I403 1243526-2•BVwG I403 1243526-2
I403 1243526-2Tribunal administratif fédéral12 mai 2016
Antragsbegehren, Aufhebungsantrag, Einreiseverbot, mangelnde<br/>Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verurteilung
I403 1243526-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 730988810-150468587, mit dem der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 Fremdenpolizeigesetzes, reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2003 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.05.2007 wurde die Berufung gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof am 26.11.2010 abgelehnt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012, rechtskräftig am 11.04.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.
4. Am 08.05.2014 wurden vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und weiters der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes [gemeint wohl:
Einreiseverbotes] gestellt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 150468587) wurde der Antrag vom 08.05.2014 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012 zu Zahl III-1146198/FrB/12 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG einerseits das fristgerechte Verlassen des Bundesgebietes und andererseits eine Änderung der Umstände, die erwarten ließe, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre, seien. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, Österreich fristgerecht bzw. überhaupt verlassen zu haben.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 14596710) wurde zudem der Antrag vom 08.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Absatz 11 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
7. Beide Bescheide wurden am 12.05.2015 vom Beschwerdeführer übernommen. Dagegen wurde fristgerecht am 26.05.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass Einreiseverbote nur nach Verlassen des Bundesgebietes aufgehoben werden dürften. Art. 11 Abs. 3 der RückführungsRL 2008/115/EG sehe vor, dass in Einzelfällen aus humanitären Gründen ein Einreiseverbot aufgehoben oder ausgesetzt werden könne. Nach Art. 5 lit a und b der RückführungsRL seien bei der Umsetzung das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes in § 69 FPG umgesetzt sei, anderenfalls wäre die Richtlinie direkt anzuwenden und auch bei Nichtausreise aus familiären Gründen bzw. in Beachtung des Kindeswohls aufzuheben. Eines der Kinder seiner Lebensgefährtin sei österreichischer Staatsbürger, daher sei die Lebensgefährtin aufgrund der Unionsbürgerschaft ihres Kindes in Österreich aufenthaltsberechtigt; diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.01.2015, RV/7101450/2013 zu verweisen. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern sei zu schützen. Das Einreiseverbot sei im Sinne der RückführungsRL aufzuheben, bei sonstiger Verletzung der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und dem Recht auf rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie nach Art. 33 GRC.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 vorgelegt. Am 22.07.2015 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2015 wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz bzw. in eventu die Wortfolge ", wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen" bzw. in eventu die Worte "fristgerecht" und "fristgerechte" in § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies wurde damit begründet, dass immer dann, wenn eine Ausreise nicht fristgerecht erfolgt sei - auch wenn dies aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre - eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nicht mehr erfolgen kann. Aufgrund der nach Erlassung dieses Beschlusses neu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), wonach ein Einreiseverbot keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 Asylgesetz darstellt, bestehen diese Bedenken allerdings nicht mehr und wies in der Folge der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.02.2016 (G534/2015-14) den Antrag ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.10.2005 (046 044 HV 163/05 v-20) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012, rechtskräftig am 11.04.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil und dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Verpflichtung zur Ausreise ergibt sich aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012, rechtskräftig am 11.04.2012, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde. In diesem Bescheid ist eine Frist von 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides vorgesehen. Der Bescheid wurde laut Rückschein am 27.03.2012 zugestellt.
Der Beschwerdeführer wies seine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach bzw. behauptete er auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass er fristgerecht ausgereist wäre. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular, mit dem er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz stellte, dass er sich seit 2003 durchgängig in Österreich aufhalte.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Einreiseverbot
Der Beschwerdeführer hatte am 08.05.2014 die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes beantragt.
Der gegenständlich anzuwendende § 60 Fremdenpolizeigesetz lautet:
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Daraus geht eindeutig hervor, dass unabdingbare Bedingung für eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes die nachgewiesene fristgerechte Ausreise ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht fristgerecht ausgereist und hat er dies weder behauptet noch nachgewiesen. Es erübrigt sich daher eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände geändert haben. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes mit Hinweis auf die nicht erfolgte fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet abweist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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