W210 2103103-1•BVwG W210 2103103-1
W210 2103103-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2016
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, verspätete Vorlage,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Vorlagefrist,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W210 2103103-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2015, AZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, XXXX , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012, XXXX , hinsichtlich Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie an den Beschwerdeführer für die Alm XXXX für das Jahr 2012 abgeändert.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2013 zugestellt, mit Schriftsatz vom 15.10.2013, eingelangt bei der Agrarmarkt Austria am 18.10.2013, erhob er dagegen Beschwerde.
Am 26.02.2014 erließ die Agrarmarkt Austria in Folge dieser Beschwerde einen weiteren Abänderungsbescheid, XXXX . In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass diese Abänderung "im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG [erfolgt], wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann." In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrags binnen zwei Wochen (im Original durch Fettdruck hervorgehoben) bei der Agrarmarkt Austria, sowie unter anderem weiters auf den Beginn der Frist sowie auf die anschließende Weiterleitung an des Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Mit Schreiben vom 19.03.2014, der Agrarmarkt Austria am 19.03.2014 übermittelt, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. In diesem Antrag führte er aus, dass ihm der Bescheid vom 26.02.2014 am 27.02.2014 zugestellt worden sei. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Agrarmarkt Austria aufgefordert, zur Verspätung seines Vorlageantrags binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde am 02.12.2014 nachweislich zugestellt. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Mit dem oben genannten und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorlageantrag vom 19.03.2014 wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 nachweislich zugestellt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.01.2015 erhoben und langte bei der Agrarmarkt Austria am 23.01.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid vom 26.02.2014, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Vorlageantrag am 27.02.2014 zugestellt.
Der Vorlageantrag datiert vom 19.03.2014 und wurde am 19.03.2014 von der Landwirtschaftskammer XXXX per Email an die Agrarmarkt Austria übermittelt.
Die Feststellung zum Datum der Zustellung des Bescheides vom 26.02.2014 ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag. Andere Daten finden sich im Akt nicht, auch wurde die Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden durch den Verspätungsvorhalt vom 01.12.2014 nicht genutzt. Auch in der Beschwerde vom 19.01.2015 findet sich kein Hinweis darauf, dass ein anderes als dieses Datum das Zustelldatum sein soll.
Das Datum des Vorlageantrags ergibt sich zweifelsfrei aus dem Dokument selbst.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 zugestellt, die Beschwerde vom 19.01.2015 erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.
Zu A)
Die Beschwerde erweist sich aber als unbegründet:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag stellen.
Gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
In der Begründung des Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 wurde festgehalten, dass aufgrund der von dem Antragsteller erhobenen Beschwerde "die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG" erfolgte. Auch in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass ein "Vorlageantrag [...] innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung" [Hervorhebung im Original] bei der Agrarmarkt Austria eingebracht werden kann.
Infolge des Abänderungsbescheids der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, der Beschwerdevorentscheidung, laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ihm zugestellt am 27.02.2014, stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2014 den Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Frist zur zeitgerechten Erhebung des Vorlageantrags endete aber am 13.03.2014.
Im Verfahren hat sich weder nach Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der Verspätung des Vorlageantrags gemäß § 45 Abs. 3 AVG bereits durch die Agrarmarkt Austria vor Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid etwas ergeben, das auf einen anderen Zustelltag als den 27.02.2014 hinweist.
Der Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet und wurde von der Agrarmarkt Austria zu Recht gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG zurückgewiesen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Norm des § 15 Abs. 3 VwGVG hinsichtlich der Zurückweisung verspäteter Vorlageanträge ist eindeutig und hinreichend bestimmt, sie entspricht in ihrer Formulierung dem Passus zur Zurückweisung verspäteter Vorlageanträge in ihrer Vorgängervorschrift in § 64a Abs. 3 AVG. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64a AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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