W146 2117648-1•BVwG W146 2117648-1
W146 2117648-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Verfahrenshilfe,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W146 2117648-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 14-1048215609/140292252, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am 18.12.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat Anfang Dezember 2014 illegal mit einem Bus Richtung Türkei (Istanbul) verlassen. Dort habe er sich fünf bis sechs Tage aufgehalten und einen Schlepper organisiert. Auf der Ladefläche eines LKWs sei er schließlich über ihm unbekannte Länder und Routen nach Österreich (Wien) gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Syrien Krieg herrschen würde und er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Es seien viele Freunde beim Militärdienst gestorben und er wolle an keiner Kriegshandlung teilnehmen und nicht wie seine Freunde getötet werden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und er wolle nicht in den Krieg ziehen.
Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er in XXXX , XXXX , gewohnt und gelebt habe.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Angst vor dem Krieg habe und sein Vater angerufen worden sei, dass er sich beim syrischen Militär melden soll. Er habe jedoch nicht kämpfen wollen, daher sei er geflohen. Er wolle weder für das Regime noch für deren Gegner kämpfen. Er sei wegen dem Krieg in Syrien geflüchtet und wolle in Sicherheit leben, mehr nicht. Wann sein Vater vom Militär angerufen worden sei, wisse er nicht mehr genau. Er glaube, dass ihn sein Vater im April oder Mai 2014 benachrichtigt habe, dass er zum Militär müsse. Er sei danach 2 Monate im Haus seiner Tante in XXXX gewesen und habe seine Ausreise vorbereitet. Mitte Oktober sei er dann aus Syrien geflüchtet. Auf die Frage, weshalb er nicht gleich gefahren sei, gab er an, er habe seine Reise noch nicht organisiert gehabt und Vorbereitungszeit gebraucht. Alleine wäre das nicht gegangen. Befragt, ob er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, erklärte er, als er (noch) in Syrien gewesen sei, nie, aber jetzt werde er vermutlich gesucht. Er habe auch niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei nie festgenommen worden oder in Haft gewesen und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Ebenso würde er keiner politischen Partei angehören.
Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab er an, in Syrien würde Bürgerkrieg herrschen, man könne dort nicht leben, es gebe keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr nach Damaskus würde er vermutlich festgenommen werden oder an der Front kämpfen (müssen).
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen syrischen Personalausweis und Kopien seines Militärdienstbuches vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsbürger von Syrien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe jedoch eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat festgestellt werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 37 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ergeben. Seinen Angaben, wonach er auf Grund des Bürgerkrieges geflohen sei, konnte Glauben geschenkt werden, diese Gründe würden aber keine Fluchtgründe nach der GFK darstellen. Seinen Angaben, dass er einen Einberufungsbefehl über seinen Vater telefonisch erhalten habe, habe kein Glaube geschenkt werden können. Dies auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass er sich nach dem angeblichen Einberufungsbefehl im April oder Mai 2014 noch bis zumindest Oktober (Angabe am 27.10.2015) bzw. Anfang Dezember 2014 (Angaben in der Erstbefragung) in Syrien aufgehalten habe. Hätte er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten, hätte er das Land so rasch wie möglich verlassen, er habe sich jedoch noch für zumindest 5 Monate (Mai - Oktober) oder aber über ein halbes Jahr (bis Dezember) in Syrien aufgehalten. Außerdem sei er mit einem Bus ausgereist, wobei er jederzeit mit einer Kontrolle und Festnahme durch die Militärs rechnen hätte müssen, sofern es (tatsächlich) einen Einberufungsbefehl gegeben hätte. Aus diesen Gründen habe seinen Angaben über den Erhalt eines Einberufungsbefehls kein Glaube geschenkt werden können.
Es würde in seinem Herkunftsgebiet momentan jedoch eine Gefahrenlage vorliegen, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort würde er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten. Weiters wäre er einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. sei nur der Bürgerkrieg als Fluchtgrund angegeben worden. Seine Angaben über die angebliche Einberufung zum Militärdienst seien unglaubwürdig gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat daher aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation und der daraus resultierenden Sicherheitslage verlassen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Davon abgesehen würden seine Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Syrien die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass in seinem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen und er der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und sein Vater einen Anruf bekommen habe, dass er eingezogen werden soll. Daher habe er flüchten müssen. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er die Einberufung zur syrischen Armee und aufgrund seiner Weigerung, gegen seine Landsleute zu kämpfen, eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchten habe müssen. Selbst die Länderberichte der Behörde würden die objektive Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. seiner Einberufung bestätigen.
Die Behörde habe in den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zwar eindeutig festgestellt, dass Wehrdienstverweigerer massiv gefährdet seien und es sehr schwer sei, sich dem Militärdienst zu entziehen, diese Berichte ihrer Entscheidung jedoch überhaupt nicht zugrunde gelegt, obwohl es sich um den Hauptfluchtgrund handeln würde. Aufgrund der allgemeinen Mobilmachung und massiven Sanktionen bei einer Wehrdienstverweigerung habe der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen und aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Das würde ausreichen, um ihm internationalen Schutz zu gewähren. Da die belangte Behörde die eigenen Länderberichte nur unzureichend ausgewertet und seinen Hauptfluchtgrund betreffend zu wenig Ermittlungen angestellt habe, werde ein Bericht auszugsweise angeführt, der sich näher damit auseinandersetzt (Syrien:
Rekrutierung durch die Syrische Armee, Alexandra Geiser, 30. Juli 2014).
Bei korrekter Auswertung der eigenen Länderberichte und bei weiterer Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aus den ob genannten Gründen verfolgt werde und es sollte mittlerweile amtsbekannt sein, dass Wehrdienstverweigerer verfolgt werden und dass es im syrischen Bürgerkrieg von allen Seiten zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit komme.
Die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, würde auf einer verfehlten Beweiswürdigung beruhen. Sie würde eine ordnungsgemäße Würdigung seines Kernvorbringens schuldig bleiben. Es sei für die Gewährung von Asyl nicht zwingend notwendig, unmittelbaren Angriffen oder gar Misshandlungen aufgrund der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Es sei ausreichend, wenn man nur die Furcht davor glaubhaft machen könne. Ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch, der sich weigert, beim syrischen (Militär) gegen seine Landsleute zu kämpfen und völkerrechtswidrige Handlungen zu begehen, hätte sicherlich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und würde flüchten. Bei einem Verbleib in Syrien hätte sich der Beschwerdeführer dem Militär niemals langfristig entziehen können.
Weiters habe der VfGH festgestellt, dass es verfassungswidrig sei, wenn die Behörde die Unglaubwürdigkeit hauptsächlich mit einzelnen Abweichungen im Vorbringen während der unterschiedlichen Stadien des Asylverfahrens begründet, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um Abweichungen in Details handelt, die entweder nicht den Kern des Fluchtvorbringens treffen oder die mit dem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehen (VfGH vom 13.09.2013, U1685/2012).
Aufgrund des äußerst detailreichen und lebendigen Vorbringens des Beschwerdeführers seien die Fluchtgründe in Verbindung mit den Länderberichten nachvollziehbar, glaubhaft und daher objektiv wahrscheinlich. Auf Basis der Aktenlage hätte die belangte Behörde folglich vom Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgehen müssen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung für die syrische Armee zu kämpfen, nicht mehr unbehelligt in Syrien leben hätte können und er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und objektiv wahrscheinlicher Gefährdung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit haben hätte müssen.
Schließlich wird der umfassend begründete Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und werden eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt. Weiters wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in Bezug auf Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 07.03.2016 wurden Fotos des Beschwerdeführers von Teilnahmen an Demonstrationen in Österreich vorgelegt, welche sein exilpolitisches Engagement im Bundesgebiet belegen sollen. Ergänzend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen in XXXX teilnehmen würde. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Der Beschwerdeführer müsse daher damit rechnen, dass er (bereits) im Visier der syrischen Behörden stehe. Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien seien notorisch und würden sich aus den Berichten in diversen Erkenntnissen ergeben. Vor diesem Hintergrund würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch wegen der exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen. Anschließend wird ein Auszug einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2012 (A12 430021-1/2012) angeführt, welche davon ausgehen würde, dass Syrer bei oppositionellen Aktivitäten gezielt registriert werden, diese Identifizierung nicht folgenlos bleibe und diese Personen sowie ihre Familien diversen Repressionen ausgesetzt seien. Daraus ließe sich erkennen, dass bereits Engagement und Teilnahme an Demonstrationen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verfolgungsrelevant seien. Durch die öffentliche Verkündung seiner regimekritischen Gesinnung müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, so dass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor seine Person betreffend vorliege. Aus all diesen Gründen wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus asylrelevanten Gründen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung, einer Verfolgung ausgesetzt. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen und kein Anhaltspunkt für eine inländische Fluchtalternative bestehen würde, würde der Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung aufrecht bleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.
Er stellte am 16.12.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien zwar bereits von Dezember 2004 bis 2006 abgeleistet, jedoch befindet er sich nach wie vor im wehrfähigen Alter und werden aktuell in Syrien auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und ist er im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Davon abgesehen ist schon aufgrund seiner illegalen Ausreise, des längeren Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung seines Asylantrages davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen. Es ist daher anzunehmen, dass er mittlerweile von den syrischen Staatsorganen (auch aus diesem Grund) als regimekritisch eingestuft wurde und damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der vor allem durch seine aktuellen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit (neuerlich) ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten ist, aufgrund dieser regimekritischen Haltung im Zusammenhang mit seiner durch die Ausreise (möglicherweise) erfolgten Entziehung vom Militärdienst, seiner illegalen Ausreise bzw. seines langen Auslandsaufenthalts während eines staatlichen Ausnahmezustandes und seiner Asylantragstellung im Ausland, die Gefahr der Verfolgung von Seiten des syrischen Staates droht. Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung durch staatliche Organe zu erwarten, wogegen ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zukommt.
Zur Situation in Syrien wird festgestellt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 20.08.2015; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung):
Zur allgemeinen Lage:
Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.
Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - z.B. mit dem IS gegen das Regime oder z.B. im Fall der Kurden mit dem Regime gegen den IS.
Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden z.B. in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (z.B. im Juli 2015 durch den IS in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die BewohnerInnen mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert (siehe weiter unten).
Zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und anderen Äußerungen des engsten Kreises des Regimes
Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil diese in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen sowie diverse Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze (z.B. löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus) in Syrien die Runde machen, weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor. Die BewohnerInnen Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".
Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die neueste Amnestie dient im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich dem Kampfeinsatz einziehen zu können.
Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass im Endeffekt die eingezogenen Männer in Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder zumindest durch ihre Miterhaltung des Regimes und seiner Streitkräfte diese unterstützen. Im Weigerungsfall drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte. Bzw. meint er, dass das Regime schon soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den vom Regime kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren und ohne seine Unterstützer in der Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen - mehr dazu im relevanten Abschnitt.
Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass der sogenannte Islamische Staat [und auch andere] bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen.
Der Kriegsdienst für das syrische Regime stellt somit nur mehr eine von mehreren Komponenten der Problematik der aktiven Teilnahme am Krieg dar. Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile bis auf den Punkt, dass der Militärdienst Betroffene entweder zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen kann, sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. Daraus ergibt sich die Frage, inwiefern Anfragen zu detaillierten Recherchen noch einen echten Informationsgewinn angesichts des doch klaren Gesamtbildes erbringen können. Hinzukommt, dass Recherchen in Syrien nicht möglich sind.
Korruption und Herrschaft
Korruption einerseits und autoritäre Behörden andererseits, die Menschenrechtsverletzungen gegen ihre BürgerInnen begehen, sind dabei so wie auch schon im Syrien vor 2011 weiterhin kein Widerspruch, sondern wie so oft in autoritären Staaten Teil des Machterhalts. Auch wenn Korruption einen Staat aushöhlen kann, so gibt sie den Ausübenden ein Interesse am Fortbestehen des Machtapparats und den Regierenden ein Druckmittel (in Form von Bestrafung oder durch Entzug der Schmiergeldquelle) gegenüber seinen Vertretern. Umso mehr gilt dies in Kriegszeiten, die neue Bereicherungsmöglichkeiten eröffnen. Der Krieg fördert zudem auch andere kriminelle Machenschaften unter verschiedenen Deckmänteln, z. B. in den berüchtigten Schabiha-Milizen des Regimes.
Opposition
Bei den politischen Oppositionsgruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse und teilweise auch Führungspositionen. Insgesamt ist die Vielfalt an Organisationen groß und ihr Einfluss in Syrien teilweise zweifelhaft. Naturgemäß bleibt auch vieles aus Sicherheitsgründen oder aufgrund politischer Erwägungen im Dunkeln. Z.B. werden nicht unbedingt die Quellen von veröffentlichten Informationen bekannt gegeben, um die betroffenen Personen bzw. mit ihnen in Kontakt befindliche Personen oder Angehörige nicht zu gefährden. Besonders komplex wird es bei Graswurzelgruppen und alleinarbeitenden AktivistInnen in Syrien. Sie sind nicht nur Ziele des Regimes, sondern auch mancher Rebellengruppen.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist Großteils äußerst schlecht. Soweit dies derzeit zu eruieren ist, kam es seit Erstellen der letzten LIB zu Syrien bzgl. zu allen LIB-relevanten Bereichen Themen zu Verschlechterungen der Lage in so gut wie allen Bereichen - mehr dazu im entsprechenden Abschnitt weiter unten.
Dokumente
Der Krieg sowie die Zersplitterung des Landes mit der Etablierung alternativer Verwaltungsstrukturen durch die Rebellen können je nach Ort und Zeit den Zugang zur Ausstellung staatlicher Dokumente aus verschiedenen Gründen verunmöglichen:
Gleichzeitig sind viele gefälschte Dokumente im Umlauf.
Hinzukommen z.B. schlampig ausgestellte, aber echte und legal ausgestellte Reisepässe (z.B. bei Familien: der Familienname ist in jedem Pass anders geschrieben und u.U. irreführend aus dem Arabischen transkribiert).
Rebellengruppen stellen ebenfalls Papiere aus (außer Reisepässe).
Frauen behalten normalerweise ihren Familiennamen auch nach der Heirat (bei Verwandtschaft oder besonders häufigen Familiennamen kann dieser jedoch gleich lauten wie der des Ehemannes).
Geburtsdaten in Dokumenten sind teilweise relativ: Z.B. lassen manche Familien ein anderes Datum für das Kind eintragen, das Ihnen hinsichtlich des Einschulungszeitpunkts günstiger für das Kind erscheint.
Zur sozioökonomischen Lage und zur Lage der UN-Hilfsorganisationen
Was die humanitäre und sozioökonomische Lage in Syrien betrifft, so gibt es erste Meldungen, dass diese in ihrer Gesamtheit derart verheerend ist, dass diese Assad eher in die Knie zwingen könnte als die militärischen Niederlagen.
Derzeit ist es nicht effektiv, humanitäre Leistungen der UNRWA oder anderer UNO-Organisationen (die UNO-Organisationen sind mit Abstand die wichtigsten Hilfsorganisationen) im Detail zu recherchieren. Diese sind im Nahen Osten mittlerweile in Bezug auf den steigenden humanitären Hilfsbedarf derartig unterfinanziert, dass in der Region laufend Hilfsleistungen eingeschränkt oder eingestellt werden (z.B. UNRWA-, WHO- und WFP-Programme). Das Hilfspaket der UNO (durchgeführt von UNHCR, weiter UN-Organisationen sowie NGOs) war im Mai nur zu 23 Prozent finanziert.
Besonders prekär ist auch die Lage der UNRWA, wo völlig unklar ist, wofür ihr Geld im Herbst noch reichen wird: Die Finanzierung des Schulbetriebs scheint nun wieder (für wie lange?) gesichert. Bis 19. August 2015 gab es nämlich das Szenario, dass der Schulbeginn im Herbst für die 500.000 SchülerInnen aus Geldmangel verschoben würde, damit noch ein bestimmtes Maß an lebensrettenden Hilfsleistungen für die allerbedürftigste UNRWA-Flüchtlinge bis Jahresende finanziert werden kann. Letzteres wird wohl auch nur dann funktionieren, wenn sich nicht noch mehr Krisen im UNRWA-Gebiet auftun. Potential dafür ist jedenfalls vorhanden (vor allem derzeit in den palästinensischen Gebieten) und traditionell sind gerade die Flüchtlingslager, wo sich meist die UNRWA-Einrichtungen befinden, und die sozioökonomisch schwächsten palästinensischen Flüchtlinge leben, Brennpunkte in den Konflikten. Außerdem stellt sich die Frage, welche Leistungen der UNRWA dann noch übrig bleiben, die dann alle UNRWA-Flüchtlinge bedingungslos in Anspruch nehmen (könnten), selbst wenn nicht gerade ein Krieg so wie in Syrien die UNRWA-Kapazitäten schwer beeinträchtigt.
Hinzukommt, dass die UNO-Organisationen bei ihren Hilfsaktionen vom Einverständnis Syriens (und eventuell von Rebellengruppen) sowie von der Sicherheitslage abhängig sind.
Was Geldleistungen von Hilfsorganisationen betrifft, so relativiert sich deren Wert dadurch, dass die Verfügbarkeit von Unterkünften und Lebensmitteln sowie die Wohn- und Lebensmittelkosten orts- und zeitbedingt durch kriegerische Handlungen und den logistischen Kapazitäten der lokalen Macht (egal ob Regime oder Rebellen) schwanken können.
Länderkundliche Informationen
Politische Lage
Mehr als vier Jahre nach Beginn der Krise, ist eine Lösung des Konflikts noch immer nicht in Sicht (AI 4.5.2015).
Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des syrischen Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Teile, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung (BBC News 5.8.2015). Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer De-Facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch [für sie] strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten (ReliefWeb 12.6.2015). Bashar al-Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieser umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia (BBC News 5.8.2015).
Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen dominiert von Islamisten, einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra Front, halten Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave [Anm.: derzeit bestehend aus zwei Gebieten] geschaffen (BBC News 5.8.2015). Im Süden in Suwaida fürchtet sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra Front, die Drusen als Häretiker sehen (The Guardian 4.8.2015).
Die Terrororganisation Islamischer Staat im Iraq und der Levante (ISIL), auch bekannt als Islamischer Staat im Iraq und Syrien [sic! "Islamischer Staat im Iraq und Großsyrien"] (ISIS) oder Daesh, übernahm beginnend im Jahr 2013 in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr [Anm.: es gibt jedoch noch vereinzelte Stellungen der Regimetruppen] und konsolidierte diese. Am 29. Juni 2014 rief der IS die Errichtung eines islamischen "Kalifats" im Irak und Syrien mit Hauptstadt Raqqa aus. Der IS hält auch eine begrenzte Präsenz in andere syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren (USDOS 25.6.2015). Die Organisation IS hält zwar 50 Prozent des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste (BBC News 5.8.2015).
In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte (USDOS 25.6.2015).
Quelle: The Guardian (4.8.2015): Syria approaching de facto partition amid Assad military setbacks:
http://www.theguardian.com/world/2015/aug/04/syria-approaching-de-facto-partition-amid-assad-military-setbacks; Zugriff am 4.8.2015
Quellen:
Sicherheitslage
Weit verbreitete Kämpfe hielten zwischen den Kriegsparteien im Berichtszeitraum an und vertieften die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, extremistischen und auf Terrorlisten befindlichen Terrorgruppen sorgten im Berichtszeitraum des Sicherheitsratsberichts für den Tod oder Verwundung hunderter ZivilistInnen und die Vertreibung Tausender. Die Durchführung der Kampfhandlungen aller Parteien war weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von ZivilistInnen geprägt. Die Kämpfe, die ZivilistInnen betrafen, waren besonders schwer in den Provinzen Damaskus, Rief Dimashq [= Damaskus Land, Damaskus Umland], Aleppo, Idlib, Dar¿a, Hassakah und Homs. In Damaskus gab es häufigen Granatenbeschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen auf dicht besiedelte zivile Gebiete (UN Security Council 23.7.2015).
Bereits seit einem Jahr (ab 08.08.14) bekämpfen die USA und ihre Verbündeten den IS. Dafür gaben die USA bislang 3,5 Milliarden Dollar aus. Sie flogen mit den Verbündeten fast 6.000 Luftangriffe und töteten etwa 10.000 Kämpfer des IS. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 - 30.000 Mann verfügen, da die Miliz ihre Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann, sowie ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde der IS mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert der IS nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer (BAMF 10.8.2015).
Die wachsende Anarchie und die Pattsituation haben das Land mehr an eine de-facto-Teilung gebracht als die ausgedünnte und erschöpfte Armee des Präsidenten Bashar al-Assad. Er zieht [seine Truppen] angesichts des Abnützungskriegs, der seine Truppenstärke schwächt, zurück. Aufgrund eines Mangels an Soldaten angesichts der Desertionen von zehntausenden jungen Männern, muss sich das Militär Großteils auf lokale Milizen als Durchsetzer des Regimes stützen. Es überlässt den Rebellen und der Terrorgruppe Islamischer Staat Terrain zugunsten einer Re-Gruppierung [seiner Kräfte] im Westen und ebnet so den Weg für eine Teilung. Dort kontrolliert es nahe des Kerngebiets des Regimes Bevölkerungszentren wie Hama, Homs, Damaskus und Latakia. Das syrische Militär bemüht sich noch "Fußabdrücke" in weit entfernten Gebieten wie Deir az-Zor in der östlichen Wüste, in Aleppo im Norden und Deraa im Süden aufrechtzuhalten. Gleichzeitig versucht es seine Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu konsolidieren und seine Offiziere zu schützen, in dem es sich bei überwältigenden Offensiven zurückzieht und dann das verlorene Gebiet erbarmungslos und unterschiedslos aus der Luft bombardiert. Die Luftbombardementkampagnen mit Fassbomben zielen darauf ab, das Leben für ZivilistInnen unter Rebellenkontrolle unerträglich zu machen und die Opposition davon abzuhalten, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise der Staat anbieten würde. Das führt dazu, dass Leute aus diesen Gebieten in Gebiete unter Regimekontrolle fliehen, weil sie dort dieser Gewalt entkommen, auch wenn genau dort der Ursprung dieser Bombardements liegt.
Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.
Der aggressive Islamismus einiger der mächtigsten Rebellengruppen hat dafür gesorgt, dass eine militärische Lösung des vier Jahre alten Konflikts, der beinahe eine Viertel Million Menschen das Leben gekostet hat, beinahe unmöglich ist, angesichts eines vermehrt fragmentierenden und komplexen Schlachtfeldes. Klare Frontlinien bleiben schwer definierbar. Der Vormarsch der Rebellen täuscht über die Nuancen eines brutalen Kriegs hinweg, in dem die Regierung weiterhin wichtige Bevölkerungszentren kontrolliert und die staatlichen Institutionen und sein Offizierskorps erhalten hat.
Joshua Landis, ein Syrien-Experte, denkt, dass das Regime in Deraa und Aleppo weiterhin durchhalten wird, weil es seine Legitimität davon abhängen sieht, wenn es den Großteil Syriens den Rebellen überlässt. Bei Verlust von Aleppo und Deraa wäre das Regime auf einen Landstreifen im Westen von Damaskus über Homs, Hamas bis Latakia sowie die Qalamoun Berge entlang der libanesischen Grenze beschränkt. Die Qalamoun Berge werden von der [libanesischen] Hizbollah [auch für das Regime] verteidigt.
Landis sieht in der wachsenden Macht der Milizen und hohen Zahl an Militärdienstverweigerern ein Zeichen für die Schwäche und die Erschöpfung des syrischen Militärs und besonders der alawitischen Basis von Assad nach vier Jahren Aufstand. Allerdings hat Assad weiterhin Unterstützung in der Ober- und Mittelschicht sowie bei den Minderheiten.
Viele SyrerInnen und besonders AlawitInnen, sehen laut Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie al-Qaida-Verbündete al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren (The Guardian 4.8.2015).
Bisher (Juni 2015) starben mehr als 230.000 SyrerInnen, darunter 14.000 Kinder und 30.000 Rebellen sowie 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3.980.623 Menschen waren beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und 7,6 Millionen Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben (Defense One 11.6.2015).
Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte [Staatssicherheitsdienste, vulgo Geheimdienste] aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder den Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime (USDOS 25.6.2015).
In den letzten Jahren waren eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milzen und besonders die NDFs wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente der Verteidigung des Regimes. Die NDFs sind trotz ihres offiziell klingenden Namens eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die die Milizen nach ihrer Pensionierung gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein (DIS 26.2.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1438152049_n1522543.pdf; Zugriff am 7.8.2015
Militärdienst und (Zwangs)Rekrutierung durch Regime und Rebellen
Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst, Menschenrechtsverletzungen zu begehen (siehe auch Sicherheitslage und Menschenrechtslage)
Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten (FCO 12.3.2015).
Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).
Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015).
Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.8.2015).
Zu den Strafen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion siehe folgende Abschnitte.
Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime
Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.2.2015).
Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015).
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013).
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.9.2013).
Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.2.2015).
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden (UK 11.09.2013).
Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015).
Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.2.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 4.8.2015).
Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 4.8.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.7.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.7.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 4.8.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.7.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.4.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 5.8.2015b).
Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.2.2015).
Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten.
Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012).
Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.
Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.
Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert - siehe Karte weiter oben] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015).
Desertion im Gesetz
Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen 3 und 5 Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen (Vertrauliche Quelle 16.03.2012). Desertion ist mit 5 bis 10 Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012). Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013).
Umgang mit Desertion in der Praxis
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird (Vertrauliche Quelle Sept. 2012).
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit (DS 13.1.2012). Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen (UK 11.9.2013).
Gebiete unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates
Die Terrororganisation Islamischer Staat rekrutiert mit Gewalt Kinder und setzt sie im Krieg ein (USDOS 25.6.2015).
Menschenrechte
Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (AI 4.5.2015).
Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn.
Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen.
Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (FCO 12.3.2015).
Die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime eskalierten bei den Belagerungen von Bevölkerungszentren unter der Kontrolle der Opposition. Sie liefen auf eine Strategie der "Kapitulation oder Verhungern" hinaus, was Mangelernährung und zivile Tote verursachte. Die Regierung behinderte/blockierte ["obstract"] internationale Bemühungen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen und verletzte damit die UN-Sicherheitsratsresolution vom Februar [2014]. Ein syrischer Überläufer legte Beweise vor, welche das Regime in Bezug auf Folter und Verhungern von Tausenden Gefangene belasten.
Zusätzlich zu einem großen Angriff mit Chemiewaffen auf ein von der Opposition gehaltenes Gebiet im August 2013, der Hunderte Menschen tötete, befand eine Fact Finding Mission der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons, dass das Regime sehr wahrscheinlich auch im Jahr 2014 chemische Waffen einsetzte.
Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen, obgleich diese laut UNO von den Taten des Regimes in den Schatten gestellt wurden. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung wahrgenommener Andersdenkender und Rivalen, konfessionelle Morde an ZivilistInnen. Die schlimmsten Täter waren im Jahr 2014 Jihadisten, welche ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsoldieren konnten (FH 28.1.2015).
Der sogenannte Islamische Staat beging massive Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Raqqa und Deyr al-Zor. Diese beinhalteten die Massenhinrichtung von 700 bis 900 Mitglieder des Sheitaat Stammes von Deir al-Zor, die Steinigung von Frauen und Männern, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, die Kreuzigung von ZivlistInnen, Zwangsheiraten von entführten Mädchen und Frauen, öffentliche Enthauptungen ausländischer Journalisten und humanitärer Helfer. Der Menschenhandel nahm zu, einschließlich der Zwangsrekrutierung von Kindern und deren Einsatz im Konflikt (USDOS 25.6.2015).
Es herrscht eine allgemeine Angst unter der Bevölkerung, weil es keine Herrschaft des Gesetzes gibt (DIS 26.2.2015).
Ethnische und religiöse Zugehörigkeit sowie Herkunft, Wohnort und Familienzugehörigkeit als Faktoren im Krieg
Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen 3 Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80.000, aber die Regierung anerkennt die JezidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion (USDOS 20.5.2013).
Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:
KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen (AA 9.2013). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen (Chaldeans 1999) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet (USDOS 20.5.2013).
Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg
Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, wobei sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriff der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen sind. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis]. ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. Im Jahr 2014 verschlimmerte sich die Lage, als der sogenanne IS substanzielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und sein Herrschaft konsoldierte. Er implementierte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime sowie gegen Sunnis, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten.
Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Das Regime beging [z.B.] Massaker an sunnitischen ZivilistInnen, während alawitische ZivilistInnen von radikalen Islamisten ermordet wurden (FH 28.1.2015). Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung von grundlegenden Vorrätslieferungen (UNHCR 27.10.2014).
Es gab 2014 einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihren Gebäuden durch extremistische bewaffnete Gruppen (FCO 12.3.2015).
Ein besonderer Aspekt des Konflikts ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen - etwa Familien, Stämme, religiöse oder ethnische Gruppen, ganze Städte, Dörfer oder Stadtteile. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel von verschiedenen Akteuren einschließlich der Regierungstruppen und den mit ihr verbündeten Kräften, des sogenannten IS und anderen aufständischen Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei.
Ganzen Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie ein bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen.
Die wahrgenommen politische Meinung oder Zughörigkeit in Bezug auf den Konflikt basiert oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem/seinem ethnischen, religiösen oder tribalen Hintergrund (UNHCR 27.10.2014). So richtet sich dann z.B. die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt (UNHCR 22.10.2013).
Das Risiko, Schaden zu nehmen, ist sehr real, auch wenn die Person nicht auf individueller Basis zum Ziel wird (UNHCR 27.10.2014).
ChristInnen z.B. werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten (FF 11.2012).
Auch unter den Minderheiten gibt es [trotzdem] eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC News 24.12.2012; zu ChristInnen vgl. z.B. TDS 21.2.2014). Das Regime ging vor allem im Jahr 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten (USDOS 20.5.2013). Unter den Alawiten gehen die Spannungen mittlerweile sehr tief. Der Familie Assad und ihrem Umfeld wird vorgeworfen die Interessen ihres eigenen Stammes (Kalabiya) auf Kosten aller anderen AlawitInnen zu betreiben (Der Standard 14.8.2015).
Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich AlawitInnen, ShiitInnen, ChristInnen und DrusInnen verstärkt ans Regime gebunden , großteils wegen komplexen Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, dem Mangel an politischen Alternativen, den Verlust von Familienmitgliedern sowie aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten (UNHCR 27.10.2014).
Vom Regime kontrollierte Gebiete
Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte (FH 23.1.2014). Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange diese nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht und die Anstellung von muslimischen Religionsführern kontrolliert (FH 28.1.2015). Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten (USDOS 25.6.2015).
Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt] (UK 11.09.2013).
Gebiete, welche nicht vom Regime kontrolliert werden
In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit außer in den Gebieten unter Kontrolle von jihadistischen Gruppen (FH 28.1.2015). Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis] (UNHCR 27.10.2014). Der sogenannte IS hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht mit ihrer Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten sowie Artefakte zerstört (FH 28.1.2015).
IDPs, syrische Flüchtlinge im Ausland, palästinensische Flüchtlinge, Flüchtlinge in Syrien, humanitäre Lage
Im Berichtszeitraum des UN Sicherheitsrats benötigten ungefähr 12,2 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Hilfe, davon mehr als fünf Millionen Kinder. 7,6 Millionen SyrerInnen waren intern vertrieben und mehr als 4 Millionen waren ins Ausland geflohen.
Von den 4,6 Millionen Menschen in für humanitäre Hilfe schwer erreichbaren Gebieten, befanden sich 422.000 Personen in Gebieten unter Belagerungszustand entweder durch Regierungstruppen, nicht-staatliche bewaffnete Gruppen oder den sogenannten IS (UN Security Council 23.7.2015).
UNHCR schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört.
Viele der 12 palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. Folgende Situationen kommen z.B. vor: - Die Flüchtlinge sitzen im umkämpften Gebiet fest. - Die Konfliktparteien belagern die Lager und blockieren humanitäre Hilfe - Bsp. Yarmouk (UNHCR 27.10.2014). Yarmouk ist zwischenzeitlich nach langer Belagerung derzeit eher besetzt (nämlich vom IS) als belagert, aber noch immer von ausreichender Hilfe abgeschnitten - seit 28.3.2015 wurde es UNRWA verweigert (Stand 14.8.2015), Hilfe ins Lager zu bringen (The Daily Star 14.8.2015).
Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland Damaskus und Daraa sind (Stand Oktober 2014) großteils von ihren BewohnerInnen verlassen. Ungefähr 6.000 BewohnerInnen des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen.
Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, und dass sie eine bestimmte Seite unterstützen würden oder so wahrgenommen würden, was sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aussetzt (UNHCR 27.10.2014).
Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders vulnerable Gemeinschaften (OHCHR 26.5.2015). 95 Prozent der im Land noch verbliebenen Flüchtlinge benötigt ständige humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. Die UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursachen große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die SyrerInnen der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen de facto für palästinensische Flüchtlinge schon früh gesperrt. Der Libanon folgte im Mai 2014. Wenn palästinensische Flüchtlinge doch Syrien entfliehen können, sind sie Marginalisierung und akuter Verwundbarkeit ausgesetzt (UNRWA o.D. - 2014 oder 2015).
Viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Syrien, vor allem IrakerInnen, haben Syrien seit Konfliktbeginn verlassen, und waren gezwungen aus Mangel an Alternativen in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, während andere innerhalb Syriens Internvertriebene wurden oder in andere Länder flüchteten (UNHCR 27.10.2014).
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/298554/435095_de.html; Zugriff am 12.6.2015
Risikoprofile
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind . Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.
Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.
Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen.
Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier.
Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität.
Palästinensische Flüchtlinge.
Quelle:
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen zu seiner Volkgruppenzugehörigkeit und zu seinem Religionsbekenntnis in Zweifel zu ziehen, zumal im Verfahren auch Identitätsdokumente (Kopie seines Militärdienstbuches und seines syrischen Personalausweises) vorgelegt wurden.
Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, verwendet. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Den Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, bzw. sich auch bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ergeben hätten, bzw. seinem Vorbringen, dass er über seinen Vater telefonisch einen Einberufungsbefehl erhalten habe, kein Glaube geschenkt werden könne, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Vielmehr ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung grundsätzlich nicht voraussetzt, dass der Asylwerber bereits vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung erlitten hat oder ihm eine solche zumindest konkret angedroht wurde. Eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland derart sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008).
Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst als Reservist vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren; alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage; es wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die (neuerliche) Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. dabei die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen oder für seine Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die aktuellen Länderfeststellungen. Wie sich aus diesen Berichten nämlich ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und werden deshalb sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen.
Davon abgesehen kommt es den ebenfalls als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern zu einer Befragung an der syrischen Grenze. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, seines langen Auslandsaufenthalts verbunden mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Land von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Den Länderberichten zufolge werden Rückkehrer nämlich im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er sich einer möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Einberufung zum syrischen Militär durch Flucht ins Ausland entzogen hat. Dabei ist auch auf eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Wehrdienstverweigerer und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden lassen" erfolgen wird.
Diese Gefährdung wird durch die - erst im weiteren Verfahren erfolgte - Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. seine exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet aktualisiert und nochmals wesentlich erhöht. Dies wird mit den per E-Mail übermittelten Lichtbildern eindeutig belegt.
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014)).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise und die damit verbundene Entziehung von einer (möglicherweise) bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten könnte, wodurch er bereits aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Vor allem durch seine Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen wird diese Gefährdung aktualisiert und nochmals wesentlich verstärkt. Wie sich nämlich aus den Länderberichten eindeutig ergibt, verfügt der syrische Staat über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich nämlich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer werden regelmäßig gezielt beobachten. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen. Dies wird auch in einer Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011 bestätigt, welche zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Teilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen ausführt, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienst geraten würden, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig gewesen wären.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger zum einen durch den Umstand, dass er sich aktuell im wehrfähigen Alter befindet und sich durch seine illegale Ausreise einer möglichen Einberufung zum Militärdienst entzogen hat und den langen Auslandsaufenthalt während eines staatlichen Ausnahmezustandes in Verbindung mit seiner Asylantragstellung bzw. zum anderen durch seine regelmäßigen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
I.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, Seite 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 29.04.1992, Zl. 90/13/0201; vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0019; sowie vom 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe, abzustellen (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,
[...]
Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seiner Heimat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).
Dient die Geltung verschärfter Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen dazu, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F GFK), so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der auf dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994 (verst. Senat), basierenden Rechtsprechung an die Zuerkennung von Asyl. Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert bzw. ablehnt (Erstbefragung am 18.12.2014: "[...] ich möchte an keiner Kriegshandlung teilnehmen. [...] und möchte nicht in den Krieg ziehen. [...]" Einvernahme vor dem BFA am 27.10.2015: "[...] ich wollte jedoch nicht kämpfen, daher bin ich geflohen. Ich will weder für das Regime noch für deren Gegner kämpfen. [...]"), maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.
Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Festnahmen sowie (damit zusammenhängend) massiven körperlichen Misshandlungen durch die syrischen Behörden aufgrund des Umstandes, dass er sich aktuell im wehrfähigen Alter befindet und sich durch seine illegale Ausreise einer möglichen Einberufung zum Militärdienst entzogen hat bzw. seiner Asylantragstellung zusammen mit seinen gegenwärtigen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet und einer ihm damit unterstellten regimefeindlichen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb seiner Heimatstadt XXXX , XXXX in Syrien niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
II.) Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:
In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies dahingehend, dass die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG im Lichte des Gesetzesprüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2014, zur Zahl E 599/2014-19, nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles sei der rechtsunkundige Beschwerdeführer nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten Verhandlung zu vertreten. Aufgrund des "unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" ergehe der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben.
§ 40 VwGVG lautet:
§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft. In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2.2. aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge festgehalten (VfGH 25.06.2009, U 561/09).
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich.
Mit aktuellem Beschluss des VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, wurde die außerordentliche Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit welchem der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen wurde, zurückgewiesen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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