BVwG W187 2123993-2

W187 2123993-2Tribunal administratif fédéral13 mai 2016

Regest

Angemessenheit, Auslegung der Ausschreibung, bestandfeste<br/>Ausschreibung, Dienstleistungsauftrag, Kalkulation, Kostenschätzung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Nachvollziehbarkeit,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, objektiver<br/>Erklärungswert, öffentlicher Auftraggeber, Pauschalgebührenersatz,<br/>Plausibilität, Preisvergleich, spekulativer Preis, Subunternehmer,<br/>technische Leistungsfähigkeit, Transportkosten, Vergabeverfahren,<br/>vertiefte Angebotsprüfung, (vertiefte) Preisprüfung

Texte intégral

BVwG W187 2123993-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W187.2123993.2.00

Spruch

W187 2123993-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine PREWEIN, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der A, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Dokumententransport BMF: GZ 3292.02578" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der A, das Bundesverwaltungsgericht möge "im Vergabeverfahren ‚Dokumenttransport BMF: GZ 3292.02579' die angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 22.3.2016, in der erklärt wird, dass beabsichtigt ist, der Medlog Medizinische Logistik und Service GmbH den Zuschlag zu erteilen, für nichtig erklären", ab.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der A, das Bundesverwaltungsgericht möge " die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichtenden Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.078,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen ist", gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG ab.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 1. April 2016 beantragte die A, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Akteneinsicht, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr und die Akteneinsicht sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben.

Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Dokumententransport BMF:

GZ 3292.02578" der Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien.

1.1. Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin, Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Darstellung des Sachverhalts, Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags und der Bezahlung der Pauschalgebühr, legt die Antragstellerin dar, dass sich ihr Interesse am Vertragsabschluss aus der Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahrens und der Legung eines ausschreibungskonformen Angebots ergebe. Als drohenden Schaden machte sie die Kosten zur Wahrung ihrer Rechtsposition, die für die Anträge entrichteten Pauschalgebühren, den drohenden Entgang der Möglichkeit der Zuschlagsentscheidung und der Erzielung eines marktüblichen Gewinns sowie eines wichtigen Referenzauftrags für künftige Vergabeverfahren geltend.

Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem

verletzt.

1. 2 Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung macht die Antragstellerin trotz der nach Angaben der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung die nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin geltend. Die großen Unterschiede der angebotenen Preise machten den Angebotspreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin unplausibel. Sie sei auch nicht geeignet, da ihr die nötige Befugnis fehle. Die ergebe sich ua bereits aus ihrer Homepage. Der genannte Subunternehmer sei ebenso nicht geeignet, da er nicht über das nötige Personal verfüge.

1. 3 Die Antragstellerin erhob ihr Vorbringen zum Nachprüfungsantrag zum Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Untersagung der Zuschlagserteilung deshalb notwendig sei, weil die Auftraggeberin mit der Erteilung des Zuschlags unumkehrbare Tatsachen schaffen könne, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG nicht mehr beseitigt werden könnten. Das Interesse der Antragstellerin auf Beseitigung der Verstöße überwiege das Interesse der Auftraggeberin am Unterbleiben der einstweiligen Verfügung. Der Antragstellerin drohe bei Zuschlagserteilung der geltend gemachte Schaden. Die Durchsetzung allfälliger Schäden in einem zivilgerichtlichen Verfahren sei nicht zumutbar. Es sprächen keine Interessen der Auftraggeberin gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Auftraggeberin müsse die Zeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung berücksichtigen. Die Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter liege im öffentlichen Interesse. Es seien auch keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen.

2. Am 6. April 2016 legte die vergebende Stelle die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

3. Am 6. April 2016 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte. Sie brachte keine gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen vor, beantragte dennoch die Zurück-, in eventu Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.

4. Am 7. April 2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2123993-1/2E eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte es der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, den Zuschlag zu erteilen.

5. Am 11. April 2016 erhob die B, vertreten durch Ing. Mag. Sandro Huber, Rechtsanwalt, Riemergasse 9/9, 1010 Wien, in der Folge die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Gesamtpreise der beiden anderen Bieterinnen nicht nachvollziehbar seien und sich als unangemessen hoch darstellten. Das Vorbringen der Antragstellerin sei bloß geeignet, einen fairen und lauteren Wettbewerb zu verhindern. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe ihr Angebot im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung detailliert offengelegt und ihr Gesamtpreis sei im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung plausibel. Bei dem Transportgut handle es sich nicht um "Sondermüll". Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nutze Synergieeffekte. Die C sei nicht als Subunternehmerin namhaft gemacht worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen.

6. Am 14. April 2016 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führte sie nach Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass ausschließlich die Republik Österreich (Bund) Auftraggeberin sei. Der Nachprüfungsantrag sei wegen einer falschen Bezeichnung der Auftraggeberin zurückzuweisen. Es sei eine ausreichende und vergaberechtskonforme vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 habe die vergebende Stelle die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin aufgefordert zu erklären, aus welchen betriebswirtschaftlichen Gründen die Einheitspreise in den Positionen "Monatspauschale pro Anfahrtsstelle" und "Einheitspreis pro transportiertem Behälter" so günstig angeboten worden seien. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe erklärt, dass es bereits bestehende Aufträge mit fast identen Routen gebe und keine neue Logistik aufgebaut werden müsse. Daher sei eine Grenzkostenrechnung durchgeführt und sämtliche Mehrkosten des gegenständlichen Auftrages sowie die Fixkosten anteilig berücksichtigt worden. Die Kalkulation der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei kostendeckend und nachvollziehbar. Die großen Preisdifferenzen seien durch Synergieeffekte mit bestehenden Transportwegen erklärbar. Der angebotene Preis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei betriebswirtschaftlich erklärbar und somit angemessen und plausibel. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe durch die Unterfertigung des Angebotsschreibens sämtliche Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen akzeptiert und hafte damit laut dieser Bestimmung für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften. Sie erfülle alle Eignungskriterien. Sie habe eine andere Subunternehmerin als jene genannt, die die Antragstellerin vermute. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abzuweisen.

7. Am 22. April 2016 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Auftraggeberin richtig bezeichnet habe. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne nicht dazu führen, dass die Akteneinsicht in dem Umfang, der zur effektiven Rechtsverfolgung notwendig sei, verweigert werde. Es läge kein "Erkundungsbeweis" vor. Zur nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises verwies sie auf den Nachprüfungsantrag. Sie beantragt, den Namen der Subunternehmerin zu erfahren, und hält die übrigen Anträge aufrecht.

8. Am 4. Mai 2016 nahm die Auftraggeberin zum Umfang der Akteneinsicht Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass keiner Verfahrenspartei uneingeschränkte Akteneinsicht zustehe.

9. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nahm am 4. Mai 2016 Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin keine Akteneinsicht in das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nehmen könne, insbesondere nicht in den Namen der Subunternehmerin. Der Geschäftsführer sei als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Frachtwesen, Tarifwesen und Logistik geeignet. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin transportiere nicht nur Arzneimittel. Die Antragstellerin biete die ausgeschriebenen Leistungen auf dem freien Markt um € 233.000 an. Daher sei der angebotene Gesamtpreis der Antragstellerin nicht marktüblich. Sie belege damit, dass der Gesamtpreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einer wettbewerbsfähigen Kalkulation entspringe. Es seien auch Markteinführungsrabatte zulässig, die nicht kostendeckende Angebote zuließen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hielt ihre Anträge aufrecht.

10. Am 6. Mai 2016 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Bekanntgabe des Namens des Subunternehmers der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zur Wahrung der Parteienrechte unbedingt notwendig sei. Sie stelle auch keine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dar, weil nach der Rechtslage nach der Novelle 2015 Subunternehmer auf allen Ebenen ohnehin offen zu legen seien. Auch könne der Wechsel eines Subunternehmers eine Neuausschreibung bedingen. Die Leistungen der Antragstellerin könnten nicht mit jenen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verglichen werden. Aufgrund ihrer Spezialisierung sei die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keinesfalls für den gegenständlichen Auftrag geeignet. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin herangezogenen Angebote der Antragstellerin seien wegen der garantierten Lieferzeit von zwei Tagen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen Leistung mit einer zu garantierenden Lieferzeit von einem Werktag zu vergleichen. Die Antragstellerin beantragt die Zurück-, in eventu Abweisung der Anträge der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin.

11. Am 9. Mai 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte zusammengefasst folgenden Verlauf:

Herr D, Mitarbeiter der vergebenden Stelle, gibt an, dass sich aus Rz 16 und Rz 20 ergibt, dass die zu transportierenden Akten zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr abzuholen und zwischen 8.30 Uhr und 9.30 Uhr des nächsten Werktages gemeinsam beim Bundesrechenzentrum abzugeben sind.

Herr Ing. Mag. Sandro HUBER, Rechtsvertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, weist darauf hin, dass nach der Rz 16 Abweichungen möglich sind.

Herr Dr. Stephan HEID, Rechtsvertreter der Antragstellerin, weist darauf hin, dass diese Abweichungen bei der Angebotslegung noch nicht kalkulierbar sind.

Herr D gibt an, dass nach der Rz 36 jedes Finanzamt jeden Tag angefahren werden muss. Es ist zulässig, dass die zu transportierenden Schachteln auf bestehenden Kursen mitgenommen werden. Die einzige Beschränkung findet sich in Rz 22. Die Schlüsselperson ist im Formblatt Projektleiter anzugeben. In Rz 41 ist festgelegt, dass die Eignung der Subunternehmer in der gleichen Art wie für den Bieter nachzuweisen ist. Der Nachweis muss sich auf die vom Subunternehmern zu erbringen Teilleistung beziehen. Das Formblatt Subunternehmer ist ebenfalls auszufüllen und darin der Anteil an der Gesamtleistung anzugeben. Für notwendige Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dem Angebot verpflichtend eine Erklärung über die solidarische Haftung anzuschließen. Nach der Rz 60 ist bei den Unternehmensreferenzen gleichgültig welches Gut transportiert wurde. Es kommt nur auf die Regelmäßigkeit des Transports an.

Herr Dr. Stephan HEID weist darauf hin, dass die preislichen Abweichungen sehr hoch sind. Ein Vergleich mit der Paket Logistik der Post ist wegen der kurzen Transportzeiten nicht möglich. Er legt eine Übersicht über den kalkulierten Personal- und Fahrzeugaufwand der Post vor, die als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen wird. Es handelt sich dabei um Transporte, die ausschließlich für den gegenständlichen Auftrag durchgeführt werden. Dieses betrifft die 75 genannten Kleintransporter. Die sechs LKW transportieren auch andere Fracht.

Um 10.56 Uhr verlässt die Antragstellerin den Verhandlungsraum.

Über die weitere Verhandlung wurde ein gesondertes Protokoll verfasst, das zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hier nicht wiedergegeben wird.

Um 11.55 Uhr kommt die Antragstellerin in den Verhandlungsraum.

Der Verhandlungsleiter fasst die Ergebnisse der abgesonderten Verhandlung zusammen und teilt mit, dass eine vertiefte Angebotsprüfung erfolgt ist. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin wurde zur verbindlichen schriftlichen Aufklärung ihrer Preise aufgefordert und ist dieser Aufforderung nachgekommen. Gestützt auf bestehende Kurse in allen Bezirkshauptstädten Österreichs hat sie die Grenzkosten dieser Transporte kalkuliert. Diese Kalkulation ist nachvollziehbar.

Herr Dr. Stephan HEID weist darauf hin, dass es nicht zu einer Änderung an den Vertragsbedingungen im Zuge der Vertragsabwicklung kommen darf, weil die Auftragsgeberin sonst gemäß Art 72 RL 2014/24/EU zur Neuausschreibung verpflichtet wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH schreibt unter der Bezeichnung "Dokumententransport BMF: GZ 3292.02578" einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 6000000-8 - Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport) für eine unbestimmte Vertragsdauer in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt €

1.193. 408 hochgerechnet auf vier Jahre. Die Auftraggeberin machte den Auftrag ua im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 16. Dezember 2015, 2015/S 243-441844 und im Amtlichen Lieferanzeiger vom 14. Dezember 2015 zur Zahl L-583146-5b16, beide abgesandt am 11. Dezember 2015, bekannt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

2. Die Ausschreibung wurde in Beantwortung einer Bieteranfrage mit der "1. Fragebeantwortung und Berichtigung" in Punkt 11.2, Randziffer 98 der Rahmenvereinbarung geändert, indem dieser Punkt neu gefasst wurde. Gleichzeitig versandte die vergebende Stelle eine berichtigte Fassung des Rahmenvertrags.

3. Die Ausschreibung lautet in der endgültigen Fassung auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

...

3 Der Auftraggeber und die Bundesbeschaffung GmbH

3. 1 Auftraggeber

10 Auftraggeber ist die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, im Vergabeverfahren vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH.

3. 2 Vergebende Stelle

11 Dieses Verfahren wird durchgeführt durch die

Bundesbeschaffung GmbH (BBG)

...

12 Die BBG vertritt auf Grundlage des Bundesbeschaffung GmbH-Gesetzes den als öffentlichen Auftraggeber genannten Rechtsträger bei der Durchführung dieses Vergabeverfahrens und beim Abschluss des Rahmenvertrags. Dementsprechend sind alle dieses Vergabeverfahren betreffenden Mitteilungen von Bietern an den Auftraggeber ausschließlich an die BBG zu richten.

13 ...

4 Das Vergabeverfahren

4. Rechtliche Grundlagen und Art des Vergabeverfahrens

14 Der Abschluss des Rahmenvertrags erfolgt nach Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2006 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.

...

5 Der Bieter

...

5. 2 Subunternehmer, weitere Subunternehmer

5.2. 1 Allgemeines Regelungen

33 Der Bieter kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auch Subunternehmer bzw. weiterer Subunternehmer bedienen, soweit der Subunternehmer bzw. der weitere Subunternehmer die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Befugnis, erforderliche technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 6 besitzt.

34 Als weitere Subunternehmer gelten all jene Unternehmen, die irgendwelche Teile der an den erfolgreichen Bieter übertragenen Leistungen ausführen sollen (d. h. von Subunternehmer herangezogenen Unternehmer und von denen wiederum herangezogene Unternehmer).

35 Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist jedoch unzulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Kaufverträge und die Weitergabe an verbundene Unternehmen gem. Punkt 5.3.

36 Die Haftung des Auftragnehmers wird durch den Einsatz von Subunternehmern und weiteren Subunternehmern nicht berührt.

37 Sofern es sich nicht um wesentliche oder notwendige Subunternehmer oder weitere wesentliche Subunternehmer handelt, werden Subunternehmer und weitere Subunternehmer nicht überprüft und müssen daher im Angebot nicht genannt werden.

5.2. 2 Wesentliche Subunternehmer bzw. wesentliche weitere Subunternehmer

38 Alle Subunternehmer und alle weiteren Subunternehmer gelten als wesentliche Subunternehmer bzw. wesentliche weitere Subunternehmer.

39 Alle wesentlichen Subunternehmer und alle wesentlichen weiteren Subunternehmer müssen bereits im Angebot genannt werden. Eine nachträgliche Nennung im Zuge der Angebotsprüfung ist nicht zulässig.

40 Die Subunternehmer und alle weiteren Subunternehmer sind im ‚Formblatt Subunternehmer' unter Angabe des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung anzuführen.

41 Die Eignung der Subunternehmer und aller weiteren Subunternehmer ist in der gleichen Art wie für den Bieter nachzuweisen (gem. Punkt 6). Der Subunternehmer und alle weiteren Subunternehmer müssen jedoch nicht für die gesamte Leistung geeignet sind, sondern nur für den von ihm zu erbringenden Leistungsteil.

5.2. 3 Notwendige Subunternehmer

42 Erfüllt der Bieter die gemäß Punkt 6 geforderten Befugnis, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht, kann er auf die Kapazitäten Dritter verweisen, sofern ihm diese für die Auftragserfüllung tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Dritte gilt in diesem Fall als notwendiger Subunternehmer. Die entsprechenden Kapazitäten sind im Formblatt Subunternehmer anzuführen.

43 Für notwendige Subunternehmer gelten alle Anforderungen an wesentliche Subunternehmer.

44 Zusätzlich sind mit dem Angebot Verpflichtungserklärungen, Vorverträge, Patronatserklärungen udgl. der notwendigen Subunternehmer verpflichtend beizubringen, in welchen diese erklären, dass der Bieter im Auftragsfall für die gesamte Vertragsdauer tatsächlich über die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel des Subunternehmers verfügt.

45 Falls sich Bieter hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 6.4 auf Kapazitäten von Subunternehmern stützen, ist dem Angebot darüber hinaus verpflichtend eine Erklärung über die solidarische Haftung der vom Bieter herangezogenen Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber beizulegen.

46 ...

6 Eignungskriterien

6. 1 Allgemeines

47 ...

6. 3 Technische Leistungsfähigkeit

59 Der Bieter muss die für die Erbringung der Leistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen.

60 Das Mindestniveau der technischen Leistungsfähigkeit für die Erbringung der Leistungen ist gegeben, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Schlüsselpersonal

Projektleiter

• Der Bieter muss über einen bundesweiten Projektleiter mit mindestens 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung als Projektleiter im Bereich der Transportlogistik verfügen.

Unternehmensreferenzen

1. Der Bieter muss innerhalb der letzten 3 Kalenderjahre (2014, 2013, 2012) oder innerhalb der letzten 3 Jahre (Stichtag: Ende der Angebotsfrist) mindestens 1 Referenzprojekt über die Durchführung von regelmäßigen Transportleistungen mit einer durchgehenden Dauer von mindestens 3 Jahren und einem Auftragswert von mindestens 140.000,-- Euro durchgeführt haben.

2. Der Bieter muss zumindest einen Referenzauftrag mit einer durchgehenden Mindestdauer von 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Kalenderjahre (2014, 2013, 2012) oder innerhalb der letzten 3 Jahre (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) durchgeführt haben, welcher die Durchführung von täglichen Transportleistungen von zumindest 50 unterschiedlichen Anfahrtsadressen pro Woche umfasst, wobei zwei Anfahrtsadressen mindestens 400 Straßenkilometer voneinander entfernt sein müssen. Die Straßenkilometer zwischen zwei Abholorten werden gemäß www.viamichelin.at (Routenberechnung) berechnet.

Umschlagsorte

• Der Bieter muss über mindestens 2 Umschlagsorte (Sammelstellen) verfügen. Als Umschlagsorte (Sammelstellen) können Örtlichkeiten und Räumlichkeiten genannt werden, die über Zutrittskontrollen verfügen und daher vor Zutritt Unbefugter gesichert sind und im Eigentum des Bieters stehen, oder vom Bieter gegen Entgelt verwendet werden dürfen.

Hinweise:

• Schlüsselpersonen sind verpflichtend zur Auftragsdurchführung einzusetzen.

• Referenzen müssen für eine positive Bewertung noch nicht abgeschlossen sein, sofern der geforderte Leistungsteil innerhalb der letzten 3 Jahre bereits erfüllt wurde - als Stichtag gilt der Tag der Angebotsöffnung.

• Als 1 Jahr Berufserfahrung gelten volle 12 Monate

• Reine einmalige Übersiedlungsleistungen von Quellort zu Zielort werden nicht als Referenz über eine Transportleistung gewertet.

• Bei Referenzaufträgen die der Bieter in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen erbracht hat gilt für den Auftragswert nur jener Anteil, der von Unternehmen erbracht wurde, die am Angebot beteiligt sind (Bieter, Subunternehmer, ...)

...

8 Angebotsprüfung und vertiefte Angebotsprüfung

112 Die BBG ist berechtigt, alle im Angebot des Bieters gemachten Angaben zu überprüfen oder durch einen von der BBG beauftragten Dritten überprüfen zu lassen. Der Bieter hat zu diesem Zweck nach Aufforderung der BBG prüffähige Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen.

113 Sollte festgestellt werden, dass der Bieter unrichtige oder ungenügende Angaben gemacht hat, kann sein Angebot mangels Zuverlässigkeit des Bieters ausgeschieden werden.

114 Zum Zweck der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung werden die vom Bieter anzuführenden Angebotspreisbestandteile als wesentliche Positionen festgelegt.

9 Bewertung

9. 1 Zuschlagskriterien

115 Die Bewertung erfolgt nach dem Billigstbieterprinzip. Einziges Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis, der Rahmenvertrag wird daher mit jenem nicht auszuscheidenden Bieter geschlossen, dessen Angebot den niedrigsten bewertungsrelevanten Angebotspreis aufweist.

...

Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen

Rahmenvertrag

...

4 Vereinbarungsgegenstand

4. 1 Ziel dieses Rahmenvertrags

13 Gegenstand dieses Rahmenvertrags ist die Durchführung von Dokumenttransporte für den Auftraggeber.

4. 2 Auftragsgegenstand

14 Dokumente, welche in den einzelnen Finanzämtern eingehen, sind österreichweit zu sammeln und an das Bundesrechenzentrum (BRZ, ...) zu liefern. Dort werden die Dokumente gescannt und archiviert, es erfolgt keine Rücksendung. Im Detail sind folgende Leistungen zu erbringen:

15 Es handelt sich um die tägliche Abholung von Dokumenten im A4-Format von max. 75 Abholstellen in 9 Bundesländern und die Zustellung an das BRZ gem. Randziffer 20. Die Abholungstage sind Werktage (Montag - Freitag, ausgenommen Feiertage), die Routenplanung für die Abholung obliegt den Auftragnehmer.

16 Die Dokumente werden seitens des Auftraggebers in vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Behälter verpackt und sind diese Behälter je Abholstelle vom Auftragnehmer zwischen 8 Uhr und 10 Uhr entgegengenommen werden. Das Zeitfenster für die Abholung ist seitens des Auftragnehmers verpflichtend einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig, diese sind mit der Abholstelle individuell zu vereinbaren.

...

18 Für den Transport müssen vom Auftragnehmer ausreichend große Behälter (passen für A4 Kuverts, mindestens 25cm Breite x 40cm Länge x 20cm Höhe) zur Verfügung gestellt werden, welche mit einem Deckel und einem Einweg Hilfsmittel (z.B. Kabelbinder) verschlossen werden können. Pro Abholstelle sind ständig 4-6 Behälter zur Verfügung zu stellen. Die Behälter bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nach Vertragsende zurückzunehmen.

...

22 Der Transportraum der Transportfahrzeuge muss sauber sein. Gleichzeitig mit den Transportbehältern dürfen keine Waren/?Güter/?Gegenstände transportiert werden, die verderblich, leicht entflammbar sind, aus ihren Behältnissen austreten können oder eine andere Beschaffenheit aufweisen, die die Behälter und Dokumente beschädigen könnte.

...

4. 3 Mengengerüst

26 Das Mengengerüst beträgt jährlich gesamt 22.500 Behälter. Der Auftraggeber hat das Recht, die angegebene Mengen um +/- 20% pro Jahr zu über- oder unterschreiten. Die Mindestmenge pro Vertragsjahr beträgt daher 18.000 Behälter, die Maximalmenge sind 27.000 Behälter. Innerhalb dieser Mengentoleranz ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistung zu erbringen.

...

12 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

12. 1 Vertragsdauer

104 Der Rahmenvertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Erfüllungsbeginn ist 4 Wochen nach Vertragsabschluss, beginnend mit dem darauffolgend 1. des kommenden Kalendermonats.

..."

Der Ausschreibung angeschlossen ist eine Liste der Finanzämter und der zu transportierenden Kolli sowie der im Jahr 2014 durchgeführten Transporte. Im Preisblatt ist ein Pauschalpreis pro Jahr für höchstens 75 Anfahrtsstellen und höchstens 27.000 zu transportierende Behälter anzubieten.

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

  • A € 364.000 ohne USt

  • E € 456.660 ohne USt

  • B € 187.470 ohne USt

Bei der Angebotsöffnung waren ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, drei Vertreter der vergebenden Stelle und je ein Vertreter der Antragstellerin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin anwesend.

(Auskünfte der Auftraggeberin)

5. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfügt über die Gewerbeberechtigungen der Güterbeförderung eingeschränkt auf Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg und der Spediteure einschließlich der Transportagenten. Sie macht eine Subunternehmerin für die Durchführung von Transportleistungen, die Abwicklung Warenversand mit einem Gesamtwert von ca € 70.000 pro Jahr namhaft. Zur Aufgabe der Subunternehmerin gehören auch die Logistik, die Verteilung der Leerbehältnisse und die Ablieferung der Sendungen im Bundesrechenzentrum. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin arbeitet schon jetzt mit der Subunternehmerin zusammen. Die entsprechende Subunternehmererklärung auf dem Formblatt aus der Ausschreibung liegt bei. Der namhaft gemachte Projektleiter, ist seit 1. März 2011 einschlägig bei der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin beschäftigt. Das erste Referenzprojekt betrifft die Übernahme von Medizinprodukten aller Art und Lieferung an Stellen in ganz Österreich. Dabei werden hohe Warenwerte, sensibles Transportgut befördert und es fallen häufige Terminlieferungen an. Der Auftrag läuft seit XXXX. Der Auftragswert beträgt ca XXXX Jahr. Das zweite Referenzprojekt betrifft den Transport von Sendungen in ganz Österreich von Behörden und Veterinärmedizinern an Standorte der Auftraggeberin dieses Projekts. In einer Woche werden etwa 150 Standorte angefahren. Die höchste Entfernung beträgt ca 610 km. Der Auftrag läuft seit XXXX und hat einen Auftragswert von XXXX pro Jahr. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat zwei Umschlagsorte genannt. (Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussagen in der mündlichen Verhandlung)

6. Die vergebende Stelle forderte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 4. Februar 2016 auf, die Nachweise für Befugnis und Zuverlässigkeit der namhaft gemachten Subunternehmerin vorzulegen, die Modalitäten der Durchführung des Umschlags aufzuklären und die Preise betriebswirtschaftlich, insbesondere durch Offenlegung der Kalkulation der Einheitspreise in den Positionen "Monatspauschale pro Anfahrtsstelle" und "Einheitspreis pro transportiertem Behälter" verbindlich schriftlich bis 12. Februar 2016 aufzuklären. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016, bei der vergebenden Stelle am 12. Februar 2016 eingelangt, legte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die Eignungsnachweise für die namhaft gemachte Subunternehmerin und die Nachweise für die Umschlagsorte vor. Die Kalkulation erklärte sie mit einer Grenzkostenrechnung, da sie keine separate Logistik aufbauen müsse. Sie legte die Kalkulation im Detail vor. Dabei geht sie von ausgewiesenen Kalkulationsgrundlagen aus und legt detailliert die Kosten der Anfahrt einer Abholstelle und der dort vorzunehmenden Tätigkeiten, der Kosten der Behälter dar. Daraus errechnet sie eine Monatspauschale für eine Anfahrtsstelle und einen Einheitspreis pro transportiertem Behälter nachvollziehbar dar. Aus diesen Kostenansätzen ergibt sich - nach Richtigstellung - der angebotene Preis. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 ersuchte die vergebende Stelle um Aufklärung der Kalkulation. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 gestand die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Fehler in der Aufklärung der Kalkulation zu und übermittelte eine korrigierte Tabelle. Mit Schreiben vom 11. März 2016 ersuchte die vergebende Stelle um Aufklärung über die Jahresumsätze und die genannten Referenzen. Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die nunmehr anwaltlich vertretene in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin mit, dass sie den geforderten Jahresumsatz alleine erbringe und auch die namhaft gemachten Referenzprojekte alleine erbracht habe. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

7. In der "Angebotsprüfung - Niederschrift" vom 21. März 2016 wird die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin genannte Subunternehmerin als wesentliche, nicht jedoch notwendige Subunternehmerin bezeichnet. Die Preise werden als betriebswirtschaftlich erklärbar und somit angemessen und plausibel bezeichnet.

8. Die Auftraggeberin gab die Zuschlagsentscheidung am 22. März 2016 zu Gunsten der B, bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin)

9. Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin)

10. Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

3.078. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

"Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1. 3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2016/7 lauten:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 312. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

Akteneinsicht

§ 314. Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisseim von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) ...

Einleitung des Verfahrens

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 325. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) ...

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 345. (1) ...

(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Die Neufassung des Eintrages zu § 231 und die Einfügung des Eintrages zu § 231a im Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 33a, § 14 Abs. 3 dritter Satz, § 15 Abs. 4 dritter Satz, § 16 Abs. 5 dritter Satz, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5 erster Satz, § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 6, in § 71 die Absatzbezeichnung des Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 73 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 79 Abs. 2, 3 und 3a, § 83 Abs. 2, 4 und 5, § 84 Abs. 2 erster Satz, § 108 Abs. 1 Z 2 und 2a, § 125 Abs. 4 Z 1, § 182 Abs. 3 dritter Satz, § 183 Abs. 4 dritter Satz, § 184 Abs. 5 dritter Satz, § 186 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 219 Abs. 5 erster Satz, § 221 Abs. 1, §§ 231 und 231a jeweils samt Überschrift, § 236 Abs. 2, 3 und 3a, § 240 Abs. 2 bis 5, § 247a Abs. 7, § 248 Abs. 6 und 7, § 257 Abs. 1 Z 2 und 2a, § 267 Abs. 2 Z 2, § 271 Abs. 1, § 292 Abs. 1, § 332 Abs. 7, § 351 Z 22 und Anhang XV Abschnitt F Z 1 treten mit 1. März 2016 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zum 5. Unterabschnitt im 2. Teil, 3. Hauptstück,

2. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.

..."

Gemäß § 345 Abs 18 Z 1 BVergG ist die Novelle BGBl I 7/2016 am 1. März 2016 in Kraft getreten. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Daher ist das Vergabeverfahren nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der Nachprüfungsantrag wurde nach diesem Zeitpunkt eingebracht. Daher ist es nach der derzeit geltenden Rechtslage zu führen.

3.1. 4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2014/292 lauten:

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) ...

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

§ 70. (1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre

1. berufliche Befugnis,

2. berufliche Zuverlässigkeit,

3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie

4. technische Leistungsfähigkeit

zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(2) ...

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 75. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.

(2) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.

(3) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;

2. Wert der Leistung;

3. Zeit und Ort der Leistungserbringung;

4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(4) Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.

(5) ...

(7) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:

1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;

2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;

5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;

6. bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;

7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;

8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

9. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;

10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(8) ...

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

§ 76. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Subunternehmerleistungen

§ 83. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.

(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 nachweisen.

Inhalt der Angebote

§ 108. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;

2. Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder - sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat - nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;

3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;

4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;

5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 99 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;

6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;

7. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;

8. allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;

9. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.

(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung

§ 125. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

(3) Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,

2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder

3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;

2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;

3. die gemäß § 97 Abs. 3 Z 3 geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(5) Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(6) ...

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 126. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.

(3) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.

(4) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.

Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1. ...

2. Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;

3. Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;

4. ...

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;

8. ...

vorliegt.

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

3. 2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

3.2. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.2.1. 1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH. Die Auftraggeberin ist daher zentrale öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm Anh V Z 4 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 iVm Anh III Kategorie 2 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß § 16 Abs 2 Z 2 BVergG hochgerechnet auf vier Jahre mit € 1.193.408 jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1. 2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1. 3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

3.2. 2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

3.2.2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht.

3.2.2. 2 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Nachprüfungsanträge zulässig sind, da sie die notwendigen Inhalte gemäß § 322 Abs 1 BVergG enthalten und kein Grund für die Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG vorliegt. Die Pauschalgebühr wurde jeweils bezahlt.

3. 3 Zu Spruchpunkt A) - Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung

3.3. 1 Vorbemerkungen

Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wegen eines Unterpreises und wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit auszuscheiden sei.

3.3.1. 2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten wurde und daher bestandsfest ist (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Die strittigen Festlegungen überschreiten die Grenzen möglicher Festlegungen des Auftraggebers nicht (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029).

3.3.1. 3 Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr, zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibung ist der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072;

BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 37;

BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.3.1. 4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung zu ermitteln.

3.3.1. 5 Die Ausschreibung hat die Abholung von Dokumenten und ihren Transport zum Bundesrechenzentrum zum Gegenstand, wobei die Dokumente spätestens am nächsten Arbeitstag zwischen 8 Uhr und 9 Uhr dort abzugeben sind. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat selbständig bisher Leistungen erbracht, die im Hinblick auf das Abholen, den Transport und die Ablieferung vergleichbar sind. Die Güter, die sie transportiert hat, waren Güter, die unter besonderen Bedingungen zu transportieren waren. Abgesehen von der Vertraulichkeit stellen die ausgeschriebenen Transportleistungen keine erhöhten Anforderungen an die Verwahrung oder den Transport. Daher stellen sich die bisher von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorgenommenen Transporte höhere Anforderungen an den Transporteur als jene, die nun ausgeschrieben sind. Weiters beschränkt sich die Rolle der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auf die Organisation der Transporte und überträgt die Durchführung der Transporte einem Subunternehmer. Die behauptete Vermengung von medizinischen und pharmazeutischen Transporten mit Dokumenttransporten findet daher nicht statt. Die Erfahrungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin können als einschlägig betrachtet werden.

3.3.1. 6 Wenn die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die Kostenstruktur der Antragstellerin bezweifelt, ist festzuhalten, dass es sich bei einem Vergabekontrollverfahren nicht um eine Verkaufsverhandlung sondern und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Auftraggebers handelt (EuGH 11. 12. 2014, C-44/13, Croce Amica One Italia, Rn 46). Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angestellten Überlegungen können daher dahinstehen.

3.3. 2 Zur Preisangemessenheit des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin

3.3.2. 1 Eine vertiefte Angebotsprüfung hat stattzufinden, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187)

Damit ist es gemäß § 125 BVergG Aufgabe der Auftraggeberin, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Es hat vielmehr - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht zu prüfen, wobei im Einzelnen die in § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201; 31. 1. 2013, 2010/04/0070; 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091).

Bei der vertieften Angebotsprüfung ist gemäß § 125 Abs 4 BVergG zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber gemäß § 125 Abs 5 BVergG vom Bieter eine verbindliche schriftliche, bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische "Aufklärung" zu verlangen. (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit unter Beachtung der Kriterien des § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Fremdleistungskosten enthalten sind. (VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201)

Der Auftraggeber hat gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG ein Angebot auszuscheiden, das eine durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist dieser Tatbestand nach den betreffenden Gesetzesmaterialien auch dann erfüllt, wenn Teilpreise (§ 125 Abs 3 Z 2 BVergG; somit Einheitspreise in wesentlichen Positionen) nicht plausibel sind, da diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 85). (VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102)

3.3.2. 2 Angesichts des im Sachverhalt wiedergegebenen großen Preisunterschieds zwischen dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin von € 187.470 ohne USt und dem Angebot der zweitgereihten Antragstellerin von € 364.000 ohne USt sowie dem geschätzten Auftragswert von € 298.352 ohne USt jeweils für ein Jahr war die Auftraggeberin daher verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.

3.3.2. 3 Die Auftraggeberin hat von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin eine verbindliche schriftliche Aufklärung ihrer Preise verlangt. Diese hat den Preisunterschied im Wesentlichen damit erklärt, dass sie eine Grenzkostenkalkulation und keine Vollkostenkalkulation vornehmen konnte, da sie bereits entsprechende Kurse betreibt, die die Orte anfahren, in denen die Finanzämter liegen, bei denen die zu transportierenden Kisten abgeholt werden müssen, und daher kein Fahrzeug eigens in Betrieb gesetzt werden muss. Auf dieser Grundlage ist es betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, eine Grenzkostenkalkulation zu betreiben, bei der lediglich die Zusatzkosten für die Manipulation und den Transport der im Rahmen des gegenständlichen Auftrags zu transportierenden Kisten kalkuliert werden. Der jeweilige Manipulationsaufwand ist mit einer halben Stunde pro abzuholender Kiste und 7 km Fahrstrecke pro anzufahrendem Finanzamt realistisch. Der angesetzte Lohn liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn.

3.3.2. 4 Daher hat die Auftraggeberin eine dem BVergG entsprechende vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Bei der inhaltlichen Prüfung ergibt sich, dass die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise alle notwendigen Kostenanteile berücksichtigen, plausibel sowie betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Die unterschiedlichen kalkulatorischen Ansätze der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin, Grenzkostenkalkulation und Vollkostenkalkulation, erklären auch den hohen Preisunterschied zwischen diesen Angeboten.

3.3. 3 Zur technischen Leistungsfähigkeit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin

3.3.3. 1 Die technische Leistungsfähigkeit hat die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin teilweise durch die namhaft gemachte Subunternehmerin nachgewiesen, die die Transporte tatsächlich durchführen soll.

3.3.3. 2 Gemäß § 69 Z 1 BVergG muss beim offenen Verfahren die Leistungsfähigkeit spätestens im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Fehlt der Nachweis, kann er grundsätzlich nachgereicht werden (st Rspr, zB VwGH 11. 11. 2009, 2009/04/0203). Auch wenn die Auftraggeberin in der Ausschreibung keine Mindestanforderungen für die technische Leistungsfähigkeit angegeben hat, kann die technische Leistungsfähigkeit anhand des Leistungsgegenstandes aufgrund objektiver Maßstäbe beurteilt werden (VwGH 18. 5. 2005, 2001/04/0094). Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit muss jedenfalls für den relevanten Zeitpunkt gemäß § 69 Z 1 BVergG erbracht werden (zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200).

3.3.3. 3 Die Ausschreibung verlangt in Rz 59 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, dass der Bieter die erforderliche technische Leistungsfähigkeit für die Erbringung der Leistung aufweisen muss. Nach Rz 60 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen ist die technische Leistungsfähigkeit jedenfalls erfüllt, wenn der Bieter über einen entsprechend erfahrenen Projektleiter verfügt, zwei entsprechende Unternehmensreferenzen vorweist und über zwei geeignete Umschlagsorte verfügt. Zu den Unternehmensreferenzen ist anzumerken, dass dabei nicht auf die transportierten Güter abgestellt wird, sondern lediglich auf die Regelmäßigkeit der Transporte und den Auftragswert. Dazu sind nach Rz 61 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Formblätter "Projektleiter", "Unternehmensreferenzen" und "Umschlagsort" mit dem Angebot ausgefüllt abzugeben.

3.3.3. 4 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat einen Projektleiter mit der in der Ausschreibung in Rz 60 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen geforderten Berufserfahrung namhaft gemacht. Sie hat auch zwei Referenzprojekte genannt, die den Anforderungen an Unternehmensreferenzen in Rz 60 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Sie hat zwei Umschlagplätze genannt und die gewerbebehördliche Genehmigung der Umschlagplätze über Aufforderung der Auftraggeberin nachgereicht.

Die geforderten Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit hat die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin somit erbracht.

3.3. 4 Zusammenfassung

Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist nach den obigen Ausführungen nicht auszuscheiden. Daher ist die Zuschlagsentscheidung rechtmäßig zustandegekommen und der Nachprüfungsantrag abzuweisen.

3. 4 Zu Spruchpunkt B) - Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag abwies. Der Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.

3. 5 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

3.5. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägige Rechtsprechung ist unter 3.3 dieses Erkenntnisses wiedergegeben.

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