BVwG I406 2112343-1

I406 2112343-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtbetrachtung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG I406 2112343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2112343.1.00

Spruch

I406 2112343-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. 831122806-14507547, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.05.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nachdem er am 03.01.2014 ankündigte, freiwillig in seinen Herkunftstaats zurückzukehren und mit Schriftsatz vom 15.01.2014 seine Beschwerde zurückzog, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, Zl. W205 2000024-1/7E eingestellt.

2. Am 02.04.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Erstbefragung "Folgeantrag" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 02.04.2014 auf die Frage, was sich konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, im Wesentlichen angab, dass er Gründe habe, die im ersten Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Zu seiner Zeit in Libyen sei er vom Gadaffi-Regime verhaftet worden und habe während seiner Inhaftierung Mitglieder der Moslembruderschaft kennengelernt, die sich seiner angenommen hätten. Nach seiner Entlassung sei er aufgrund dieses Kontaktes verfolgt und gesucht worden. Da er sich mit der Bruderschaft zerstritten habe, habe ihn auch diese töten wollen.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.06.2014 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen aus, dass er während seines Studiums sehr religiös gewesen sei und deshalb Ende August 1991 vom libyschen Geheimdienst festgenommen und inhaftiert worden sei. Nach seiner Entlassung sei er über Ägypten in den Sudan ausgereist, wo er sich einer islamistischen Gruppierung angeschlossen habe, die sich als Ziel Gadaffis Sturz gesetzt habe.

Nach einiger Zeit sei es zu Problemen zwischen ihm und einigen Personen in der islamistischen Gruppierung gekommen und wäre er nach einem Zeitaum von zwei Jahren von den Mitgliedern der islamistischen Gruppierung für einen Zeitraum von rund sechs Monaten inhaftiert worden. Ihm sei die Flucht gelungen, er habe seine Geschichte und Inhaftierung der sudanesischen Polizei gemeldet, welche ihm für rund zwei Monaten Schutz gewährt hätten. Anschließend sei er zu einer tunesischen Gruppierung der "Moslembrüder" in Kartoum gebracht worden, wo er sich rund einen Monat aufhielt, eine Sudanesin geheiratet und anschließend von den sudanesischen Behörden aus dem Sudan ausgewiesen worden sei. Daraufhin sei er mit gefälschten Dokumenten gemeinsam mit seiner Frau in den Jemen ausgereist, wo sie sich für rund acht Monate aufgehalten hätten. Anschließend habe sich seine Frau von ihm getrennt und sei in den Sudan zurückgegkehrt.

Der Beschwerdeführer sei in Jemen geblieben, vom dortigen Geheimdienst festgenommen und in Sanaa für rund ein Jahr inhaftiert worden.

Danach sei seine Ausreise organisiert worden, er sei unter Zuhilfenahme eines gefälschten tunesischen Reisepasses nach Jordanien und in weiterer Folge nach Syrien ausgereist. In Syrien sei er Ende 1998 erneut vom dortigen Geheimdienst festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden, ehe er nach persönlicher Vorsprache beim tunesischen Konsul in Damaskus eine schriftliche Bestätigung erhalten habe, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, er sei von den syrischen Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert worden.

Anschließend sei er in die Türkei und nach einiger Zeit weiter nach Griechenland gereist. Dort habe er erstmalig in Europa um Asyl angesucht und sich für rund 10 Jahre aufgehalten. Dort habe er ein Mitglied der islamistischen Gruppierung aus dem Sudan getroffen, welches ihm mitgeteilt habe, dass ihn die islamistische Gruppierung töten werde, solle er jemals wieder nach Libyen zurückkehren.

Anschließend sei er über Mazedonien, Kosovo und Serbien nach Ungarn eingereist, wo er abermals um Asyl angesucht habe. Nachdem man ihn in Ungarn "schäbig" behandelt habe und er im Zeitraum von acht Monaten keine Medikamente erhalten habe, sei er 2013 nach Österreich gekommen und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Überdies wisse er seit 2005, dass er HIV positiv sei. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund brachte er abschließend vor, dass die Geschichte über seine Homosexualität der Hauptgrund seiner Flucht aus Libyen gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass man ihn dort einsperre und nicht mehr entlasse.

4. Mit Bescheid vom 21.07.2015, Zl. 831122806-14507547 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit Schriftsatz, welcher am 06.08.2015 bei der belangten Behörde per Telefax einlangte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er als Staatsangehöriger Libyens seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen sowie der mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des Staates verlassen habe. Zudem drohe ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung im Sinn des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist libyscher Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv. Darüber hinaus leidet er weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr nach Libyen entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer ist (spätestens) am 03.08.2013 in das Bundesgebiet eingereist, mit Bescheid vom 18.12.2013 wurde sein (erster) Asylantrag zurückgewiesen, festgestellt, dass Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn verfügt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, Zl. W205 2000024-1/7E wurde - nachdem der Beschwerdeführer seine freiwillige Ausreise erklärte - das erste Beschwerdeverfahren eingestellt und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung illegal im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine fünfzehnjährige Schulbildung, wobei er zuletzt an einer Universität in Libyen Physik studierte. Seine Mutter sowie fünf seiner sechs Geschwister leben nach wie vor Libyen. Seinen bisherigen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer unter anderem als Fischhändler, Dekorateur, Sexarbeiter und Dolmetscher.

Der Beschwerdeführer nimmt seit August 2015 regelmäßig dolmetschunterstützte Psychotherapien in Anspruch sowie an diversen Tätigkeiten und Treffen der Homosexuelleninitiative teil. Er weist in Österreich keine intensive Integration auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Libyen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-rers beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben. Zudem wurde vom Beschwerdeführer ein libyscher Reisepass in Vorlage gebracht. Die Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie Schul- und Ausbildung ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor.

Die Einreise und Ausführungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Ebenso leiten sich die Angaben zur Integration aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ab.

Die Angaben zu seiner HIV Infektion sowie dem sich daraus ableitenden Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen dahingehend vorgelegten medizinischen Befunden der Tiroler Landeskliniken.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und in Libyen selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf seinen Aussagen in den Einvernahmen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Straf-register der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens in Verbindung mit seiner Zurückziehung der Beschwerde im Erstverfahren und seiner Erklärung freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ist auf die höchstgerichtliche Judikur zu verweisen:

Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hat die Revisionswerberin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihre Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2008/20/0502).

Eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann sich im Hinblick auf eine nach Rechtskraft des Berufungsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Zurückziehung des Asylantrages daraus ergeben, dass diese Erklärung in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Asylwerbers und dem Inhalt der gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingeräumten Stellungnahme erkennen lässt, der Asylwerber habe jegliches Interesse an einer Asylgewährung verloren. Dazu zählen etwa jene Fälle, in denen ein Asylwerber erklärt, den Asylantrag im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland oder seine freiwillige Weiterreise in ein anderes Land zurückzuziehen (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2001, Zlen. 2000/20/0172 und 0173, u.a.).

Durch die Zurückziehung seiner Beschwerde vom 15.01.2014 und der Erklärung, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer unmissverständlich angezeigt, dass er kein Interesse mehr an einer Asylgewährung hat. Die Zurückziehung einer Beschwerde kann nicht widerrufen werden (vgl. VwGH 24. Jänner 1963, 2044/62) und wurde eine solche auch nicht behauptet. In seinem Folgeantrag vom 02.04.2014 bezieht sich der Beschwerdeführer auf Fluchtmotive (behördliche Verfolgung aufgrund Kontakt zu Moslembrüder, Verfolgung durch Moslembrüder selbst sowie eine Verfolgung aus seiner "vermeintlichen" Homosexualität), die zum Zeitpunkt seines Erstantrages bereits bestanden haben. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Erstvefahren sowohl bei der Erstbefragung durch die öffentlichen Organe des Sicherheitsdienstes vom 03.08.2013 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.08.2013 "sämtliche" seiner Fluchtvorbringen vorzubringen, hat dies jedoch unterlassen.

Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG genannten Tatsachen oder Beweismitteln muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta).

Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorgekommen sind.

Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluß des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 660 und 698; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, Auflage 4, S 604)

Der Beschwerdeführer hat mittels Beschwerdezurückziehung vom 15.01.2014 die Aufgabe seines Interesses an Asylgewährung bekannt gegeben. Dies umfasst auch die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und dem Beschwerdeführer bekannten, aber erst im Folgeantrag bekannt gegebenen Fluchtgründe.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Folgeverfahren zudem kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstatten konnte.

Lauteten seine im Rahmen der Erstbefragung vom 03.08.2013 vorgebrachten Fluchtmotive dahingehend, dass er zusammen mit anderen die Regierung in Libyen kritisiert habe und aufgrund dessen festgenommen und für ein Jahr inhaftiert worden sei und er Österreich lediglich aufgrund seiner Erkrankung um Asyl ansuche, lautete sein Fluchtmotiv in seinem Folgeantrag widersprüchlich, dass er aufgrund seiner Religiosität von den staatlichen Behörden festgenommen worden sei. Ein allfälliges Kritisieren des damaligen Regimes durch den Beschwerdeführer blieb von ihm gänzlich unerwähnt.

Im Gegensatz dazu brachte er bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vom 02.04.2014 ergänzend vor, dass er während seiner Haft in Libyen Mitglieder einer Moslembruderschaft kennengelernt habe, welche sich seiner angenommen hätten. Er habe sich allerdings mit der Bruderschaft zerstritten, diese habe ihn daher nach seiner Haftentlassung töten wollen. Ebenso fürchte er Sanktionen von Seiten des Staates auf Grund seines Kontaktes zu dieser Moslembruderschaft.

Eine Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Sanktionen aufgrund seiner Bekanntschaft mit Mitgliedern der Moslembruderschaft klingt wenig plausibel, zumal er - wie er selbst angab - sich nach seiner Entlassung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten regelmäßig bei einer Polizeistation in Sabah habe melden müssen. Zudem war seinen eigenen Angaben nach den staatlichen Behörden seine Verbindung mit den Moslembrüdern bereits bekannt ("... ein Art Verpflichtung, wonach ich nie wieder mit Islamisten zu tun haben werde.").

Zur behaupteten Homosexualität ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort behauptete, homosexuell zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 06.08.2015 explizit angibt, der sozialen Gruppe der Homosexuellen anzugehören, relativiert er diese Aussage in seiner Beschwerdeschrift gleichzeitig. Er selbst bestätigt, dass er bislang keine eindeutigen Angaben zu seiner Sexualität gegeben habe. Er fühle sich zu beiden Geschlechtern hingezogen und habe er dies bei seiner letztmaligen medizinischen Untersuchung im Krankenhaus vom 03.08.2015 auch angegeben.

Abgesehen davon, dass den Angaben eines Asylwerbers bei der Erstbefragung gegenüber seinen später en Angaben erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1988, Zl. 86/01/0214), spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Erstantrag lediglich ein sehr allgemein gehaltenes, vages Fluchtvorbringen ("Inhaftierung aufgrund von Kritisierung des Regimes") vorbringen vermochte und nach seiner Erstbefragung bereits zweimal einen Fluchtgrund (Moslembruderschaft und Homosexualität) "nachgeschoben" hat, gegen seine Glaubwürdigkeit.

Bezeichnend für seine grundsätzliche Bereitschaft, tatsachenwidrige Angaben zu erstatten, um eine Rückführung nach Ungarn bzw. in den Herkunftsstaat zu verhindern, sind auch seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er zu einer freiwilligen Rückkehr lediglich deshalb bereit war, da er nicht nach Ungarn zurückwollte. Zudem habe er sich gedacht, über Tunsesien heimlich nach Libyen einzureisen, um dort seine Mutter treffen zu können. Erst nachdem ihm bewusst war, dass er direkt nach Libyen zurückkehren müsse, habe er seine freiwillige Ausreise zurückgezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.2.2. Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. ausgeführt, macht der Beschwerdeführer ist eine aslyrelevante Verfolung des Beschwerdeführers nicht gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

3.3.2. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführerer an einer HIV-Infektion leidet, kann für sich gesehen, noch keinen Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Diesbezüglich hat der EuGH hat mit Urteil vom 18.12.2014, C-542/13 (M'Bodj) erkannt, dass subsidiärer Schutz nach der Statusrichtlinie nicht zu gewähren ist, wenn dem schwer erkrankten Antragsteller unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsstaat droht, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung der Krankheit in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde.

3.3.3. Allerdings ergibt sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, zumal anhand der in das Verfahren eingeführte Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage in Libyen als unstabil zu beschreiben ist.

Weiters empfiehlt der Hochkommissär der Vereinten Nationen der UNHCR bis auf weiteres davon abzusehen, Flüchtlinge nach Libyen rückzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. ua VwGH vom 29.9.2005, 2003/20/0228; 20.4.2006, 2005/01/0556 bis 0560; 26.5.2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930).

3.3.4. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Libyen steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.4.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren

Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, welche von ihm auch in Anspruch genommen wurde. Des Weiteren wurden aktuelle Auszüge aus dem ZMR, dem IRZ sowie dem Strafregister eingeholt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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