BVwG W145 2115719-1

W145 2115719-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2016

Regest

Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand,<br/>Ruhen des Anspruchs

Texte intégral

BVwG W145 2115719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2115719.1.00

Spruch

W145 2115719-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, vertreten durch den XXXX, wegen Gewährung von Arbeitslosengeld ab 24.06.2015 gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 44 und § 46 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 14.02.2014 (Geltendmachung: 15.02.2014) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In diesem Arbeitslosengeldantrag hat die Beschwerdeführerin als Adresse XXXX, angegeben. Auf Seite 4 dieses Antrages wurde die Beschwerdeführerin auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG hingewiesen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie nach den Bestimmungen des § 50 AlVG verpflichtet sei, einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort und jede Änderung ihrer Wohnadresse spätestens innerhalb einer Woche dem AMS mitzuteilen. Zusätzlich ist folgender Hinweis enthalten: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (zb. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. [...] Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung."

2. Am 27.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension.

3. Am 30.04.2015 erlangte das AMS aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin seit 22.04.2015 Krankengeld bezog. Aufgrund dieser Überlagerungsmeldung hat das AMS den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin per 22.04.2015 eingestellt.

4. Mit Schreiben des AMS vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie laut Mitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse seit 22.04.2015 Krankengeld lukriert und der Leistungsbezug daher mit 22.04.2015 einzustellen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurde weiters mitgeteilt, dass nach Ende ihres Krankengeldbezuges eine weitere Anweisung ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, ab dem sie diese persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle beantrage. Sie wurde weiters dezidiert aufgefordert, sofort nach Beendigung ihres Krankenstandes Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle aufzunehmen.

Dieses Schreiben vom 04.05.2015 wurde an die von der Beschwerdeführerin im Antrag vom 14.02.2014 angegebene Adresse in XXXX übermittelt.

5. Am 18.06.2015 langte beim AMS ein Schreiben der PVA ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass mit Bescheid vom 15.06.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.02.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde.

6. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. Im Zuge ihrer Vorsprache am 24.06.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Änderung ihrer Adresse bekannt.

7. Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe (gemeint: Arbeitslosengeld) gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 24.06.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe (gemeint: Arbeitslosengeld) erst am 24.06.2015 geltend gemacht habe.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2015, beim AMS eingelangt am 30.07.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie am 27.02.2015 bei der PVA um Pension angesucht habe. Bis 19.04.2015 habe sie AMS-Geld erhalten. Vom 19.04.2015 bis 10.05.2015 sei sie auf Kuraufenthalt gewesen. Nach diesem Aufenthalt habe sie keine AMS-Zahlungen mehr erhalten. Sie habe sich am 11.05.2015 beim AMS von der Kur zurückgemeldet, doch der Herr beim Schalter habe ihre Rückmeldung scheinbar nicht bearbeitet. Daher habe sie nun von 10.05.2015 bis 24.06.2015 kein Geld vom AMS erhalten. Sie stelle den Antrag, ihr das ihr zustehende Arbeitslosengeld für den Zeitraum 10.05.2015 bis 24.06.2015 nachzuzahlen.

9. Mit Bescheid vom 15.09.2015 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer im Spruchpunkt I. die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides wie folgt entschieden wurde:

Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 24.06.2015. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs.1 VwGVG aufschiebende Wirkung hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum des Krankengeldbezugs vom 22.04.2015 bis 10.05.2015 geruht habe. Der regionalen Geschäftsstelle sei nur der Beginn des Krankengeldbezuges bekannt gewesen und sei daher der Anspruch auf den Fortbezug durch die Beschwerdeführerin neuerlich geltend zu machen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 24.06.2015 den Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgreich geltend gemacht und sei ihr daher das Arbeitslosengeld ab 24.06.2015 zuerkannt worden.

10. Mit Schreiben vom 01.10.2015 stellte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.03.2012 bis 08.01.2014 als Arbeiterin bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Vom 09.01.2014 bis 14.01.2014, 22.01.2014 bis 23.01.2014 und 12.02.2014 bis 14.02.2014 lukrierte sie Krankengeld und vom 24.01.2014 bis 11.02.2014 eine Urlaubsentschädigung aus dem Dienstverhältnis.

Am 14.02.2014 (Geltendmachung: 15.02.2014) stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In diesem Arbeitslosengeldantrag hat die Beschwerdeführerin als Adresse XXXX, angegeben. Auf Seite 4 des Antrages wurde die Beschwerdeführerin auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG hingewiesen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie nach den Bestimmungen des § 50 AlVG verpflichtet sei, einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort und jede Änderung ihrer Wohnadresse spätestens innerhalb einer Woche dem AMS mitzuteilen. Zusätzlich ist folgender Hinweis enthalten: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (zb. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. [...] Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung."

In weiterer Folge hat sie vom 15.02.2014 bis 21.04.2015 Arbeitslosengeld bezogen, unterbrochen durch Krankengeldbezüge vom 26.04.2014 bis 19.05.2014 und 05.12.2014 bis 03.02.2015.

Am 27.02.2015 hat die Beschwerdeführerin bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Mit Bescheid der PVA vom 15.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin war von 19.04.2015 bis 10.05.2015 auf Kuraufenthalt. Sie hat daher ab dem 22.04.2015 bis 10.05.2015 Krankengeld bezogen. In der Folge wurde ihr Leistungsbezug vom AMS mit 22.04.2015 eingestellt. Dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 04.05.2015, übermittelt an die von ihr im Antrag vom 14.02.2015 angegebene Adresse XXXX, zur Kenntnis gebracht.

Nach Einstellung ihres Leistungsbezuges hat die Beschwerdeführerin schließlich erst am 24.06.2015 persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, wobei sie ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Im Zuge dieser Vorsprache gab sie die Änderung ihrer Adresse bekannt.

Laut Abfrage aus dem zentralen Melderegister war die Beschwerdeführerin vom 09.11.1992 bis 16.04.2015 in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Seit dem 16.04.2015 ist sie an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Zumal die Beschwerdeführerin die Adressänderung erst am 24.06.2015 dem AMS bekannt gab, konnte ihr das Schreiben des AMS vom 04.05.2015 nicht zugestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich am 11.05.2015 beim AMS von der Kur zurückgemeldet habe, der Herr beim Schalter ihre Rückmeldung jedoch scheinbar nicht bearbeitet habe, ist entgegenzuhalten, dass eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin am 11.05.2015 in den Verfahrensunterlagen nicht aufgezeichnet ist. Aus den EDV-Aufzeichnungen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS geht hervor, dass am 11.05.2015 von keinem Mitarbeiter der Datensatz der Beschwerdeführerin aufgerufen wurde. Die Mitarbeiter der Infozone haben mitgeteilt, dass eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin am 11.05.2015 keinesfalls stattgefunden hat und ist kein Grund hervorgekommen, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin anzusehen.

Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass es sich bei der unterlassenen Rückmeldung der Beschwerdeführerin nach ihrem Kuraufenthalt nicht um die einzige Meldepflichtverletzung handelte. Vielmehr unterließ es die Beschwerdeführerin auch, den Beginn des Krankenstandes bzw. ihres Kuraufenthalts am 19.04.2015 dem AMS bekanntzugeben und erlangte das AMS erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.04.2015 Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin seit 22.04.2015 Krankengeld bezog. Weiters gab sie ihre Adressänderung dem AMS erst am 24.06.2015 bekannt, obwohl die Adressänderung bereits am 16.04.2015 erfolgte. Ein Wohnortwechsel während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist jedoch der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 50 Abs. 1 AlVG binnen einer Woche anzuzeigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (4)...

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Anzeigen

§ 50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im Erkenntnis vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, Zl. 2010/08/0134).

Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 22.04.2015 bis 10.05.2015 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 10.05.2015.

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0212).

Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt und übersteigt die tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhenszeit 62 Tage nicht, so gilt Folgendes: Der Anspruch ist neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die Vorschreibung einer persönlichen Geltendmachung bzw. Wiedermeldung ist insb. dann zulässig, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes. In allen anderen Fällen, insb. wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt, ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen (Abs 7 leg cit). (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 46, Rz 803).

Da im gegenständlichen Fall der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war, war der Anspruch auf Arbeitslosengeld neuerlich persönlich geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103).

Im gegenständlichen Fall wäre eine Wiedermeldung der Beschwerdeführerin innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 10.05.2015 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich die Beschwerdeführerin persönlich erst am 24.06.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung, somit ab dem 24.06.2015, gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.