BVwG W161 2125339-1

W161 2125339-1Tribunal administratif fédéral17 mai 2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Urkunde, Vorlageantrag

Texte intégral

BVwG W161 2125339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2125339.1.00

Spruch

W161 2125339-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 06.04.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0508/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 25.03.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, sei seit 03.09.2014 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

1.2. Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da es sich um eine Stellvertreterehe handle, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei.

1.3. Am 21.10.2014 brachte die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, die Antragstellerin und ihr Mann seien noch vor seiner Flucht eine islamische Ehe eingegangen und hätten noch einige Wochen in Damaskus ein Eheleben geführt. Die Hochzeit sei am XXXX gewesen, der Ehemann XXXX habe am 10.02.2013 die Flucht angetreten. Bereits am XXXX hätten die beiden einen handschriftlichen Ehevertrag durch XXXX aufsetzen lassen, welcher auch die Trauung am XXXX durchgeführt habe. Das gemeinsame Zusammenleben habe in XXXX stattgefunden, eine Wohnadresse gebe es nicht. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei die Antragstellerin in die Obhut ihrer Familie zurückgekehrt. Es sei gängige Praxis in Syrien, zuerst eine religiöse Ehe zu zelebrieren und diese erst nachträglich vertraglich zu beschließen, wobei dies auf dem Wege der Bevollmächtigung erledigt werden könne. Tatsächlich seien die beiden schon zuvor nach islamischem Recht verheiratet gewesen und hätten ein Eheleben in XXXX geführt. Solche religiösen Ehen seien den staatlichen Ehen gleichgestellt. Ein gemeinsames Familienleben habe schon im Herkunftsland bestanden. Ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland sei nicht zumutbar. In Zusammenschau sei die Erteilung eines Einreisevisums für die Antragstellerin zur Wiederaufnahme ihres Privat- und Familienlebens geboten.

1.4. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2016 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, das Vorbringen der Antragstellerin zu belegen. Der Sachverhalt bleibe für das BFA unverändert und könne somit nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe somit aufrecht. Es liege eine Stellvertreterehe auf beiden Seiten vor, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung keineswegs vereinbar und daher nicht gültig sei.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2016 verweigerte die ÖB Damasksus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da es sich um eine Stellvertreterehe handle, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Eine Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

Zusammenfassend sei festzuhalten, die Antragstellerin sei beim "handschriftlichen Ehevertrag" am XXXX nicht persönlich anwesend gewesen. Diese formlose per Hand geschriebene und in Kopie vorgelegte Notiz ohne notarielle Beglaubigung sei zudem nicht geeignet, als Ehevertrag anerkannt zu werden. Zu der behaupteten traditionellen Eheschließung am XXXX gäbe es keine auch nur ansatzweise tauglichen Beweise. Die Antragstellerin habe am 05.03.2014 eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt und sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht in Syrien, sondern in Saudi-Arabien aufhältig gewesen. Der Antrag auf Bestätigung der Ehe beziehe sich auf die von beiden Seiten ausgestellten Vollmachten, das heißt, es sei nicht nur die Ankerperson - wie bereits am 03.09.2015 durch das BFA festgestellt - sondern auch die Antragstellerin bei der nachträglichen Registrierung in Syrien nicht anwesend gewesen. Der bereits im Zuge der Antragstellung bei der Botschaft vorgelegte Ehevertrag vom 10.04.2014 beziehe sich ebenso auf die von beiden Parteien erteilten Vollmachten. Anhand der zahlreich aufgezeigten Ungereimtheiten sowie der widersprüchlichen Angaben könne das Vorbringen über die erfolgte traditionelle Eheschließung nur als Schutzbehauptung und folglich als unglaubwürdig betrachtet werden. Anhand der sowohl von der Antragstellerin als auch von der Ankerperson erteilten Vollmachten für die Durchführung der Eheschließung, auf die auch im Ehevertrag und im Antrag auf Bestätigung der Ehe Bezug genommen werde, sei zudem zu erkennen, dass bei der nachträglichen Registrierung/standesamtlichen Trauung keine der beiden Parteien persönlich vor Ort anwesend gewesen sei und für beide Parteien eine Vertretung organisiert worden wäre; demnach habe es de facto niemals eine Trauung zwischen Mann und Frau gegeben, sondern immer nur zwischen zwei Vertretern. Soweit in der Stellungnahme auch die Anfragebeantwortung von ACCORD über die Praxis von traditionellen Ehen und nachträglichen Eintragungen ins Personenstandsregister verwiesen werde, sei zu sagen, dass das BFA ausdrücklich von keiner traditionellen Eheschließung ausgehe, weshalb sich diesbezügliche Äußerungen erübrigen würden. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass aus der Anfragebeantwortung deutlich hervorgehe, dass Ehepaare bei der Registrierung der Ehe vor Gericht anwesend sein müssten. Die vorgelegten Fotos zum Nachweis der angeblich am 29.01.2013 durchgeführten Eheschließung seien nicht geeignet, das Vorbringen zu untermauern, da dem BFA als Vergleichsmaterial lediglich ein Foto der Antragstellerin mit Kopfbedeckung am Einreisetag vorliege, während die Frau auf dem vorgelegten Foto keine Kopfbedeckung trage und mit weit ausgeschnittenem Dekolleté zu sehen sei. Weiters handle es sich um eine Kopie ohne Aufnahmedatum und seien auf dem Foto auch keine anderen Personen wie sonst bei traditionellen Eheschließungen sehr wohl üblich, zu sehen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 18.02.2016 zugestellt.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.03.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird. In der Folge wird geltend gemacht, es würden weitere Photographien vorgelegt, um besseres Vergleichsmaterial zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der zahlreichen vorgelegten Photographien sei es einfach zu erkennen, dass die eheschließende Braut mit der Beschwerdeführerin ident sei. Es habe also eindeutig eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, bei der beide Parteien anwesend gewesen wären. Die zuständige Behörde in Syrien habe den handschriftlichen Ehevertrag als eine der Voraussetzungen für die nachträgliche Registrierung einer traditionellen Ehe anerkannt. Das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewählte Procedere entspreche ganz einfach den Gepflogenheiten in Syrien. Am 02.12.2015 habe ACCORD eine neue Anfragebeantwortung zur Gültigkeit von nachträglich registrierten Ehen veröffentlich, wo es heiße, dass traditionell geschlossene Ehen nachträglich registriert werden können. Hätte die Behörde sich mit der Praxis von Eheschließungen in Syrien auseinandergesetzt, dann wäre sie nicht zu dem irrigen Schluss gekommen, die Chronologie wäre "sonderbar", da sie tatsächlich ganz gewöhnlich sei. Der Abschluss eines formlosen Ehevertrages gehe einer traditionellen Ehe voraus. Durch die Ablehnung des Einreiseantrages werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben und auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Abgesehen davon ändere das Beschwerdevorbringen nichts daran, dass auf der vorgelegten Heiratsurkunde (ausgestellt am 24.02.2015 vom Innenministerium in Syrien) sowie dem Ehevertrag (ausgestellt am 24.02.2015 vom Justizministerium in Syrien - Schariagericht in XXXX), welche einer beglaubigten und beeidigten Übersetzung zugeführt worden seien, jeweils der XXXX als Datum der Eheschließung sowie XXXX als Ort der Eheschließung genannt werden. Den mehrmaligen und gleichbleibenden Angaben der Ankerperson in seinem Asylverfahren zu Folge habe dieser jedoch bereits im Februar 2013 sein Heimatland verlassen und sei - wieder seinen Angaben folgend - zum behaupteten Zeitpunkt der Eheschließung nicht in Syrien, sondern schon lange in der Türkei aufhältig gewesen. Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis erwiesen worden sei, vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass im gegenständlichen Fall eine Stellvertreterehe vorliege, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung keineswegs vereinbar und daher nicht gültig sei. Eine Statusgewährung sei somit als (zumindest) nicht wahrscheinlich einzustufen und der beantragte Einreisetitel zu versagen.

1.8. Am 11.04.2016 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem auf die eingebrachte Beschwerde verwiesen wurde und ausgeführt wird, die von der Behörde behauptete Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde bezweifelt. Die zitierte Judikatur sei umstritten, da damit die Einführung eines Instanzenzuges ad Absurdum geführt werden würde.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 21.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.03.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 zu Zahl 1030.684.908-14936111, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da es sich um eine Stellvertreterehe handle, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Eine Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses in der Folge in seiner Rückmeldung vom 17.02.2016 darauf hin, dass der Sachverhalt für das BFA unverändert bleibe und nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden könne. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe aufrecht, es liege eine Stellvertreterehe auf beiden Seiten vor. Ein Eheverhältnis zur Ankerperson habe nicht festgestellt werden können, weshalb eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Akt der österreichischen Botschaft XXXX.

Zu den im Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegten Fotos ist der diesbezüglich vorgenommenen, oben dargelegten Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach es sich insbesondere um Kopien handelt, kein Datum der Fotoaufnahme ersichtlich ist und keine weiteren Personen wie beispielsweise Familienangehörige oder Trauzeugen zu erkennen sind. Ergänzend darf angemerkt werden, dass Fotos, auf denen nicht eindeutig ersichtlich ist, wann, wo, von wem und zu welchem Anlass sie angefertigt wurden, in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft entfalten können.

Zu den erst mit der Beschwerde vorgelegten Fotos ist anzumerken, dass im Visa-Verfahren ein striktes Neuerungsverbot gilt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares zu Recht verneint. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht eine islamische Ehe eingegangen und hätte sie mit diesem einige Wochen lang in XXXX ein Eheleben geführt. Die Hochzeit sei am XXXX gewesen, die Flucht habe ihr Ehemann am 10.02.2013 angetreten. Das gemeinsame Zusammenleben habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren in XXXX stattgefunden, eine Wohnadresse gebe es nicht. Widersprüchlich dazu habe der vermeintliche Ehemann in seinem Asylverfahren in Österreich sehr wohl eine genaue Wohnadresse, nämlich die XXXX angegeben. In diesem Punkt hat die erstinstanzliche Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass hier ein wesentlicher Widerspruch vorliegt und ein dreizehn Tage dauerndes Familienleben/Eheleben kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin am 10.02.2013 aus seinem Heimatstaat geflüchtet ist. Am 03.09.2014 reiste er spätestens in Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalem Schutz.

Nach dem Vorbringen im Verfahren hätte die Beschwerdeführerin am XXXX einen handschriftlichen Ehevertrag - ohne persönliche Anwesenheit - aufsetzen lassen, 14 Tage später, nämlich am XXXX sei eine traditionelle Eheschließung erfolgt und ein Jahr und drei Monate später sei erneut ein Ehevertrag - ohne persönliche Anwesenheit aufgesetzt worden (am XXXX). An diesem Tag sei eine standesamtliche Heirat ohne persönliche Anwesenheit bzw. eine nachträgliche Registrierung der Ehe erfolgt.

Zum Nachweis der Eheschließung wurden nachstehende Urkunden von der Antragstellerin vorgelegt:

Die Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach für die behauptete traditionelle Eheschließung am XXXX keine tauglichen Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden wären und aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich sei, dass auch bei der nachträglichen Registrierung/standesamtlichen Trauung keine der beiden Parteien persönlich vor Ort anwesend gewesen und für beide Parteien eine Vertretung organisiert worden wäre, wonach es de facto niemals eine Trauung zwischen Mann und Frau, sondern immer nur zwischen zwei Vertretern gegeben habe, welche letztlich im angefochtenen Bescheid übernommen wurde, ist zutreffend. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspricht eindeutig dem odre public (§ 6 IPR-Gesetz).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. [

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Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich besteht. Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Abwesenheit beider Ehepartner in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand hat.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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