W148 2115223-1•BVwG W148 2115223-1
W148 2115223-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2016
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Haltefrist, Kontrolle, Kürzung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Ohrenmarke, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, verspätete Meldung, Verspätung, Verweildauer,<br/>vorsätzliche Begehung
W148 2115223-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 29.04.2015 gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124615977, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Am 02.12.2014 fand am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten in den Bereichen "Datenbankmeldung, Kennzeichnung, Beihilfefähigkeit" sowie verspätete Datenbankmeldungen vermerkt. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 27.11.2014 angekündigt worden sei. Bei 8 Rindern seien Datenbankmeldungen fehlerhaft erfolgt. Bei 2 Rindern hätten die Zwillingsohrmarken gefehlt, wobei diese im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom Prüfer nachbestellt worden seien. Das Tier mit der Ohrmarke (OM) Nr. AT XXXX sei als Kuh registriert, habe jedoch noch nicht abgekalbt. 29 Datenbankmeldungen seien verspätete erfolgt.
3. Zuvor hatten am 04.06.2009, 28.11.2011, 07.12.2011 und 14.01.2013 Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb der BF stattgefunden, bei denen jeweils mehrere Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Bestandsverzeichnis, Datenbankmeldung, Kennzeichnung, Beihilfefähigkeit und Belege festgestellt worden waren.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.12.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Die BF gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Neben Abzügen für die Haushaltsdisziplin erfolgten Kürzungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren in Höhe von 11,11 % und ein Abzug (Cross Compliance) von 100 %. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Rindes mit der OM Nr. AT XXXX eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht erfolgt sei und das Tier laut einer Änderung der Rinderdatenbankmeldung zum ursprünglich gemeldeten Antragsstichtag nicht auf dem Betrieb der BF gehalten worden sei. Hinsichtlich 4 näher bezeichneter weiterer Rinder sei die Haltefrist nicht eingehalten worden. In dem einen ergänzenden Bestandteil des Bescheids bildenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015)" wird ausgeführt, dass es derartige Verstöße bereits in den Vorjahren festgestellt worden seien. Der Verstoß sei als vorsätzlich anzusehen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte und die Abänderung des Bescheides beantragte. Die Beschwerde richtete sich gegen die Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance und brachte vor, die 8 wegen fehlerhafter Meldungen sanktionsrelevanten Tiere seien identifizierbar gewesen, sodass keine Gefährdung entstanden sei. Die 29 verspäteten Meldungen seien rechtzeitig vor der Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle erfolgt. Die fehlenden Ohrmarken bei 2 Tieren dürften nicht zu Sanktionen führen, da diese Tiere eindeutig identifizierbar gewesen seien. Im Übrigen könnten bei einem Tierbestand wie dem der BF leicht Fehler passieren und die Sanktion sei auch unverhältnismäßig hoch.
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 05.10.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die BF mit der Betriebsnummer XXXX ist milchkuhprämienberechtigt. Sie verfügt über eine Mutterkuhquote von 0,00.
Sie hat im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist an den Antragsstichtagen insgesamt 9 Milchkühe gehalten.
Am 04.06.2009. 28.11.2011, 07.12.2011 und 14.01.2013 hatten Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb der BF stattgefunden, bei denen jeweils mehrere Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Bestandsverzeichnis, Datenbankmeldung, Kennzeichnung, Beihilfefähigkeit und Belege festgestellt worden waren.
Am 02.12.2014 fand am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Diese Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF am 27.11.2014 vorangekündigt.
Bei 2 Rindern fehlte bei der Vor-Ort-Kontrolle jeweils eine Zwillingsohrmarke, welche vom Prüfer nachbestellt wurden.
In 29 Fällen erfolgten im Jahr 2014 Meldungen an die Rinderdatenbank (Zugang, Abgang, Geburt, Verendung, Schlachtung) jeweils erst nach Ablauf von mehreren Wochen bzw. Monaten nach dem jeweiligen Ereignis.
Die Kalbin mit der OM Nr. AT XXXX war als Kuh in die Datenbank eingetragen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird, und der von der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank bestätigt wird. Aufgrund der Klarheit und Eindeutigkeit der gewürdigten Beweismittel konnte das BVwG seine Feststellungen darauf gründen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
1. Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Z 1MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, wird gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) auf Basis der Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder gewährt. Der Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gilt als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie. Gemäß Z 2 leg. cit. wird die Milchkuhprämie an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe) gewährt.
2. Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
3. Gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wobei in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch macht, vorgesehen werden kann, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. können von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrags dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
4. Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für nicht beantragte Tiere gewährt werden. Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass in dem Fall, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere liegt, der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird.
Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
5. Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Der Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, enthält in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober gültige Regelungen über die Registrierung von Rindern auf den in Art. 1 leg. cit. genannten Weideplätzen. Gemäß Art. 4 leg. cit. sind die geforderten Angaben der zuständigen Behörde spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010 (Rinderkennzeichnungs-VO 2008) sieht im Wesentlichen vor, dass Tiergeburten, Todesfälle, Umsetzungen von Tieren und der Auftrieb auf Almen/Weiden außer auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) innerhalb von 7 Tagen durch den Tierhalter zu melden sind. § 6 Abs. 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 legen die Art der Einbringung der Meldungen bei der AMA fest und normieren, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-VO ist der Verlust oder das Unleserlichwerden einer Ohrmarke zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke zu kennzeichnen. In diesen Fällen hat die Meldung gemäß § 6 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ebenso unverzüglich zu erfolgen.
Gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 gilt bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, Folgendes:
"a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt."
6. Gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 sind im Falle von bei beantragten Tieren festgestellten Unregelmäßigkeiten Kürzungen des Beihilfebetrages bzw. Ausschlüsse vorzunehmen.
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
7. Die Art. 73 und 75 VO (EG) 1122/2009 enthalten Bestimmungen über Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet."
Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet Artikel 73 leg. cit. in Bezug auf beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
Art. 75 VO (EG) 1122/2009 lautet:
"(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
8. Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken und die Meldepflichten der Tierhalter enthalten.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art 70 Abs. 4 VO (EG) 12/2009 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Abs. 8 lit. a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt.
Art. 71 VO (EG) 12/2009 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit und lautet:
"(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschlussangewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Fristkeine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.
Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.
Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten."
Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet für die gemäß Kapitel III leg. cit. vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse der Art. 73 leg. cit. in Bezug auf nicht beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
9. Gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
Gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1122/2009 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten. Gemäß Art. 47 VO (EG) 1122/2009 werden Verstöße nach ihrem Ausmaß, ihrer Schwere und ihrem Ausmaß bewertet.
Gemäß Art. 54 VO (EG) 1122/2009 ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der unter anderem einen bewertenden Teil enthält, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Gemäß Art. 48 VO (EG) 1122/2009 erfolgen die Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse erfolgt durch die Zahlstellen.
10 Die Art. 26 VO (EU) 1306/2013, Art. 8 VO (EU) 1307/2013 und die VO (EU) 1227/2014 enthalten Regelungen betreffend die Überschreitung der jährlichen Obergrenzen durch die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin). Die entsprechenden Regelungen finden nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr EUR 2.000,- überschreiten. Im Jahr 2014 betrug die Kürzung gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1227/2014 1,302214 %.
b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst
Im vorliegenden Fall wurden 10 Milchkühe beantragt. Von diesen Rindern konnten lediglich 9 Tiere als ermittelt und somit prämienfähig gewertet werden, weil 1 Tier (OM Nr. XXXX) aufgrund einer Änderung der Datenbankmeldung zu den Antragsstichtagen nicht am Betrieb der BF gehalten worden war. Dies wurde von der BF nicht bestritten.
Wie oben II.1 festgestellt lagen bei der Vor-Ort-Kontrolle zahlreiche Kennzeichnungs- bzw. Meldefehler vor. Bei 8 Rindern erfolgten fehlerhafte Datenbankmeldungen bzw. fehlten diese, 2 Rinder verfügten nicht über beide Zwillingsohrmarken, 1 Rind war fälschlich als Kuh gemeldet, obwohl es noch nicht abgekalbt hatte, bei weiteren 29 Rindern erfolgten Datenbankmeldungen jeweils erst (lange) nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 7 Tagen. Es lagen somit iSd Kapitels II VO (EG) 1122/2009 Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen vor. Da bereits in den vorangegangenen Jahren zahlreiche derartige Verstöße festgestellt worden waren, ist gemäß Art. 71 VO (EG) 12/2009 von Vorsatz auszugehen und die belangte Behörde hat zu Recht beschlossen, den allgemeinen Kürzungsprozentsatz auf 100 % des Gesamtbetrags zu erhöhen. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035; EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Ein Ausschluss der Fahrlässigkeit aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen kommt nicht in Betracht. Insofern die BF nämlich einwendet, Fehler würden zwangsläufig geschehen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Umstand, dass sich auf ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Rindern befindet, nicht als höhere Gewalt oder außergewöhnlich iSd Art. 31 VO (EG) 73/2009 angesehen werden kann. Es liegen somit weder außergewöhnliche Umstände iSd Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 noch ein Schuldausschließungsgrund nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vor. Im Übrigen hat die BF auch die gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet.
Ob bei den übrigen beanstandeten Tiere wie von der BF vorgebracht eine Identifizierung gegeben war, kann angesichts der zahlreichen Verstöße im Bereich der fehlenden bzw. fehlerhaften Datenbankmeldungen, die schon per se zu den vorgenommenen Kürzungen führen, dahingestellt bleiben. Insofern erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der BF betreffend das rechtzeitige Nachholen von Datenbankmeldungen und die Frage der Identifizierbarkeit beanstandeter Tiere.
Die belangte Behörde hat zwar fälschlicherweise die Kuh mit der OM Nr. XXXX gemäß Art. 65 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 als mit Unregelmäßigkeiten behaftet angesehen und gemäß Art. 65 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr in Höhe von 11,11 % festgelegt. Da aufgrund der Cross-Compliance-Verstöße jedoch die Prämien, wie oben ausgeführt, in voller Höhe (100 %) zu kürzen sind, hatte der Fehler der belangten Behörde im Endergebnis keine Auswirkung.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.