BVwG L512 1416377-2

L512 1416377-2Tribunal administratif fédéral13 mai 2016

Regest

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verspätung,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L512 1416377-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.1416377.2.00

Spruch

L512 1416377-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013, Zl. E2 416.377-1/2010/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf

Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013, Zl. E2 416.377-1/2010/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der ehemalige Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: "BF"), geb. am XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, stellte am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.1. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, er habe sich an den jüngsten Demonstrationen wegen dem Wahlbetrug beteiligt. Sein Vater sei im Iran vor ca. 20 Jahren als Revolutionswächter bei der "Sepah" angestellt gewesen. Sein Vater sei ideologisch gegen die Unfehlbarkeit des geistlichen Führers, gegen die Vorgehensweise der "Sepah" und generell gegen das politische System gewesen (AS 17, AS 53ff, AS 83ff).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: "BAA") vom 28.10.2010, Az.: 09 08.633-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (AS 105ff).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF für unglaubwürdig und führte zusammengefasst aus: Die Schilderungen zu den fluchtauslösenden Vorfällen seien im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen des BF und seiner Familienmitglieder nicht glaubwürdig und es sei eine jahrelange persönliche Verfolgung des Vaters des BF und des BF durch die Behörde weder glaubhaft noch ersichtlich.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.11.2010 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 213ff).

I.3.1. Der BF begründete die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Übersetzung in der Einvernahme grob mangelhaft gewesen sei und es habe keine Rückübersetzung der Protokolle der Niederschriften und der Länderfeststellungen gegeben. Die unterschiedlichen Angaben der Familienmitglieder würden sich teilweise aus der mangelhaften Übersetzung und teilweise aus den unterschiedlichen Situationen, in denen sich die Familienmitglieder befunden hätten, ergeben.

I.4. Vom Asylgerichthof (im Folgenden: "AsylGH") wurde nach mündlicher Verhandlung am 19.09.2012 (AS 261ff) und Einräumung eines Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen zum Iran am 18.12.2012 (AS 283ff) mit Erkenntnis vom 04.02.2013, Zl. E2 416.377-1/2010/11E, der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 329ff).

I.4.1. Der AsylGH stellte die Identität des BF durch die Vorlage unbedenklicher iranischer Personaldokumente als geklärt fest.

I.4.2. Der AsylGH befand das Vorbringen des BF, im Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, für glaubhaft. Jedenfalls glaubhaft seien die Angaben des BF über die frühere berufliche Tätigkeit seines Vaters bei der "Sepah". Es lasse sich auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Teilnahme der Familienmitglieder und seine eigene Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen widerlegen und die Ausführungen dazu seien jedenfalls im Wesentlichen übereinstimmend. Der AsylGH bezog in seine Überlegungen auch mit ein, dass die gesamte Familie "zu einem Zeitpunkt illegal aus dem Iran ausgereist ist, der in unmittelbarem Naheverhältnis zu der am 12.06.2009 stattgefundenen Präsidentenwahl" lag. Für den Fall der Rückkehr sah es der AsylGH als nicht ausgeschlossen an, dass die Familienmitglieder eingehenden Befragungen durch staatliche Organe unterzogen und die frühere Entlassung des Vaters des BF von der "Sepah" in die Ermittlungen miteinbezogen werden könnten. Erschwerend käme hinzu, dass eine Schwester, die Schwägerin und die Nichte des BF wegen Konversion zum Christentum als Konventionsflüchtlinge anerkannt worden seien (AS 379ff).

I.4.3. Das Erkenntnis des AsylGH erwuchs mit 07.02.2013 in Rechtskraft (AS 393ff).

I.5. Mit Schreiben vom 25.03.2014 wurde seitens der rechtsfreundliche Vertretung einer im Verfahren unbeteiligten Person mitgeteilt, der Vaters des BF sei mit seiner Frau und den beiden - volljährigen - Kindern , also dem BF - am 25.06.2009 auf dem Luftweg mit Schengenvisa, ausgestellt auf einen 90-tägigen Besuch, ins Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach gerade einmal drei Wochen seien sie per Bahn noch Österreich gereist, wo sie sich heute noch aufhalten würden. Mittlerweilen seien der BF und seine Familie als Asylberechtigte in Österreich anerkannt worden und dies stehe im krassen Widerspruch zu den erteilten Schengenvisa in Deutschland. Es werde um Prüfung des Sachverhalts ersucht und um entsprechende Mitteilung höflich gebeten (AS 403ff).

I.5.1. Zum Beweis des Vorbringens waren dem Schreiben Verpflichtungserklärungen sowie Passkopien und Fotos der Familie am Airport Köln-Bonn angeschlossen.

I.6. Mit Schreiben vom 13.06.2014, Zl. 790863303 - 1173361, Regionaldirektion Niederösterreich, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: "BVwG") am 16.06.2014, legte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") gegenständlichen Verfahrensakt zwecks Prüfung eines allfälligen Wiederaufnahmegrundes dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: "BVwG") vor (OZ 1).

I.6.1. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Abgabe von Verpflichtungserklärungen die Erteilung von Visa an den BF und seine Familie ermöglicht wurde. Diese seien nachweislich auf dem Luftweg mit Schengenvisa eingereist. Im Asylverfahren sei aber vom BF angegeben worden, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein und es sei diesem Umstand in der Beweiswürdigung des Asylgerichts besondere Bedeutung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens beigemessen worden.

I.7. Mit Schreiben vom 30.07.2014 ersuchte das BVwG den BF gemäß Dublin III-Verordnung um Zustimmung zur Einholung von Auskünften über sein in Deutschland geführtes Asylverfahren/Fremdenrechtsverfahren (OZ 4).

I.7.1. Der BF erteilte die Zustimmung und wies ergänzend darauf hin, dass er in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe (OZ 5).

I.8. Auf Ersuchen des BVwG bzw. der Staatendokumenation (OZ 6) bestätigte Deutschland die Visaerteilung an den BF für einen kurzfristigen Aufenthalt, gültig von 10.06.2009 bis 07.09.2009 (OZ 7).

I.9. Mit Schreiben vom 13.10.2015 verständigte das BVwG den BF unter Einräumung einer 2-wöchigen Stellungnahmefrist vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass er im Besitz eines Visums von den deutschen Behörden mit Gültigkeitsdatum von 10.06.2009 bis 07.09.2009 war (OZ 9).

I.9.1. Mit Schreiben vom 22.1102015 teilte der BF mit, dass er aufgrund einer falschen Beratung eines Verwandten den Besitz des Viums verschwiegen habe, er bereue diese Tat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.

Der BF war im Besitz eines Visums von den deutschen Behörden mit Gültigkeitsdatum von 10.06.2009 bis 07.09.2009; er reiste am 25.06.2009 legal in die Bundessrepublik Deutschland ein.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Der Verfahrensgang ist aktenkundig. Insbesondere ist aktenkundig, dass der BF im Besitz eines Visums von den deutschen Behörden mit Gültigkeitsdatum von 10.06.2009 bis 07.09.2009 war, am 25.06.2009 legal in die Bundessrepublik Deutschland eingereist ist.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

II.3.1.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.2.1. Das VwG hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben).

II.3.2.2. Nach § 32 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

II.3.2.3. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

II.3.2.4. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.2.5. Zum gegenständlichen Verfahren:

Das BFA erhielt lt. Eingangsstempel am 14.04.2014 von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen Kenntnis (AS 403).

Der Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013, Zl. E2 416.377-1/2010/11E, abgeschlossenen Asylverfahrens langte am 16.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1) und erweist sich somit wegen Nichteinhaltung der subjektiven zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war deshalb zurückzuweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.

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