BVwG G306 2119348-1

G306 2119348-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, EU-Bürger, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G306 2119348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2119348.1.00

Spruch

G306 2119348-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das Aufenthaltsverbot

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Landespolizeidirektion XXXX, am 11.10.2012, Zl. XXXX, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses erwuchs am 06.11.2012 in Rechtskraft.

Die Grundlage für die Erlassung des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes war ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Zahl: XXXX vom XXXX, wonach der BF am XXXX in XXXX versuchte zwei Fahrräder zu stehlen indem er die Spiralschlösser aufzwickte und dabei jedoch beobachtet und gestört wurde.

2. Mit Eingabe vom 19.01.2015 stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.10.2012.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA (zugestellt am 16.12.2015), wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

4. Mit am 04.01.2016 per Mail beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF mittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei beantragte der BF eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben bzw. in eventu verkürzt werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien, wurde am XXXX geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Gegen den BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX, am 11.10.2012, Zl. XXXX, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses erwuchs am 06.11.2012 in Rechtskraft.

1.3. Der BF wurde am XXXX im Bundesgebiet angetroffen und in Schubhaft genommen. Der BF wurde am XXXX in sein Heimatland Rumänien abgeschoben.

1.4. Die Eltern des BF halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten-, wirtschaftlichen- und familiären Situation des BF im Bundesgebiet basieren aufgrund der Angaben in der Beschwerde und aus dem vorliegenden Verwaltungsakt wonach sich seine Eltern im Bundesgebiet aufhalten.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung, der Abschiebung, der bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie des nicht Besitzens eines Aufenthaltstitels, stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer Ausfertigung des bezughabenden Urteils, einen aktuellen ZMR-Auszug, dem Vorbringen des BF in der Beschwerde sowie den diesbezüglichen Feststellungen des seinerzeitigen, das Aufenthaltsverbot gegen den BF aussprechenden Bescheides.

Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen seinerzeitigen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.12.2012.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Auf das Vorbringen in der Beschwerde brauchte nicht näher eingegangen werden, da der angefochtene Bescheid aus ganz anderen, im Beschwerdeschriftsatz unangesprochen gebliebenen Gründen zu beheben war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.1.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit Aufenthaltsverbot betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben und dies aus folgenden Gründen:

3.1.2.1. Aufgrund des vom BFA vorgelegten Aktes sowie den durchgeführten Ermittlungen im Beschwerdeverfahren steht fest, dass der BF am XXXX.2012 in XXXX versuchte zwei Fahrräder zu stehlen. Es blieb beim Versuch, da der BF bei seinem Vorhaben beobachtet und gestört wurde. Das Strafgericht verurteilte den BF zu einer 15 monatigen Freiheitsstrafe wobei der überwiegende Teil von 12 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Als mildernd führte das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch, die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Fahrrades und das reumütige Geständnis an. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.

Unter diesem Blickwinkel durfte gegen den BF - als EWR-Bürger - und unter Heranziehung der von ihm verübten strafrechtlichen Delikte und der daraus zu erstellenden Gefährdungsprognose ein Aufenthaltsverbot von maximal 10 Jahren verhängt werden. Das über den BF verhängte Aufenthaltsverbot von 10 Jahren weist somit das Höchstmaß auf.

Seit Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots sind bereits beinahe 4 Jahre vergangen. Das strafrechtliche Verhalten (Tatzeitpunkt) war der XXXX2012 und somit vor 4 Jahren. Seit diesem Zeitpunkt hat sich der BF wohlverhalten. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine Gefahr ausgeht die die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin gefährden könnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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