BVwG W129 2110085-1

W129 2110085-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2016

Regest

Klassenvorstand, Lehrer, Lehrfächerverteilung, Organisationsrecht,<br/>Schulleiter, subjektive Rechte

Texte intégral

BVwG W129 2110085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2110085.1.00

Spruch

W129 2110085-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Fachoberlehrerin XXXX, Kirchenplatz 5, 4501 Neuhofen/Krems, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 08.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Fachoberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 an den Landesschulrat für Oberösterreich teilte die BF mit, dass ihre Vorgesetzte eine fachärztliche Begutachtung der BF angeregt habe, da die BF behauptetermaßen nicht in der Lage sei, Lob anzunehmen oder Wertschätzung als solche zu sehen; zudem nehme die BF eine permanente Opferrolle ein, was zu verbalen Übergriffen der BF ihren Vorgesetzten gegenüber führe. Dienstlich sei ihr von ihrer Vorgesetzten jedoch äußerste Pflichtbewusstheit, Verlässlichkeit, fachliche Kompetenz und Gewissenhaftigkeit attestiert worden.

Eine neurologisch-psychiatrische Erstuntersuchung habe jedoch ein - zusammengefasst und sinngemäß - unauffälliges Gesamtbild ergeben.

Somit hinterfrage sie, ob das Vorgehen der Direktorin berechtigt gewesen sei.

Am 30.06.2014 sei sie aus allen Funktionen in Bezug auf den Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik und Frühförderung enthoben worden. Dies betreffe die Klassenvorstandsagenden und bestimmte Unterrichtsfächer.

Diese Enthebung sei dienstrechtlich nicht nachvollziehbar. Man habe ihr "per Handschlag" die Klassenvorstandsagenden mit Sonderfunktionen und bestimmte Unterrichtsfächer übertragen. Sie sei mündlich abberufen worden, ohne detaillierte Angabe von Gründen. Dies könne als Willkürakt, als persönliche Aversion gegen die BF oder sogar als Sabotageverhalten definiert werden, das rechtlich zu hinterfragen sei. Sie empfinde die Entbindung von den Klassenvorstandsagenden und die Vorladung zur Psychiatrie als Demütigung ihrer Person. Sie sei sich keiner Fehler bewusst, derer sie angeklagt werden könne oder die dienstrechtlich negativ relevant sein könnten.

Die Direktorin habe sie zur Unterfertigung einer Vereinbarung gedrängt, darunter ua. ein Sprechverbot mit Kolleginnen. Sie werde die Vereinbarungen in der vorliegenden Form nicht unterschreiben.

Das Verhalten der Direktorin verstoße gegen die gesetzlichen Dienstpflichten des Vorgesetzten nach § 45 BDG.

Die Direktorin habe ihrer Meinung nach ihre Leitungsaufgaben unzureichend erfüllt.

Sie fordere einen Bescheid bezüglich Wieder-Betrauung mit den Klassenvorstandsagenden mit allen Rechten und Pflichten. Auch wolle sie öffentlich - vor dem Kollegium - rehabilitiert werden.

1.2. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 09.10.2014 mit dem zuständigen Abteilungsleiter beim Landesschulrat für Oberösterreich zog die BF ihren Antrag auf Bescheiderlassung "vorerst" zurück.

1.3. Mit Schreiben vom 27.04.2015, welches im Betreff ua. die Zeile "Anforderung eines Bescheides (...)" beinhaltet, listete die BF im Detail mehrere Punkte auf, welche zum einen die positiven Aspekte ihrer Lehrtätigkeit und zum anderen die negativen Aspekte der Vorgangsweise der Schuldirektorin belegen würden.

1.4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 08.06.2015, Zl. 2P-3894.280657/61-15, wurde das Ansuchen der BF um bescheidmäßige Erledigung als unzulässig zurückgewiesen, zusammengefasst und sinngemäß mit folgender Begründung: die Bestellung zur Studienkoordinatorin werde im Rahmen der Lehrfächerverteilung jeweils für ein Schuljahr wirksam. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf permanente Einteilung in der Lehrfächerverteilung als Studienkoordinatorin noch auf die Bestellung für ein bestimmtes Schuljahr. Aus einer einmal gewährten Einteilung erwachse kein Rechtsanspruch oder subjektives Recht auf weitere Einteilung. Es ergebe sich bereits aus der Rechtsform des Betrauungsaktes als Dienstanweisung der fehlende Rechtsanspruch auf die Betrauung mit den Agenden einer Studienkoordinatorin. Bei der Erteilung der Lehrfächerverteilung sei das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen; die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts seien eingehalten worden. Da weder auf die Bestellung zur Studienkoordinatorin noch die Einteilung als Lehrerin im berufsbegleitenden Kolleg für Kindergartenpädagogik ein Rechtsanspruch bestehe, sei der Antrag mangels eines subjektiven Rechtes als unzulässig zurückzuweisen.

Der Bescheid wurde am 11.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 03.07.2015. Zusammengefasst und sinngemäß monierte die Beschwerdeführerin die nicht nachvollziehbare Darstellung im Bescheid, massive Mobbinghandlungen der Direktorin über einen Zeitraum von mindestens 13 Jahren sowie die unterlassene Fürsorgepflicht der Direktorin. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf "Wiedergutmachung", konkret "Entschuldigung der Direktorin (...) vor der Kollegenschaft bezüglich meiner Abwertungen, Diskriminierungen, der Mobbingattacken", die Rückgabe der Funktionen innerhalb der Sonderausbildung (ua. die Klassenvorstandstätigkeit oder bestimmte Unterrichtsfächer) sowie die "Rückgabe des 2B-Kollegs".

1.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note der belangten Behörde vom 06.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem eindeutigen und unstrittigen Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

2.2. § 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, normiert:

Dienstpflichten

Lehramtliche Pflichten

§ 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

§ 9 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, normiert:

Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.

(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.

(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit - Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 51 SchUG regelt:

Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

§ 54 SchUG normiert:

Klassenvorstand

§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.

(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassenlehrer zu.

(4) An den berufsbildenden höheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.

2.2. Die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abzuleitenden Rechte und Pflichten haben sich aus Rechtsvorschriften des Bundes zu ergeben (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/12/0193).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes (und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) ist aus den genannten Bestimmungen jedoch kein subjektives Recht eines Lehrers auf die Betrauung mit den Agenden eines Klassenvorstandes oder mit bestimmten Unterrichtsfächern abzuleiten. Der Lehrer hat keinen entscheidenden Einfluss auf die von der Schulleitung nach § 9 SchUG zu treffenden organisatorischen Verfügungen, der Gesetzgeber sieht hinsichtlich der Lehrfächerverteilung lediglich die Mitberücksichtigung etwaiger "vereinbarer Wünsche der Lehrer" vor (§ 9 Abs 2 SchUG), darüber hinaus hat die Schulleitung das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14.Aufl, FN 9 zu § 9 SchUG [S.543]). Folglich hat ein Lehrer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung, wenn diese (begünstigende) dienst- oder besoldungsrechtliche Konsequenzen hätte (vgl. VwGH 24.06.1998, 98/12/0058, in Bezug auf eine Kustodenbestellung).

Somit hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen und war auch die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch fest, dass sich prima vista aus dem Verwaltungsakt ausreichend substantiierte Kritik an der Dienstausübung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin ergibt und die Schulbehörde in Wahrung ihrer Aufsichtspflichten dieser Kritik nachzugehen hat (zB durch Befragung sämtlicher Lehrkräfte dieser Schule), nicht zuletzt auch deswegen, um eine Haftung des Bundes für etwaige Ansprüche der Beschwerdeführerin nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (insbesondere § 16 B-GlBG) zu vermeiden. Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin frei, solche Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend zu machen.

Diese Frage bildete jedoch nicht den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, sodass diesbezüglich keine Entscheidung zu treffen war.

2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Darüber hinaus erscheint der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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