W178 2013889-1•BVwG W178 2013889-1
W178 2013889-1Tribunal administratif fédéral16 mai 2016
Ausschlusstatbestände, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,<br/>Rechtslage, Selbstversicherung
W178 2013889-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, VSNR:
XXXX, vom 01.10.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.09.2014, HVBA - XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 669 Abs 3 ASVG in Verbindung mit § 18a ASVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX(Beschwerdeführerin, kurz Bf) stellte am 15.11.2013 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geboren am 13.08.1983, nach § 669 Abs 3 ASVG in Verbindung mit § 18a ASVG. Sie ersuchte um den rückwirkenden Erwerb von Pensionsversicherungszeiten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
2. Mit Bescheid vom 23.09.2014 wurde diesem Antrag der Bf auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX und zwar für die Zeit von 15.11.1193 bis 01.02.1998 stattgegeben, gleichzeitig aber für die Zeit vom 01.01.1988 bis 14.11.1993, vom 18.11.1993 bis 16.08.1994, vom 20.08.1994 bis 18.12.1994, vom 22.12.1994 bis 04.11.1996, vom 07.11.1996 bis 31.01.1998 und vom 02.02.1998 bis 31.12.2012 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass in diesen Zeiten entweder eine Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung bezogen worden sei, oder die Bf der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege bzw. es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihr um die Beitragsgrundlage gehe, da sie wegen der Behinderung ihrer Tochter nicht voll arbeiten habe können.
4. Mit Bescheid vom 11.01.2010 wurde dem Antrag der Bf auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG, für die der Tochter XXXX, geboren am 13.08.1983, ab 01.08.2009 stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1 Gegenstand des Verfahrens
Zu A)
Die Bf begehrt den Erwerb von zusätzlichen Pensionsversicherungszeiten bzw. dem Inhalt nach eine zusätzliche Beitragsgrundlage für die Zeiträume, in denen sie zwar als Dienstnehmerin gearbeitet hat, aber wegen der Pflege der Tochter nur teilzeitbeschäftigt war, mit einer entsprechend niedrigeren Beitragsgrundlage.
Die Bf bezieht sich in der Beschwerde inhaltlich auf den Zeitraum von der Geburt ihrer Tochter bis 31.07.2009. Der von ihr genannte Zeitraum von 1983 bis 1993 hängt mit dem Bezug der Familienbeihilfe zusammen, die sie nicht erhöht bezogen hat
II.2 Feststellungen mit Beweiswürdigung:
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 13.08.1983 geboren. Aufgrund der im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen ist unbestritten, dass sie ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Wartung/Pflege bedurfte und bedarf; sie ist überdies von der Schulpflicht befreit.
Die Bf hat im streitgegenständlichen Zeitraum von 1983 bis 2009 überwiegend als Dienstnehmerin gearbeitet, zwischendurch waren Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
An einzelnen Tagen hat die Bf keine Pensionsversicherungszeit erworben, es sind dies:
05.11. - 06.11.1996 und am 01.02.1998
Die Bf bezieht seit Oktober 1993 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
II.2 Gesetzliche Grundlagen
II.2.1 Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
II.2.2 § 18a ASVG in den hier anzuwendenden Fassungen lautete wie folgt:
(1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - Formulierung ab 1.7.1993.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - Formulierung ab 1.7.1990.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Durch die Novelle BGBl. I 59/2002 (59.Novelle zum ASVG) wurde im § 18a Abs. 3 Z 1 bis 3 der Ausdruck "Wartung" jeweils durch den Ausdruck "besonderer Pflege" ersetzt.
Mit der Novelle BGBl. I 142/2004 wurde im § 18a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 3 der Ausdruck "30. Lebensjahres" jeweils durch den Ausdruck "40. Lebensjahres" ersetzt.
Mit der Novelle BGBl. I 132/ 2005 wurde im § 18a Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck "Weiterversicherung" der Ausdruck "oder andere Selbstversicherung" eingefügt.
In § 18a ASVG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung des BGBl. I 2015/ 02 wurde Abs 2 Z 1 gestrichen, sodass eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder eine andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung kein Ausschlussgrund mehr ist.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nimmt die Frage der pensionsversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil ihren Ausgang von der Tatsache, dass die Mutter bzw. der Vater eines solchen Kindes (in der Regel wird es die Mutter sein), sofern sie bzw. er sich ausschließlich und allein seiner Pflege widmet, aus diesem Grund nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und damit auch nicht für eine eigenständige Alterssicherung vorsorgen kann. Für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kommen alle jene Personen in Betracht, die sich der Pflege eines behinderten Kindes, das nicht älter als 27 Jahre (in der Fassung der hier anzuwendenden Novelle BGBl. Nr. 294/1990:
30 Jahre; seit 1. Jänner 2005 in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art. II Z. 14 des Pensions-Harmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004: 40 Jahre) ist, widmen, für das erhöhte Kinderbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft als Folge der Pflege zur Gänze in Anspruch genommen ist. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 3 des neuen § 18a ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, der zufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist. Die Aufzählung ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen.
Sinn dieser Regelung ist es, den Antragsteller davon zu befreien, im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass seine Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes zur Gänze beansprucht wird. Dies könnte vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine Pflegeperson neben der Betreuung eines behinderten Kindes noch weitere Kinder versorgt und betreut bzw. den Haushalt führt. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG sind dies die Pflegefälle, in denen das behinderte Kind das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht hat (Z. 1), wenn es älter ist während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht (9 Schuljahre nach Beginn der allgemeinen Schulpflicht), sofern das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 2) bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres (seit der Novelle BGBl. Nr. 294/1990: 30 Jahre, ab BGBl. I 142/2004 40 Jahre ), wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 3). Die zuletzt genannten Kriterien decken sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen, die nach den einzelnen Sozialhilfe- und Behindertengesetzen der Länder für den Anspruch auf die höchste Stufe des Pflegegeldes erforderlich sind (vgl. 324 BlgNR 17. GP, Seite 24 f).
II.3 Rechtliche Erwägungen
II.3. 1
Bei Interpretation des Spruches des Bescheides der PVA - nachvollziehbar nur unter Heranziehung von Seite 32 und 33 des Aktes der PVA - ist festzustellen, dass das Recht auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für insgesamt 12 Tage anerkannt wurde, und zwar für
05.11. - 06.11.1996 und am 01.02.1998
Für den Rest des Zeitraumes, der in Frage kommt (01/1988 bis 07/2009) liegen die Voraussetzungen nicht vor bzw. liegt ein Ausschlussgrund nach der damals geltenden Rechtslage vor:
Vor 11/ 1993 - es kämen die Tage 03.04. - 05.04. 1988, 11.12. - 12.12.1988 und vom 04.07. - 06.07.1993 ( 8 Tage) in Frage - konnten keine Pensionsversicherungszeiten anerkannt werden, weil die Bf keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat.
Im Zeitraum von November 1993 bis August 2009 liegt entweder der Ausschlussgrund einer Pflichtversicherung oder einer Ersatzzeit vor (§ 18a Abs 2 Z 1 und 2 ASVG in der Fassung vor 01.01.2015).
Zeiten vor 1988 haben außer Betracht zu bleiben, weil § 18a ASVG erst mit 01.01.1988 geschaffen wurde.
Es ist auch auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen.
Ab 01.08.2009 ist die Bf zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG berechtigt. Eine solche Selbstversicherung schließt für eine und dieselbe zu pflegende Person das Recht auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG aus.
II.3.2 Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:
Mit 1988 wurde für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, die Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18a ASVG geschaffen, damit sie kostenlos Pensionsversicherungszeiten erwerben können, damit sie für das Alter abgesichert sind; das galt aber nur für Personen, die in der Zeit sonst keine Pensionsversicherungsmonate erworben haben.
Die Möglichkeit für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, neben einer Teilzeitbeschäftigung nach § 18a ASVG selbstversichert zu sein und damit einen Ausgleich für die geringere Verdienstmöglichkeit zu haben, wurde vom Gesetzgeber erst ab 01.01.2015 geschaffen.
Der Zeitraum, für den die Bf die Berechtigung zur Selbstversicherung begeht, lag davor.
Das Anliegen der Bf ist nachvollziehbar, aber der Gesetzgeber hat erst ab 01.01.2015 entsprechende die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Ohne gesetzliche Grundlagen ist es nicht möglich, dem Beschwerdevorbringen der Bf zu entsprechen.
II.4 Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich:
Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:
Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu § 18a ASVG gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, ausgehend vom Erk vom 17.12.1991, 89/08/0353, ebenso 99/08/0053, 2003/08/0261, 2011/08/0050 u.a.)
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