach Europa nochmals nach Somalia zurückgekehrt ist. Vielmehr lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers mehrfach und im Wesentlichen widerspruchsfrei entnehmen, dass er im Jahr 2013 von Somalia nach Äthiopien gefahren sei und von Äthiopien aus nach ca. zweijährigem Aufenthalt direkt seine Reise nach Europa angetreten hat.
Wenn sich nun das Bundesamt betreffend seine (Negativ)feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, im Jahr 2013 mit seiner Familie nach XXXX zurückzukehren, beweiswürdigend darauf stützt, dass es der Beschwerdeführer wohl unterlassen hätte, sich vor der Reise nach Europa in die Heimatregion seiner Familie zu begeben, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, einer Bedrohung durch radikale Anhänger der Al Shabaab in XXXX ausgesetzt zu sein, ist dieser Argumentation jegliche Grundlage entzogen, wenn der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise nach Europa gar nicht in seiner Heimatregion gewesen ist.
Daraus folgt allerdings, dass es an einem Begründungswert zu den Ausführungen zur Frage der Zwangsrekrutierungsgefahr mangelt. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung seine Angst vor Al Shababb vorgebracht bzw. die Angst geäußert, "in den Krieg" zu müssen (vgl. AS 23, AS 25). In der Einvernahme vor dem Bundesamt konkretisierte er diese Angst, als er aufgefordert worden war, seine Gründe für die Asylantragstellung näher auszuführen, wie folgt:
"Hätte ich mich weiter in Somalia aufgehalten, wäre ich heute tot oder Mitglied der Al Shabaab" (vgl. AS 79). Anstelle auf diese Angaben näher einzugehen bzw. den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Befürchtungen genauer zu befragen, insbesondere, ob es konkrete Drohungen und/oder Rekrutierungs- bzw. Entführungsversuche seitens Al Shabaab gegen ihn gegeben hat, beschränkte sich das Bundesamt in der Folge darauf, den Beschwerdeführer danach zu befragen, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Auch auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich in Somalia höchstwahrscheinlich der Al Shabaab anschließen müsse und man von dieser Gruppe als junger Mann rekrutiert werde, ging das Bundesamt nicht näher ein, sondern fragte den Beschwerdeführer lediglich danach, woher er das wisse. Auf die folgende Erläuterung, er habe dies mit eigenen Augen gesehen, ging das Bundesamt ebenfalls nicht näher ein (vgl. AS 81).
Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, einer "Mischehe" zwischen einem Angehörigen des Clans der Isaaq und einer Angehörigen dem Clan der Gabooye anzugehören, wäre das Bundesamt gehalten gewesen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, welchem Clan Kinder einer solchen Mischehe (Vater: Hauptclan der Issaq in Somaliland, Mutter: Minderheitenclan der Gabooye) angehören bzw. wie sich in derartigen Konstellationen der "Clanschutz" äußert bzw. ob ein solcher - insbesondere von Seiten des größeren oder mächtigeren Clans - überhaupt vorhanden ist. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Isaaq angehört, hat jedoch keinerlei Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, er habe sich selbst nicht als Angehörigen der Isaaq bezeichnen dürfen, da seine Mutter dem Clan Gabooye angehöre und sein Vater aufgrund der Heirat mit einer Gabooye von seiner Familie verstoßen worden sei, auseinandergesetzt, sodass die ohne nähere Begründung getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer gehöre zum Clan der Isaaq, nicht nachvollziehbar ist, zumal sich diese nicht eindeutig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Wenn die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung geeigneter Ermittlungen, insbesondere aufgrund von Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Länderberichten, eindeutig feststeht, ist diese mit einer allfällig drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab aufgrund der Clanzugehörigkeit und/oder einer mangelnden Schutzmöglichkeit durch den Clan in Bezug zu setzen und auf eine mögliche Asylrelevanz hin zu überprüfen.
Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid befassen sich zwar allgemein mit dem Themenbereich "(Zwangs-)rekrutierungen und Kindersoldaten", lassen jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wie hoch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX einzuschätzen ist (gänzlich auszuschließen ist eine solche Gefahr den Länderfeststellungen zufolge lediglich in Mogadischu) sowie, ob diese Gefahr für Angehörige des (die eindeutige Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist - wie erwähnt - noch festzustellen) Clans des Beschwerdeführers höher ist als für Angehörige anderer Clans sowie, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer "Mischehe" stammt, für die Gefahr einer Zwangsrekrutierung eine Rolle spielt.
Auch hat es das Bundesamt verabsäumt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Weiters muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. hierzu auch VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0200).
Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits über 17 Jahre alt war und sohin nicht der gleiche Maßstab wie beispielsweise bei einem Zwölf- oder Vierzehnjährigen anzulegen ist, allerdings hätte das Bundesamt zu berücksichtigen gehabt, dass der Beschwerdeführer Somalia bereits im Jahr 2013 - sohin im Alter von ca. vierzehneinhalb Jahren verlassen hat und sich sohin auch die fluchtauslösenden Ereignisse in diesem Alter ereignet haben, was im Rahmen der Beweiswürdigung - auch beim Auftreten von etwaigen Widersprüchen - zu berücksichtigen gewesen wäre. Eine derartige Berücksichtigung der (unstrittigen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid allerdings nicht zu entnehmen.
Es wäre sohin Aufgabe des Bundesamtes gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner befürchteten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab näher bzw. eingehender zu befragen und in der Folge weiter zu ermitteln, wie die sodann geschilderten Ereignisse in Einklang mit den herrschenden Verhältnissen, insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ethnie bzw. Clanzugehörigkeit sowie dem Alter des Beschwerdeführers zu bringen sind.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt hat, und es dem Bundesverwaltungsgericht auf der Basis der vorliegenden Ermittlungen nicht möglich ist, die Frage der Asylrelevanz bezogen auf das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers, ob ihm in Somalia, insbesondere in seiner Herkunftsregion XXXX, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er einer Mischehe zwischen einem Angehörigen der Isaaq und einer Angehörigen der Gabooye entstammt, die individuelle Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab droht oder nicht droht, abschließend zu beurteilen. Festzuhalten ist daher, dass das Bundesamt hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung lediglich mangelhafte Ermittlungen vorgenommen und daher den in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
Im fortgesetzten Verfahren werden konkrete Länderinformationen einzuholen sein, die sich auch mit der aktuellen Situation von Angehörigen des (noch festzustellenden) Clans des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsgebiet XXXX, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er aus einer "Mischehe" stammt, befassen. In diesem Zusammenhang wird auch die Situation von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in dieser Region von Somalia zu beleuchten und der Beschwerdeführer jedenfalls konkret bzw. eingehend zu seinen Fluchtgründen zu befragen sein, um so den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Ermittlungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers erfolgen.
Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung des Beschwerdeführers notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes und aufgrund der Tatsache, dass die Staatendokumentation beim Bundesamt angesiedelt ist - nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Spruchpunktes eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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