L515 1438285-1•BVwG L515 1438285-1
L515 1438285-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2016
Ermittlungsdaten, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>subjektive Furcht, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L515 1438285-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2013, Zl. 1206.477-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.5.2012 bei der belangten Behörde (damals Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; in weiterer Folge als "bB" bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. In Bezug auf den Gang des Administrativverfahrens wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher wie folgt wiedergegeben wird:
"...
Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion [...] Bahnhof AGM vom 25.05.2012 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.
Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie bei dieser Gelegenheit Folgendes an:
"Ich war bei der kurdischen Partei BDP. Daher bin ich von der türkischen Regierung verfolgt worden. Ich war im Gefängnis von 2008 bis Mai 2011. Im April 2012 wurde mit eine zweite Anklage angehängt. Es drohten mir 15 Jahre Haft und nur deshalb, weil ich die kurdische Sprache verteidige. Mein Bruder ist auch aus diesem Grund bereits seit einem Jahr im Gefängnis. Ich habe in der Türkei kein Verbrechen begangen und werde nur wegen meiner Sprache und Zugehörigkeit zu den Kurden verfolgt. Weil ich Angst habe vor dem Gefängnis und weiteren Verfolgungen habe ich die Türkei verlassen."
Am 25.06.2012 musste Ihr Verfahren gemäß § 24 Abs 2 ASylG eingestellt werden, weil Ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war. Gleichzeitig wurde gegen Sie gemäß § 26 Abs 1 AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen, weil Sie sich dem Verfahren entzogen haben.
Am 11.02.2013 wurden Sie von Schweden gemäß Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates rückübernommen.
Am 12.02.2013 wurden Sie in der EAST Ost im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache türkisch von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser bei dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
Die niederschriftliche Einvernahme vor der EAST XXXX vom 12.02.2012 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 25.04.2012 an der Außenstelle XXXX im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache kurdisch und Ihrer Vertreterin von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgenden die wesentlichen Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme:
Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetscher und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst.
Erklärung: Sie wurden heute zum Bundesasylamt geladen und werden ergänzend zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.
Anmerkung: Dem Antragsteller wird Wasser zum Trinken angeboten.
Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.
Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen.
Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Frage: Verstehen Sie das?
Antwort: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.
Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie gemäß § 15 AsylG verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen haben.
Frage: Möchten Sie neue Beweismittel vorlegen?
Antwort: Ja.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
1. Arztbrief von Dr [...], XXXX , vom 28.03.2013
2. Medizinische Unterlagen betr. Hörbeschwerden, Dr Rainer, XXXX
3. Entscheidung vom [...]. XXXX in Istanbul-[...] vom 08.02.2013, das dieses Gericht unzuständig ist und Akt an
5. Kassationsgerichtshof in Istanbul zurückverwiesen
4. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul gegen Bruder des AW aus dem Jahr 2010
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die Beweismittel dem Akt beigelegt werden?
Antwort: Ja.
Anmerkung: Alle Beweismittel werden kopiert, die Kopien dem Akt beigelegt und die Originale dem Antragsteller wieder ausgefolgt.
Sie werden auf die Existenz von Rechtsberatern und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
Antwort: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.
Frage: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?
Antwort: Nein, ich habe keine Einwände.
Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Frau Unüs wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.
Weiters wird der Dolmetscher angewiesen, bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte.
Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage.
Frage: Haben Sie psychische Probleme?
Antwort: Ja. Es geht mir psychisch nicht sehr gut, ich bin sehr vergesslich.
Frage: Stehen Sie derzeit in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung?
Antwort: Ich war einmal bei einem Berater, ich stehe derzeit noch nicht in Behandlung, aber ich stehe bereits auf der Warteliste der Diakonie für einen Termin für eine psychologisch therapeutische Behandlung.
Frage: Haben Sie physische Probleme?
Antwort: Ja. Ich habe Probleme mit meiner Niere, weiters HNO-Probleme, zudem habe ich Hepatitis, welche weiß ich nicht. Nach meiner Entlassung aus der Haft im [j]ahr 2011 habe ich mich untersuchen lassen und dabei wurde festgestellt, dass ich an Hepatitis erkrankt bin. Ich war deswegen auch in Istanbul in Behandlung. In Österreich bin ich aber deswegen nicht in Behandlung. Die HNO-Probleme - Probleme mit meiner Nase habe ich seit meinem
7. Lebensjahr - ich kann nicht gut durch die Nase atmen, sie wurde mir damals gebrochen. Seit damals habe ich auch Hörprobleme. Wegen dieser Probleme war ich auch in ärztlicher Behandlung. In Österreich bin ich wegen dieser Probleme auch in Behandlung und zwar wegen Hörgeräte. Aber auch eine Operation der Nase ist geplant. Wann weiß ich nicht. Im Jahr 2002 wurde mir in XXXX eine Niere entfernt, nachdem ich bereits im Jahr 1994 gefoltert wurde. Die zweite Niere funktioniert einwandfrei und ich brauche auch keine Dialyse. Ich stehe auch wegen der Niere in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung, ich muss nur alle 6 Monate zur Kontrolle.
Ich habe seit meiner Haft Magenprobleme und zwar Gastri[ti]tis. Nach der Haft war ich in der Türkei auch in ärztlicher Behandlung, gleich wie in [ö]sterreich, ich bekomme Tabletten verschrieben.
Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein.
Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?
Antwort: Ja. Frau XXXX , Diakonie ist anwesend..
Anmerkung: Die betreffende Vollmacht liegt im Akt auf.
Frage an den Vertreter: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht?
Antwort: Ich vertrete ihn, verfüge aber nicht über eine Zustellvollmacht
...
Angaben zur Person und Lebensumstände:
Ich wurde am 02.03.1983 in XXXX , Türkei geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich besuchte keine Schule. Ab meinem 7. Lebensjahr habe ich bis 1996 als Viehhirte in der elterlichen Landwirtschaft, aber auch bei anderen Landwirten gearbeitet. Im Jahr 1996 zog ich nach Istanbul. Ich arbeitete dort bis 2007 als angelernter Näher und auch als Hilfsarbeiter in anderen Bereichen. Von 2007 bis August 2008 habe ich als XXXX bei der Stadt Istanbul gearbeitet. Von Augst 2008 bis Mai 2011 war ich in Haft. Nach meiner Entlassung bis zur Flucht habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich ging wie oben angeführt im Oktober 2011 in den Irak und kehrte im Februar 2012 wieder nach Istanbul zurück. Ich blieb dann bis zur Flucht dort.
Ich bin türkischer Staatsbürger, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und bin Moslem. Ich kann Kurdisch und Türkisch sprechen und lesen, aber nicht schreiben. In der Haft habe ich meinen Grundschulabschluss nachgemacht. Ich habe keinen Militärdienst abgeleistet.
Ich bin seit 2000 traditionell und seit 2002 standesamtlich mit XXXX verheiratet. Wir haben 2 Söhne und 3 Töchter. In Istanbul wohnten wir in einer Eigentumswohnung. Durch meine Arbeit konnte ich durchschnittlich gut für meine Familie sorgen. Während meiner Haft hat sich mein Vater und mein Schwiegervater um meine Familie gekümmert. Aktuell leben meine frau und meine Kinder noch immer in unserer Eigentumswohnung.
In der Türkei leben noch meine Eltern, 9 Schwestern und 4 Brüder von mir, aber auch die Schwiegereltern. Zudem habe ich noch eine Schwester, die in Schweden lebt.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?
Antwort: Am 12.04.2012.
Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?
Antwort: Nein.
Frage: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie die Heimat illegal verlassen?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie nach Österreich schlepperunterstützt geflüchtet?
Antwort: Ja.
Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
Antwort: € 8,500,--
Frage: Wie konnten Sie diese Summe aufbringen?
Antwort: Mein Vater hat mir geholfen, weiters hat meine Frau ihren Goldschmuck verkauft.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Ja, in Schweden. Dort wurde mein Antrag nicht entschieden und ich wurde nach Österreich überstellt, dies war am 11.02.2013. Ich flog von Schweden nach Wien.
Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt?
Antwort: Ja, ich hatte telefonischen Kontakt. Das letzte Mal gestern. Ich habe mit meiner Frau telefoniert.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Ich wurde zu 15 Jahren Haft verurteilt und es besteht zudem noch ein Verfahren gegen mich. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.
Ich wurde unterdrückt, ich wurde in der Türkei gefoltert, ich habe Narben am Körper, ich wurde auch schlecht behandelt.
Nach meiner Haftentlassung im Mai 2011 habe ich die Partei BDP bei der Wahl in Istanbul unterstützt. Am 29.05.2011 hatten wir einen Wahlkonvoi in Istanbul. Die Autos wurden von der Polizei angehalten und es wurde uns nicht mehr erlaubt, weiter zu fahren. Wir akzeptierten das nicht und dann fingen die Polizisten an uns zu schlagen. Ich wurde dabei verletzt, zum Arzt gebracht und operiert. Die Polizei kam ins Krankenhaus und hat mich diesbezüglich kurz befragt. Bei dieser Befragung habe ich sofort Anzeige gegen Polizisten erstattet, weil ich geschlagen wurde. Auch die Polizisten haben Anzeigen gegen uns erstattet, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Ich bekam dann im Juni 2011 eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft in Istanbul. Ich habe mich dann sofort mit meinen Anwalt beraten. Er riet mir nicht dorthin zu gehen, weil ich verhaftet werden würde. Ich blieb dann noch bis Oktober 2011 in der Türkei, aber ich ging von Istanbul nach XXXX . Dann ging ich in den Nordirak. Von dort kehrte ich Februar 2012 wieder nach Istanbul zurück. Ich habe mich dann bei verschiedenen Verwandten und Bekannten in Istanbul versteckt, bis meine Ausreise organisiert war. Dann verließ ich die Türkei am 12.04.2012.
In der Haft wurden wir Häftlinge alle gefoltert, schlecht behandelt und wir haben eine Anzeige deswegen erstattet. In der Türkei gibt es noch immer Folter.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Sind das Ihre heutigen Angaben zum Fluchtgrund?
Antwort: Ja.
Erklärung: Sie wurden bei der Erstbefragung am 25.05.2012 durch die Polizeiinspektion XXXX und am 12.02.2013 in der EAST XXXX ausführlich zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Der Dolmetscher rückübersetzt nun Ihre damals gemachten Angaben.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Sind das Ihre damals gemachten Angaben zum Fluchtgrund?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie all diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?
Antwort: Nein.
Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?
Antwort: Ja. Mein Sohn XXXX wurde vorgestern von der Polizei mitgenommen, weil er bei dem nationalen Kinderfest am 23.04.2013 nicht teilgenommen und an einem Protest gegen die Tötung von kurdischen Kindern in der Türkei in Istanbul teilgenommen hat. Da er minderjährig ist, wurde er am 24.04.2013 wieder freigelassen und er ist wieder bei der Mutter.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
Antwort: Ja, ich wurde am 30.12.2011 zu insgesamt 15 Jahren Haft wegen mehrerer angeklagter Delikte verurteilt. Von 2008 bis Mai 2011 war ich in Untersuchungshaft. Das Urteil habe ich vorgelegt. Das Verfahren gegen mich hat von 2008 bis 30.12.2011 gedauert. Gegen dieses Urteil hat mein Anwalt Revision beim Kassationsgerichtshof in Istanbul eingelegt. Das Urteil ist aktuell nicht rechtskräftig.
Frage: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie aktuell in der Heimat von der Polizei gesucht?
Antwort: Ja.
Frage: Weswegen?
Antwort: Ich wurde mit der Auflage aus der Untersuchungshaft entlassen, dass ich mich monatlich bei der Polizei melde. Gegen diese Auflage habe ich verstoßen. Weiters wurde gegen mich ein neues Verfahren wegen der Aktivitäten bei der BDP in Istanbul beim XXXX eingeleitet. Ich war bereits nicht mehr in der Türkei, als eine Vorladung zugestellt wurde. Weil ich der Vorladung nicht gefolgt bin, werde ich nun von der Polizei gesucht.
Frage. Werden Sie in der Heimat von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht?
Antwort: Ja, auch wegen dem zuvor angeführten Grund.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Ja, wie ich bereits ausführte.
Frage: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden?
Antwort: Ja, wie bereits angeführt.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals registriertes Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Bei der HADEP war ich Mitglied, aber jetzt bin ich kein registriertes Mitglied einer politischen Partei.
Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - Kurde - verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion - Moslem - verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Ja, ich habe mich für die kurdische Sache eingesetzt.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Ich habe Angst, eingesperrt und gefoltert und eventuell getötet zu werden.
Kurze Unterbrechung der Einvernahme, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu erholen.
Frage: Sie haben heute angeführt, dass gegen Sie ein neues Verfahren anhängig ist. Haben Sie für dieses Verfahren irgendwelche Beweismittel?
Antwort: Ich habe keine Beweismittel aktuell. Aber mit meinem Nüfus konnte ich über Internet anfragen und diesbezügliche Beweismittel besorgen.
Verfahrensanordnung: Sie werden nun mittels Verfahrensanordnung angewiesen, diesbezüglich Erhebungen durchzuführen und alle relevanten Beweismittel in Bezug auf Ihr neues Verfahren binnen einer Frist von 2 Wochen dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX vorzulegen.
Frage: haben Sie das Verstanden?
Antwort: Ja, ich werde mich mit meiner Vertreterin absprechen und ich werde dann innerhalb der Frist die Beweismittel vorlegen.
Frage: Ist es richtig, dass Ihr Verfahren aus dem Jahr 2008 noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen ist?
Antwort: Ja, der Anwalt hat Revision eingelegt.
Frage: Haben Sie eigentlich Kontakt zu Ihrem Anwalt in Istanbul?
Antwort: Ja, ich habe telefonischen Kontakt zu ihm. Ich habe seine Telefonnummer und könnte ihn jederzeit anrufen.
Anmerkung: Der Referent erklärt dem Antragsteller die Begriffe "Parteiengehör", "Länderfeststellungen" und "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation".
Frage: Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:
Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat sowie eventuell Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die für Ihr Verfahren herangezogen werden, zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können?
Antwort: Ja, das möchte ich.
Erklärung: Die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat sowie ev Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation werden Ihnen schriftlich übermittelt werden. Sie können dann innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Frage: Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit 11.02.2013 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig. Ich habe am 25.05.2012 einen Asylantrag gestellt, bin aber dann illegal nach Schweden weitergereist.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Nein.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
Antwort: Ich bekomme Sozialunterstützung.
Frage: Wo leben Sie in Österreich?
Antwort: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Gibt es Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Gibt es sonstige Personen in Österreich zu denen Sie eine besonders enge Beziehung haben?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein.
Vollmacht
Frage: Erteilen Sie dem Bundesasylamt die Vollmacht, in Ihre Krankenakte in Österreich Einsicht zu nehmen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?
Antwort: Ja.
Vollmacht
Frage: Erteilen Sie dem Bundesasylamt die Vollmacht, Erhebungen zur Ihrem Vorbringen und Ihrer Person in Ihrer Heimat unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?
Antwort: Ja.
Frage an die Vertreterin: Haben Sie noch Fragen an den Antragsteller?
Antwort: Ja.
Frage des RV an Antragsteller: Was ist mit Ihrem Cousin passiert?
Antwort: Mein Cousin wurde 2002 im Gefängnis umgebracht. Auch ein anderer Cousin, der bei der PKK war, wurde getötet. Zudem wurde noch ein Onkel getötet.
Frage des RV an Antragsteller: Was droht Ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei?
Antwort: Die Polizei wird mich foltern und töten. Ich werde alle Dinge die ich bereits erlebt habe, wieder erleben.
...
Am 08.05.2013 langte beim Bundesasylamt Außenstelle eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein.
In dieser führten Sie Berichte über die Haftbedingungen in der Türkei an, verwiesen auf die Länderfeststellungen, dass Folter immer noch gegenwärtig sei und führten mehrere Berichte von verschiedenen Organisationen an und zudem führten Sie an, dass die medizinische Versorgung in türkischen Gefängnissen sehr schlecht wäre. Dezidiert führten Sie an, dass Sie Mitglied der BDP wären und sich von der PKK distanzieren würden.
Schlussendlich legten Sie, entsprechend der Verfahrensanordnung, einen Auszug von der Seite des türkischen Justizministeriums vor, als Beweismittel dafür, dass ein zweites Verfahrens gegen Sie eingeleitet wurde.
Da aus dem Auszug von der Seite des türkischen Justizministeriums vom 08.05.2013 hervorgeht, dass das begründete Urteil geschrieben wurde, wurden Sie mit Schreiben vom 17.06.2013 angewiesen, die ergangenen Urteile binnen einer Frist von drei Wochen dem Bundesasylamt vorzulegen.
Mit Schreiben vom 01.07.2013 teilten Sie dem Bundesasylamt mit, dass es Ihnen nicht möglich wäre, die ergangenen Urteile vorzulegen, da sowohl Ihr Anwalt als auch ein zweiter Anwalt, der von Ihnen zusätzlich beauftragt wurde, festgenommen worden wären. Als Beweis dafür legten Sie Internetausdrücke vor.
Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurden Sie aufgefordert, dem Bundesasylamt eine Vollmacht - Einholen von gerichtlichen Akten durch türkische Rechtsanwälte in der Türkei - zu erteilen, damit das Bundesasylamt die zuvor angeführten Gerichtsurteile in die Entscheidungsfindung einbeziehen kann.
Mit Schreiben vom 09.08.2013 lehnten Sie eine Vollmachtserteilung ab und begründeten dies damit, dass die Vollmacht an für Sie unbekannte Rechtsanwälte in der Türkei erteilt werden sollte und damit die Gefahr eines nicht einschätzbaren Kostenrisikos für Sie entstehen könnte und zudem diese Vollmacht bedeuten könnte, dass das türkische Gericht von Ihrem Aufenthalt erfahren könnte, da die Rechtsanwälte die Vollmacht vorlegen müssten."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Fassung abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Fassung wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).Die bP wurde gem. § 10 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Fassung in die Republik Türkei ausgewiesen.
I.2.1. Die bP ging davon aus, dass die das die bP in der Türkei erwartende Strafverfahren keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK darstellt. Auch sei ihr die Einlassung auf ein Strafverfahren, bzw. das Verbüßen einer Freiheitsstrafe zumutbar.
Auch wären sonst keine Umstände ersichtlich, welche aus rechtlicher Sicht gegen eine Rückkehr der bP in die Türkei sprechen.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP stellen sich nicht dermaßen ausgeprägt dar, dass eine Ausweisung der bP in ihren Herkunftsstaat rechtlich nicht zulässig wäre.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschieden hätte. Sie hätte insbesondere verkannt, dass Strafverfolgung der bP ein in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK immanentes Motiv zu Grunde liege, zumal die das Strafverfahren initiiert wurde, weil die bP der kurdischen Volksgruppe angehöre und sich politisch engagiere. Ebenso wären ihr vor dem Hintergrund der türkischen Strafrechtspraxis, sowie den Haftbedingen die Einlassung auf ein Strafverfahren bzw. der Antritt der Strafhaft nicht zumutbar.
I.4.1. Die Beschwerdeakte wurde seitens der bB vorerst dem AsylGH übermittelt und mit Einrichtung des BVwG mit 1.1.2014 der ho. Gerichtsabteilung beim ho. Gericht zugewiesen.
I.4.2. Die bP legte im Verfahrensverlauf verschiedene medizinische Unterlagen vor, welche sich im Wesentlichen auf ihren psychischen Zustand, ihr schlechtes Gehör und generell Problemen im HNO-Bereich beziehen.
I.4.3. Nachdem die bP vom ho. Gericht im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert wurde, legte sie Auszüge aus der Gerichtsakte vor.
Aus diesen Akten geht hervor, dass der bP an einer Versammlung der DTP teilgenommen hätte. Sie hätte dort am 4.2.2007 Slogans für eine Terrororganisation aus. Weiters hätte sie an einer illegalen Demonstration der DEM-DER, welche für die PKK/KONGRA-GEL aktiv sei, teil. Sie hätte dort die Gruppe gesteuert, für die Terrororganisation Slogans ausgesprochen und hätte mit der Gruppe, welche mit Molotowcocktails und Steinen ausgestattet gewesen wäre, die Sicherheitskräfte angegriffen. Ebenso hätte sie am 20.11.2005 Zeichen der genannten Organisation und Bilder von Abdullah Öcalan getragen. Während der Demonstration hätte die bP die Menschenmenge gesteuert. Sie hätte an der Sperrung des Straßenverkehrs und an Angriffen gegen die Sicherheitskräfte mit Molotowcocktails und Stöcken aktiv teilgenommen.
I.4.3. In weiterer Folge wurden die Gerichtsakte einer Sachverständigen vorgelegt. In Wesentlichen wurde diese ersucht, zu klären, hinsichtlich welcher der vorgeworfenen Delikte die bP tatschlich verurteilt wurde und welche Rechtsfolgen sie erwarten.
Im Rahmen einer Urgenz im Mai 2015 stellte sich heraus, dass die Sachverständige den angenommenen Auftrag zurückgelegt hatte und mit einer Erledigung nicht mehr gerechnet werden kann.
I.4.4. Das ho. Gericht stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die ÖB Ankara. Nach wiederholten Urgenzen wurde diese im April 2016 beantwortet. Gemäß dieser Antwort wurden die bP wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dies bedeutet, dass sie im "Normalfall ca. 4 Jahre absitzen" müsste. Wegen Propaganda für eine Terrororganisation wurde die bP nicht verurteilt. Eine entsprechende Untersuchungshaft wird der bP angerechnet. In der Haft hätte sie Zugang zu medizinischer Versorgung, auch zu psychiatrischer.
I.5. Für den 2.5.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
"...
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Nein. Das ist der Hauptgrund. Ein Freund, der mit mir auch ausreiste, ist zur Zeit in Haft.
...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich wurde geschlagen in Haft, deswegen bin ich ständig in Behandlung. Ich wurde auch am Kopf geschlagen. Ich muss Medikamente einnehmen. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Nase gebrochen wurde und mir eine Niere entfernt wurde. Mein Trommelfell beim linken Ohr ist auch zerplatzt, ich höre am linken Ohr gar nichts und am rechten Ohr ganz wenig.
RI: Weswegen stehen Sie aktuell in Behandlung?
P: Wegen meiner Beine, ich gehe in eine Therapie. Alle drei Monate muss ich zur Kontrolle wegen meiner Nieren.
RI: Konkretisieren Sie Ihre Angaben.
P: Ich bin nicht in Behandlung, sondern ich rufe an und bekomme dann meine Termine. Es ist nicht so, dass ich ständig zum Arzt gehen muss.
RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in der Türkei nicht behandelbar ist?
P: Nein.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe alleine.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Eine Schwester lebt in Schweden.
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P: Bisschen.
RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Ich gehen heute schlafen, morgen komme ich.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich bekomme Sozialhilfe, 250 Euro vom Staat.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Ich möchte arbeiten gehen. Ich habe nur einen Tag gearbeitet im Park bei einem Kindergarten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach diesem Tag zum Arzt gegangen bin. Dann wurde ich zwei Mal bei der Nase operiert. Ich bekomme immer solche Knoten im Körper, die operiert werden müssen.
RI: Wann war es, als Sie versucht haben diesen einen Tag zu arbeiten?
P: Vor zwei Jahre ca.
RI: Wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen?
P: Der Chef des Asylheims hat es mir empfohlen. Ich habe ihn oft selber gefragt, ob es eine Arbeit gibt.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich möchte arbeiten gehen.
RI: Welche Arbeit würden Sie machen?
P: Ich bin gelernter Schneider. Ich würde es versuchen als Schneider, weiß aber nicht, ob ich solchen Job bekommen könnte. Es ist mir aber egal, welche Arbeit es wäre, ich würde alles machen.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Ich konnte keine Ausbildungen machen wegen dem Geld. Deutschkurse habe ich auch nicht gemacht.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Nein, ich nehme nicht teil.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Meine Familie lebt noch dort. Meine Frau, Kinder und Eltern. Ich habe Kontakt zu ihnen.
RI: Wovon bestreitet Ihre Familie gegenwärtig den Lebensunterhalt in der Türkei?
P: Meine Geschwister sind auch alle Schneider, sie gehen alle arbeiten.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich möchte hier leben. Ich kann nicht in die Türkei zurück.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: (Wesentlicher Inhalt des Bescheides wird kurz erörtert) Was im Bescheid steht, stimmt nicht. In der Türkei leben die Kurden nicht in dieser Freiheit. Die Kinder und Mütter werden getötet, sie können nicht frei entscheiden. Wenn man bei der Politik tätig ist, dann wird man verhaftet. Die Kurden können nichts frei machen. In der Türkei ist kein Frieden, es ist ständig Krieg. Die Kurden werden dort niemals frei leben können.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich werde verhaftet werden. Ich wünsche mir schon, dass ich in Freiheit leben kann, aber das wäre nicht der Fall. Drei Cousins meiner Frau wurden von der türkischen Regierung getötet.
P: Stehen Sie mit Ihrem Anwalt in der Türkei im Kontakt?
RI: Ja. Er wird auch immer wieder verhaftet und dann wieder frei gelassen.
RI: Laut polizeilichem Protokoll vom 25.05.2012 sind Sie von Italien aus nach Österreich eingereist. Haben Sie vor Ihrer Einreise bereits in Italien um Asyl angesucht?
P: Nein.
RI: Warum nicht?
P: Ich wollte zu meiner Schwester, dann wurde ich verhaftet.
RI: Wenn Sie bereits in Italien um Asyl angesucht hätten, wären Sie damals schon vor Verfolgung sicher gewesen?
P: Ich wollte zu meiner Schwester nach Schweden. Ich war verletzt, bin aus dem Gefängnis gekommen.
RI: Warum sind Sie von Österreich nach Schweden weitergereist?
P: Ich wurde hier von der Polizei verhaftet. Damit ich nicht zurück in die Türkei musste, habe ich einen Antrag gestellt.
RI: Wie viele Personen nahmen an der Demonstration teil, weswegen Sie wegen der Teilnahme in Untersuchungshaft genommen und nunmehr verurteilt werden würden?
P: Ich weiß es nicht. Es waren sehr viele. Es wurde auch viele Teilnehmer von der Polizei verhaftet. Die genaue Zahl weiß ich nicht, es waren Tausende.
RI: Wurden alle Teilnehmer an der Demonstration festgenommen und angeklagt?
P: 15-20 Personen wurden verhaftet.
RI: Warum gerade diese 15-20 Personen?
P: Ich wurde nicht da verhaftet, sondern beim zweiten Mal.
RI: Wann wurden Sie konkret verhaftet, während der Demonstration, zu Hause, nach der Demonstration?
P: Ich wurde das erste Mal verhaftet, dann war ich 3 Jahre im Gefängnis. Ich kam aus der Haft. Das zweite Mal haben mich die Personen, die auch anwesend waren, vor der Polizei beschützt und ich konnte flüchten.
RI erörtert Auskunft der DB Ankara vom 14.5.2013 an das BAMF hinsichtlich der Strafbarkeit der Teilnahme an Demonstrationen.
P: Das stimmt nicht, die an Demonstrationen teilnehmen, werden verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Jeden Tag werden auch Leute umgebracht, die auf die Straße und an Demonstrationen teilnehmen. Hier in Österreich ist man frei, man kann auf die Straße gehen und an Demonstrationen teilnimmt, in der Türkei ist es anders.
RI: Sie brachten beim BFA vor, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Jahren verurteilt worden zu sein. Dies kann aus den von Ihnen vorgelegten Urkunden nicht nachvollzogen werden. Demnach liegt eine Verurteilung von allenfalls 6 Jahren und 3 Monaten vor.
P: Sie sagten, wenn ich etwas mache, dann wird es verlängert. Das Gericht hat es runtergesetzt, vorher habe ich schon 15 Jahre bekommen. Es gibt eine weitere Verurteilung mit 10 Monaten.
RI: Gemäß einer Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 14.03.2016 wird in der Türkei im Falle einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe die Untersuchungshaft angerechnet und ist auch eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 bzw. 3/4 der Haftzeit möglich.
Laut einer Auskunft der ÖB Ankara vom 25.4.2016 wurden Sie wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dies bedeutet, dass Sie im "Normalfall ca. 4 Jahre absitzen" müssten. Wegen Propaganda für eine Terrororganisation wurden Sie nicht verurteilt. Eine entsprechende Untersuchungshaft wird Ihnen angerechnet. In der Haft hätten Sie Zugang zu medizinischer Versorgung, auch zu psychiatrischer.
P: Mein Sohn wurde auch zwei Mal verhaftet.
RI: Laut von Ihnen vorgelegten Akt, wegen Einbruchs.
P: Das stimmt nicht. Das wurde falsch hineingeschrieben, um ihn festnehmen zu können.
RI: Ihnen wurden bereits mit der Ladung Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Möchten Sie sich hierzu äußern?
P: Es gibt kein Leben in der Türkei. Ich bin kein Türke, darum habe ich kein Leben dort. Wenn man für Erdogan ist, dann kann man frei leben. Die Aleviten, Jeziden und Kurden können dort nicht frei leben. Meine Muttersprache ist dort verboten. Vor ein paar Tagen wurden Bauarbeiter, die Kurdisch gesprochen haben, getötet.
Fragen der RB:
RB: Können Sie noch einmal erzählen, was mit XXXX passiert ist?
P: Wir waren gemeinsam in Haft. Er ist in Schweden gewesen, er wollte in die Türkei zurück, um seine Mutter zu besuchen, dort wurde er gleich verhaftet. Er ist ein Cousin von mir.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der zahlenmäßig zweitstärksten Ethnie angehörigen Kurden an, welcher aus einem Gebiet stammt, in dem die Kurden einen maßgeblichen Anteil an der Bevölkerung stellen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die beschwerdeführende Partei spricht die türkische Sprache, sowie den kurdischen Dialekt Kurmanci und ist ein nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die bP hat keine familiären, jedoch die in der Beschwerdeverhandlung erörterten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemein
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert.
Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgte Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).
Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).
Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015).
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).
2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).
Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).
Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).
Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).
Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).
Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).
Quellen:
AM - Al Monitor (8.6.2015): Turkey Pulse: What's next for Turkey?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/turkey-elections-what-next-coalitions-akp-chp-hdp.html?utm_source=Al-Monitor+Newsletter+%5BEnglish%5Dutm_campaign=16d225108b-June_08_2015utm_medium=emailutm_term=0_28264b27a0-16d225108b-102453981, Zugriff 27.1.2016
Anadolu Agency (2.11.2015): Election 2015 - 1 November, Overall Results of Turkey, http://secim.aa.com.tr/indexENG.html, Zugriff 27.1.2016
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2015): Turkey country profile, http://www.bbc.com/news/world-europe-17988453, Zugriff 27.1.2016
bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.8.2014): Das politische System der Türkei,
http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184968/das-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 27.1.2016
http://derstandard.at/2000024890539/Teilergebnisse-Klarer-Sieg-fuer-Erdogan, Zugriff 27.1.2016
http://derstandard.at/2000019936100/Mit-halber-Kraft-gegen-den-IS-in-der-Tuerkei, Zugriff 27.1.2016
http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-erdogan-treibt-praesidialsystem-voran.795.de.html?dram:article_id=343762, Zugriff 1.2.2016
http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-praesident-erdogan-beendet-friedensprozess-mit-pkk.1818.de.html?dram:article_id=326655, Zugriff 27.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 28.1.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/akp-draws-six-month-road-map-for-new-charter-talks-.aspx?pageID=238nID=94616NewsCatID=338, Zugriff 2.2.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/shift-to-presidential-system-not-personal-erdogan.aspx?pageID=238nID=94534NewsCatID=338, Zugriff 1.2.2016
HDN - Hürriyet Daily News (9.6.2015): Erosion of AKP puts coalition scenarios on Ankara's agenda, http://www.hurriyetdailynews.com/erosion-of-akp-puts-coalition-scenarios-on-ankaras-agenda.aspx?pageID=238nID=83681NewsCatID=338, Zugriff 27.1.2016
IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016a):
Election Guide - Democracy Assistance Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/countries/id/218/, Zugriff 27.1.2016
Election Guide - Democracy Assistance Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/elections/id/2879/, Zugriff 27.1.2016
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (8.6.2015): Turkish elections characterized by high participation and wide choice among strong and active parties, but 10 per cent threshold limited political pluralism, international election observers say, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/162666, Zugriff 27.1.2016
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.8.2015):
Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true, Zugriff 27.1.2016
Early Parliamentary Elections, 1 November 2015: Interim Report, 28 September - 21 October 2015,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/194216?download=true, Zugriff 27.1.2016
Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/196351?download=true, Zugriff 27.1.2016
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3852670/Erdogan_Die-Nation-hat-ihren-Willen-ausgedruckt?from=suche.intern.portal, Zugriff 27.1.2016
Spiegel online (25.7.2015): Reaktion auf Luftangriffe: PKK kündigt Waffenstillstand mit Türkei auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pkk-kuendigt-waffenstillstand-mit-tuerkei-auf-a-1045322.html, Zugriff 27.1.2016
Spiegel online (28.8.2014): Türkei: Traumergebnis für den Erdogan-Nachfolger,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/davutoglu-als-erdogan-nachfolger-bestaetigt-a-988449.html, Zugriff 27.1.2016
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde (EC 10.11.2015). Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes.
Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze (ICG 17.12.2015).
Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vgl. EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a).
Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vgl. Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vgl. HDN 5.8.2015).
Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vgl. Qantara 5.8.2015).
Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem 6. und 8. September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015).
Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vgl. FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vgl. Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015).
Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vgl. Standard 12.1.2016).
In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet (Standard 10.1.2016). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, XXXX und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke (TIHV 9.1.2016). Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten (HRW 22.12.2015). Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden (Spiegel 31.12.2015).
Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag (FNS 1.3.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.3.2016a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 4.3.2016
AJ - Al Jazeera (20.7.2015): Blast kills Kurdish activists in Turkish town,
http://www.aljazeera.com/news/2015/07/turkey-syria-explosion-suruc-150720093632908.html, Zugriff 28.1.2016
AM - Al Monitor (13.9.2015): Is Turkey heading toward civil war? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/09/turkey-pkk-clashes-heading-to-turk-kurd-strife.html, Zugriff 28.1.2016
Anadolu Agency (1.8.2015): Turkey: Military operations 'kill 260 PKK terrorists',
http://www.aa.com.tr/en/s/566395--turkey-military-operations-kill-260-pkk-terrorists, Zugriff 28.1.2016
http://derstandard.at/2000028797628/Tuerkische-Sicherheitskraefte-toeteten-32-kurdische-Rebellen?ref=rec, Zugriff 28.1.2016
Der Standard (10.10.2015): 97 Tote bei Anschlag gegen den Frieden, http://derstandard.at/2000023515429/Ankara-97-Tote-bei-Anschlag-gegen-den-Frieden?ref=rec, Zugriff 28.1.2016
Der Standard (12.1.2016): Zehn Tote und 15 Verletzte bei Anschlag in Istanbuler Altstadt,
http://derstandard.at/2000028887114/Heftige-Explosion-in-Istanbuler-Altstadt, Zugriff 28.1.2016
http://derstandard.at/2000023611921/Spur-der-Ankara-Bomber-fuehrt-ins-Islamische-Teehaus?ref=rec, Zugriff 28.1.2016
http://derstandard.at/2000019416437/Mindestens-zehn-Tote-nach-Explosion-in-Suruc?ref=rec, Zugriff 28.1.2016
http://derstandard.at/2000019462800/Verdaechtiger-nach-Anschlag-in-der-Tuerkei-identifiziert?ref=rec, Zugriff 28.1.2016
Die Welt (10.9.2015): "Wir wollen Massaker", http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article146230839/Wir-wollen-Massaker.html, Zugriff 28.1.2016
EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 28.1.2016
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.1.2016): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 28.1.2016
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (19.10.2015): Türkei-Bulletin 19/15, Berichtszeitraum: 01.-17. Oktober 2015, https://www.freiheit.org/content/turkei-bulletin-1915, Zugriff 28.1.2016
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.3.2016): Türkei-Bulletin 4/16, Berichtszeitraum: Berichtszeitraum: 16. - 29. Februar 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/567, Zugriff 1.3.2016
GOV.UK (28.12016): Foreign travel advice Turkey, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/turkey, Zugriff 28.1.2016
HDN - Hürriyet Daily News (10.10.2015): Four terror groups may be behind Ankara attack: Turkish PM, http://www.hurriyetdailynews.com/four-terror-groups-may-be-behind-ankara-attack-turkish-pm.aspx?pageID=238nID=89684NewsCatID=341, Zugriff 28.1.2016
HDN - Hürriyet Daily News (13.1.2016): AS IT HAPPENED: ISIL suicide attack kills 10, injures 15 in Istanbul's Sultanahmet, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-isil-suicide-attack-kills-10-injures-15-in-istanbuls-sultanahmet.aspx?PageID=238NID=93736NewsCatID=341, Zugriff 28.1.2016
HDN - Hürriyet Daily News (5.8.2015): Inquiry request for HDP co-chair Yüksekdag sent to Justice Ministry, http://www.hurriyetdailynews.com/inquiry-request-for-hdp-co-chair-yuksekdag-sent-to-justice-ministry-.aspx?pageID=238nID=86486NewsCatID=338, Zugriff 28.1.2016
HRW - Human Rights Watch (22.12.2015): Turkey: Mounting Security Operation Deaths,
https://www.hrw.org/news/2015/12/22/turkey-mounting-security-operation-deaths, Zugriff 28.1.2016
ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf, Zugriff 3.3.2016
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2015): Der Terroranschlag spaltet die Türkei,
http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/der-terroranschlag-spaltet-die-tuerkei-1.18583571, Zugriff 28.1.2016
https://de.qantara.de/content/eu-warnt-vor-gefaehrdung-des-demokratischen-dialogs-in-der-tuerkei, Zugriff 28.1.2016
http://uk.reuters.com/article/2015/08/01/us-mideast-crisis-turkey-iraq-idUKKCN0Q635X20150801?mod=relatedchannelName=gc05, Zugriff 28.1.2016
http://www.sueddeutsche.de/politik/selahattin-demirta-ermittlungen-gegen-chef-der-kurdenpartei-hdp-1.2589895, Zugriff 28.1.2016
Türkei setzt Angriffe auf PKK fort - juristisch und militärisch, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-setzt-angriffe-auf-pkk-fort-a-1045812.html, Zugriff 28.1.2016
http://www.spiegel.de/politik/ausland/recep-tayyip-erdogan-ueber-kampf-gegen-pkk-in-der-tuerkei-bis-zum-ende-a-1070097.html, Zugriff 28.1.2016
The Guardian (12.10.2015): Turkish officials claim 'concrete evidence' of Isis link to bombings, http://www.theguardian.com/world/2015/oct/12/turkish-officials-concrete-evidence-isis-link-bombings, Zugriff 28.1.2016
TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (9.1.2016): Fact Sheet on Declared Curfews in Turkey between 11 December 2015 - 8 January 2016,
http://en.tihv.org.tr/fact-sheet-on-declared-curfews-in-turkey-between-11-december-2015-8-january-2016/, Zugriff 28.1.2016
TZ - Today's Zaman (12.10.2015): ISIL emerges as prime suspect in Ankara blasts as court orders confidentiality order, http://www.todayszaman.com/national_isil-emerges-as-prime-suspect-in-ankara-blasts-as-court-orders-confidentiality-order_401339.html, Zugriff 28.1.2016
TZ - Today's Zaman (29.7.2015): KCK official says PKK not responsible for murders of 2 Turkish policemen http://www.todayszaman.com/latest-news_kck-official-says-pkk-not-responsible-for-murders-of-2-turkish-policemen_394957.html, Zugriff 28.1.2016
TZ - Today's Zaman (4.8.2015): EU, US call for 'proportionate' Turkish response to PKK,
http://www.todayszaman.com/diplomacy_eu-us-call-for-proportionate-turkish-response-to-pkk_395529.html, Zugriff 28.1.2016
http://www.wsj.com/articles/turkey-faces-threat-of-growing-unrest-1442050203, Zugriff 28.1.2016
Terroristische Gruppierungen PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten:
mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Die türkische Armee schlug mit voller Härte zurück. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.09.2015). Die PKK konnte nicht nur durch ihre zentralen Forderungen nach erweiterter kultureller und politischer Eigenständigkeit für die kurdische Minderheit in der Türkei und den angrenzenden kurdischen Siedlungsgebieten weit über ihre engere Mitglieder- und Anhängerschaft hinaus Personen mobilisieren. Insbesondere ist es ihr gelungen, ihre Reputation erheblich zu erhöhen und mit dem Kampf der Kurden gegen den IS, den sie propagandistisch zu einem Kampf der PKK gegen Jihadisten umformulierte, sowohl den eigenen Absolutheitsanspruch als auch die eigene terroristische Option in den Hintergrund zu drängen (BMI-D 6.2015).
1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016).
Zwischen 2002 und 2004 durchlief die Organisation eine Phase der Verunsicherung, die sich in mehrfachen Namensänderungen niederschlug. Die gültige Eigenbezeichnung der PKK, die sich 2002 auflöste, ist seit 2005: Koma Civakên Kurdistan - KCK, was so viel wie Union oder (Kon-)föderation der Gemeinschaften Kurdistans bedeutet (Posch 2015). Gängig ist jedoch weiterhin die Bezeichnung
PKK.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v.a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der Türkei in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess (AA 29.9.2015). Mit den Angriffen des IS auf die Kurden im Irak und der zumindest indifferenten Haltung der türkischen Regierung verschlechterten sich die Voraussetzungen für ein Ende des Konflikts. Die PKK warf der Regierung vor, trotz eines drohenden Massakers des IS an der kurdischen Bevölkerung in der unmittelbar an die Türkei angrenzenden syrischen Stadt Kobanê jegliche Hilfsmaßnahmen für die Kurden und insbesondere die Durchreise kurdischer Kämpfer zu verhindern. Seit Ende September 2014 verschlechterten sich die Beziehungen massiv:
Der Exekutivrat der "Vereinigten Gemeinschaften Kurdistans" (KCK) warf der Regierung schließlich vor, sie unterstütze den IS bei seinem Vormarsch in den Kurdengebieten (BMI-D 6.2015). Im Anschluss an das mutmaßlich durch die Terrormiliz IS verübte Attentat von Suruç mit 32 Toten am 20.7.2015 ist es zu einer neuen Eskalationsdynamik gekommen, die zu nahezu täglichen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK geführt hat (AA 29.9.2015).
Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015, vgl. AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneint die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen gutheißt (ICG 17.12.2015).
Die PKK strebte ursprünglich einen eigenen kurdischen Nationalstaat an, der nebst Gebieten Südostanatoliens (Türkei) auch den Nordirak, Teile des westlichen Iran und Gebiete im Norden Syriens umfassen sollte. Obwohl seitens der PKK immer wieder betont wird, man habe die früheren separatistischen Ziele aufgegeben, bemüht sie sich weiterhin um einen länderübergreifenden Verbund aller Kurden im Nahen Osten (MIK-NRW 7.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
AM - Al Monitor (15.12.2015): Ocalan silent as Kurds' fight for self-rule rages on,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/turkey-pkk-clashes-kurds-vow-to-fight-on-for-self-rule.html, Zugriff 3.3.2016
Verfassungsschutzbericht 2014,
https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2014.pdf, Zugriff 29.1.2016
ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf, Zugriff 3.3.2016
MIK-NRW - Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (7.2015): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014,
https://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/aktuell.pdf, Zugriff 29.1.2016
PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (2016): To Get Outside The Borders Of Turkey, Appeal from PKK leader Abdullah Öcalan to the Turkish and international public opinion, released by his attorneys on 3 August 1999 [2 August 1999 / Imrali Island, Abdullah Öcalan], http://www.pkkonline.com/en/index.php?sys=articleartID=11, Zugriff 29.1.2016
Posch, Walter: The changing faces of the PKK. In BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias;
Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds:
History - Religion - Language - Politics, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, S.87-109, Zugriff 3.3.2016
http://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskaempfer100.html, Zugriff 29.1.2016
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 29.9.2015).
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vgl. AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014).
Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2016
Verfassungsgericht kippt Teile der Justizreform, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verfassungsgericht-kippt-teile-der-justizreform-12891530.html, Zugriff 10.2.2016
HDN - Hürriyet Daily News (13.4.2014): Controversy between Turkish government, top court rages on, http://www.hurriyetdailynews.com/controversy-between-turkish-government-top-court-rages-on-.aspx?pageID=238nID=64994NewsCatID=338, Zugriff 10.2.2016
HRW - Human Rights Watch (29.4.2014): Turkey: Spy Agency Law Opens Door to Abuse - Jail for Journalists Publishing Leaks, Immunity for Intelligence Personnel,
https://www.hrw.org/news/2014/04/29/turkey-spy-agency-law-opens-door-abuse, Zugriff 4.2.2016
ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 4.2.2016
Reformmaßnahmen
Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im 5. Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden durch das 5. Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (AA 29.9.2015).
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament (EC 10.11.2015).
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen (AA 29.9.2015).
Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).
Das türkische Parlament hat am 27. März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package,
http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 11.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 11.2.2016
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.4.2014): Türkischer Geheimdienst darf fast ungehindert spionieren, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/parlament-billigt-umstrittene-reform-tuerkischer-geheimdienst-darf-fast-ungehindert-spionieren-12900956.html, Zugriff 11.2.2016
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 11.2.2016
HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 11.2.2016
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 11.2.2016
ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vgl. OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014)
Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015).
Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016, TIHV 21.9.2015).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging (EC 10.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/297330/434293_de.html, Zugriff 11.2.2016
EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 11.2.2016
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html, Zugriff 7.3.2016
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ratification Status for Turkey, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=179Lang=EN, Zugriff 11.2.2016
PMT-UN - Permanent Mission of Turkey to the United Nations Geneva: [Schreiben] 2014/62441669-BMCO DT/4267499, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/OPCAT/NPM/Turkey4Feb2014.pdf, Zugriff 11.2.2016
TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (21.9.2015): EuroMed Rights, FIDH, Human Rights Association (IHD), Human Rights Foundation of Turkey (HRFT) and Helsinki Citizens' Assembly strongly condemn escalating violence and serious human rights violations in Turk [public statement],
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Türkei besitzt viele politisch aktive Nichtregierungsorganisationen. Allerdings beobachten und schikanieren die Behörden einige NGOs, besonders wenn diese in Verbindung mit der Gülen-Bewegung stehen. Gewerkschaften organisieren zwar aktiv Anti-Regierungsdemonstrationen, jedoch werden gewerkschaftliche Aktivitäten, u.a. das Streikrecht, eingeschränkt. Dies geschieht sowohl durch das Gesetz als auch in der Praxis, etwa durch anti-gewerkschaftliche Handlungen der Unternehmer (FH 28.1.2016). NGOs, die sich mit politisch sensiblen Themen, wie die Situation der kurdischen Minderheit beschäftigen, sind in den Augen der Öffentlichkeit oft diskreditiert und leiden unter gerichtlichen Schikanen sowie Medienkampagnen. Deren Aktivisten geraten oft ins Visier der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung (CoE-PACE 8.1.2016).
Die Zivilgesellschaft und deren Organisationen waren weiterhin aktiv. Die Zahl wächst, und ihre Teilnahme in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens setzt sich fort. Einigen Fortschritt gab es, was die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und den zivilgesellschaftlichen Organisationen anlangt. Die Behörden trugen weiterhin ihren Beitrag bei, allerdings in einem geringeren Maße mit Organisationen, die sich auf die Menschenrechte fokussieren. Die Europäische Kommission empfahl generell die Errichtung eines systematischen und inklusiven Mechanismus zur Konsultation der Zivilgesellschaft, am besten in Gesetzesform (EC 10.11.2015).
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. wie kürzlich die Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen. Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechtsinstitution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt (AA 29.9.2015).
Schon immer haben sich türkische Interessenvertretungen auch sozialen und gesellschaftlichen Problemen und Projekten gewidmet, dies jedoch meist auf konkrete Vorhaben oder Bedürfnisse bezogen. In diesen Bereich fällt auch das ausgeprägte Stiftungswesen in der Türkei, das religiös oder sozial motiviert, die Teilhabe von weniger Begünstigten an Bildung, Kultur, Versorgung ermöglicht. Zivilgesellschaftliches Engagement im Sinne der politischen Einflussnahme auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ist in der Türkei eine neuere Erscheinung und seit den 90er Jahren spürbar (GIZ 1.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.1.2016):
How to prevent inappropriate restrictions on NGO activities in Europe? [Doc. 13940],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452772844_document-1.pdf, Zugriff 16.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 15.2.2016
FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Turkey, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/turkey, Zugriff 7.3.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2016): Türkei, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tuerkei/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016
Ombudsmann
Seit 29.6.2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmannes mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen (AA 29.9.2015).
Die Institution des Ombudsmannes fällte 2014 in 89 Prozent der übernommenen 7.167 Fälle eine Entscheidung. 2015 stieg der Aktenberg rasant. Bereits im August waren es 25.000 Fälle. Die öffentliche Verwaltung verbesserte die Weiterverfolgung von Empfehlungen seitens des Ombudsmannes. Dem Ombudsmann mangelt es jedoch an der Macht, ex officio Untersuchungen selbst einzuleiten oder in laufenden Verfahren Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsmannstelle war nicht in Verfahren gegen Menschenrechtsverletzungen im Osten und Südosten des Landes (Kurdengebiete) involviert (EC 10.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 15.2.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung beinhaltet die fundamentalen Rechte und Freiheiten, doch konzentriert sie sich eher auf Verbote zum Schutze des Staates, denn auf die umfassende Garantie von Rechten und Freiheiten (OSCE 18.8.2015).
Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein (EC 10.11.2015, vgl. HR-CH 21.8.2015).
Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab (AI 23.2.2016).
Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind (EC 10.11.2015).
Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem (USDOS 16.2.2016).
Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden (BS 2016; AM 16.10.2013).
Quellen:
https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1025522016ENGLISH.PDF,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/10/turkey-urges-christians-join-police.html, Zugriff 3.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 3.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 16.2.2016
Menschenrechte in der Türkei,
http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/tuerkei/, Zugriff 16.2.2016
Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true, Zugriff 16.2.2016
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 16.2.2016
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Die Meinungsfreiheit wird regelmäßig in Frage gestellt, insbesondere durch eine willkürliche und restriktive Interpretation der Gesetze, durch politischen Druck, Entlassungen sowie durch häufige Gerichtsverfahren gegen Journalisten, was zu Selbstzensur führt (EC 10.11.2015).
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, oder auch in Teilen des jüngst verabschiedeten Sicherheitspakets) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen, anders als zuvor, vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus.
Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgte allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass für sie die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht wichtig ist (AA 29.9.2015).
Trotz der Verbesserungen durch das 4. und 5. Justizreformpaket enthalten das Strafrecht und das Anti-Terror-Gesetz zahlreiche Paragraphen, die die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Menschenrechtsorganisationen äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf die übermäßig breite Auslegung des Terrorismusbegriffes sowie dessen unverhältnismäßige Anwendung gegenüber Journalisten, Akademikern, Studenten und Mitglieder der politischen Opposition. Die Behörden haben Journalisten wegen zahlloser Gründe angeklagt, wie der Verweigerung die Quellen offenzulegen, der Teilnahme an regierungsfeindlichen Verschwörungen, der Einflussnahme auf die Justiz, der Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen oder dem Verleiten zur Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus gilt dies auch für die Beleidigung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik, des Staatsgründers Mustafa Kemal Ataturk oder der Organe und Institutionen des Staates. Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen räumten ein, dass die Diskussion über einst heikle Themen, vor allem die Kurden- und Armenier-Frage, nun möglich ist. Nichtsdestotrotz riskierten viele, die über sensible Themen schrieben, die die Regierungspartei tangierten, eine behördliche Untersuchung (US DOS 25.6.2015).
Laut Europäischer Kommission sind Gerichtsfälle wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten weit verbreitet, die gegen Journalisten, Schriftsteller, soziale Medien und andere öffentlich agierende Personen eingeleitet wurden. Die Sanktionen reichen bis zu Gefängnisstrafen. Dieses einschüchternde Klima führe zu vermehrter Selbstzensur (10.11.2015). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, verlautbarte Anfang März 2016, dass in 1.845 Fällen eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig sei (HDN 2.3.2016).
Laut der Jahresstatistik 2014 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wurde für die Türkei die zweithöchste Zahl an Urteilen, nämlich 101, von allen Mitgliedsländern vermeldet. Von diesen fielen 24 Urteile in die Kategorie: Verletzung der Meinungsfreiheit (ECHR 29.1.2015).
Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Die Zentralisierung des öffentlichen Vergabewesens beim Büro des Premierministers unter der AKP-Regierung hat zu einer wachsenden Einflussnahme geführt, mit dem Ziel die Holdings auf Linie der Regierungspartei zu bringen. Durchgesickerte Dokumente und Tonaufnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 enthüllten das Ausmaß der Bemühungen seitens der Regierung und des Staatspräsidenten, sich loyale Medien zu schaffen. Dazu gehörten etwa direkte Instruktionen oder Ermahnungen hinsichtlich der medialen Inhalte. Überdies hielten Regierungsmitglieder Manager von Unternehmen an, Kapital zum Kauf von Medienhäusern anzuhäufen. Im Austausch würden diese Firmen lukrative Regierungsaufträge erhalten (FH 28.4.2015)
Die Behörden gingen 2015 in zahlreichen Fällen gegen Journalisten, Medienhäuser und Akademiker vor. Strafrechtliche Untersuchungen wurden gegen Dutzende Journalisten, Medienhäuser und Nutzer sozialer Medien eingeleitet. Manche Medienprodukte wurden infolge der Untersuchungen konfisziert. Journalisten berichteten, dass die gegen sie gerichtete Gewalt und die Angriffe auf die Medien zu einer zunehmenden Selbstzensur führten (OSCE 28.1.2016).
Im Mai 2015 leitete die Istanbuler Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Terrorismus und Spionage Ermittlungen gegen die Zeitung Cumhuriyet ein, weil diese ein Video und einen Bericht veröffentlichte, die Waffenlieferungen an den sog. Islamischen Staat in Syrien zeigten. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan verurteilte aufs Schärfste die Berichte und erhob eine separate Strafanzeige. Im November 2015 wurden zwei Journalisten von Cumhuriyet in Haft genommen (HRW 27.1.2016; vgl. FSN 28.11.2015). Dem Cumhuriyet Chefredakteur, Can Dündar, und seinem Kollegen Erdem Gül wurden wegen Spionage und Kollaboration mit der Gülen-Bewegung angeklagt. Ihnen droht lebenslange Haft (BBC 27.1.2016). Dündar und Gül wurden am 26.2.2016 nach einem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nach 92 Tagen Haft freigelassen. Staatspräsident Erdogan erklärte, das Urteil weder zu respektieren noch zu akzeptieren. Erdogan warf dem Verfassungsgericht selbst die Verletzung der Verfassung vor (HDN 4.3.2016).
Im September 2015 wurde das Gebäude der Zeitung Hürriyet von etwa 150 Anhängern der Regierungspartei AK gestürmt, kurz nachdem Staatspräident Erdogan die Zeitung beschuldigte, ihn falsch zitiert zu haben (Standard 7.9.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im gleichen Monat haben Staatsanwälte Ermittlungen gegen die regierungskritische Mediengruppe Dogan, zu welcher die Tageszeitung Hürriyet und der Fernsehsender CNN-Türk gehören, wegen "terroristischer Propaganda" eingeleitet (FNS 2.10.2015; vgl. DTJ 16.9.2015).
Im Oktober 2015 stürmte die Polizei die Räumlichkeiten der Ipek Media Gruppe, nachdem die Regierung zwei Tage zuvor die Treuhandschaft über die Koza Ipek Holding übernommen hatte, weil diese laut Regierung die verbotene Gülen-Bewegung unterstütze und unter dem Verdacht der Terrorfinanzierung stünde. Nach Kündigungen in der Belegschaft und der Einsetzung neuer Redakteure wurden die beiden Fernsehsender und die Zeitungen der Holding zu regierungsfreundlichen Medien umgewandelt (HRW 27.1.2016; vgl. Zeit 28.10.2015).
Als im Jänner 2016 1.128 Akademiker von 89 Universitäten einen Aufruf zur Beendigung der Militäroperationen in den kurdischen Städten im Südosten der Türkei unterschrieben, griff Staatspräident Erdogan, unterstützt von regierungsnahen Medien, die Intellektuellen scharf an, indem er ihnen u.a. Terrorpropaganda unterstellte. Es folgten Massenverhaftungen, Anklagen und Entlassungen der Betroffenen (AM 15.1.2016; HDN 15.1.2016).
Am 4.3.2016 wurde die Tageszeitung "Zaman", der ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, unter Aufsicht einer staatlichen Treuhandverwaltung gestellt. Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung wird in der Türkei als Terrororganisation betrachtet. Die Polizei stürmte kurz nach der Anordnung unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern das Verlagsgebäude in Istanbul, vor dem es zu Protesten gegen des Vorgehen der Behörden kam (Standard 4.3.2016, vgl. Spiegel 6.3.2016).
Unter Berufung auf eine Studie der OSZE zu inhaftierten Journalisten (http://www.osce.org/fom/173036) stellte die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovic, im Juli 2015 fest, dass vorhergehende Reformen nicht umfangreich genug gewesen wären, damit ein pluralistischer Dialog in der Gesellschaft gewährleistet würde. Die Mehrheit der jüngsten Gesetzesänderungen hätten das Reicht auf kritische Meinungsäußerung noch weiter eingeschränkt. Mijatovic forderte die Türkei auf, eine umfassende Reform der Gesetze anzugehen, insbesondere des Straf-, Anti-Terror- und des Internetgesetzes (OSCE 16.7.2015).
Anfang Februar 2016 bezeichnete der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen Zeid Ra'ad Al Hussein die Anzahl der Journalisten und anderer Medienmitarbeiter, welche entweder bereits verurteilt oder den Prozess noch erwarten, als alarmierend. Dies werfe laut Al Hussein die Frage auf, ob die Türkei das Recht auf freie Meinung einhalte, wie dies Artikel 19 des von der Türkei ratifizierten Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte vorsieht. Die Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sollte nicht als Mittel zur Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit gebraucht werden. Niemand sollte, wie im Falle von Can Dündar und Erdem Gül, für das, was er geschrieben hat, mit lebenslanger Haft bedroht werden. Journalisten und anderer Medienmitarbeiter sollten nicht für das verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, was die legitime Ausübung ihres Berufes darstellt (OHCHR 1.2.2016)
Freedom House bewertete 2015 den Status der Presse als "nicht frei". Auf der hundertteiligen Skala (100 = schlechtester Wert) wurde die Türkei mit 65 bewertet (FH 28.4.2015). In der türkischen Bevölkerung selbst lagen laut einer Umfrage des Pew Research Center vom Herbst 2015 Medien- und Meinungsfreiheit im regionalen Vergleich nicht hoch im Kurs. 43 Prozent fanden es wichtig, dass die Menschen ohne Zensur sagen können, was sie wollen, bzw. 45 Prozent, dass die Medien ohne Zensur berichten können. Lediglich 52 Prozent waren der Meinung, dass öffentliche Kritik an der Regierung möglich sein sollte. 39 Prozent waren dafür, dass die Regierung befähigt sein sollte, die Menschen von ihrer Kritik am Staat abzuhalten (Pew 18.11.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Al Monitor (15.1.2016): Is a witch hunt underway against Turkish intellectuals?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/01/turkey-witch-hunt-against-academics.html, Zugriff 18.2.2016
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-35422357#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 18.2.2016
http://derstandard.at/2000032266145/Tuerkische-Polizei-dringt-in-Redaktion-der-Zeitung-Zaman-ein?ref=rec, Zugriff 7.3.2016
http://derstandard.at/2000021807858/Erdogan-Anhaenger-stuermenHuerriyet-Redaktion, Zugriff 18.2.2016
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-10/tuerkei-medien-regimekritisch-polizei-besetzung-koza-ipek, Zugriff 18.2.2016
http://www.dtj-online.de/terror-ermittlungen-gegen-huerriyet-feldzug-gegen-freie-presse-erreicht-die-dogan-gruppe-61425, Zugriff 18.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 3.3.2016
http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2014_ENG.pdf, Zugriff 18.2.2016
FH - Freedom House (28.4.2015),: Freedom of the Press 2015 - Turkey http://www.ecoi.net/local_link/301725/438554_de.html 17.2.2016)
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (2.10.2015): Türkei-Bulletin 18/15, Berichtszeitraum: 16.-30. September 2015;
https://www.freiheit.org/content/tuerkei-bulletin-1815, Zugriff 18.2.2016
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (28.11.2015): Türkei-Bulletin 22/15, Berichtszeitraum: 16.-28. November 2015, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/528, Zugriff 17.2.2016
HDN - Hürriyet Daily News (15.1.2016): 18 academics detained, over 130 face criminal charges amid accusations by president of 'terrorist propaganda',
HDN - Hürriyet Daily News (2.3.2016): 1,845 cases of 'insulting' Erdogan await prosecution: Justice Minister, http://www.hurriyetdailynews.com/1845-cases-of-insulting-erdogan-await-prosecution-justice-minister.aspx?pageID=238nID=95969NewsCatID=339, Zugriff 3.3.2016
HDN - Hürriyet Daily News (4.3.2016): Constitution violated by court, not me: Erdogan,
http://www.hurriyetdailynews.com/constitution-violated-by-court-not-me-erdogan-.aspx?pageID=238nID=96021NewsCatID=338, Zugriff 4.3.2016
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html, Zugriff 17.2.2016
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (1.2.2016): Turkey: Zeid concerned by actions of security forces and clampdown on media,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=17002LangID=E, Zugriff 17.2.2016
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true, Zugriff 18.2.2016
OSCE representative presents study on imprisoned journalists in Turkey, offers recommendations to improve situation and assist with legal reforms http://www.osce.org/fom/173186, Zugriff 18.2.2016
Pew Research Center (18.11.2015): Global Support for Principle of Free Expression, but Opposition to Some Forms of Speech, (http://www.pewglobal.org/files/2015/11/Pew-Research-Center-Democracy-Report-FINAL-November-18-2015.pdf, Zugriff 17.2.2016
Spiegel Online (6.3.2016): Staatliche Übernahme: Türkei bringt Oppositionsblatt "Zaman" auf Regierungskurs, http://www.spiegel.de/politik/ausland/zaman-tuerkei-bringt-kritische-zeitung-auf-regierungskurs-a-1080902.html, Zugriff 6.3.2016
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 17.2.2016
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ist mehr auf die Rechtmäßigkeit öffentlicher Versammlungen, den auf deren friedfertigen Charakter fokussiert. Jüngste Gesetzeszusätze haben die Versammlungsfreiheit weiter eingeschränkt (OSCE 28.1.2016).
Die Versammlungsfreiheit ist übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt, so bei den Feiern zum 1. Mai und der Pride Parade in Istanbul am 28 Juni 2015. Demonstrationen zu Themen wie der Situation in Kobane oder Korruptionsvorwürfen gegen die Behörden wurden weiterhin auf der Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes gehandhabt (EC 10.11.2015, vgl. HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).
Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt, die zunehmend enger werden. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeiliche Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 29.9.2015)
Insbesondere das im März 2015 beschlossene Sicherheitsgesetz hat starken Einfluss auf die Versammlungsfreiheit [Anm.: siehe auch Abschnitt 5.Sicherheitsbehörden]. Laut Europarat wirft dieses Gesetz zahlreiche Fragen auf, da der Polizei bei bloßem Verdacht die Durchsuchung von Wohnungen und Fahrzeugen erlaubt und Verdächtige 24 Stunden ohne Aufsicht eines Richters verhört werden können (CoE-PACE 14.9.2015).
Die Ansprüche in Bezug auf den Erhalt auf die nationale Sicherheit, die Moral und die Türkische Familie werden weiterhin seitens der Gerichte dazu herangezogen, die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Mindestens sieben Vereinigungen, die sich mit Menschenrechten und Kurden-Themen beschäftigen, sind mit Gerichtsverfahren konfrontiert, die auf die Schließung dieser Vereinigungen abzielen (EC 10.11.2015).
Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung einer Vereinigung informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus in Kenntnis gesetzt werden, wenn es zu einem Interagieren mit internationalen Organisationen kommt. Bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Vereinigungen eine Last für deren Wirken darstellt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (14.9.2015):
The progress of the Assembly's monitoring procedure (October 2014-August 2015) [Doc. 13868 Part 1], http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/X2H-Xref-ViewPDF.asp?FileID=22018lang=en, Zugriff 19.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 18.2.2016
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html, Zugriff 18.2.2016
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true, Zugriff 18.2.2016
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 19.2.2016
Opposition
Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Die AKP-Regierung sucht seit 2013, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig führt sie seit Ende 2013 einen Kampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb. Neben dem Vorwurf einer Unterwanderung von Polizei, Justiz und Verwaltung in "parallelen Strukturen" wurden Gülen-Anhänger zuletzt sogar mit nicht nachvollziehbaren Terrorismus-Vorwürfen konfrontiert (AA 29.9.2015).
Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen (OSCE 28.1.2016; vgl. FH 2016). Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen (HDN 9.9.2015; vgl. MEE).
Nachdem die Waffenruhe zwischen der Regierung und der PKK im Juli 2015 kollabiert war, beschuldigten Regierungsvertreter die HDP ein Vertreter der PKK zu sein. Staatspräsident Erdogan rief dazu auf, dass jeder HDP-Parlamentarier mit Verbindungen zur PKK verfolgt werden sollte (FH 2016).
Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Dialogprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt wird. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als "Dachpartei" weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartner im Lösungsprozess.
Die HDP/ BDP ist aufgrund der engen Verbindungen insbesondere ihrer Basis zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) von der Strafverfolgung gegen deren politische Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) betroffen. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z.B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Alle Angeklagten wurden zwischenzeitlich aufgrund der Justizreformpakete aus der Untersuchungshaft entlassen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Aktuellen Erkenntnissen zufolge befinden sich in diesem Zusammenhang derzeit noch 20 bis 25 Journalisten in Haft. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen- Bewegung zielt die Regierung Davutoglu auf eine Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen- Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt liegt bisher auf dem Polizei und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben.
Jüngste Eskalationen sind die Ermittlungen des Hohen Rates für Richter und Staatsanwälte (HSYK) gegen ca. 100 angeblich in den "Parallelstaat" eingebundene Richter und Staatsanwälte sowie eine Kontroverse über die versuchte Freilassung aus der Untersuchungshaft von 79 seit Dezember 2014 inhaftierten, aber bislang nicht angeklagten Gülen-Anhängern durch ein mutmaßlich von Gülen gesteuertes Gericht. Die Richter, die die Freilassung verfügt hatten, wurden kurz danach durch den HSYK von ihren Ämtern suspendiert. StP Erdogan scheint weiterhin als treibende Kraft hinter den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung zu stehen. Er sprach in diesem Zusammenhang erneut von "Vernichtung". Der enge Erdogan-Vertraute und stellvertretende
Ministerpräsident Akdogan forderte von den Oppositionsparteien Beteiligung am Kampf gegen die Gülen-Bewegung und sprach ebenfalls in drastischen Worten: "Es reiche nicht aus, der Eidechse den Schwanz abzureißen, man müsse den Kopf zerquetschen." Nach einer Welle von Versetzungen sollen Gülen-Anhänger in der Justiz, die bis 2013 von der AKP-Regierung zu Tausenden als Gegengewicht zu der früher von den "Kemalisten" geprägten Justiz eingestellt worden waren, nunmehr gänzlich aus ihren Ämtern entfernt werden. Die mit diesen Vorgängen noch sichtbarer werdende Politisierung der Justiz ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besorgniserregend. Diese Entwicklung wird sich negativ auf die bereits jetzt geringe Effektivität der Justiz auswirken, die wegen der überlangen Verfahrensdauer in vielen Prozessen dringend auf mehr qualifizierte Juristen angewiesen ist. Auch das traditionell gering ausgeprägte Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz leidet unter der anhaltenden Auseinandersetzung innerhalb der dritten Gewalt.
Äußerungen des Co-Vorsitzenden der pro-kurdischen HDP, Demirtas, Ende Dezember 2015, wonach Kurdistan in diesem Jahrhundert Realität wird, und die Kurden vielleicht einen unabhängigen Staat oder einen föderalen Staat, Kantone und autonome Gebiete haben werden, führten zu Ermittlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Präsident Erdogan zufolge sind die Forderungen nach einer kurdischen Selbstverwaltung eine klare Provokation und ein Verfassungsverstoß. Die Justiz, so der Staatspräsident, werde der Partei eine Lehre erteilen (FNS 5.1.2016; vgl. TZ 28.12.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Turkey, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/turkey, Zugriff 19.2.2016
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (5.1.2016): Türkei Bulletin 24/15, Berichtszeitraum: 16.Dezember 2015 - 03. Januar 2016, http://www.koeln-istanbul.de/terms/pdfs/FNS_050116.pdf, Zugriff 19.2.2016
HDN - Hürriyet Daily News (9.9.2015): HDP offices violently attacked in several anti-terrorism protests,http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-headquarters-local-office-shops-attacked-in-central-turkey.aspx?pageID=238nid=88187, Zugriff 19.2.2016
MEE - Middle East Eye (9.9.2015): Far-right activists attack HDP offices across Turkey after anti-PKK http://www.middleeasteye.net/news/thousands-across-turkey-protests-against-pkk-666574588#sthash.wEkfvQcl.dpuf, Zugriff 19.2.2016
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true, Zugriff 19.2.2016
Haftbedingungen
Allgemein ist die Ausstattung in den Gefängnissen inadäquat und sie erfüllt nicht internationale Standards. Unterfinanzierung, Überbelegung und der Mangel an angemessener Gesundheitsversorgung stellen ein Problem dar. Gefängnisinsassen wird ausreichend Zugang von Besuchern gewährt, darunter einmal im Monat der Besuch eines Richters (USDOS 25.6.2015).
Mit Stand 13.1.2016 saßen in der Türkei 179.611 Personen in den geschätzten 355 Gefängnissen ein, 15 Prozent davon in Untersuchungshaft. Dies entspricht einem Wert von 228 pro 100.000 Einwohner [vgl. Österreich Anfang 2015: 95]. Im Jahr 2000 betrug die Quote 73, 2006 101 und 2012 bereits 180, was einer steten Zunahme gleichkommt. Die Auslastung betrug mit Stand 17.4.2015 fast 102 Prozent. Der Anteil der inhaftierten Frauen betrug 3,7 Prozent (ICPS 13.1.2016). Besonders stark ist der Anteil der Kinder (12 bis 17 Jahre) gestiegen. Zwischen 2010 und 2014 wurde ein Wachstum von 500 Prozent verzeichnet. 2014 waren 7.595 Kinder, davon 1.028 unter 15 Jahre inhaftiert. 2010 waren es nur 1.443 insgesamt (HDN 11.12.2016)
Die gestiegenen Zahlen und die Überbelegungen ließen die Regierung handeln. Im August 2015 beschloss der Justizminister, die Bedingungen für einen Transfer in sog. offene oder Gefängnisse mit minimaler Sicherheit zu erleichtern. Zudem erleichtert seit 2012 ein solcher Transfer die frühzeitige Haftentlassung (DS 24.8.2015). Ende Jänner 2016 verkündete die Regierung 165 neue Gefängnisse zu bauen, da in den letzten 13 Jahren die Häftlingszahl um 287 Prozent gestiegen ist (TZ 25.1.2016).
Trotz der gestiegenen Zahl an Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen bleibt deren Anzahl gering, sodass die erfolgreiche Rehabilitation von 173.000 Insassen erschwert wird. Weiterhin käme es laut Europäischer Kommission zu Misshandlungen von jugendlichen Häftlingen. Die Aussetzung des Strafausmaßes bei totkranken Häftlingen wird restriktiv gehandhabt. Beschuldigungen von Misshandlungen werden nicht angemessen untersucht und bestraft. Die Türkei hat es bislang verabsäumt, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Misshandlung, Haftbedingungen und das Recht auf Leben umzusetzen (EC 10.11.2015).
Das UN-Komitee gegen Folter (CPT) empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des CAT konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischen Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend (AA 29.9.2015, vgl. USDOS 25.6.2015).
In der ersten Hälfte 2015 starben 212 Personen in Haft, davon begingen 29 Selbstmord. In den 13 Jahren der AKP-Regierung wurde lediglich 2014 mit 380 Toten ein höherer Wert erreicht. 2005 starben nur 59 Personen in Haft (TZ 23.8.2015).
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert. Es werden weiterhin allerdings Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks (AA 29.9.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
DS - Daily Sabah (24.8.2015): Open prisons instead of pardons to decrease prison population,
http://www.dailysabah.com/nation/2015/08/25/open-prisons-instead-of-pardons-to-decrease-prison-population, Zugriff 19.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 18.2.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/number-of-child-inmates-in-turkey-up-500-percent-in-five-years.aspx?pageID=238nID=92424NewsCatID=509, Zugriff 19.2.2016
ICPS - International Centre for Prison Studies (13.1.2016): World Prison Brief http://www.prisonstudies.org/country/turkey, Zugriff 19.2.2016
TZ - Today's Zaman (23.8.2015): 212 die in Turkish prisons in first half of 2015,
http://www.todayszaman.com/national_212-die-in-turkish-prisons-in-first-half-of-2015_397296.html, Zugriff 19.2.2016
http://www.todayszaman.com/national_ak-party-govt-to-build-165-prisons-across-turkey_410555.html, Zugriff 19.2.2016
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 19.2.2016
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (AA 29.9.2015). Anlässlich einer Konferenz zum 12.Welttag gegen die Todesstrafe unterzeichnete auch der türkische Außenminister den Appell zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe (WCADP 9.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (9.10.2014):
World Day - Dialogue should make death penalty "a sentence of the past" - foreign ministers,
http://www.worldcoalition.org/foreign-ministers-declaration-world-day-against-death-penalty.html, Zugriff 22.2.2016
Ethnische Minderheiten
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-moslemischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch Orthodoxen Christen (USDOS 25.6.2015).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 29.9.2015). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (23.000) und Assyrer (15.000) (MRG o.D.). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (AA 29.9.2015).
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenier-Frage immer häufiger und kontroverser berichtet. Dennoch werden weiterhin mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vgl. Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Agos (8.6.2015): A more colourful parliament, http://www.agos.com.tr/en/article/11826/a-more-colourful-parliament, Zugriff 24.2.2016
Hürriyet Daily News (2.11.2015): Minority MPs preserve seats in Nov 1 election,
http://www.hurriyetdailynews.com/minority-mps-preserve-seats-in-nov-1-election.aspx?pageID=238nID=90641NewsCatID=339, Zugriff 24.2.2016
MRG - Minority Rights Group International (o.D.): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 23.2.2016
The Economist (8.6.2015): Less of a monolith, http://www.economist.com/blogs/erasmus/2015/06/turkey-and-religious-minorities, Zugriff 24.6.2016
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 24.2.2016
Kurden
Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Angesichts der Verhandlungen zwischen der Regierung und der PKK sank die Zahl der Fälle von Zensur oder Schikanen seitens staatlicher Behörden deutlich gegen über jenen, die in der Öffentlichkeit die Kurdisch sprachen oder ihre kurdische Identität betonten. Sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis unternahm die Regierung Schritte, um die kurdische Sprache im Bildungssystem, dem Gerichtswesen sowie in den staatlichen Medien und Diensten zu verankern. Das vom Parlament beschlossene Demokratisierungspaket erlaubt es, Privatschulen Unterricht in Minderheitensprachen zu erteilen. Mindestens drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Das Demokratisierungspakt erlaubt es außerdem, die Rückbenennung von Dörfern auf ihre ursprünglich nicht-türkischen Namen. Politische Parteien und deren Mitglieder haben das Recht, den Wahlkampf in jeder Sprache zu führen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien treffen weiterhin auf Probleme bei der Ausübung des Versammlungs- und Vereinigungsrechts (USDOS 25.6.2015, AA 29.9.2015).
Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015, bekräftigt durch die Wahlen im November, vertritt primär die Demokratische Partei der Völker (HDP) die Interessen der Kurden und anderer Minderheiten. In einem Bündnis von linken, liberalen kurdischen, aber auch türkischen Kräften, unter Gewinnung zahlreicher kurdisch-konservativer Clanführer im Südosten des Landes vermochte die HDP die Zehn-Prozent-Hürde, die für den Parlamentseinzug nötig ist, zu überspringen. Geschwächt wurde der Einfluss der AKP unter der konservativen kurdischen Wählerschaft. Die islamistisch kurdische HÜDA-Par, deren Anhänger eine fallweise gewaltsame Feindschaft zu jenen der PKK und der HDP hegen, blieb im Unterschied zu den Lokalwahlen 2014 erfolglos (Fend 2015).
Der Friedensprozess kam im Sommer 2015 angesichts der Gewalttaten durch die PKK und der exzessiven Antwort der türkischen Regierung zum Stillstand. Die Europäische Union bezeichnete die Wiederaufnahme des kurdischen Friedensprozesses als unerlässlich und dringend (EC 10.11.2015). Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2015 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtas, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).
Nach den November-Wahlen hat die neue Regierung erklärt, dass sie die Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan nicht wieder aufnehmen werde. Ihre Strategie ist stattdessen, sich auf den Kampf gegen die PKK zu konzentrieren, im Speziellen bis die jüngst erstarkten städtischen Strukturen der PKK ausgelöscht sind. Währenddessen verfolgt die Regierung einseitig eine Reformagenda hinsichtlich der Kurden-Rechte, wobei die Einbeziehung der kurdischen Bewegung und ihres Hauptakteurs, der HDP, minimiert wird (ICG 17.12.2015).
Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdogan wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf, Zugriff 24.2.2016
Taucher, Wolfgang et alia (Hg.): The Kurds, History-Religion-Languages-Politics, Vienna, BFA, S. 51-86.
http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-calls-for-re-launch-of-kurdish-peace-process.aspx?pageID=238nID=94399NewsCatID=338, Zugriff 24.2.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/no-room-for-autonomy-seekers-erdogan.aspx?PageID=238NID=94486NewsCatID=338, Zugriff 24.2.2016
ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf, Zugriff 24.2.2016
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 24.2.2016
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Allerdings wurden Flüchtlinge in eine Satellitenstadt gebracht, die sie ohne Erlaubnis der Fremdenpolizei nicht verlassen dürfen. Ähnliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten seit dem 22.10.2014 für temporär schutzbedürftige Syrer (USDOS 25.6.2015).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).
Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen (TIHV 6.2.2016).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seit Dezember 2015 bis zum 5.2.2016 mehr als 20 Anträge zur Indikation zwischenzeitlicher Maßnahmen im Kontext der verhängten Ausgangssperren im Südosten der Türkei erhalten. Bei zwei Ansuchen entschied der EGMR am 2.2.2016 die türkische Regierung über seine (von den Ansuchenden erbetenen) einstweiligen Maßnahmen nicht zu informieren. Hierbei nahm der EGMR die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis, das Ansuchen der Betroffenen nach vorübergehenden Maßnahmen abzulehnen. Gleichzeitig entschied der EGMR solche Ansuchen prioritär zu behandeln (ECHR 5.2.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
DW - Deutsche Welle (15.1.2016): Turkey's southeast heats up as Erdogan clamps down,
http://www.dw.com/en/turkeys-southeast-heats-up-as-erdogan-clamps-down/a-18980318, Zugriff 26.2.2016
ECHR - European Court of Human Rights (5.2.2016): Curfew measures in south-eastern Turkey: Court decides to give priority treatment to a number of complaints [Press Release ECHR 054(2016)], http://hudoc.echr.coe.int/fre-press?i=003-5293529-6585232, Zugriff 26.2.2016
TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (6.2.2016): RECENT Fact Sheet on Curfews in Turkey Between the dates 16 August 2015-5 February 2016,
http://en.tihv.org.tr/recent-fact-sheet-on-curfews-in-turkey-between-the-dates-16-august-2015-5-february-2016/, Zugriff 26.2.2016
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html, Zugriff 25.2.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum hat sich in der Türkei 2014 deutlich abgeschwächt und lag bei nur noch 2,9 Prozent. Das durchschnittliche Wirtschaftswachstum der letzten zehn Jahre lag bei 4,7 Prozent und war sehr dynamisch. Ursächlich für den Rückgang war vor allem die gedämpfte Binnennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränkenden Maßnahmen der Regierung. Diese Tendenz hat sich in den ersten Monaten 2015 fortgesetzt. Die Konjunkturabkühlung trug zu einem Rückgang des chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits bei, das 2014 bei 5,7 Prozent des BIP lag. Dies ändert aber nichts an der grundlegenden hohen Abhängigkeit der türkischen Industrie von importierter Energie und Rohstoffen. Seit Anfang 2015 hat die Türkische Lira um 30 Prozent abgewertet und befindet sich nach wie vor unter massivem Druck. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4 Prozent im Jahr 2014 mittlerweile im Juli 2015 9,3 Prozent erreicht hat und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank von 5 Prozent lag (AA 11.2015c). Hauptursache für den Wertverfall der türkischen Lira ist der kurzfristige Abfluss von ausländischem Kapital, das in den Boom-Jahren der türkischen Wirtschaft ab 2005 mit hohen Renditeerwartungen ins Land geflossen war. Der Kapitalabfluss betrug USD 9,6 Mrd. im Jahr 2015, doppelt so viel wie im Krisenjahr 2008. Wachsende politische Risiken für die Türkei, z. B. durch die russische Sanktionspolitik, die Spannungen zwischen Saudi-Arabien und dem Iran sowie die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Osten der Türkei könnten 2016 weiteres Kapital aus dem Land treiben (FNS 1.2016). Angesichts der jüngsten Anschläge und der politischen Spannungen mit Russland machen immer weniger Menschen Urlaub in der Türkei. Allein im vierten Quartal 2015 betrugen die Einnahmen im Geschäft mit Urlaubern rund 14 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Regierung reagierte mit Subventionsmaßnahmen in der Höhe von 80 Mio. Euro (Spiegel 22.2.2016).
Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2014 bei knapp über 10 Prozent. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das erste Halbjahr 2015 auf 1.201,50 Türkische Lira brutto (rund 450 €) festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 11.2015c, BS 2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2015c): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.3.2016
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 2.3.2016
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.2016): Türkei Bulletin 01/16, Berichtszeitraum: 04. - 16. Januar 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/554, Zugriff 3.3.2016
Spiegel Online (22.2.2016) Buchungsrückgang: Türkei sagt geplagter Tourismusbranche Finanzspritze zu, http://www.spiegel.de/reise/aktuell/subventionen-fuer-tuerkische-tourismusindustrie-a-1078641.html, Zugriff 3.3.2016
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015).
Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015)
Die Beträge der Regierung, Arbeitgeber und Einzelpersonen für die sozialen Dienstleistungen stiegen von 2013 auf 2014 um 13 Prozent, wobei das System zu 41,5 Prozent aus Steuern finanziert wurde. 2013 machten die Kosten für den Sozialbereich noch 11,4 Prozent des Bruttosozialproduktes aus, so stieg 2014 laut Statistikamt der Anteil auf 14,3 Prozent (HDN 17.12.2015).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Eine eigene Säule bildet die Krankenversicherung (SGK o.D.).
Laut Sozialversicherungsanstalt (SGK) fielen mit Stand Juni 2015 rund 65,7 der 77,7 Millionen Türken und Türkinnen unter das Sozialversichungssystem. Zu den 17,7 Mio. eigentlich Versicherten kamen noch 6,6 Mio. PensionistInnen und rund 17,9 Mio. Angehörige hinzu. Unter die allgemeine Krankenversicherung fielen im Juni 2015 laut SGK 11,17 Mio. Personen (SGK 6.2015).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden unter der Sozialversicherungsanstalt "SGK" zusammengefasst. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 Prozent des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der unter II.1. genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen zwischen 42,84 TL und 172,16 TL (IOM 8.2014).
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 29.9.2015).
Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90 Prozent über denen, von der SGK verrechneten liegen (IBZ 21.3.2014).
Das Gesundheitssystem funktioniert im Allgemeinen gut und bietet einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Unterschiede bestehen jedoch je nach Region. Außerdem besteht ein Mangel an einem System der Langzeitbehandlung für Kinder und Personen mit Behinderung (BS 2016).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 3.3.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/social-services-spending-increases-in-turkey------.aspx?pageID=238nID=92660NewsCatID=344, Zugriff 3.3.2016
IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 3.3.2016
IOM - International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformatiosblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T%C3%BCrkei_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927534vernum=-, Zugriff 3.3.2016
Länderinformationsblatt - Türkei 2014
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Social Security Institution) (6.2015): 2015 June Basic Indicators of Monthly Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/wcm/connect/ea3bb8fd-8055-4a75-981c-b988e3955b99/2015_06TemelGostergeler.pdf?MOD=AJPERES, Zugriff 3.3.2016
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (o.D.): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/de, Zugriff 3.3.2016
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015).
Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage
Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage
Arbeitslosenhilfe; 1080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 12.2015).
Quellen:
Länderinformationsblatt - Türkei 2015
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 Prozent in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter 5 pro 100.000 Einwohner. Insgesamt standen 2011 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden.
Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2).
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 13 Prozent der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 29.9.2015).
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vgl. IBZ 21.3.2014).
Schutzbedürftige Gruppen sind: alte Menschen, Frauen, Kinder, psychisch Kranke, Traumatisierte, Sozialhilfeempfänger, an kritischen Krankheiten Erkrankte, Patienten mit Organtransplantationen, etc. Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey
IOM - International Organisation for Migration (8.2014): Country Fact Sheet Türkei 2014
Behandlung nach Rückkehr
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Die bP befand sich in der Türkei in Untersuchungshaft, weil sie verdächtigt wurde, einer terroristischen Organisation anzugehören, bzw. für eine solche Propaganda betrieben zu haben. Aufgrund einer Änderung der Rechtslage wurde in der Türkei die Untersuchungshaft mit 4 Jahren limitiert und die bP auf freien Fuß gesetzt, weil in ihrem Fall die Untersuchungshaft bereits diesen maximal zulässigen Zeitraum erreichte.
Nach ihrer Enthaftung verließ die bP die Türkei. Zwischenzeitig wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Jahren rechtskräftig wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt. Auf diese Freiheitsstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet und ist vor dem Hintergrund der türkischen Rechtsordnung und der Strafvollzugspraxis damit zu rechnen, dass die bP als unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ca. 4 Jahre zu verbüßen hätte.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, sowie des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. der Beschwerdeverhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Hier sei etwa auf den von der bB nicht als Fälschung qualifizierten vorgelegten Personalausweis ("Nüfus") hingewiesen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sie beschränkte sich auf allgemeine Ausführungen, indem sie Feststellungen pauschal bestritt, ohne jedoch den Ausführungen auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten, indem sie etwa unbedenklichen Quellen benannte, welche ihr Vorbringen bestätigen, oder Ungereimtheiten in den getroffenen Feststellungen aufgezeigt hätte. Soweit im nunmehrigen Erkenntnis im Vergleich zu den der bP übermittelten Ausführungen eine aktualisierte Version der Feststellungen zur Lage in der Türkei verwendet wird, ist festzuhalten, dass diese bereits in der Verhandlung auflag und im Rahmen der Erörterung des Akteninhaltes auf diesen Umstand hingewiesen wurde, bzw. die für die bP maßgeblichen Ausführungen im Wesentlichen unverändert blieben.
Angeführt wird, dass die von der bP getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr zu Grunde gelegt werden konnten, weil sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als aktuell betrachtet werden konnten (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76;Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) in Bezug auf die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzunehmenden Beweislage im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig war.
In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts darauf hingewiesen, dass sich nunmehr ein neuer Sachverhalt ergab. Insbesondere ist aufgrund des Inhalt der seitens der bP vorgelegten Gerichtsakte, sowie der Auskunft der ÖB Ankara - welche sich eines Vertrauensanwaltes vor Ort bedientedavon auszugehen, dass die bP rechtskräftig wegen der bereits genannten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahre und 3 Monaten verurteilt wurde. Die Behauptung der bP, sie wäre zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteil worden kann im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht nachvollzogen werden
Aus einer schlüssigen Auskunft der Staatendokumentation der bP sowie der bereits genannten Auskunft der ÖB Ankara ergibt sich, dass der bP die bereits erlittene vierjährige Untersuchungshaft angerechnet wird. Ebenso ergibt sich aus diesen Quellen, dass die bP damit rechnen kann, dass ihr ca. 2 Jahre der Strafhaft bedingt nachgesehen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei lediglich eine Strafhaft von einer sehr geringen Dauer, welche sich im Rahmen von Wochen oder wenigen Monaten bewegen wird, zu verbüßen haben wird.
Dem vorgetragenen Einwand der bP, sie würde im Rahmen einer neuerlichen Inhaftierungen Misshandlungen befürchten wird nicht gefolgt. Auch wenn es in der Türkei (noch) zu Misshandlungen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass diese systematisch und flächendeckend stattfinden, sondern es sich hierbei um fallweise auftretendes individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter handelt, wogegen man sich durch die Ergreifung der entsprechenden Rechtsbehelfe zur Wehr setzen kann. Auch bezieht sich die Berichtslage in Bezug auf Misshandlungen überwiegend auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren, welches im gegenständlichen Fall sichtlich schon abgeschlossen ist. Es kann letztlich nicht über das Kalkül der bloßen Wahrscheinlichkeit hinausgehend festgestellt werden, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, von Übergriffen betroffen zu sein.
Auch der Einwand der bP, der Staat würde aus ähnlichen Motiven wie in ihrem Fall gegen ihren Sohn vorgehen, wird auf die seitens der bP vorgelegte Gerichtsakte verwiesen, aus der hervorgeht, dass dieser gemeinsam mit anderen Personen in ein fremdes Haus eindrang und sich dann -nicht besonders nachvollziehbar- gemeinsam mit den anderen Personen rechtfertigte, sie hätte dies getan, um dort Notdurft verrichten zu können.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Kernfrage, welche sich letztlich in diesem Zusammenhang im konkret vorliegenden Einzelfall stellt, ist schließlich jene, ob die (Straf)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jeden Verfahrensfehler im Rahmen der stattgefundenen (hier strafrechtlichen) Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E. 216. zu § 3)
Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:
" ...
Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.
... Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.
... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.
... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.
... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein; ..."
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die Mitgliedschaft, bzw. Unterstützung einer bzw. Propaganda für eine Terrororganisation unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird, zumal davon auszugehen ist, dass es das legitime Interesse eines Staates darstellt, die öffentliche Sicherheit auf seinem Territorium zu gewährleisten und Handlungen, die gegen dieses hoch einzuschätzende Rechtsgut gerichtet sind, unter erhebliche Strafe zu stellen. Ähnliche Bestimmungen befinden sich auch im österreichischen Strafrecht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Charakter der PKK/Kongra-Gel wird davon auszugehen sein, dass zwischen einer Mehrzahl von Staaten, und von Staaten gegründete Organisationen, in denen demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze sowohl im nationalen Recht Anwendung finden und sich auch durch internationales Vertragswerk zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen, ein Konsens (sog. "Common Sense") besteht, dass es sich hierbei um eine terroristische bzw. kriminelle Organisation handelt, deren Mitgliedschaft bzw. Unterstützung ein bestrafungswürdiges Verhalten darstellt. Ebenso sprechen die seitens der PKK/Kongra-Gel in der Vergangenheit als notorisch bekannt anzusehenden verübten Straftaten eine klare Sprache und bedarf es vor deren Hintergrund wohl keiner weitschweifender Ausführungen, dass hier das kriminelle Motiv vor dem politischen bei weitem überwiegt.
In Bezug auf die PKK wird auf den Beschluss 2015/2430 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/1334, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt.
Auch die USA, (Foreign Terrorist Organizations. Bureau of Counterterrorism, 27. Januar 2012: "23. Kongra-Gel (KGK, formerly Kurdistan Workers' Party, PKK, KADEK) das Vereinigte Königreich (Proscribed terrorist groups. In: homeoffice.gov.uk. Home Office, 11. November 2011: "Kongra Gele Kurdistan (PKK): PKK KADEK/KG is primarily a separatist movement that seeks an independent Kurdish state in southeast Turkey), Australien (Listing of terrorist organisations. In: ema.gov.au. Attorney-General's Department, 9. März 2012: "Kurdistan Workers Party (PKK) - Listed 17 December 2005, re-listed 28 September 2007 and 8 September 2009), sowie Kanada (Currently listed entities. In: publicsafety.gc.ca. Public Safety Canada, 22. Dezember 2010: "Kurdistan Workers Party (PKK)[...] Date listed: 10 December, 2002; Date reviewed: 22 December, 2010) führen die PKK auf ihrer Terrorliste. Ebenso stuft die NATO die PKK als terroristisch ein (James Appathurai: Weekly press briefing. In:
nato.int. NATO, 17. Oktober 2007, abgerufen am 10. Mai 2012 (englisch): "NATO considers the PKK to be a terrorist organization).
Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtsprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98). Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB handelt (Strafdrohung 6 Monate - 5 Jahre).
Das ho. Gericht, sowie dessen Vorgänger, der AsylGH gingen ebenso in einer Reihe von Entscheidungen davon aus, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt (vgl. ho. Erk. vom 24.6.2014, L515 1416433-1 mwN).
Seitens des erkennenden Gerichts besteht im Lichte der oa. Ausführungen kein Anlass zur Annahme, die nach dem türkischen Recht pönalisierte Mitgliedschaft bzw. Unterstützung krimineller Organisationen, namentlich der PKK/Kongra-Gel stelle eine nicht gerechtfertigte Verfolgung der bP im iSe "persecution" dar.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung (vgl. englischsprachige Arbeitsübersetzung des türk. StGB:
http://www.legislationline.org/documents/action/ popup/id/6872/preview) wird im Rahmen eines Vergleichs mit der ho.
Rechtslage (exemplarisch: § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung":
Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, geht das ho. Gericht davon aus, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.
Die Frage, ob im gegenständlichen Fall von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, wird einleitend auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass es der bP im Verfahren möglich war, ihren Standpunkt darzulegen und sie gehört wurde. Ebenso war sie anwaltlich vertreten und stand ihr der Rechtsweg offen, den sie auch zum Teil erfolgreich beschritt. Sichtlich wurden im Strafverfahren auch sie entlastende Gesichtspunkte berücksichtigt und besehen über die von der bP aufgestellte bloße und unsubstantiierte Behauptung hinaus keine Hinweise, dass ihr seitens des türkischen Staates bewusst fälschlich das genannte strafbare Verhalten unterstellt worden wäre. In Bezug auf die Ausgestaltung des Strafverfahrens wird als Richtschnur wohl Art 5 ("Recht auf Freiheit und Sicherheit") und Art 6 ("Recht auf ein faires Verfahren") der EMRK heranzuziehen sein. Art. 5 EMRK erlaubt grundsätzlich die Verhängung der Untersuchungshaft bzw. die Verhängung eines Haftbefehls durch ein Gericht und geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die in Art. 6 EMRK genannten Rechte seitens der türkischen Gerichte der bP in dermaßen augenfälliger Weise nicht gewährt worden wären, dass von keinem fairen Verfahren mehr gesprochen werden konnte (wie bereits erwähnte wurde, hatte die bP Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzubringen, den Rechtsweg zu bestreiten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, und wurden auch sie entlastende Umstände berücksichtigt, etc.).
Zu den behauptetermaßen befürchteten Übergriffen wird auf die bereits dargelegten Ausführungen verwiesen. Selbst in den Fällen, in denen gemäß der Berichtslage derartiges stattgefunden hätte kann nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat derartiges tatenlos hingenommen hinnimmt, wenn die zur Ahndung derartiger Übergriffe zuständigen Behörden und Organe hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Es obliegt jedoch der bP, bzw. ihrer Vertretung, die Behörden hierüber zu informieren. Dass derartige Übergriffe vom türkischen Staat nicht (mehr) systematisch toleriert werden, zeigt die Verurteilung von Beamten in diesem Zusammenhang (vgl. z. B. Erk. d. AsylGH vom 22.11.2012, Zl. E10 421575-1/2011/33E), weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass eine Rüge der Übergriffe im Vorhinein aussichtslos gewesen wäre.
Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass die hier erörterten Strafnormen in Bezug auf die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs zur Anwendung kamen bzw. das Strafverfahren aufgrund eines solchen Motivs eingeleitet wurde und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Strafzumessung bzw. des Strafvollzuges davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs strenger bestraft oder schlechter behandelt wurde bzw. wird als andere Bewohner der Türkei bzw. Personen, welche der Jurisdiktion des türkischen Staates unterstellt sind.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher letztlich davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Fall erfolgte Verurteilung der bP den in der GFK Begriff der "Verfolgung" nicht erfüllt, weshalb die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Ein weitergehender Sachverhalt im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen ebenfalls nicht festgestellt werden, weshalb die Gewährung von Asyl jedenfalls ausscheidet.
Im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) kann nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Sollte die bP in der Vergangenheit tatsächlich misshandelt worden sein, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass neuerliche Misshandlungen nicht maßgeblich wahrscheinlich sind. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Rechtsinstitut des Asyls nicht um eine Abgeltung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern um den Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung handelt.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass, sollte die bP mit den allgemeinen sozialen Verhältnissen in ihrer Herkunftsregion nicht zufrieden sein, es ihr freistünde, ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Teil des Landes zu verlegen. Gegen diese Annahme sprechen weder in der Person der bP, noch in der allgemeinen Lage in der Türkei ersichtliche Umstände. Speziell zur Türkei führte der VwGH wiederholt aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04bySALKIC and Others againstSweden oder S.C.C. against Sweden
v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die bP hat einen Beruf erlernt, für den auf dem türkischen Arbeitsmarkt sichtlich ein Bedarf besteht und bestreiten auch weitere Familienmitglieder ihren Erwerb nach wie vor durch die Ausübung dieses Berufes. Auch ergibt sich aus dem Verlauf der Beschwerdeverhandlung, dass sich die bP subjektiv erwerbsfähig fühlt.
Es steht der bP auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Wie bereits erwähnt, kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Ergänzend wird zum Vorbringen der bP, sie würde in der Türkei eine Gefängnisstrafe erwarten angeführt, dass das Refoulementverbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe -wie bereits dargestellt- besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).
Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).
Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.
Bisher wurden insbesondere die politische Verfolgung in Form einer langjährigen und schweren Gefängnisstrafe (A. gegen Schweiz, EKMR, Entsch. vom 14.4.1986, Nr. 11933/86) genannt.
Es wird ausgeführt, dass es im Strafrecht- und Strafprozessrecht der Türkei in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen kam. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich jedoch auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Nach Angaben der Regierung sollen vielmehr die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.
Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt (vgl. auch. Erk. des AsylGH vom 6.10.2011, E10 421454-1/2011/5E).
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Mehrzahl der Berichte, welche Defizite im Zusammenhang mit der Behandlung von Gefangenen beschreiben, sich auf Vorfälle beziehen, welche sich im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens vor der Verurteilung der Beschuldigten zutrugen. Die Phase des Strafvollzuges findet in der Berichtslage in diesem Zusammenhang einen weitaus geringeren Niederschlag. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die bP in der Phase des Strafvollzuges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, Opfer von Übergriffen zu werden.
Letztlich wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefängnisstrafe von nur sehr kurzer Dauer zu verbüßen haben wird.
Auch ergibt sich aus er erörterten Quellenlage, dass die bP auch in der Haft Zugang zu medizinischer Versorgung findet.
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht lässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP weder im Hinblick auf ihren psychischen Zustand, noch im Hinblick auf die sonst vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (gl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat und die eingeholte Auskunft der ÖB Ankara.)
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegnigan v.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Die bP hält sich - seit der illegalen Einreise im Mai 2012 nach Österreich - hier alleine auf.
Die bP möchte sichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten.
Die weiteren privaten Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.
Die von der bB verfügte Ausweisung stellt somit allenfalls einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Letztlich ist im Lichte des Art. 8 EMRK auch auf die körperliche Unversehrtheit der bP Bedacht zu nehmen (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP reiste im Mai 2012 von Italien kommend -wo sie keinen Asylantrag stellte, obwohl sie dort bereits vor Verfolgung sicher gewesen wäre- ins Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig, wobei dieser Aufenthalt durch eine rechtswidrige Weiterreise der bP nach Schweden unterbrochen wurde.
Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie seither rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht gerechtfertigt war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP nicht gezwungen ist, im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihre privaten Bindungen in Österreich vollständig abzubrechen. Sie könnte diese im Rahmen brieflicher, telefonischer, elektronsicher Kontakte oder im Rahmen gegenseitiger Besuche aufrecht erhalten. Ebenso stünde es der bP frei, sich wie jeder andere Fremde auch, um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen; die bP hat nur sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP wird aktuell von der Caritas unterstützt.
Die bP besucht keine Kurse, ist nicht Mitglied in einem Verein und nimmt auch sonst nicht am öffentlichen Leben teil.
In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. Feststellungen auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Auch zeigt die geringe Integration im Bundesgebiet, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat der bP sich sichtlich noch als ausgeprägt darstellen.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein solches ist aufgrund der Verfahrensdauer und Verfahrensgestaltung nicht gegeben.
Es ist zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens denkbar ist, doch muss hier auch festgehalten werden, dass insbesondere das ho. Gericht in Bezug auf die Verfahrensführung auf externe Umstände angewiesen war, welche es nur sehr bedingt beeinflussen konnte. Auch ist festzustellen, dass die bP die Verfahrensdauer in integrativer Hinsicht kaum nützte, sodass im gegenständlichen Fall die zeitliche Komponente nicht dermaßen in den Vordergrund tritt, dass sie sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken würde.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Fall ist auf die bereits getroffenen Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung zu verweisen und wurde bereits ausgeführt, dass die bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen in die körperliche Integrität rechnen muss. Auch können sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung eine nicht durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckte Maßnahme in diesem Zusammenhang darstellen würde.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur rechtsmissbräuchlichen Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, zumal sie sich sie nicht die erste ihr sich bietende Gelegenheit wahrnahm in einem Land, in dem sie sicher vor Verfolgung war, einen Asylantrag zu stellen. Dies wäre ihr nämlich in Italien möglich und zumutbar gewesen und sie wäre somit nicht genötigt gewesen, rechtswidrig in das Bundesgebiet einzureisen, um vor Verfolgung sicher zu sein. Dass sie sich dennoch zur rechtswidrigen Einreise entschied, berührt sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung.
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall der Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelte, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.