BVwG G308 2005447-1

G308 2005447-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2016

Regest

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung

Texte intégral

BVwG G308 2005447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2005447.1.00

Spruch

G308 2005447-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltspartnerschaft in XXXX,gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.11.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wirdgemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., iVm. §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Summe der tatsächlich noch aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.283,41 festgestellt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat die zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX seit 03.05.2010 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 29.01.2013,GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 12.06.2013 wurde das Sanierungsverfahren aufgrund des am 04.04.2014 angenommenen und am 19.04.2013 bestätigten Sanierungsplanes mit einer auszuschüttenden Barquote von 30% rechtskräftig aufgehoben.

Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 07.05.2015, GZ: XXXX, erneut ein Insolvenzverfahren, diesmal jedoch als Konkursverfahren, eröffnet. Das Verfahren dauert zum Entscheidungszeitpunkt noch an.

2. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.08.2013 wurde der BF über rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin sowie eine diesbezügliche mögliche Haftung seinerseits gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den Zeitraum von Jänner 2012 bis Dezember 2012 in der Höhe von EUR 14.903,86 informiert. Da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden könnten - das am 29.01.2013 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 13.06.2013 mit einer Quote von 30 % beendet worden - werde der BF auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Um weitere Maßnahmen, insbesondere die Erlassung eines Haftungsbescheides und gerichtliche Betreibungen, abwenden zu können, werde der BF aufgefordert, den aushaftenden Betrag mittels beiliegendem Erlagschein bis längstens 17.09.2013 zu begleichen, in eventu bis zu diesem Termin schriftlich darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden nicht anzulasten sei. Diesfalls müsste ein umfassender, rechnerisch nachprüfbarer Entlastungsnachweis derart erbracht werden, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger im oben genannten Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden müssten. Diesem Schreiben war zudem eine Rückstandsaufstellung vom 20.08.2013 beigefügt.

Dieses Schreiben wurde mit RSb versendet und laut Rückschein am 23.08.2013 übernommen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, GZ: XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.103,41 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 8,38% p.a. ab 14.11.2013 aus dem Betrage von EUR 4.555,81 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Jänner bis März, Juni bis September sowie November und Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt EUR 6.103,41 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 13.11.2013) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 29.01.2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 12.06.2013 mit einer Sanierungsplanquote von 30 % beendet worden sei. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Im gegenständlichen Zeitraum sei der BF laut Firmenbuchauszug des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX unter FN XXXX als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen und daher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Der Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren, welche durch das Schreiben vom 20.08.2013 erfolgt sei, sei der BF nicht nachgekommen. Daher habe der BF nicht dargetan, dass Umstände vorliegen würden, die seiner Haftung entgegenstünden oder ihn von dieser befreien würden.

Auch diesem Bescheid war erneut ein Rückstandsausweis vom 14.11.2013 beigefügt, wurde dieser mittels RSb versendet und an den BF durch dessen persönliche Übernahme am 19.11.2013 zugestellt.

4. Aufgrund der Zustellung dieses Bescheides rief der BF bei der belangten Behörde am 19.11.2013 an und informierte sich darüber, weshalb er den Bescheid erhalten habe. Schließlich habe er ja die Dienstnehmeranteile im Zuge einer Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde bezahlt. Dem BF wurden die Bestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG erläutert und darauf hingewiesen, dass auf das mit 20.08.2013 datierte Aufforderungsschreiben, welches ihm von der belangten Behörde zugestellt wurde, keine Reaktion erfolgt sei. Daher sei man vom Verschulden seinerseits ausgegangen und habe den Bescheid erlassen.

5. Mit per Fax am 27.11.2013 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF erhob dieser Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den soeben dargestellten Bescheid, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, an den Landeshauptmann von Steiermark.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Geschäftsführer der Primärschuldnerin und über deren Vermögen am 29.01.2013 ein Sanierungsverfahren eröffnet worden sei, welches nach Annahme des Sanierungsplanes mit einer Quote von 30 % mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 12.06.2013 aufgehoben worden sei. Es sei unbestritten, dass der BF grundsätzlich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die nicht einbringliche Forderung der belangten Behörde hafte. Diese habe den BF aufgefordert, den Betrag von EUR 8.204,66 zu bezahlen. Daraufhin habe der BF bei der belangten Behörde um Gewährung einer Ratenzahlung ersucht, welche ihm mit Schreiben vom 02.05.2013 zur GZ: XXXX gewährt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rückstand von EUR 8.204,66 in zehn aufeinanderfolgenden Monatsraten zu jeweils EUR 820,47 beginnend mit 15.05.2013 zu bezahlen. Der BF habe am 14.05. und 17.06.2013 tatsächlich jeweils eine Rate beglichen. Am 17.09.2013 wurden von ihm drei Raten zur Einzahlung gebracht und darüber hinaus jeweils eine Rate am 16.10.2013 und am 14.11.2013, sodass insgesamt bisher bereits EUR 6.563,72 geleistet worden seien. Die im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 genannte Summe von EUR 6.103,41 sei daher nicht zutreffend und überhöht. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Aufgrund der mit 01.01.2014 eingerichteten Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der gegenständliche Verwaltungsakt an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und langte am 19.03.2014 ein.

7. Am 31.08.2015 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde in Reaktion auf eine diesbezügliche Aufforderung durch das erkennende Gericht vom 12.08.2015 ein und erstattete darin folgendes Vorbringen:

Die vom BF vorgelegte Beilage./1 stelle die zwischen der belangten Behörde und dem BF abgeschlossene Ratenvereinbarung dar. Diese habe vorgesehen, dass der Geschäftsführer die offenen, von ihm einbehaltenen aber nicht abgeführten Dienstnehmeranteile für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012, die bei der Insolvenzeröffnung in einer Höhe von EUR 8.204,66 unberichtigt aushafteten, in 10 gleichen Monatsraten zu je EUR 820,47 begleiche. Der vereinbarte Betrag sei bezahlt worden, jedoch habe sich der BF mit der Begleichung der Raten 07, 08 und 09 in Verzug befunden. Trotz entgegenstehender Ratenvereinbarung habe man die Beträge eingemahnt und den Ratenverzug der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mitgeteilt. Da die offenen Dienstnehmeranteile nach Zahlung aller Raten getilgt gewesen wären, sei auch keine Strafanzeige wegen des Vergehens des § 153c StGB erstattet worden.

Es folgte eine Darstellung des diesbezüglichen Zahlungsverlaufes.

Grundlage für die Ratenvereinbarung sei eine Androhung der Strafanzeige gemäß § 153c StGB gewesen. Der diesbezügliche Rückstand sei in der Rückstandsaufstellung vom 04.03.2013 (Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren) mit gesamt EUR 19.023,83 ausgewiesen worden und habe sich dieser in die Dienstnehmeranteile in der Höhe von EUR 8.204,66 und Dienstgeberanteile in der Höhe von EUR 10.819,17 geteilt. In dieser Aufstellung seien keine allfälligen Verzugszinsen und Nebengebühren enthalten gewesen. Insgesamt habe die belangte Behörde für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin eine Gesamtforderung von EUR 23.635,43 angemeldet. Diese habe sich bei Insolvenzeröffnung in den bestehenden Gesamtbeitragsrückstand von EUR 20.502,86 und das Ergebnis einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum Dezember 2012 bis Jänner 2013 in der Höhe von EUR 3.132,57 aufgeteilt. Beide Rückstandsausweise würden dieser Stellungnahme beiliegen.

Die verfahrensgegenständliche Haftungssumme beziehe sich nicht allein auf die Dienstnehmeranteile sondern auf die gesamten Sozialversicherungsbeiträge. Wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, habe man den BF mit Aufforderungsschreiben vom 20.08.2013, übernommen am 23.08.2013, darüber informiert. Da sich der BF nicht am Verfahren beteiligt habe, sei die belangte Behörde gemäß Judikatur vom Verschulden des BF ausgegangen und habe den Bescheid erlassen. Die offene Beitragsschuld zum 12.11.2013 sei aus dem Rückstandsausweis ersichtlich, die dem Bescheid beigelegt gewesen sei. Ausgehend von der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ergebe sich die Haftungssumme aus der dargestellten Berechnung. Von der Forderungsanmeldung von EUR 23.635,43 sei der Betrag der GPLA für Jänner 2013 (EUR 2.004,21) in Abzug zu bringen gewesen, ebenso alle Zahlungen zwischen 04.03.2013 (Datum der Forderungsanmeldung) und 14.11.2013 (Datum der Bescheiderstellung) in Höhe von EUR 15.548,37. Die Differenz ergebe daher EUR 6.082,85 zuzüglich EUR 20,56 (Zinsenlauf) und daher den Haftungsbetrag von EUR 6.103,41. Die Zahlung vom 14.11.2013 habe nicht berücksichtigt werden können, da diese erst am 18.11.2013 gebucht worden sei.

Die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG erfasse nicht nur die Dienstnehmeranteile sondern die gesamten rückständigen Sozialversicherungsabgaben. Der Rechtsvertreter des BF habe in seiner Beschwerde die Gesamthöhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt, welch ihm jedoch aus dem Insolvenzakt bekannt seien, sondern habe nur auf die Dienstnehmeranteile abgestellt. Da sich der BF sonst nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt habe, sei die Behörde im Sinne der herrschenden Judikatur von der vollen Haftung des BF ausgegangen und habe dem Bescheid den gesamten Rückstand des Beitragskontos im haftungsrelevanten Zeitraum zugrunde gelegt. Die bereits geleisteten Zahlungen seien bereits berücksichtigt worden, weshalb der Betrag weder überhöht noch ungerechtfertigt sei und lasse sich die Haftungssumme aus dan angestellten Rechnungen nachvollziehen.

8. Diese Stellungnahme und das darin erhobene ergänzende Vorbringen, sowie die beigefügten Unterlagen wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgericht vom 30.03.2016 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte dieser mit, dass er der BF nicht mehr vertrete und daher ausschließlich ihm selbst zuzustellen sei.

Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde dem BF direkt zugestellt, und am 15.04.2016 von ihm übernommen.

9. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF vertrat die zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene Primärschuldnerin mit Sitz in XXXX seit 03.05.2010 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Jänner bis Dezember 2012.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 29.01.2013,GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 12.06.2013 wurde das Sanierungsverfahren aufgrund des am 04.04.2014 angenommenen und am 19.04.2013 bestätigten Sanierungsplanes mit einer auszuschüttenden Barquote von 30% rechtskräftig aufgehoben.

Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 07.05.2015, GZ: XXXX, erneut ein Insolvenzverfahren, diesmal jedoch als Konkursverfahren, eröffnet. Das Verfahren dauert zum Entscheidungszeitpunkt noch an.

Die Haftung des BF aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der BF für den festgestellten Zeitraum von Jänner bis Dezember 2012 ist dem Grunde nach unbestritten. Strittig ist die Höhe der Haftsumme.

Die belangte Behörde hat im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin am 04.03.2013 eine Beitragsforderung für 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe von EUR 20.502,86 angemeldet, die sich wie folgt zusammensetzt:

DN-Anteil

DG-Anteil

Gesamt

01/2012

Beitrag Rest

(01.01.2012-31.01.2012)

€ 523,43

€ 622,51

€ 1.145,94

02/2012

Beitrag Rest

(01.02.2012-29.02.2012)

€ 619,80

€ 737,54

€ 1.357,34

03/2012

Beitrag Rest

(01.03.2012-31.03.2012)

€ 615,40

€ 868,76

€ 1.484,16

04/2012

Beitrag Rest

(01.04.2012-30.04.2012)

€ 474,01

€ 646,27

€ 1.120,28

05/2012

Beitrag Rest

(01.05.2012-31.05.2012)

€ 474,01

€ 646,27

€ 1.120,28

06/2012

Beitrag Rest

(01.06.2012-30.06.2012)

€ 913,61

€ 1.267,88

€ 2.181,49

07/2012

Beitrag Rest

(01.07.2012-31.07.2012)

€ 583,70

€807,78

€ 1.391,48

07/2012

NV Beitrag

(01.07.2012-31.07.2012)

€ 24,00

€ 0,00

€ 24,00

08/2012

Beitrag Rest

(01.08.2012-31.08.2012)

€ 745,06

€ 985,96

€ 1.731,02

09/2012

Beitrag Rest

(01.09.2012-30.09.2012)

€ 745,06

€ 996,67

€ 1.741,73

10/2012

Beitrag Rest

(01.10.2012-31.10.2012)

€ 745,06

€ 996,67

€ 1.741,73

11/2012

Beitrag ex offo

(01.11.2012-30.11.2012)

€ 775,06

€ 931,24

€ 1.706,30

12/2012

Beitrag Rest

(01.12.2012-31.12.2012)

€ 966,46

€1.311,62

€2.278,08

Summe der Beiträge

€ 8.204,66

€ 10.819,17

€ 19.023,83

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG bis 30.01.2013

  • € 645,75

Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 4 ASVG

  • € 80,00

Nebengebühren

  • € 753,28

Summe der Forderung

€ 20.502,88

Dazu kommen noch folgende Forderungen aus der GPLA für Dezember 2012 bis Jänner 2013, wobei gegenständlich nur jene für Dezember 2012, daher EUR 1.128,36 zu berücksichtigen sind:

Gesamt

12/2012

Beitrag GPLA

(01.12.2012-31.12.2012)

€ 682,16

12/2012

Beitrag GPLA

(01.12.2012-31.12.2012)

€ 367,67

12/2012

Beitrag GPLA Rest

(01.12.2012-31.12.2012)

€ 78,53

01/2013

Beitrag GPLA Rest

(01.01.2013-31.01.2013)

€ 761,79

01/2013

Beitrag GPLA

(01.01.2013-31.01.2013)

€ 1.166,84

01/2013

Beitrag GPLA

(01.01.2013-31.01.2013)

€ 75,58

Summe der Beiträge

€ 3.132,57

Summe der Forderung

€ 3.132,57

Daraus ergibt sich eine Forderungsanmeldung von offenen Sozialversicherungsbeiträgen (ohne die GPLA von Jänner 2013, da nicht verfahrensgegenständlicher Zeitraum) von

EUR 21.631,22 (EUR 20.502,86 + EUR 1.128,36).

Der BF hat in den folgen Zeiträumen folgende Zahlungen geleistet (inklusive der Quote aus dem Sanierungsverfahren von 30 %):

Buchungsart

Buchungs-datum

Zahlungs-datum

Relevanter Betrag für Haftung

errechnet aus bzw. bezahlt

Widmung

Zahlung

20.03. 2013

18.03. 2013

€ 0,00

€ 1.718,70

GPLA 05/13

Zahlung

23.04. 2013

19.04. 2013

€ 0,00

€ 1.646,45

GPLA 03/13

Zahlung

08.05. 2013

06.05. 2013

€ 6.150,86

€ 6.150,86

Quote

Zahlung

16.05. 2013

14.05. 2013

€ 820,47

€ 820,47

DNA 01/12-03/12

Zahlung

20.06. 2013

18.06. 2013

€ 820,47

€ 820,47

DNA 01/12, 03/12, 04/12

RV Beitrag GPLA

28.06. 2013

19.07. 2013

€ 28,72

€ 28,72

GPLA 12/12

RV Beitrag GPLA

28.06. 2013

19.07. 2013

€ 0,00

€ 33,30

GPLA 01/13

RV Beitrag GPLA

28.06. 2013

19.07. 2013

€ 0,00

€ 22,50

GPLA 05/13

Zahlung

08.08. 2013

06.08. 2013

€ 820,89

€ 939,77

Quote abzgl. € 118,88 f. GPLA 13

RV Beitrag

11.09. 2013

16.09. 2013

€ 0,00

€ 35,42

Beitrag 08/13

IEF-Zahlung

12.09. 2013

12.09. 2013

€ 3.106,52

€ 5.624,29

IESG abzgl. € 2.517,77

IEF-Zahlung

12.09. 2013

12.09. 2013

€ 629,23

€ 871,60

IESG abzgl. € 242,37

Zahlung

19.09. 2013

17.09. 2013

€ 2.461,41

€ 2.461,41

DNA

RV Beitrag

11.10. 2013

15.10. 2013

€ 0,00

€ 13,50

Beitrag 09/13

Zahlung

18.10. 2013

16.10. 2013

€ 709,80

€ 820,00

DNA abzgl. € 110,20

Summe haftungsrelevanter Beträge

€ 15.548,37

Daraus ergibt sich folgende Gesamtrechnung:

Summe der angemeldeten und relevanten Forderungen

€ 21.631,22

Abzüglich der geleisteten Zahlungen des BF, inklusive der ausgeschütteten Quote des Sanierungsverfahrens

  • € 15.548,37

€ 6.082,85

  • Zinsenlauf bis Tag vor Bescheiderlassung (13.11.2013)

  • € 20,56

Haftungsrelevanter und ausstehender Betrag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

€ 6.103,41

Die vom BF am 14.11.2013 erst mit

18.11. 2013 gebuchte Rate von EUR 820,00 wurde im Bescheid nicht berücksichtigt, aber nachweislich bezahlt. Der Haftungsbetrag umfasst daher tatsächlich zum Entscheidungszeitpunkt EUR 5.283,41.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen in Bezug die Primärschuldnerin sowie deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Gerichtakt einliegenden Auszügen aus der Ediktsdatei zu den jeweiligen Insolvenzverfahren vom 19.12.2013 und 23.03.2015 und dem einliegenden Firmenbuchauszug vom 19.12.2013 zur Firmenbuchnummer FN XXXX.

Der Zeitraum für die Geschäftsführertätigkeit des BF ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 19.12.2013 und blieb darüber hinaus unbestritten, ebenso wie der festgestellte Haftungszeitraum von Jänner bis Dezember 2012.

Aus den mit der Stellungnahme vom 31.08.2015 beigelegten Rückstandsausweisen vom 04.03.2013, 16.07.2013 und 14.11.2013 sowie den dort plausibel und nachvollziehbar angestellten Berechnungen ergibt sich, dass der Haftungsbetrag von der belangten Behörde korrekt errechnet wurde.

Aus der vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben über die Ratenvereinbarung vom 02.05.2013 sowie der beigelegten Saldenliste ergeben sich die von ihm behaupteten Zahlungen, eben auch die Zahlung von EUR 820,00 am 14.11.2013 an die belangte Behörde, welche von festgestellten Haftungsbetrag abzuziehen war, da sie tatsächlich bezahlt wurde, was auch die belangte Behörde eingeräumt hat.

Weder der BF noch sein Rechtsvertreter haben in der gegenständlichen Beschwerde andere Beschwerdegründe als jene der unrichtigen Berechnung vorgebracht oder sonst ein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge;

Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG lautet:

"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

[...]"

Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:

"§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 67 Abs. 10 ASVG lautet:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:

"§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

Die Vorschreibung der Beiträge für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2012 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 12.06.2013, GZ: XXXX, das Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin mit einem bestätigten Sanierungsplan und einer auszuschütteten Barquote von 30 % aufgehoben wurde.

Der BF monierte ausschließlich, dass er mit der belangten Behörde eine Ratenzahlungsvereinbarung für zwar einbehaltene aber nicht bezahlte Dienstnehmeranteile in der Höhe von EUR 8.204,66 getroffen habe und im Rahmen dieser Vereinbarung bereits einen Betrag von EUR 6.563,72 bezahlt habe, weshalb der festgestellte Betrag im angefochtenen Haftungsbescheid jedenfalls als zu hoch anzusehen sei. Es sei unbestritten, dass der BF grundsätzlich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die nicht einbringliche Forderung der belangten Behörde hafte. Weitere Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn diese ausführt, dass sowohl dem BF als auch seinem Rechtsvertreter bekannt sein musste, dass es sich bei der die Ratenzahlung betreffende Forderung lediglich um aushaftende Dienstnehmeranteile gehandelt habe und diese vorrangig zu begleichen gewesen seien, um einer Anzeige des BF wegen des Vergehens des § 153c StGB zu entgehen, der Gesamtbetrag der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge jedoch auch die Dienstgeberanteile sowie für den relevanten Zeitpunkt Beitragsnachverrechnungen aus der GPLA für Dezember 2012 umfasst habe, zumal die belangte Behörde nachweislich diese Beträge als Forderung im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet hat und es sich um ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gehandelt habe, an welchem der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin beteiligt war und dort schon durch denselben rechtsfreundlichen Vertreter vertreten wurde. Zudem ist die belangte Behörde bei ihrer Berechnung nachvollziehbar vorgegangen und hat auch nachweislich die ausgeschüttete Quote aus dem Insolvenzverfahren berücksichtigt.

Der von der belangten Behörde festgestellte Haftungsbetrag war lediglich um eine Einzahlung des BF am 14.11.2013 in der Höhe von EUR 820,00 zu reduzieren, da diese erst am 18.11.2013 gebucht wurde und die belangte Behörde am 14.11.2013 den gegenständlichen Bescheid erließ, der BF aber tatsächlich diesen Betrag schon geleistet hat.

Sonst wurden keinerlei weitere Beschwerdegründe angegeben oder ein anderer Punkt als die Höhe des Haftungsbetrages bestritten.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).

Der BF wurde schon vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 20.08.2013 auf eine mögliche Haftung seinerseits hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konsequenterweise haftet er in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwH auf VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368).

Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH Zl. 2001/08/0061 und Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).

Die Berechnung des Haftungsbetrages wurde in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gut nachvollziehbar dargestellt und konnte der diesbezüglich erhobenen Beschwerde aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die ein Verschulden des BF an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht.

Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde ein sonstiger Fehler unterlaufen wäre, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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