W209 2117464-1•BVwG W209 2117464-1
W209 2117464-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2016
Betriebsmittel, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Teilstattgebung
W209 2117464-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.10.2015, GZ: VA-VR 52900510/15-Mag. Nov, betreffend Versicherungspflicht von Frau XXXX, nach dem ASVG und AlVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Frau XXXX, wohnhaft in XXXX, unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung für Herrn XXXX, in der Zeit von 01.09.2013 bis 28.02.2014, von 01.04.2014 bis 30.06.2014 und von 01.08.2014 bis 31.08.2014 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
Von 01.03.2014 bis 31.03.2014, von 01.07.2014 bis 31.07.2014 und von 01.09.2014 bis 30.09.2014 liegt keine die Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründende Beschäftigung zum o.a. Dienstgeber vor."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.10.2015 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass Frau XXXX (im Folgenden die Erstmitbeteiligte) aufgrund ihrer Beschäftigung für den Beschwerdeführer in der Zeit von 01.09.2013 bis 30.09.2014 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie über Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Vorliegen eines pflichtversicherungsbegründenden Dienstverhältnisses nach dem ASVG überprüft habe. Der Erstmitbeteiligten sei daraufhin von der belangten Behörde ein Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht übermittelt worden. Darin habe sie angegeben, dass es zu ihren Aufgaben gehört habe, Kunden zu begrüßen und diese hinsichtlich der Funktionsweise und dem Anwendungsbereich des EMS-Trainings (Anm.: Elektrostimulationstraining) zu beraten, den Kunden in die für das Training erforderlichen speziellen Anzüge zu helfen, den Trainingsablauf zu erklären, Trinkwasser bereitzustellen, Bewegungen vorzuzeigen und das Training mit dem Kunden gemeinsam durchzuführen. Sie habe die Beschäftigung in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers ausgeübt. Sie habe die Tätigkeit nicht auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt; die Haftung für eine Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen gegenüber dem Kunden habe den Beschwerdeführer getroffen. Sie sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, da nur sie über die entsprechende spezielle Ausbildung für EMS-Trainings verfügt habe. Sie habe sich nur im Krankheitsfall oder aus anderen persönlichen Gründen durch Arbeitskollegen vertreten lassen können. Wenn keine Vertretung gefunden worden sei, habe sie dennoch kommen müssen. Die sie vertretenden Kollegen habe der Beschwerdeführer bezahlt. Darüber hinaus sei sie insofern an bestimmte Arbeitszeiten gebunden gewesen, als es einen Trainingskalender gegeben habe, nach welchem sie sich habe richten müssen. Meistens seien es fixe Zeiten von 09.00 bis 15.00 Uhr oder von 15.00 bis 20.00 Uhr gewesen. Sie sei Wochen vorab für bestimmte Tage und genaue Uhrzeiten eingeteilt worden. Die Betriebsmittel habe der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, nämlich Arbeitskleidung (T-Shirt), die EMS-Geräte inkl. der dafür notwendigen Spezialbekleidung für die Kunden, Zusatzgeräte wie Hanteln, Bälle, Matten, u.a., sowie Kundendatenblätter zur Analyse der Trainingserfolge der Kunden. Sie selbst habe dagegen keinerlei Betriebsmittel gestellt. Sie habe vom Beschwerdeführer Weisungen erhalten. Es sei auch notwendig gewesen, einen bestimmten Arbeitsablauf (Begrüßung, Begleiten zum Umkleideraum, Wasser bereitstellen, Kunden den EMS-Anzug anziehen, computergesteuertes Training durchführen) genau einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe diesen Arbeitsablauf bzw. ihre Tätigkeit auch kontrolliert, indem er immer anwesend gewesen sei und sie niemals alleine gelassen habe. Sie besitze auch keine Gewerbeberichtigung in diesem Bereich.
In der Folge sei die Erstmitbeteiligte ergänzend niederschriftlich einvernommen worden, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben wiederholt habe. Darüber hinaus habe sie angegeben, diplomierte Aerobic-Trainerin zu sein, damals einen Job gesucht und sich beim Beschwerdeführer beworben zu haben. Beim Vorstellungsgespräch sei ihr erklärt worden, dass sie auf Werkvertragsbasis arbeiten würde und Honorarnoten legen müsse. Dann habe sie eine ca. zweiwöchige Einschulung durchlaufen. Sie habe keine Vertretung schicken können; die Einteilung habe immer der Beschwerdeführer erledigt. Der Trainingsablauf sei von A-Z komplett durchgeplant gewesen. Im Anschluss an ein Training sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, was verbessert werden könnte.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Angaben der Erstmitbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden seien, habe dieser vorgebracht, dass die Erstmitbeteiligte auf Werkvertragsbasis für ihn tätig geworden sei. Das Vertragsverhältnis sei auf Erfolg ausgerichtet gewesen und nicht auf ein bloßes Bemühen. Zwischen beiden Parteien sei vereinbart worden, dass es sich um einen Werkvertrag und nicht um ein Dienstverhältnis handle. Die Personaltrainer würden die Tätigkeit in eigener Verantwortung ausüben und dabei ein Unternehmerrisiko für das Gelingen der geschuldeten Trainingsstunde tragen. Die übernommene Aufgabe des Trainers bestünde ausschließlich darin, die Trainingseinheiten selbst nach eigenen Vorstellungen und in eigenem Ermessen für die Kunden zu gestalten. Dabei würden sie keinerlei Weisungen seinerseits unterliegen. Ferner habe zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Anwesenheitspflicht bestanden. Wenn die Erstmitbeteiligte aus irgendwelchen Gründen keine Zeit gehabt habe, sei ein anderer Trainer organisiert und eingesetzt worden. Es sei nicht richtig, dass die Erstmitbeteiligte verpflichtet gewesen sei, trotz Krankheit ins Studio zu kommen, sondern sie habe sich ihm gegenüber nicht rechtfertigen müssen, wenn sie nicht kommen habe wollen. Die EMS-Trainingsgeräte sowie die Spezialkleidung für die Kunden seien von ihm zur Verfügung gestellt worden. Die Erstmitbeteiligte habe zusätzliche Trainingshilfen und eigene Arbeitsmittel wie Thera-Bänder und ähnliches mitgebracht und eingesetzt. Die Erstmitbeteiligte sei zu keiner Zeit in die Organisation seines Betriebes eingebunden gewesen. Sämtliche Trainer würden von ihm im Vorhinein für gewisse Zeiten gebucht. Fixe Dienstzeiten habe es jedoch keine gegeben. Es sei selbstverständlich, dass er versuche, während der Öffnungszeiten vor Ort zu sein, jedoch könne daraus keine Kontrolle der Trainer abgeleitet werden und habe eine solche auch nicht stattgefunden. Letztlich bestünde seitens der Erstmitbeteiligten weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ihm gegenüber. Weder habe sie ihm einen bestimmbaren Anteil ihrer Arbeitskraft geschuldet noch sei ihr eine Mindestbeschäftigung zugesagt worden.
Nach erfolgter Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme abgegeben, wobei er ergänzend ausgeführt habe, dass die von der Erstmitbeteiligten zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses besuchte Einschulung von einem anderen EMS-Studio im Interesse des Geräteherstellers durchgeführt worden sei. Er habe der Stellungnahme eine Korrespondenz zwischen ihm und der Erstmitbeteiligten beigelegt, die belegen solle, dass sich die Einteilung im Wesentlichen stets nach den Wünschen der Erstmitbeteiligten gerichtet habe. Natürlich habe sie auch jederzeit einen geeigneten Ersatztrainer organisieren können. Aus dem Umstand, dass sie das in der Praxis nicht getan habe, sondern ihn darum gebeten habe, könne keine Anwesenheitsverpflichtung geschlossen werden. Ein Dienstplan sei der Erstmitbeteiligten niemals auferlegt worden. Der geführte Zeitplan sei aus betrieblichen und organisatorischen Gründen für zwei Wochen im Voraus erstellt worden. Die Angaben der Erstmitbeteiligten, wonach der Trainingsablauf von A-Z durchgeplant gewesen sei, würden nicht stimmen. Es habe lediglich Richtlinien für das Training mit EMS-Geräten vom Gerätehersteller gegeben, welche die Bedienung des Geräts betroffen hätten. Darüber hinaus sei die Gestaltung des Trainings alleinige Aufgabe des Trainers gewesen.
Rechtlich folgte die belangte Behörde daraus, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegenständlich nicht um einen Werk- sondern um einen Dienstvertrag handle, weil kein bestimmbarer Erfolg, sondern vielmehr nur ein Bemühen geschuldet worden sei und ein gewährleistungsrechtlich relevanter Erfolg nicht messbar sei. Ein konkret definierter, mit Gewährleistungsbehelfen durchsetzbarer (gerichtlich klagbarer) Erfolg liege nicht vor, da der Erfolg des Trainings überwiegend von Faktoren abhängig sei (körperliche Konstitution des Kunden, dessen Fleiß und Ernährungsverhalten etc.), auf welche die Erstmitbeteiligte als Fitnesstrainerin keinen Einfluss gehabt habe. Auch aus der Bestimmung des vorgelegten Vertrages, wonach die Erstmitbeteiligte die ihr obliegenden Aufgaben mit gehöriger Aufmerksamkeit und Fleiß zu erfüllen gehabt habe, werde ersichtlich, dass bloß ein Bemühen und kein Erfolg geschuldet worden sei.
Laut der Judikatur des VwGH habe bei Werkverträgen zudem der Inhalt bzw. das zu erschaffende Werk im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits genau individualisiert und konkretisiert zu sein. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall, da die genauen Leistungen erst durch das jeweilige Training mit dem einzelnen Kunden und dem jeweiligen im Nachhinein vereinbarten Zeiträumen konkretisiert und individualisiert worden sei. Dies werde auch durch den Inhalt des schriftlichen Vertrags deutlich, wonach sich jeder Auftrag auf ein bestimmtes Projekt oder ein bestimmtes zu erreichendes Ergebnis beziehe, die Lösungswege jedoch erst im Einzelfall zu erörtern und abzustimmen seien.
Die Berücksichtigung etwaiger Terminwünsche der Erstmitbeteiligten bei der Zu-/Einteilung der Trainingspläne/-zeiten seitens des Beschwerdeführers stehe einer Bindung an Arbeitszeiten nicht entgegen, weil die Erstmitbeteiligte letztlich an die zeitliche Einteilung gebunden gewesen sei. Ferner habe sie ihre Wünsche spätestens zwei Wochen vorher bekannt geben müssen, damit sie berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach von einer Ungebundenheit nicht ausgegangen werden könne, wenn die Arbeitserbringung auf Grund betrieblicher Erfordernisse letztlich im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren sei (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322).
Nach dem festgestellten Sachverhalt sie die Erstmitbeteiligte zudem an einen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen und sie habe sich nicht frei iSd Judikatur des VwGH vertreten lassen könne, da sie lediglich im Verhinderungsfall (z.B. wegen Krankheit) nicht zu erscheinen verpflichtet gewesen sei und in einem solchen Fall die entsprechende Vertretung stets vom Beschwerdeführer aus dem Kollegenkreis der Erstmitbeteiligten organisierte und bezahlt worden sei.
Letztlich sei die Erstmitbeteiligte auch hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens an die Vorgaben des Beschwerdeführers als ihren Vorgesetzten gebunden gewesen bzw. sei sie weisungs/kontrollunterworfen gewesen, da ihr dieser den genau einzuhaltenden Trainingsablauf verbindlich vorgegeben und die Ausführung durch persönliche Anwesenheit vor Ort kontrolliert habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass sich die Erstmitbeteiligte bei ihm als Fitnesstrainerin vorgestellt habe und in der Folge über seine Vermittlung eine Zusatzausbildung für EMS-Geräte absolviert habe. In der Folge hätten sie aufgrund eines Werkvertrages von 05.07.2013 bis 30.09.2014 zusammengearbeitet. Entsprechend der übereinstimmenden Willenserklärungen sei beiden Vertragsparteien zu Beginn des Vertragsverhältnisses klar gewesen, dass es sich um einen Werkvertrag beziehungsweise um eine Zusammenarbeit zwischen zwei Unternehmen und jedenfalls nicht um einen Dienstverhältnis handle.
Die Erstmitbeteiligte habe die Tätigkeit in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Fachkenntnisse, die bei einer solchen Tätigkeit naturgemäß auch weit über die spezielle Einschulung auf EMS-Geräten hinausgehen müssten, ausgeübt. Die Tätigkeit habe ausschließlich darin bestanden, die Kunden im persönlichen Einzeltraining mit Hilfe der EMS-Geräte, die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien, zu trainieren. Die Gestaltung des Trainingsprogramms sei von der Erstmitbeteiligten selbst aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung stets individuell auf die jeweiligen Kunden abgestimmt und schließlich entsprechend ihrer Einschätzung umgesetzt worden.
Die EMS-Geräte würden ausschließlich als Werkzeug oder Turngerät dienen, um die Intensität des Trainings zu steigern. Die Richtlinien des EMS-Geräteherstellers seien der Erstmitbeteiligten anlässlich der Geräteschulung und EMS-Trainerausbildung, welche im Interesse des Geräteherstellers liege und in einem anderen Betrieb durchgeführt worden sei, näher gebracht worden.
Der Empfang der Kunden, das Bedienen der Laufkundschaft, Wäsche- und Reinigungsarbeiten sowie andere im Studiobetrieb anfallende Tätigkeiten hätten ausdrücklich nicht zu den Aufgaben der Erstmitbeteiligten gezählt. Hierfür sei der Beschwerdeführer selbst verantwortlich gewesen, weshalb er natürlich auch versucht habe, einen Großteil der Zeit im Studio anwesend zu sein. Dass die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten von ihm kontrolliert worden sei und die Erstmitbeteiligte Weisungen irgendwelcher Art von ihm erhalten habe, werde aufs Schärfste zurückgewiesen. Er sei kein ausgebildeter Fitnesstrainer und überhaupt nicht in der Lage gewesen, der Erstmitbeteiligten Weisungen in Bezug auf ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin zu geben. Zu keinem Zeitpunkt habe eine persönliche Anwesenheitspflicht der Erstmitbeteiligten bestanden. Das Warten auf "Laufkundschaft" sei ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil gewesen, sondern nur das Abhalten von konkret im Vorhinein vereinbarten Trainingsstunden. Wenn die Erstmitbeteiligte aus irgendwelchen Gründen keine Zeit gehabt habe, sei ein anderer Trainer organisiert und eingesetzt worden. Dies oft auch sehr kurzfristig. An dieser Stelle werde auch ausdrücklich festhalten, dass die Erstmitbeteiligte ihm gegenüber keine Rechenschaft schuldig gewesen sei, warum sie einen Auftrag nicht annehmen habe können. Es habe keine fixe Dienstzeit gegeben. Die Anwesenheit der Erstmitbeteiligten sei ausschließlich davon abhängig gewesen, ob es Kunden zu betreuen gegeben habe, und dies sei mit ihr individuell und anlassbezogen abgesprochen worden.
Die Einteilung der Zeiten, in denen die Erstmitbeteiligte für sein Unternehmen zur Verfügung gestanden habe, habe sich stets nach den Wünschen der Erstmitbeteiligten gerichtet und sie habe sich natürlich auch jederzeit von einem geeigneten Ersatztrainer vertreten lassen können. Aus dem Umstand, dass sie dies nicht direkt getan habe, sondern meistens ihn um die Organisation gebeten habe, könne keine Anwesenheitspflicht geschlossen werden. Die Erstmitbeteiligte habe sich sehr oft auch sehr kurzfristig vertreten lassen. Dies sei auch so vereinbart worden. Es habe seitens der Erstmitbeteiligten keine persönliche und auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu seinem Unternehmen bestanden. Weder habe sie ihm einen bestimmbaren Anteil ihrer Arbeitskraft geschuldet noch wurde seinerseits eine Mindestbeschäftigung zugesagt. Es sei seit Beginn der Zusammenarbeit stets klar gewesen, dass die Erstmitbeteiligte auch andere Jobs und Aufträge für Dritte erledige. Eine regelmäßige Tätigkeit für sein Unternehmen sei als unternehmerische Entscheidung ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Erstmitbeteiligten als Personal-Trainerin gelegen.
Im Werkvertrag vom 05.07.2013 sei zwischen der Erstmitbeteiligten und ihm ausdrücklich vereinbart worden, dass sie selbst für die Versteuerung der Honorare sowie der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen habe. Die Erstmitbeteiligte habe ihm gegenüber auch stets erklärt, dass sie als Kleinunternehmerin im Sinne der Kleinunternehmerregelung ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahle und keinen eigenen Gewerbeschein für ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin benötige, da sie als Kleinunternehmerin eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreite. Für ihn habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass dies nicht der Fall sei. Es möge sein, dass der Werkvertrag in Bezug auf die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten nicht ausreichend konkretisiert gewesen sei und in diesem Fall ein Werkvertrag nicht die geeignete Vereinbarung zwischen seinem Unternehmen und der Erstmitbeteiligten als Unternehmerin sei. Allerdings müssten die gelebten Umstände und die Vereinbarungen zwischen der Erstmitbeteiligten und ihm berücksichtigt werden. Dem sei hinzuzufügen, dass die Ausführungen der Erstmitbeteiligten im Zuge des Verfahrens zu einem guten Teil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Vielmehr erschienen die Angaben im Fragebogen zur Versicherungserklärung, welche von der Erstmitbeteiligten wohlgemerkt erst am 13.01.2015 bei der SVA abgegeben worden seien, vorsätzlich zu seinen Lasten gemacht worden zu sein, um ein Angestelltenverhältnis zu beschreiben. Da die Erstmitbeteiligte ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Versicherungspflicht habe, gehe die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach Letztere mangels eines ersichtlichen Interesses keine Grund gehabt habe, bewusst falsche Angaben zu machen, ins Leere, weswegen auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliege.
3. Am 19.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Erstmitbeteiligte war in dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum für den Beschwerdeführer als EMS-Fitnesstrainerin (Elektrostimulationstraining) entgeltlich tätig. Die Bezahlung erfolgte nach Stunden.
Hierüber wurde zu Beginn der Tätigkeit eine als "Werkvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung geschlossen.
Zum Aufgabengebiet der Erstmitbeteiligten gehörte die Durchführung von EMS-Trainingsstunden mit hierfür eigens vorgesehener und vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellter Gerätschaft (Geräte, Anzüge), wofür sie über Vermittlung des Beschwerdeführers eine gesonderte Ausbildung erhielt.
Dabei musste sie den Kunden beim Anlegen spezieller Anzüge behilflich sein, diese an die Geräte anschließen und das Training durchführen.
Die Tätigkeit wurde im Betrieb des Beschwerdeführers ausgeübt. Letzterer war zumeist auch im Betrieb anwesend.
Die durchzuführenden Trainingseinheiten wurden im Vorhinein in einem Stundenplan festgehalten, wobei die Beschäftigungswünsche der Erstmitbeteiligten, die neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch anderweitig erwerbstätig war, weitestgehend Berücksichtigung fanden.
Im Falle einer sich danach ergebenden (kurzfristigen) Verhinderung der Erstmitbeteiligten sorgte der Beschwerdeführer auf seine Kosten für eine Vertretung durch einen der beiden Kollegen der Erstmitbeteiligten.
Mit Ausnahme der Monate März 2014, Juli 2014 und September 2014 überstieg das vom Beschwerdeführer für die Tätigkeiten der Erstmitbeteiligten geleistete Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG.
Weitere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit liegen in den genannten Kalendermonaten nicht vor.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in den von der Erstmitbeteiligten ausgefüllten Fragebogen der belangten Behörde vom 09.02.2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.03.2015, die Niederschrift der belangten Behörde vom 07.05.2015, den Erhebungsbericht der belangten Behörde vom 20.05.2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 und seine Beschwerde vom 10.11.2015.
Der festgestellte Sachverhalt stimmt mit den darin enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers und der Erstmitbeteiligten überein.
Die Feststellungen zur Höhe des geleisteten Entgelts stützen sich auf die in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen. Für weitere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den Monaten März 2014, Juli 2014 und September 2014 liegen keine Anhaltspunkte vor. Die bloß geringfügige Beschäftigung in den genannten Kalendermonaten ist auch im Versicherungsdatenauszug der Erstmitbeteiligten dokumentiert, woraus zu schließen ist, das auch die belangte Behörde davon ausging, dass in diesen Monaten keine weiteren Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne Laienrichterbeteiligung zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.09.2013 bis 30.09.2014) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2012 und BGBl. I Nr. 187/2013:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben."
§ 35 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2012:
"Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) bis (3) ..."
§ 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Erstmitbeteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass sie die Tätigkeit in selbständiger Stellung ausübe, dass sie die Tätigkeit auch weitestgehend selbständig ausgeübt habe, ohne dass ihr Weisungen erteilt worden seien und dass sie die Arbeitszeit weitgehend frei bestimmen habe können. Darüber hinaus habe sie sich jederzeit von einem Ersatztrainer vertreten lassen können. Aus dem Umstand, dass sie das nicht getan habe, sondern der Beschwerdeführer im Falle ihrer Verhinderung für Ersatz gesorgt habe, könne keine Anwesenheitspflicht geschlossen werden. Der mit der Erstmitbeteiligten geschlossene Werkvertrag könne zwar in Bezug auf die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten nicht ausreichend konkretisiert gewesen sein. Allerdings müssten die gelebten Umstände und die Vereinbarungen zwischen der Erstmitbeteiligten und ihm berücksichtigt werden, denen zufolge dies der Fall sei.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Ein Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135, sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Bei der Abhaltung von Fitnesstrainingsstunden handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124), der - mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff.).
Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" der vorliegend tätigen Fitnesstrainerin beurteilt werden sollten (vgl. VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN). Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten ist nicht messbar, zumal dieser auch von der Konstitution und dem Verhalten der Trainingsteilnehmer abhängig war, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 (Aerobic-Trainerin), 25.04.2007, 2005/08/0162 (Seminarleiter für eine Tutorenausbildung), 07.05.2007, 2007/08/0003 (Inventurhelfer), 20.02.2008, 2007/08/0053 (Musiker), und 04.06.2008, 2007/08/0179 (Tänzerin)).
Dementsprechend ist das Vorliegen eines Werkvertrages zu verneinen und folglich zu prüfen, ob die Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden.
Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (R. Müller, DRdA 2010, 371).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH, 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Im Hinblick auf eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis bringt die Beschwerde vor, die Erstmitbeteiligte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich durch geeignete Personen vertreten zu lassen. Dass sie das nicht getan habe, sei für die rechtliche Beurteilung unmaßgeblich.
Dem ist nicht zu folgen. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Nach den Feststellungen hat die Erstmitbeteiligte von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als "Vertretungsfälle" bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers berührt die Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, und VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Diesbezüglich bringt die Beschwerde vor, die Erstmitbeteiligte habe sich das Ausmaß und die zeitliche Lagerung ihrer Tätigkeiten grundsätzlich frei einteilen können.
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen, haben jedoch mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 17.12.2002, 99/08/0008, 13.08.2003, 99/08/0174, 21.04.2004, 2000/08/0113, 20.04.2005, 2004/08/0109, sowie VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht (ieS) ist im vorliegenden Fall weder vereinbart noch behauptet worden. Überdies könnte es - selbst wenn es vereinbart worden wäre - mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers nicht in Einklang gebracht werden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, mwN). Es hätte wenig Sinn, im Vorhinein die Dienste der Erstmitbeteiligten nach deren bekannt gegebenen Wünschen einzuteilen, wenn es dem Beschwerdeführer (völlig) gleichgültig sein könnte, ob diese Dienste auch geleistet werden. Das Bestehen, die Praktikabilität und die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines präsenten Arbeitskräftepools von Fitnesstrainern im oben genannten Sinn wurden nicht behauptet. In jenen Einzelfällen, in denen die eingeteilten Dienste ausnahmsweise nicht angetreten werden konnten, wurde die Erstmitbeteiligte kurzfristig durch einen anderen Trainer ersetzt. Eine solchen kurzfristigen Dienstausfällen (wie z.B. wegen Krankheit oder sonstigen unvorhergesehene Verhinderung) Rechnung tragende organisatorische Maßnahme ist mit einem präsenten Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung tragen soll, nicht vergleichbar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Dementsprechend ist die persönliche Arbeitspflicht im vorliegenden Fall zu bejahen.
Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH, 2013/08/0093).
Der zwischen der Erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei getroffenen (Rahmen)Vereinbarung lässt sich im Grunde nur entnehmen, dass der Erstmitbeteiligten Aufträge erteilt würden, die im Rahmen von Werkverträgen auszuführen seien. Wie bereits oben dargelegt, kann der genannte Vertrag jedoch bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) nicht einem Deutungsschema, wonach dieser die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, und 25.07.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. nochmals VwGH, 2013/08/0079, mwN).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Erstmitbeteiligte ihre Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen zu den im Voraus vereinbarten Zeiten ausgeübt hat. Die Arbeitserbringung hatte sich - trotz der Möglichkeit, einzelne Beschäftigungsmöglichkeiten abzulehnen - somit im Kern an den betrieblichen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei zu orientieren. Damit liegen die für eine Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände vor (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322).
Die Erstmitbeteiligte hat als Fitnesstrainerin eine unterdurchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundene Erstmitbeteiligte dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen (vgl. zur abhängigen Beschäftigung von Trainerinnen auch VwGH 02.04.2008, 2007/08/0296, und von Fitnesstrainern VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124). Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an die Erstmitbeteiligte kommt es unter diesem Umständen ("stille Autorität" des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. nochmals das VwGH, 2013/08/0051), wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und der fehlende Einsatz eigener Betriebsmittel unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Demgegenüber kommt dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass die Erstmitbeteiligte neben ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin auch anderweitig erwerbstätig geworden ist, keine Bedeutung zu (vgl. dazu nochmals VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mH auf VwGH 02.07.1981, 154/80). Eine gesonderte Prüfung erübrigt sich daher.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 und 2 ASVG vorliegt. Sie hat jedoch nicht berücksichtigt, dass das der Erstmitbeteiligten geleistete Entgelt in den Monaten März 2014, Juli 2014 und September 2014 die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG nicht überstieg, und nicht festgestellt, dass in den genannten Kalendermonaten weitere Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen, wodurch die Beschäftigung in diesen Monaten nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG unterliegt.
Somit ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und das Vorliegen einer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG unterliegenden Beschäftigung in den Monaten März 2014, Juli 2014 und September 2014 zu verneinen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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