BVwG L507 1436909-1

L507 1436909-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2016

Regest

Ehe, EU-Bürger, internationale Judikatur, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG L507 1436909-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.1436909.1.00

Spruch

L507 1436909-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 18.620-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach illegaler Einreise in Österreich stellte er am 23.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er begründend vorbrachte, dass er in XXXX aufgewachsen und nach einem Studium in XXXX wieder nach XXXX an der syrischen Grenze zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei BDP und sei Sympathisanten der Partei EPS. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit Freunden in XXXX eine Demonstration gegen den Krieg in Syrien organisiert und Flugzettel verteilt. Nach den Demonstrationen im September und Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer von Zivilpolizisten wegen der Organisation und der Teilnahme an diesen Demonstrationen bedroht, beschimpft und geschlagen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 18.620-BAI, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014, Zl. L515 1436909-1/17E, gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. Der Beschwerdeführer gab am 06.11.2014 schriftlich bekannt, dass er mit einer Staatsangehörigen der Niederlande seit dem 23.10.2014 verheiratet sei.

4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2015, Zl. E 443/2014-18, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 aufgehoben.

5. Gegenständlicher Akt wurde der Gerichtsabteilung L507 am 15.05.2015 zugewiesen.

6. Am 04.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.07.2013,

Zl. 12 18.620-BAI, zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde im Rahmen der hg. Verhandlung am 04.05.2016 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.10.2014 mit einer Staatsangehörigen der Niederlande verheiratet, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX ,

Zl. 36 Hv 3/13p, gemäß §§ 28, 37 StGB nach § 224 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 60 Tagen, verurteilt, wobei der Tagsatz mit 4 Euro bestimmt wurde. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Ansonsten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes und des hg. Aktes zum ersten Verfahrensgang;

  • mündliche Verhandlung am 04.05.2016;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Eintragungen im türkischen Personalausweis des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 und den Aussagen seiner Ehegattin. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine niederländische Staatsbürgerin ist, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, ergibt sich aus der vorgelegten Anmeldebescheinigung vom 18.11.2014 und aus dem vorgelegten niederländischen Reisepass und der Heiratsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat in der hg. Verhandlung am 04.05.2016 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 18.620-BAI, zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall die gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

3.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem

1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 18.620-BAI, in Rechtskraft. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde somit gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.

Das Bundesasylamt hatte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung berechtigterweise keinen Anlass gesehen, von einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abzusehen.

3.3.3. Vom Bundesverwaltungsgericht sind aber nunmehr die zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen für die etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu prüfen. Im konkreten Fall kann aber eine Prüfung unterbleiben, ob durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erwarten wäre.

Die Rückkehrentscheidung ist nämlich alleine schon aufgrund der Eheschließung mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, für unzulässig zu erklären.

§ 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Der Beschwerdeführer ist mit einer niederländischen Staatsangehörigen, welche in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, verheiratet. Er ist daher zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter auch davon überzeugen, dass es sich um keine sogenannte "Aufenthaltsehe" handelt.

Ein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Urkundenfälschung strafrechtlich verurteilt wurde und somit die in § 9 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Da dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin somit ein Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig. Es fehlt an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich an dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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