W173 2112590-1•BVwG W173 2112590-1
W173 2112590-1Tribunal administratif fédéral17 mai 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2112590-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.6.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.7.2014 stellte Frau XXXX (in der Folge BF), geboren am XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte die BF die XXXX GmbH. Als ihre Gesundheitsschädigungen gab die BF Refluxösophagitis, Hiatushernie, Sprunggelenksbeschwerden (Z.n. Osteochondrosis dissecans), Depression, somatoforme Funktionsstörung und Nackenschmerzen an. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden neben einer Honorarnote von MR Dr.XXXX BXXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, in Vorlage gebracht:
? Befund von Dr. XXXX SXXXX, FA für Radiologie, vom 23.10.2012
? Befunde des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum XXXX vom 21.3.2004 (Gastroskopie und Radiologie)
? Befund von Dr. XXXX HXXXX, FÄ für Psychiatrie vom 11.7.2014
? Arztbrief des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum XXXX vom 20.5.2004
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 12.8.2014, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Deg. Veränderungen des rechten Sprunggelenks bei Osteochondrosis diss. des rechten Talus mit St.p. 2xOP 1988, OSM in situ, Depressio, somatoforme Funktionsstörung, St.p. Fundoplicatio 1993, GÖR, axiale Hiatushernie, Gastritis, deg. HWS-Veränderungen, anamnestisch Z.n. Mittelfussfraktur links 2013
Derzeitige Beschwerden: Die AW leide an Magenbeschwerden, Sodbrennen, 2/3 Magens sei im Brustraum, Beschwerden hätten vor 2 a wieder begonnen. Bei Stress gehe es ihr besser. Esomeprazol bringe laut AW Besserung, PPI sei aber ‚kein Dauerzustand'. Wenn eine OP den Beschwerdezustand zu 50% bessern würde, würde die AW den Eingriff durchführen lassen. Bez. des Sprunggelenks wolle sie dzt. keine OP, nur bei weiteren Gehen habe sie Beschwerden, nehme bei dienstlichen Reisen NSAR, zudem Behandlung beim Osteopathen. Auch ein Cervikalsyndrom werde dort behandelt.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Esomeprazol, Motilium bei bed., Mitrabene, Bei bed.: Voltaren, Mexalen
Sozialanamnese: in Lebensgemeinschaft, 2 Kinder mit 14 und 18 Jahren, Ang. Personalmanagement Fa.XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Unfallchirurgie LKH XXXX vom 20.5.2014, Prof.HXXXX: Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks, Z.n. 2xOP aufgrund osteochondrosis diss. tali mit Knochentransplantation, bei Weiterbestehen der Beschwerden SG-ASK zum Knorpelstaging, bei Beschwerdepersistenz ev auch Versteifung des OSG möglich, Psych. Dr. HXXXX vom 11.7.2014: Depressio, somatoforme Funktionsstörung,
Schlafstörungen, Chirurgie LKH XXXX vom 31.3.2014:
St.p.Fundoplicatio 1993, GÖR, axiale Hiatushernie, Gastritis, da unter PPI-Dauertherapie keine Beschwerdefreiheit besteht, wäre ein operativer Eingriff indiziert. Zur weiteren Abklärung Video-Schluckakt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: altersentsprechend
Größe: 160 cm Gewicht: 53 kg; Blutdruck: -
Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus: Caput: u.a., keine Lippenzynanose, keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden, Cor: reine HT, rhythmische HA, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Nierenlage bds. frei,
Wirbelsäule-Beweglichkeit: HWS: Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts und links, Inklination und Reklination endlagig eing., BWS:
frei, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei, Extremitäten: OE:
Rechtshändigkeit, Schultergelenk: Abd. Und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar, Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluß- und Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd.
Und Add. frei, links: idem zur Gegenseite, Kniegelenk rechts:
Flexion frei, bandstabil, links: Flexion frei, bandstabil,
Sprunggelenk links frei beweglich, rechts: Dorsalextension und Plantarflexion zu 1/3 eing., Supination und Pronation zu 2/3 eing., Zehenbeweglichkeit bds. frei, sonstige Gelenke frei, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, 1-Beinstand bds. durchführbar,
Hocke komplett durchführbar, Fußpuls bds. palabel, Varizen: keine,
Ödeme: keine, Stuhl und Harn ua.
Gesamtmobilität-Gangbild: angedeutetes Hinken rechts, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand links durchführbar, rechts angedeutet durchführbar, Konfektionsschuhe
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig, in allen Qualitäten orientiert, keine formale Denkstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
01
Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenks nach Osteochondrosis dissecans des rechten Talus 1Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen fassbar.
20
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Halswirbelsäule objektivierbar bei rezidivierendem Cervikalsysdrom.
20
03
Depressio bei somatoformer Funktionsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sozial integriert bei laufender fachärztlich-medikamentöser Behandlung
20
04
Gastroösophageale Refluxkrankheit bei paraaxialer Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da geringgaradige Schleimhautveränderungen im Magenbereich bei unauffälliger Schleimhaut im Zwölffingerdarm
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 bis 4
wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell
negativ zusammen und erhöhen nicht weiter....................
Stellungnahme zu dem Vorgutachten: ............................
Dauerzustand ..........
Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen
Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf
einem geschützten Arbeitsplatz der in einem Integrativen Betrieb: x
geeignet ................."
1.2. Die belangte Behörde hat der BF mit Schreiben vom 7.10.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 28.10.2014 Stellung zu nehmen.
1.3. Nach einer Fristerstreckung brachte die BF mit E-Mail-Mitteilung vom 16.11.2014 vor, dass auf Grund der verstärkt wieder auftretenden Beschwerden (Magen, Bauch) trotz Diätmaßnahme und anhaltenden Stress sei eine Operation (Rezidivhernie und Manschette) erforderlich gewesen, bei der Komplikationen aufgetreten seien. Dazu übermittelte die BF den Befundbericht des LKH XXXX vom 3.11.2014. Notwendige Untersuchungen (gastroenterologisch) würden durchgeführt werden und Befunde noch übermittelt werden. Außerdem übermittelte die BF per e-mail am 25.1.2015 einen mit 16.1.2015 datierten Befund von Dr.XXXX HXXXX, FÄ für Psychiatrie und einen Befundbericht des LKH Universitätsklinikum XXXX vom 31.10.2014. Zudem verwies die BF darauf, dass seit der Operation stressbedingt und wegen Intoleranzen (Fruktose, Laktose, FODMAPs) ein Reizdarm - IBS-Syndrom trotz Diät bestehe. Dazu übersandte die BF das Privatgutachten von Univ.Prof.Dr.XXXX.HXXXX vom 24.2.2015 und einen fachärztlichen Befund der FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX BXXXX, vom 18.5.2015.
1.4. Ergänzend führte der Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Rahmen eines Aktengutachtens am 12.5.2015
Nachfolgendens aus: ".........
Aus den nachgereichten Befunden geht eine letztlich erfolgreich verlaufene operative Therapie der gastroösophagealen Refluxkrankheit bei Hiatushernie hervor. Weiters beschrieben werden funktionelle gastrointestinale Symptome im Sinne von episodischen Blähungen und Durchfällen. Ebenso wird eine weiterbestehende depressive Symptomatik mit Darmbezug (Reizdarm) geschildert. Insgesamt stehen die aktuell ersichtlichen behinderungsrelevanten Krankheitsbilder sowie die daraus ersichtlichen behinderungsrelevanten Gesundheitsschäden nicht in Widerspruch zu der bereits vorliegenden Leidenseinstufung vom 12.8.2014. Eine behinderungsrelevante Leidensänderung ist daher nicht objektivierbar. ...."
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.6.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen.
Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Dies ergebe sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Auf Grund der Einwendungen der BF sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt, der festgestellt habe, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF am 31.7.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass ihre Behinderung einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH zur Folge habe. Die BF habe bereits am 7.10.2014 vorgebracht, dass die Magen- und Bauchbeschwerden mit 10% zu gering eingeschätzt worden seien. Die dazu vorgelegten Befunde der BF hätten zu keiner Änderung geführt. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass die Depressio bei der somatoformen Funktionsstörung sowie bei der Gastroösophagealen Refluxkrankheit bei paraaxialer Hiatushernie sich gegenseitig bedingen würden. Die sich verschlechternde Gastroösophageale Refluxkrankheit bei paraaxialer Hiatushernie hätte zur Depression der BF geführt. Dies gehe auch aus dem Gutachten von Prof.Dr.XXXX KXXXX vom 24.2.2015 hervor und werde auch durch den Befund von Dr.XXXX BXXXX vom 18.5.2015 belegt. Verwiesen werde auch auf die Befundberichte von Dr. XXXX HXXXX. Der Gesundheitszustand der BF sei im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingestuft worden. Im Gutachten seien das Zusammenspiel und die Wechselwirkung der Leiden der BF außer Acht gelassen worden. Dies wäre auch von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig. Auf die übermittelten Befunde und Gutachten der BF wurde verwiesen.
3. Am 19.8.2015 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Inneren Medizin und der Psychiatrie eingeholt.
3.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX MXXXX, FÄ für Innere Medizin, vom 21.10.2015, wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...........
Anamnese: es besteht ein Z.n. Fundoplicatio 1993 und 2014 bei Hiatushernie paraösophageal, Manschetteninsuffzienz
Aktuelle Beschwerden: beklagt werden starkes Aufstoßen bei Refluxösophagitis, nach der Operation kam es zu einer Besserung, aber dann Durchfälle, dauerhafte Schluckbeschwerden, teilweises hochkommen, sie müsse alle 2 Stunden ans Essen denken, kann aber nicht im Beisein anderer Essen, sie habe eine Essstörung.
Es sei eine Lactose- und Fructoseintoleranz bekannt, die Befunde werden nachgereicht.
Befunde: Uni Klink XXXX: 20.10.-3.11.2014: Fundoplicatio, dabei Pneumothorax, am 1. postoperativem Tag akute Darmparalyse.
Gastroskopie 21.3.2014: Z.n. Fundoplicatio, GÖR, axiale Hiatushernie, V.a. Antrumgastritis
H2 Atemtest 4.12.2014: Laktoseintoleranz, der Fructosetest ist nicht verwertbar.
Medikamente: Mistel, Gladem, Antiflat
Status: Hals: keine Einflußstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, keine patholog. Lymphknoten, Thorax:
symmetrisch, VA, SK. Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: blande Bauchnarbe, BD unter dem TN, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, DG lebhaft, UE: keine Varikositas, keine Ödeme,
Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel, Größe: 162cm,
Gewicht: 63kg, RR: 120/80
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1. Gastroösophageale Refluxkrankheit bei paraaxialer Hiatushernie mit Z.n. Fundoplicatio, unterer Rahmensatz da geringgradige Schleimhautveränderung im Magenbereich bei unauffälliger Schleimhaut im Zwölffingerdarm 07.03.05. 10vH
2. Reizdarmsymptomatik, Laktoseintoleranz 07.04.04. 10vH
unterer Rahmensatz bei normalem, stabilem Ernährungszustand
Stellungnahme zum Vorgutachten: Erstmalig berücksichtigt wurde die Laktoseintoleranz und die Reizdarmsymtomatik. Sonst liegen keine neuen gastrointestinalen Befunde vor.
Zusatzeintragung: D1 10 seit 12/2014
..............................."
3.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX,
FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom 16.2.2016, wird nach einer
persönlichen Untersuchung der BF im wesentlichen Folgendes
ausgeführt:
"...........
Vorgutachten: Abl. 17=56 vom 12.8.2014 mit 20v.H.ges.Grad der Behinderung. Damals bestanden degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenks mit 20%, degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit 20%, eine Depression bei somatoformer Funktionsstörung mit 20%, sowie eine Refluxkrankheit mit 10% GdB. In Abl.11 war ein psychiatrischer Befund aus 2014 über eine Depression vorgelegt worden. Damalige Behandlung Mitrabene 30mg.
BEFUNDE, psychiatrische und neurologische:
Dr.XXXX HXXXX, Fachärztin für Psychiatrie Abl. 11=64=79 Juli 2014
(Depression, Behandlung Mirtabene 30mg 0-0-01), Abl. 33=40=49=63=78
vom Jänner 2015 (Depression, Behandlung Mirtabene 30 mg 0-0-0-1/2), sowie heute - zusätzlich vom 8.2.2016:
Seit Juni 2014 wegen Depression/Reizdarm, Schlafstörung, Anpassungsstörung, belastender Arbeitssitutation (Mirtabene 30 mg 0-0-1/2).
Dr. BXXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.5.2015 Abl. 86=71=53 über eine psychiatrische Behandlung seit 2014 wegen einer postoperativen Multimorbidität, posttraumatischer Belastungsstörung, Depression und Somatisierungsstörung. Behandlung:
Gladem 50mg, Abilify 20mg, Mirtel 30mg. Bisher keine stationäre Behandlung an einer Psychiatrie und auch keine Rehabilitation.
Zu erwähnen ist weiters das Gutachten Professor Dr.XXXX KXXXX 24.2.2015, welcher die komplexe Operation der Patientin in Magen-Darm-Trakt anführt und in seiner Seite 5 von einem stressinduzierten Dysphagiesyndrom spricht und den Begriff einer Essstörung verwendet, weshalb er eine psychiatrische Abklärung empfiehlt, siehe Abl. 80).
Beschwerde: Abl. 91 Die Leiden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Sozialanamnese: Angestellte. Sie sei seit 20 Jahren in einem Pharmaunternehmen und gehe bald in Pension. Sie arbeite im Management eines Unternehmens, das sehr stark umstrukturiere, es kommen immer wieder neue Vorgaben, sie komme auch mit ihrer Vorgesetzten nicht zurecht. Sie habe zwei Kinder mit 15 und 19 Jahren, Schülerin bzw. Student, der Kindesvater wohne auch meistens da.
Die Mutter der BF hat Selbstmord verübt, als die BF 18 Jahre alt war.
AKTUELLE BESCHWERDEN wie spontan angegeben: Sie habe Magenkrämpfe in der Arbeit und müsse dort den Mistkübel bereithalten wegen Erbrechen während langer Telefonate mit der Chefin, welche ihren Arbeitsplatz in Berlin habe und vor dort aus telefonisch ihre Kritik an der Leistung der BF anbringe. Sie könne nur kleine Portionen essen wegen der Operation der Refluxösophagitis im Oktober 2014 mit einem großen Zwerchfellbruch. Sie esse acht Mal am Tag. Mit Mirtabene könne sie schlafen und sie sei gut eingestellt. Sie nehme davon aber viel mehr, als in dem Befund der Frau Dr. HXXXX verordnet sei, da sei ein Tippfehler im Befund. Alle 10 Tage führe sie ein psychotherapeutisches Gespräch mit Dr. HXXXX.
THERAPIE wie angegeben: Mirtabene 30mg, 0-0-1-1,
Neurologischer Status: 160cm, 52 kg, Visus korrigiert.
Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven: die Pupillen sind rund, gleich weit, reagiert prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz. Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar. Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nasen-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht.
Sensibilität unauffällig. Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseitig negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben. Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich, Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Keine exrapyramidable, keine Kleinhirnsymtomatik
Psychopathologischer Status: Die BF ist wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt. Intelligenz mindestens am Durchschnitt.
Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik. Somatoforme Beschwerden im Magen-Darmtrakt mit Erbrechen, bereits operiert an einer Zwerchfellhernie. Die Stimmung deutlich depressiv, die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik ängstliche Unruhe, Anspannung. Steht deutlich unter Druck. Der Affekt im Einklang mit der Stimmung. Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben. Keine Suicidalität.
Stellungnahme und Beurteilung:
1. Somatoforme Störung 03.05.01 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da Chronifizierung mit leichten sekundären morphologischen Schäden im Bereich des Verdauungstrakts, jedoch sozial integriert, unter laufender fachärztlich-medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, jedoch ohne bisher erforderliche stationäre psychiatrische Behandlung bzw. ohne Erfordernis einer ambulanten Rehabilitation.
2. Degenerative Veränderung des rechten Sprunggelenks nach Osteochondrosis
dissecans des rechten Talus 02.05.32 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen fassbar
3. degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule objektivierbar bei rezidivierenden Cervikalsyndrom
4. Gastroösophageale Refluxkrankheit bei paraaxialer Hiatushernie mit Zustand nach Fundoplicatio 07.03.05 10%
Unterer Rahmensatz da geringgradige Schleimhautveränderung im Magenbereich bei unauffälliger Schleimhaut im Zwölffingerdarm
5. Reizdarmsymptomatik, Laktoseintoleranz 07.04.04. 10%
Unterer Rahmensatz bei normalem, stabilem Ernährungszustand.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Das führende Leiden in 1 wird durch die weiteren Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da die Leiden von niedriger Relevanz sind bzw. die Leiden 4 und 5 in Leiden 1 teilweise mitberücksichtigt sind.
2. Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden und Beschwerden:
aufgrund der Befunde wird die Diagnose des Gutachtens aus der ersten Instanz Position 3 in Abl. 17 angehoben und nunmehr zur führenden Diagnose. Daraus ergibt sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund einer ausführlichen psychiatrischen Exploration.
Eine zusätzliche Position wird aufgrund des Gutachtens für Innere Medizin in 5 hinzugefügt, bewirkt jedoch keine weitere Anhebung des Grades der Behinderung.
3. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
4. Die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.
5. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.
..........................."
3.3. Mit Schreiben vom 31.3.2016 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern und bekannt zu geben, ob bzw. ab wann bereits eine Pension bezogen wird bzw. wie der Hinweis auf die bevorstehende Pensionierung zu verstehen ist.
3.4. Mit e-mail-Mitteilung vom 11.4.2016 teilte die BF mit, dass der Antritt der Alterspension mit 1.11.2019 von der Pensionsversicherungsanstalt bestätigt worden sei. Dazu wurde ein Auszug der Pensionsversicherungsanstalt vom 6.3.2013 übermittelt. Einwendungen zu den übermittelten Gutachten wurden nicht vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 21.7.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF ist gestützt auf den oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der FÄ für Innere Medizin, Dr. XXXX MXXXX, vom 21.10.2015 und der FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr.XXXX SXXXX, vom 16.2.2016 nach persönlichen Untersuchungen der BF. Diese eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.
Im Hinblick auf das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde zu den Wechselwirkungen ihrer Erkrankung wird auch auf die Ausführungen der FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX.SXXXX, in ihrem Gutachten hingewiesen, die das Leiden somatoforme Störung unter der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% einstufte und sich auf die morphologische Schädigung im Bereich des Verdauungstraktes unter Bezugnahme auf die laufende fachärztlich-medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung stützte. Auch die Reizdarmsymptomatik mit der Laktoseintoleranz fand Berücksichtigung mit der Position 07.04.04. mit einem Grad der Behinderung von 10%, da ein normaler, stabiler Ernährungszustand der BF vorliegt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat die BF auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sondern sah von einer Stellungnahme ab (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033, 11.11.2015, 2013/11/0206).
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Diesen trat die BF auch nicht mehr im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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