BVwG W186 1438870-1

W186 1438870-1Tribunal administratif fédéral17 mai 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W186 1438870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.1438870.1.00

Spruch

W 186 1438869-1/11E

W 186 1438870-1/10E

W 186 1438871-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX; 2.) des XXXX, geb. XXXX; 3.) der XXXX geb. XXXX; alle StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 30.10.2013, 1.) Zl. 12 09.492-BAT; 2.) Zl. 12 09.491-BAT; 3.) Zl. 12 09.493-BAT; nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) ist die Mongolei, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) stammt ursprünglich aus der Volksrepublik China (Tibet). Die BF1 und der BF2 sind Lebensgefährten und Eltern der minderjährigen BF3.

Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden von den Beschwerdeführern am 25.07.2012 gestellt.

2. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragungen am selben Tag sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20.09.2012 wurde dazu von der BF1 sowie dem BF2 im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF2 in Lhasa geboren und als Fünfjähriger von seinem Vater zu einem buddhistischen Priester (Lama) in die Mongolei gebracht worden wäre, bei dem er aufgewachsen sei. Er habe ein Jahr lang die Schule besucht und sei Bau- und Hilfsarbeiter, Wachmann auf Baustellen sowie Gepäckträger gewesen. Die BF1 habe die Schule besucht, zehn Klassen abgeschlossen und später als Hilfsköchin gearbeitet. Sie gehöre zu Volksgruppe der Buryaten. Beide seien buddhistischen Glaubens.

Weil er mit einer Mongolin zusammengelebt habe, habe der BF2 einen Aufenthaltstitel in der Mongolei gehabt. Er habe nie Dokumente besessen und daher nie amtlich heiraten können. Die BF1 und der BF2 würden seit 14 Jahren zusammenleben und hätten zwei Kinder: eine zehnjährige Tochter, die sie in der Mongolei bei der Mutter der BF1 zurücklassen hätten müssen und eine zweite Tochter, die mit nach Österreich gekommen sei (die BF3). In der Mongolei würde sonst nur mehr die Schwester der BF1 leben.

Nach dem Tod des Mönchs im Jahr 2005 sei der BF2 von den dortigen Leuten bedroht worden, damit er nach China oder Tibet zurückkehre. Zudem seien einige Chinesen zu ihnen gekommen und hätten die Herausgabe von Statuen und Mantra-Büchern des Mönchs gefordert. Vor seinem Tod hätte dieser alles weggegeben und nur eine Statue dem BF2 überlassen, der sie auftragsgemäß in das Kloster gebracht hätte. Die Polizei hätte den BF2 beschuldigt, die Sachen, die historischen Wert hätten, weiterverkauft zu haben, deshalb sei er sogar vom 01.09 - 01.11.2006 in Untersuchungshaft gesessen. Aus gesundheitlichen Gründen hätte man ihn dann entlassen, aber auf freiem Fuß angezeigt. Er hätte sich täglich bei der Polizei melden müssen, jetzt sei aber alles abgeschlossen.

Gemeinsam mit tibetischen Mönchen habe der BF2 eine Zeitung namens "Stimme von Tibet" veröffentlicht, die für Ausländer gedacht gewesen wäre. Seit 2008 seien immer öfters Chinesen gekommen und hätten verlangt, den Verlag zu schließen und keine Zeitung mehr herauszugeben. Seit November 2011 gebe es die Zeitung nicht mehr.

Diese Chinesen seien ständig zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen und hätten im Winter sogar ihre Kleider verbrannt. Dreimal hätten sie den BF2 so geschlagen, dass er sogar ins Spital eingeliefert worden sei, er habe Verletzungen am Kopf erlitten, eine Wunde wäre sogar genäht worden. Sein Nasenbein, zwei Rippen und sein Knöchel seien gebrochen. Die BF1 sei zudem im September 2011 von den Chinesen und den Mongolen geschlagen worden, wobei sie ihr dabei ihre rechte Hand und vier Rippen gebrochen und sie am Auge verletzt hätten. Sie sei auch vergewaltigt worden. Seitdem habe sie ständig Kopfschmerzen und nehme auch Tabletten. Bei diesem Überfall seien die Dokumente der Familie verbrannt worden. 2010 sei die BF1 im 7. Monat schwanger gewesen und so brutal geschlagen worden, dass das Kind gestorben und sie operiert worden sei.

Als Mitglied einer tibetischen Gruppierung, die in der Mongolei um die Staatsbürgerschaft angesucht hätte sei der BF2 überdies von den Chinesen in der Mongolei unter Druck gesetzt worden. Letztendlich hätten die Beschwerdeführer ihr Haus verkauft und damit die Reise finanziert.

Gelebt hätten die Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar

3. In weiterer Folge wurden die BF1 und der BF2 einer fachärztlichen Untersuchung durch einen Unfallchirurgen unterzogen. Demnach liege kein schlüssiger medizinischer Beweis dafür vor, dass die bei der BF1 vorhandene Speichenfraktur durch den angegebenen Misshandlungsvorgang entstanden sei. Der als misshandlungskausal angegebene Tod des Fötus sei aus traumatologischer Sicht anzuzweifeln. Für die Vorgebrachte Vergewaltigung sowie die angeblich dadurch aufgetretene Geschlechtskrankheit fehle der medizinische Beweis. Beim BF2 gebe es bei den von ihm vorgebrachten - angeblich durch Misshandlung entstandenen - Verletzungen keine einzige, welche eindeutig als Folge einer Misshandlung korrelierend mit dem angegebenen Zeitpunkt qualifiziert werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass die Narben am Schädeldach in der geschilderten Art und Weise entstanden sein könnten, wobei jedoch auch ganz andere Verletzungshergänge möglich wären.

4. Am 12.02.2013 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, dass der Mönch, bei dem der BF2 aufgewachsen sei, mit ihm verwandt gewesen wäre und dass sich die Wohnadresse 100 Meter vom Kloster entfernt befunden hätte. Der BF2 habe in der Mongolei um ein Langzeitvisum angesucht, aber keines bekommen, Dokumente hätte er keine gehabt. Zweimal habe er auch die Staatsbürgerschaft beantragt, diese aber nicht erhalten. An der letzten Wohnadresse sei er nicht gemeldet gewesen, der Mönch habe ihn aber als Besitzer des Hauses eintragen lassen. Die BF1 sei 2000 zum BF2 gezogen.

Die BF1 habe ein College für Kindergärtnerinnen abgeschlossen, um bei einer staatlichen Einrichtung einen Job zu finden, was ihr aber als Buryatin nicht gelungen sei. Später habe sie als Putzfrau, Köchin und Verkäuferin gearbeitet. Ihre Dokumente seien allesamt verbrannt worden. Von Anfang November 2011 bis Dezember 2011 habe sich die BF1 aufgrund der Vorkommnisse in einem psychiatrischen Krankenhaus befunden. Bereits im März 2012 seien die Beschwerdeführer zu einem Freund des BF2 geflüchtet.

5. Nach der Erstattung eines Gutachtens durch einen länderkundigen Sachverständigen wurden die BF1 und der BF2 am 02.10.2013 erneut von der Behörde einvernommen. Dabei wurde ihnen vorgehalten, dass die von ihnen angegebene Wohnadresse so nicht existiere und die Gegend sich nicht in der Nähe des von ihnen genannten Klosters befinde. Dies wurde seitens des BF2 dahingehend erklärt, dass das Jurtenviertel um das Kloster von der Stadtverwaltung in ein Wohnviertel mit Wohnhäusern umgewandelt und vielleicht auch deshalb eine Adressenänderung vorgenommen worden wäre. Dass die Familie im Kloster unbekannt sei, begründe sich darin, dass dort nicht jeder jeden kenne. Die Mönche, die den BF2 von klein auf gekannt hätten, seien inzwischen in anderen Klöstern in anderen Städten leitende Mönche, somit nicht mehr vor Ort. Die Zeitung sei eher an ausländische Mitarbeiter von NGOs verteilt worden und deshalb den Mönchen kein Begriff.

1.6. Mit den angefochtenen, oben angeführten, Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Gründen für Ihre Ausreise aufgrund der näher angeführten Widersprüche und der Ergebnisse der vorliegenden Gutachten nicht glaubhaft seien. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass sie die Mongolei aufgrund einer Verfolgung, ausgehend von Privaten bzw. von Chinesen verlassen hätten müssen. Zudem liege keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor.

7. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden sowie die Beschwerdeergänzungen vom 20.01.2014. Darin wurde zusätzlich vorgebracht, dass der BF2 nunmehr über eine Meldebestätigung für seine letzte Adresse in der Mongolei verfüge. Diese wurde beigelegt.

8. Am 08.07.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Schulbestätigungen der BF3 (Jahreszeugnis der Vorschule 2015 sowie Schulnachricht vom 29.01.2016), medizinische Unterlagen (Ärztliche Entlassungsberichte HNO) der BF1 und des BF2 und ein Unterstützungsschreiben inklusive Einstellungszusage für die BF1 als Haushaltshilfe samt Zusatzbrief ein. In diesem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die reale Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr am Flughafen oder am Grenzübergang wegen Verletzung der Grenzverordnung und des Grenzschutzgesetzes festgenommen zu werden. Die Beschwerdeführer hätten sich während ihrer Wartezeit intensiv mit der deutschen Sprache beschäftigt, erfolgreich Deutschkurse besucht, seien strafrechtlich unbescholten, würden sehr gute Beziehungen zu ihren österreichischen Mitbewohnerinnen in der Gemeinde pflegen und freiwillig im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Unterstützung bei älteren Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags leisten.

9. Am 05.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführer mit ihrem Vertreter als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Mongolisch beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Dabei brachte der BF2 im Wesentlichen wie bisher vor, er sei im Alter von fünf Jahren mit seinem Vater in die Mongolei gekommen, um Schüler dieses älteren Lamas zu werden und würde seit damals dort leben. Die Mutter sei in Tibet geblieben, nach einem Monat wäre der Vater zurückgegangen. Seit damals habe er die Eltern nicht mehr gesehen. In Tibet habe er einen älteren Bruder und eine ältere Schwester, der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen. Von 1984 bis 1985 habe er die Mittelschule besucht und bis zu seinem 15. oder 16. Lebensjahr einfach ausgeholfen, das heißt, Holz gehackt, zuhause geputzt, Wasser gebracht, gekocht usw. Dann habe er angefangen, als Wachperson am Bau zu arbeiten, dafür benötige man keine Dokumente. Gemeldet gewesen sei er in der Mongolei nicht. Der Name des BF2 sei tibetisch, so wie ca. die Hälfte der mongolischen Namen. Bezüglich seines Aufenthalts habe er eine temporäre Bestätigung (auf Nachfrage, ein Dokument, das man bekommt, wenn man mit einem mongolischen Staatsangehörigen ein gemeinsames Kind hat.).

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, dass der Lama, bei dem er gelebt habe, 2005 gestorben sei. Vor dessen Tod seien zwei oder drei Buddha-Statuen verschwunden. Später hätten viele Mongolen und auch Chinesen nach ihnen sowie nach den Lehrbüchern des Lamas gefragt und den BF2 unter Druck gesetzt. Vom 01.09. bis 01.11.2006 sei der BF2 deswegen von staatlichen Kriminalbeamten überprüft worden und in Haft gesessen. Ohne Zustimmung des Staatsanwalts dürfe man nicht länger als zwei Monate angehalten werden, wenn es keine geschädigte Partei gebe. Man habe ihm vorgeworfen, fremdes Eigentum an sich genommen zu haben. In der Mongolei seien die Preise für religiöse Gegenstände in die Höhe geschossen, seitdem die Chinesen begonnen hätten, diese anzukaufen. Der BF2 hätte sich danach jeden Monat bei der Behörde registrieren lassen müssen. Die Verjährungsfrist sei zehn Jahre und es könne in dieser Zeit noch immer etwas auftauchen.

Vor allem seit dem Jahr 2006 sei der BF2 zuhause aufgesucht worden. Er habe bekannt gegeben, dass er die Gegenstände nicht an sich genommen hätte. Er sei dann geschlagen und auch verhört worden. Drei oder vier Mal habe er das der Polizei gemeldet, aber die Täter seien nicht gefunden worden. Im Jahr 2008 seien drei bis vier Personen gekommen, hätten nach den religiösen Gegenständen gefragt und den BF2 geschlagen. Dabei hätten Sie ihm die Rippen gebrochen. 2010 habe er am Kopf und an der Nase Verletzungen erlitten und 2011 auch am Knie und am Knöchel. Am 03.07.2012 hätte die Familie die Heimat verlassen.

Vorgehalten, dass das von der erstinstanzlichen Behörde veranlasste Gutachten ergeben habe, dass die vom BF2 angegebene Wohnadresse nicht existiere und dort auch kein Kloster gefunden hätte werden können, legte dieser eine Bestätigung aus dem dortigen Archiv vor, dass er trotzdem dort gelebt hätte. Der Beschwerdeführervertreter erklärte dazu, dass die Adresse aufgrund von Bauarbeiten jetzt anders laute. Diese Siedlung gebe es nicht mehr. In dem vorgelegten Schriftstück werde vom Bezirksvorsteher bestätigt, dass der BF2 dort bis 2012 gemeldet gewesen sei. Der BF2 erklärte dazu, er habe nur temporär dort gelebt. Wenn er mit einer Mongolin ein Kind hätte, müsse das eben registriert werden. Vorgehalten, dass das Rechercheergebnis besage, dass es keine Adresse mit dieser Bezeichnung gebe, wiederholte der BF2, er habe jedenfalls jemanden gebeten, in das Archiv hineinzuschauen. Das Kloster befinde sich gleich neben dieser Adresse.

Laut Beschwerdeführervertreter befände sich das genannte Kloster seit einigen 100 Jahren dort. Zudem sei es nachweislich, dass derzeit in der Mongolei eine organisierte, international tätige Schmugglergruppe aktiv sei, die mit alten mongolischen Kunst- und religiösen Gütern illegalen Handel betreibe. Um die Ermittlungsquoten zu steigern, werde direkt eine Jagd gestartet, um ungelöste Fälle erfolgreich abzuschließen. Dies führe zu großen Menschenrechtverletzungen und viele unschuldige Personen würden zu Geständnissen gezwungen. Die Tibeter und die tibetischen Mönche, die es geschafft hätten, in die Mongolei zu flüchten, würden von der Bevölkerung akzeptiert. Da sie jedoch Staatsangehörige der Volksrepublik China seien, würden sie politisch sehr wenig Akzeptanz finden. Es herrsche Angst gegenüber der Großmacht China.

Zu seiner Rückkehrbefürchtung gefragt, erklärte der BF2, wenn er jetzt zurückkehren müsse, könne er keine Dokumente vorweisen. Direkt bei der Einreise würde man versuchen, ihn nach China abzuschieben. Man würde ihn überprüfen und gegebenenfalls gleich anhalten. Ihm werde vorgeworfen, die Statuen verwertet zu haben. Er sei seit 30 Jahren in der Mongolei und habe nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Zudem gebe es kleine Gruppierungen, die Tibeter angreifen würden.

Dazu führte der Beschwerdeführervertreter aus, er glaube nicht, dass der BF2 gemäß Genfer Flüchtlingskonvention die Voraussetzungen erfülle, um internationalen Schutz zu bekommen, aber beruhend auf die Tatsachen sehr wohl den subsidiären Schutz oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.

Zu seiner Integration gefragt, erklärte der BF2 folgendes: "Ich habe mich an das Leben hier gewöhnt. Mein Kind geht hier in die Schule. Wir, alle drei, wurden hier behandelt und operiert. Sonntags geht meine Lebensgefährtin in die Kirche. Sie hat viele österreichische Freunde. Es ist eine evangelische Kirche bei uns." Alle drei Beschwerdeführer würden Sozialgeld erhalten, der BF2 reparierte überdies Fahrräder. Die Familie habe eine Zweizimmerwohnung. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde dazu ausgeführt, dass der BF2 Mitglied des Roten Kreuzes sei und auch Beiträge zahle. Er und die BF1 würden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe arbeiten und freiwilligen sozialen Dienst leisten. Der BF2 habe ein A2 Deutschzertifikat, es handle sich um eine Vorbereitungsprüfung, welche er zu 80% bestanden habe. Es gebe Personen, die die Beschwerdeführer einstellen würden. Die BF1 als Hausmeisterin und den BF2 als Bauarbeiter.

Die BF1 erklärte nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführervertreter, dass sie über ihre Asylgründe nicht mehr sprechen wolle und nur die Angaben, die ihr Lebensgefährte gemacht habe, vollinhaltlich unterstütze. Zu ihrer Integration brachte sie vor, dass die Familie in einer Zweizimmerwohnung lebe und ihre Tochter im Mai die erste Klasse Volksschule abschließen werde. Sie selbst habe nach einem Einstufungstest gleich den A2 Kurs machen können. In Österreich habe sie viele Freunde und Bekannte, auch durch die Kirche, die sie jeden Sonntag besuche. Wenn sie hierbleiben könne, hätte sie Zusagen von Personen, die sie einstellen würden.

Ihre Tochter sei vierjährig hierhergekommen und hätte bereits nach einem Monat zuhause deutsch gesprochen. Sie seien jede Woche in Kontakt mit dem Klassenlehrer. Im September habe die BF3 mit der ersten Klasse angefangen und, obwohl sie aufgrund einer Blinddarmoperation zwei Monate gefehlt hätte, hätte die Lehrerin gesagt, dass sie sehr gut sei.

Aus finanziellen Gründen hätten die BF1 ihre ältere Tochter in der Mongolei lassen müssen, sie würden jedoch telefonischen Kontakt halten. In der Mongolei habe die BF1 das Technikum für Kindergärtnerinnen abgeschlossen (von 1991 bis 1995). Von 1979 bis 1987 hätte sie die Mittelschule besucht. Zu ihrer Gesundheit befragt, brachte die BF1 vor dass sie Medikamente gegen Blutdruck einnehme und wegen ihrer Schlafprobleme in psychologischer Behandlung sei und Tabletten nehme.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die BF3 kurz befragt und festgestellt, dass sie ausgezeichnet Deutsch versteht und spricht. Im Verhandlungsprotokoll ist zudem festgehalten, dass auch die Befragung ihrer Eltern teilweise auf Deutsch durchgeführt wurde.

10. Mit Schreiben vom 5.04.2016 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück. Bezüglich des Spruchpunktes III. wurden sie ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 15.04.2016 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.

Der Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) ist die Mongolei, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) stammt ursprünglich aus der Volksrepublik China (Tibet).

Die Beschwerdeführer befinden sich seit Juli 2012 im österreichischen Bundesgebiet. Die BF1 und der BF2 sind seit dem Jahr 2000 Lebensgefährten und die Eltern der minderjährigen BF3.

Die Familie lebt gemeinsam in einer Zweizimmerwohnung.

Die BF3 spricht ausgezeichnet Deutsch und besucht die erste Klasse Volksschule, in der sie gute Noten hat. Davor war sie bereits als Vierjährige in einem österreichischen Kindergarten und später in der Vorschule.

Die BF1 und der BF2 verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie engagieren sich ehrenamtlich in der Nachbarschaftshilfe und leisten freiwilligen sozialen Dienst, der BF2 ist zahlendes Mitglied beim Roten Kreuz. Die BF1 konnte eine schriftliche Einstellungszusage vorlegen. Die Familie hat einen großen Freundes und Bekanntenkreis in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, ihren Schriftsätzen sowie ihrem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den von ihnen vorgelegten, oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde, davon zu überzeugen vermochte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Zu A)

3.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I und II der bekämpften Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 15.04.2016 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II der bekämpften Bescheide ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III. wurden die Beschwerden aufrechterhalten.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführer frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124, VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).

Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Die BF1 und der BF2 sind seit 16 Jahren Lebensgefährten und die Eltern der minderjährigen BF3. Die Beschwerdeführer bilden somit eine Kernfamilie. Diesem Umstand wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass das vorliegende Verfahren als Familienverfahren geführt wurde.

Die Beschwerdeführer leben seit Juli 2012, also seit fast vier Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Ihr daraus resultierender Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter und sie mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der oben angeführten Judikatur - auch der hohe Grad der Integration zu berücksichtigen. Die lange Dauer ihres Asylverfahrens ist den Beschwerdeführern nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und haben sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Die BF3 spricht ausgezeichnet Deutsch und besucht die erste Klasse Volksschule, in der sie gute Noten hat. Zuvor war sie bereits als Vierjährige in einem österreichischen Kindergarten und später in der Vorschule.

Die BF1 und der BF2 verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie engagieren sich ehrenamtlich in der Nachbarschaftshilfe und leisten freiwilligen sozialen Dienst, der BF2 ist zahlendes Mitglied beim Roten Kreuz. Die BF1 konnte zudem eine schriftliche Einstellungszusage vorlegen. Die Familie hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie lebt gemeinsam in einer Zweizimmerwohnung und verfügt somit über eine eigene Unterkunft.

Hinsichtlich der BF3 ist insbesondere das Kindeswohl (vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. zum Beispiel auch BVwG 19.09.2014, Zl. W159 1418659-1/12E; AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl. D3 414251-2/2011/5E und andere). Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Die BF3, die kaum über Kontakte zu ihrem Herkunftsstaat verfügt und ihre gesamte Kindergarten- und Schulzeit in Österreich verbracht hat, wäre als entwurzelt anzusehen und bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert (vgl. dazu EGMR 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland - selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache - angesichts der Unterrichtssprache und des verschieden Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand; ähnlich EGMR 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 41615/07, zum Verlust der Bindungen zum Heimatstaat auch VfGH 05.03.2008, Zl. B1859/07). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann (vgl. dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10).

Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib v.a. der BF3 mit ihren Eltern im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2015, Zl. 2014/21/0019; VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der mit der Außerlandesbringung verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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