W168 1426104-1•BVwG W168 1426104-1
W168 1426104-1Tribunal administratif fédéral10 mai 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W168 1426104-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die
Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.3.2016 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und gab hierbei die oben angeführten Personaldaten an.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei zusammenfassend an, sie habe Somalia schlepperunterstützt mittels eines Flugzeugs unter Verwendung eines falschen dänischen Passes in Richtung Dubai verlassen. Dann sei sie nach Russland geflogen, wo sie etwa 14 Tage verbrachte. Später reiste sie in die Ukraine wo sie sich rund 2 Monate aufgehalten habe. Nachdem sie versucht hatte illegal über die ungarisch/slowakische Grenze in die Europäische Union einzureisen wäre sie von der ukrainischen Polizei festgenommen worden und deswegen inhaftiert worden. In der Ukraine hätte sie Landsleute kennen gelernt, die sie mittels eines ukrainischen Schleppers in die Slowakei brachten. Dort wäre sie rund 2 Tage geblieben und sein in Folge mittels eines Taxis von Bratislava nach Wien Schwechat gefahren. Von hier hätte sie mittels eines gefälschten finnischen Reisepasses nach Stockholm Schweden fliegen wollen, wäre jedoch von der österreichischen Polizei kontrolliert worden und hätte letztlich in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Kosten der Reise bis nach Österreich würden sich auf $ 4000 belaufen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte sie aus, dass sie ihr Land verlassen habe, um in einem europäischen Land um Asyl anzusuchen, da es in ihrer Heimat Krieg geben würde. Sie hätte sehr viele Probleme in ihrer Heimat. In ihrer Heimat würden keine Menschenrechte existieren. Sie wären ständig bedroht, gedemütigt und geschlagen worden. Sie stamme aus einem der untersten Stämme ab und erleide dadurch in Somalia Erniedrigung und Bedrohungen. Außerdem gäbe es seit dem Jahre 2006 die Milizgruppe der Al Shabaab. Diese würden jeden bedrohen, der sich dieser Gruppe nicht anschließt. Sie wolle in Europa ihr Leben aufbauen, eine bessere Zukunft für sie und später auch für ihre noch zu gründende Familie. Weiters befragt führte sie aus, dass sie fürchte von den Milizen erschossen zu werden. Seitens der regulären Regierung habe sie nichts zu befürchten, da sie keine Straftaten begangen habe.
Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund, habe keine Personaldokumente vorzulegen und bisher vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Er gehöre dem Clan der Ogaden an und habe in Mogadishu gelebt. Befragt zu den Gründen die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie dort keine Sicherheit gehabt hätte. Ihr persönlich sei etwas passiert. Es wäre im 8. Monat gewesen da hätten sie die Mudschaheddin erwischt. Sie hätte draußen mit Murmeln gespielt. Auf dem Weg nach Hause wäre sie erwischt worden. Diese hätten die beschwerdeführende Partei mit einem Gewehrkolben geschlagen, mitgenommen und in Ellaha Biyaha für 16 Tage in Haft genommen. Auch wäre ein Freund gleichzeitig gefangen geworden. Der Vater des Freundes sei daraufhin gekommen und hätte geholfen, dass sie frei kommen würden. Er hätte versprochen, dass sie in 15 Tagen wieder dorthin zurückgebracht werden würden und dass er die beiden überzeugen könne, dass sie Menschen umbringen oder Anschläge machen. Dies hätten die Al Shabaab verlangt und gleichzeitig mit ihr seien auch noch drei weitere Personen festgenommen worden. Sie wären in einem Metallcontainer eingesperrt gewesen. Während der Haft wäre versucht worden sie zu manipulieren, damit sie mit ihnen mitmachen. Sie hätten sich geweigert und man hätte sie in Einzelzimmer gebracht und geschlagen. Es würde jetzt noch das Eck eines Schneidezahnes fehlen, den sie verloren hätte, da sie mit einem Stock geschlagen worden wäre. In Folge hätte die Mutter der beschwerdeführenden Partei von einem Bekannten Geld geliehen, dass sie die Reise finanzieren hätte können. Die Reise hätte $ 11.000 gekostet. Befragt woher man in Mogadischu so viel Geld erhalte, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Arbeitgeber der Mutter ein großer Händler wäre und dieser mehrere Lager hätte. Von diesem hätte die Mutter das Geld erhalten. Ziel der Reise wäre Schweden oder Norwegen gewesen, denn Somalier hätten gesagt, dass diese Länder gut seien. Deswegen hätte sie dorthin wollen. Befragt warum die beschwerdeführende Partei mit dieser hohen Summe nicht nach Somaliland gegangen wäre, führte sie aus, dass die Somaliländer die Leute zurückschieben würden und sie deshalb dort nicht hätte bleiben können. Befragt warum unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Summe der für die Schleppung bezahlten Beträge in der Erstbefragung angegeben worden wären, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie es damals so erzählt habe, so wie sie es heute erzählt habe. Durch die Behörde darauf hingewiesen, dass sich die Lage in insbesondere Mogadischu verändert habe, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits ein Jahr von zu Hause weg sei. Wenn das Land wieder sicher werden würde, würde sie zurückkehren. Aber als sie weggegangen wäre, wäre es nicht sicher gewesen. Befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht wisse wo im Moment die Mutter oder die Geschwister heute leben würden. Auf Nachfrage seitens des einvernehmenden Referenten ob sie konkret durch die Milizen gesucht worden wäre, oder die Festnahme aus Zufall geschehen sei, führte sie aus, dass konkret nach ihr gesucht worden wäre. Hierzu weiter befragt führte sie aus, dass sie die Leute nicht kenne, die nach ihr gesucht hätten. Sie hätten nicht nur nach ihr selbst gesucht, sondern sie hätten auch nach ihren zwei Freunden gesucht. Die Al Shabaab hätte wollen, dass sie Anschläge in Suuq Yare verüben solle. Weiter nachgefragt gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie nicht wisse, warum gerade sie ausgesucht worden wäre. Die Al Shabaab Leute hätten wollen, dass sie etwas im Bezirk machen. Weitere Ausführungen wurden nicht erstattet.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei während des Asylverfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr aufgrund der insbesondere geäderten Lageverhältnisse in Somalia weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für eine Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführenden Partei keine Glaubwürdigkeit zuerkannt. Sämtliche Ausführungen wären vage, unkonkret und vor Allem auch widersprüchlich dargestellt worden. Details wären keine dargelegt worden. Auch wären die Angaben nicht nachvollziehbar. Eine die beschwerdeführende Partei konkret betreffende und auch weiterhin bestehende GFK relevante Bedrohung wäre somit glaubhaft nicht angegeben worden. Die beschwerdeführende Partei wäre nach ihren Angaben willkürlich und nicht aufgrund des Vorliegens von GFK Gründen dem Versuch einer Rekrutierung unterworfen worden. Dieses sei bei der Prüfung der Refoulementgründe zu berücksichtigen. Alle in Somalia lebenden Menschen seien von dieserart Verfolgung gleicherart betroffen. Aufgrund ihres Vorbringens könne auch pro futuro nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus Gründen der GFK einer sie persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine Verfolgungshandlung aus einem in der GFK gründen genannten Grund könne nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wären die Voraussetzungen für subsidiären Schutz zu prüfen und ihr sei aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Der Bescheid würde betreffend Spruchpunkt I. (Asylgewährung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Zusammenfassend wurde hierzu ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Bundesasylamt habe sich zur Beurteilung der Unglaubwürdigkeit auf wenige Widersprüche bezogen. Diese wären kein Grund hieraus auf die vollkommene Unglaubwürdigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu schließen. Auch hätten die Widersprüche leicht durch entsprechende Nachfragen aufgeklärt werden können. Dass die Behörde bei diesen scheinbar auftretenden Widersprüchen nicht entsprechend Nachfragen angestellt hätte, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs dar. Weiters leide der Bescheid unter einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Behörde habe das Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert, obwohl die beschwerdeführende Partei darlegen konnte, dass sie in das Visier der islamistischen Al Shabaab geraten wäre. Insbesondere wären die aufgezeigten Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme nicht geeignet auf eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen. Dies, da insbesondere die Erstbefragung nur einer kurzen Schilderung der Fluchtgründe diene. In Somalia wäre die staatliche Ordnung zusammengebrochen. Vor diesem Hintergrund wäre das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen und die Behörde hätte in ihrem Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Aus diesen Gründen würden die Anträge gestellt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen bzw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt werden würde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, als auch hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.
Hierzu erging von der beschwerdeführenden Partei mit Datum 13.11.2014 eine schriftliche Stellungnahme. In dieser wurde angeführt, dass sie ergänzend zu den in der Beschwerde vom 4.4.2012 vorgebrachten Fluchtgründen darauf hinweisen möchte, dass Rückkehrer aus dem Westen in Somalia immer wieder Opfer von Anschlägen und Entführungen werden würden. Al Shabaab würde regelmäßig damit drohen, Rückkehrer zu ermorden. Dies da die Miliz diesen unterstellen würde, dass es sich hierbei um Spione aus den westlichen Ländern handeln würde. Im Jänner 2014 hätte es einen Bombenanschlag der Al Shabaab auf das Jazeera Hotel in Mogadhishu gegeben. Dieser Anschlag hätte unter anderem den Rückkehrern gegolten. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde die beschwerdeführende Partei daher befürchten in das Visier der AL Shabaab zu geraten und deshalb Opfer eines Anschlages zu werden.
Am 22.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache, sowie des ausgewiesenen Vertreters mit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Der beschwerdeführenden Partei wurden gemeinsam mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia zur Information übermittelt. Die beschwerdeführende Partei gab bei dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids irgendeine wesentliche Veränderung ergeben?
BF: Nachdem Bescheid, hat sich alles verändert, ich lebe jetzt friedlich, ich kann hier arbeiten, ich bin hier sicher.
R: In Bezug auf die Gründe Ihres Asylantrages, hat sich etwas geändert, von wem Sie wissen, bezüglich der Flucht und dem Asylgrund?
BF: Ja. Ich habe meine Familie kontaktiert, meine Familie hat mich informiert, dass diese Leute mich suchen und sie kennen auch mein Gesicht.
R: Wer war das konkret? Sie haben bei der letzten Einvernahme vor dem BAA gesagt, Sie stehen nicht in Kontakt mit Familienangehörigen?
BF: Ja, jetzt gibt es einen Kontakt.
R: Wer ist das konkret?
BF: Meine Mutter.
R: Sonst noch jemand?
BF: Ich habe einmal die Woche meine Mutter und meine Geschwister kontaktiert.
R: Sie haben gesagt, man sucht nach Ihnen. Wer sucht konkret nach Ihnen?
BF: Es war Al Shabaab, sie kennen mein Gesicht. Meine Mutter hat mich informiert, dass ein Mann vom Clan der Abgaal, der nach mir sucht.
R: Warum?
BF: Er hat Kontakt mit Al Shabaab damals und dieser Mann hat zwei verschiedene "Gesichter", am Tag ist er Regierungsmitglied und in der Nacht bei der Al Shabaab. Den Bezirk haben nur die Abgaal. Die Abgaal behaupten diesen Bezirk, Medina, dieser Mann und die Oberhäupter sind verwandt.
R: Wer ist dieser Mann konkret? Wie heißt er, wo wohnt er, wer ist er?
BF: Er heißt CUMAR Ibrahim .
R: Warum sollte er konkretes Interesse an Ihnen haben? Sie haben angegeben, dass Sie OMO-Verkäufer in Somalia waren? Warum sollte jemand ganz konkret - nach 5 Jahren -Interesse an Ihre Person haben?
BF: Meistens sind die Al Shabaab von den großen Clans, die anderen Leuten sind von den kleinen Clans. Deshalb gibt es niemanden, der sich um sie kümmert, die anderen kleinen Clans. Dieser Mann lebt er im gleichen Bezirk und hat Kontakt mit Al Shabaab und informiert sie und verdient damit Geld, das ist sein Geschäft. Dieser Mann ist seine Arbeit, dass er Al Shabaab informiert, wie viele junge Männer dort sind und seine Arbeit ist auch, dass er manchmal Bombenanschläge koordiniert.
R: Ist das eine Vermutung oder wissen Sie das?
BF: Er hat andere Männer zu mir geschickt und dann habe ich gewusst, dass er von Al Shabaab ist.
R: Wer hat wen, wohin, wann geschickt?
BF: Ich habe nur von den Jungs im gleichen Bezirk gehört, dass CUMAR Ibrahim Mitglied von Al Shabaab ist. Ich habe die Jungs informiert, dass er Mitglied der Al Shabaab ist.
R: War das vor der Ausreise oder danach?
BF: Dieser Vorfall war vorher und nachher hat mich meine Mutter informiert, dass dieser Mann hinter diese Geschichte gestanden hat. Es waren 4 Männer bei diesem Vorfall. Dieser Mann kam er zu meiner
Mutter immer: "Ich weiß immer, wohin du deinen Sohn geschickt hast". Wenn ich zurückkomme, dann tötet er mich.
R: Warum konkret? Sie haben die Länderfeststellungen erhalten, da steht, dass in Moment Zehntausende Personen nach Mogadischu zurückkommen und nur Personen bedroht werden, die exzeptionelle Funktionen ausüben, bedroht werden. Warum soll die Al Shabaab gerade an Ihrer Person konkret Interesse haben?
BF: Ich verstehe die Frage nicht.
R: Frage wird wiederholt und näher erklärt.
BF: Diese Zehntausende die freiwillig zurückkehren, ich wusste das nicht und ich glaube das nicht. Al Shabaab hatte mich festgenommen und ich bin deswegen hierhergekommen. Wenn ich jetzt zurückkehre, sie kennen mich immer noch, ich kann nicht zurückkehren. Es ist sehr gefährlich für mich.
R: Sie haben erzählt, dass Sie vom Markt kommend, von der Al Shabaab mitgenommen worden sind, warum sind Sie konkret mitgenommen worden und nicht wer anderer?
BF: Ich war nicht alleine, es waren noch 2 Personen und sie suchen immer Jugendliche. Es war im Ramadan, wir waren in der Moschee. Nach dem Gebet habe ich mit den Freunden mit dem Würfel gespielt und haben vor dem Haus gesprochen. Wir waren vor dem Haus und 3 Männer sind zu uns gekommen und ein anderer Mann war hinten versteckt. Es war in der Nacht. Die Männer hatten Waffen und ich hatte Angst und bin weggelaufen und ein anderer Mann hat mich mit der Pistole, geschlagen und einen Zahn ausgeschlagen. Sie haben uns alle zusammen festgenommen und in ein Auto gebracht. Wir sind dann mit dem Auto gefahren nach Ceelasha-Biyaha.
R: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Es war in der Nacht und ich wusste nicht, wo das war, aber danach habe das gewusst, dass das Ceelasha-Biyaha ist.
R: Am Tag haben Sie es gesehen?
BF: Ja, nachher habe ich gewusst, dass es Ceelasha-Biyaha heißt. Wir waren in einem Container und wir waren dort 16 Tage. Die erste Nacht ist ein Mann gekommen, mit einem kleinen Bart, ich schätze er ist um die 50 Jahre alt. Dieser Mann hat gefragt, ob wir für den Jihad kämpfen. Ich wurde als Erster befragt. Ich habe geweint und habe gebeten und habe gesagt, dass ich der älteste Sohn bin und mein Vater bereits verstorben ist. Ich helfe meiner Mutter und meiner Schwester, weil ich der älteste Sohn bin. Ich arbeite als "OMO-Verkäufer" (Waschmittel) und die Mutter als Teeverkäuferin zusammen. Sie haben gesagt: "Wir brauchen dich und du musst Teil des Jihads werden". Danach hat er mich geschlagen. Nachdem ich abgelehnt habe, wurde ich geschlagen und ich habe mitgeteilt, dass ich nicht Teil des Jihads werden möchte. Wir waren in einem alten Container und im Container gab es ein paar Löcher. Es war Ramadan, sie haben uns bedroht, dass und wir fasten mussten, aber wir fasteten nicht, sondern wir trinken nur Wasser. Nach dem Fastenbrechen der Al Shabaab, gaben sie uns das Restessen. Das Essen war nicht besonders, eine kleine Suppe. Sie schlugen meistens vor dem Frühgebet. Den Mann, mit dem kleinen Bart, habe ich am letzten Tag getroffen, sonst haben nur maskierte Männer gesehen. Meine Mutter ist zum Vater meines Freundes gegangen und hat ihm gebeten, dass er mir hilft. Er war ein Sheikh, deshalb hatte er Geld und hat die andere Leute kontaktiert. Sie haben ihn informiert, dass die Al Shabaab diese jungen Leute entführt haben. Er ist zu ihnen gekommen, sie haben gesagt: "Der Mann muss versprechen, dass diese junge Männer Al Shabaab Mitglied werden und sie nach 15 Tage zurückbringen." Al Shabaab hat gesagt, dass nach 16 Tage, wenn wir aus Somalia ausreisen sollten und wenn wir wieder zurückkehren würden, werden sie uns töten. Wir sind nach draußen gekommen und wir haben gewusst, dass wir in Ceelasha-Biyaha sind. Wir sind nach Madina zurückgegangen. Ich war nur zu Hause, ich hatte Angst, nach draußen zu gehen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich zu Hause bleiben soll und sie geht nach draußen. Es gibt einen Mann, der hat einen großen Shop, ein großes Lager. Sie hat mich informiert, was passierte und sie hat ihm gebeten, mir zu helfen. Er hat ihr Geld gegeben für das Haus. Er hat am Anfang 5.000 Dollar und dann 6.000 Dollar gegeben. Die Mutter machte einen Art "Vorvertrag" für das Haus und wenn es über 15.000 Dollar wird, dann wir das Haus verkauft, ansonsten wird es "ausgeliehen." Er hat gewusst, dass sie das nicht zurückzahlen kann. Meine Mutter hat herausgefunden, dass es einen Schlepper gibt. Der Schlepper hat gesagt, sie muss erst einmal 4.000 Dollar zahlen für (die Reise von) Mogadischu nach Moskau, er hat alles vorbereitet, Pass und Visum und das kostet das Geld. Von Mogadischu nach Schweden hätte es 11.000 Dollar gekostet. Als wir nach Moskau gekommen sind, habe ich noch 7.000 Dollar Rest gehabt. Als wir nach Moskau kamen, hatte er gesagt, dass ich 15.000 Dollar zahlen muss, dass ich weiterreisen kann. Nach 15 Tage sind wir in die Ukraine gekommen und ich wurde bei der Ausreise festgenommen. Ich war 6 Monate in Haft und nach 6 Monate bin ich hierhergekommen. Ich habe in Österreich andere Somalier getroffen und die haben gesagt, dass "dieses Land kein Asyl gibt und wenn du willst, gibt es Schlepper, du kannst nach Schweden oder in ein anderes Land." Ich hatte einen nassen Pass von Moskau.
R: War es ein gefälschter Pass?
BF: Ja, es war ein gefälschter Pass. Ich hatte nur Restgeld 1.200 Dollar und diese Schlepper sagte, ich muss 1.100 Dollar wegen eines anderen Pass zahlen, um in ein anderes Land zu fahren. Von Moskau nach Ukraine kostete es 2.200 Dollar, von Ukraine nach Österreich,
R: Sie haben bei der ersten Instanz angegeben, dass Sie über Dubai nach Moskau geflogen sind?
BF: Von Mogadischu mit einem Flugzeit nach Dubai geflogen. Ich war nur ein paar Stunden im Transit.
R: In Dubai wurden Sie bedroht?
BF: Nein .
R: In Moskau wurden Sie bedroht?
BF: Nein.
R: Warum haben Sie in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt?
BF: Ich wusste nicht, dass es in Slowakei einen Asylantrag gibt. Der Schlepper hat nur gesagt, dass es Slowakei ist und nicht, dass man dort einen Asylantrag stellen kann.
R: Warum sind Sie nicht in Somalia woanders hingegangen?
BF: Ich kann nicht in einen anderen Teil Somalias reisen, weil sie können mich nach Mogadischu zurückschicken. In Somalia kann man wegen den Clans nur regional leben und nicht woanders.
R: Warum sind Sie nicht in ein Nachbarland geflüchtet, da hätte Ihre Mutter das Haus nicht verkaufen müssen?
BF: Im Nachbarland gibt es keinen Asylantrag, meine Mutter hat alles organisiert und ich wusste nicht, wohin ich gehe.
R: Fluchtgrund. Sie haben angegeben, dass Sie nach dem Moscheebesuch nach Hause gegangen sind und von dort von der Al Shabaab "abgefangen" worden sind?
BF: Das war nicht bei der Moschee, sondern bei meinem Freund zu Hause.
R: Wurden Sie da konkret persönlich besucht oder war das zufällig?
BF: Ich wurde persönlich gesucht.
R: Warum wurden Sie persönlich gesucht?
BF: Ich wusste das nicht, aber meine Mutter hat mich informiert, dass dieser Mann, OMAR Ibrahim, hinter diesem Vorfall steckt, weil CUMAR Ibrahim gesagt hat, dass ich Informationen über ihn weitergegeben habe.
R: Welche Informationen konkret?
BF: Dass CUMAR Ibrahim ein Mitglied von Al Shabaab ist. Deswegen hat er mich gesucht. Ich habe gesagt, dass ich nicht wusste, dass wegen den Informationen, die ich an die Jungs weitergeleitet habe, dass CUMAR Ibrahim ein Mitglied der Al Shabaab ist, dass er mich deswegen sucht. Meine Mutter hat mich informiert, dass CUMAR Ibrahim mich sucht und mich tötet, wenn er mich sieht. CUMAR Ibrahim weiß, dass ich in Europa bin, aber genau weiß ich es nicht. Er hat nur gehört, dass ich in Europa bin und wenn ich zurückkehre, tötet er mich. Nachdem meine Mutter mich informiert hat, hat meine Mutter gesagt, dass ich gesagt hätte, dass CUMAR Ibrahim, Al Shabaab Mitglied ist.
R: Lebt Hr. CUMAR Ibrahim immer noch unbehelligt?
BF: Ja.
R: Warum würde er Sie dann nach den Jahren noch umbringen wollen?
BF: Ich weiß es nicht, der Clan der Vaterseite kenne ich nicht, nur den Clan der Mutterseite, der ist sehr klein. Die Al Shabaab sind immer von großen Clans. Ich habe die Pläne von CUMAR Ibrahim gestört, in dem ich die Mitgliedschaft von ihm offengelegt habe. Ich vermute nur, weil ich weggegangen bin, auch CUMAR Ibrahim Probleme mit großen Al Shabaab Mitglieder bekommen werde, ich bin mir nicht sicher, ich habe nur gehört. Meine Mutter hat mir informiert, dass es Probleme mit anderen Al Shabaab gibt und auch mit CUMAR Ibrahim, Genaueres hat sie nicht sagen können. Er hat auch meine Mutter bedroht und hat gesagt, wenn der Sohn wieder zurückkommt, werde er mich töten, denn er "trägt das Gesicht der Regierung". Er ist auf beiden Seiten, die Leute, die in der Regierung in Madina sind, sind seine Cousins. Wenn ich jetzt zurückkehre, die kennen mein Gesicht, er ist 3 Jahre älter als ich, wir wohnen im gleichen Bezirk.
R: Welche Funktion hat dieser CUMAR Ibrahim in der Regierung?
BF: Ich habe nicht gehört, dass er irgendwelche Funktion hat, aber ich kenne nur seine Cousins und habe gehört, dass diese in der Regierung sind. Der Cousin von CUMAR Ibrahim war das Oberhaupt der Polizei von dem Bezirk. Madina gehört zu Suuq-yare.
R: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
BF: Ich wollte mich bedanken.
BFV an BF: Wegen den vorläufigen Feststellungen möchte noch Stellung nehmen und ein Vorbringen erstatten. Bezüglich der Zehntausenden Personen, die zurückkehren, auf denen Sie sich berufen haben, ist in den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass diese ursprünglich vor Al Shabaab geflüchtet wären. Nach der Rechtsprechung des BvWG ist bei einem Zusammentreffen von mehreren Gefährdungsfaktoren für Personen mit einem bestimmten Profile, auch in Mogadischu nach wie vor die Gefahr einer Verfolgung durch Al Shabaab gegeben, diesbezüglich verweise ich auf die Entscheidung W211 1423984-1 vom 15.07.2015, wonach eben solche Gefährdungsfaktoren, beispielsweise eine vorangegangene Inhaftierung durch Al Shabaab und die dadurch entstehende Wahrnehmung als politischen bzw. religiösen Gegner sowie die persönliche Bekanntheit mit einem Mitglied von Al Shabaab, sind. Ich verweise auch auf den Bericht der EASO zu Somalia aus dem August 2014, wonach es für eine Person in Mogadischu keine Möglichkeit gibt, einer drohenden Verfolgung zu entkommen, wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird sie es auch tun. Der BF hat sich Al Shabaab widersetzt, in dem er vereinbarungswidrig nicht zurückgekehrt ist. Er war in Gefangenschaft der Al Shabaab und nicht zuletzt ist er einem Al Shabaab Mitglied persönlich bekannt und droht ihm daher nach wie vor Verfolgung in Mogadischu. Anmerkungen möchte ich nunmehr letztlich, dass weder in den Vereinigten Arabischen Emiraten, noch in der Russischen Föderation, noch in Kenia oder Äthiopien, den BF ein GFK konformes Asylverfahren offen gestanden wäre und dass laut UNHCR das Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative auf Grund der Clanstruktur auf Somalia nur eingeschränkt angewendet werden kann und im Fall des BF auch nicht anwendbar ist.
Zum Beweis für die Identität und Herkunft aus Mogadischu, wird beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme des Hussein Mohammed FARAH, Hutweidengasse 23-27/25/06, 1190 Wien.
BF: Ich möchte in Bezug auf meinen Namen Folgendes korrigieren:
"Abdinur Osman ABDI", so wäre es auf Englisch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift samt ergänzenden Schriftsätzen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia basierend auf den Länderinformationen des BFA:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014). Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
Politische Lage
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014). Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014). Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014). Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014). Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen: E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014). Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c). Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen: Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014). Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014). In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden erwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014). Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014). Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014). Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014). Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014). In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014). Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014). Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014). Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z. B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014). Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014). Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).
Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle und veröffentlichen Ergebnisse. Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe. Eine Ausnahme stellen hier Berichte über Korruption dar (USDOS 27.2.2014).
NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz (E 6.2013).
Al Shabaab hatte im Zuge der Hungersnot des Jahres 2011 mehrere internationale Organisationen aus seinem Gebiet ausgewiesen. Verbliebene Organisationen wurden mit hohen Steuern belegt. Immer wieder kommt es auf dem Gebiet von al Shabaab zu Einschüchterungen von humanitären Kräften und zur Plünderung von Hilfsgütern (BS 2014).
Angriffe und Übergriffe auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal führten im Jahr 2013 zu einer unbekannten Anzahl an Todesopfern. Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land (USDOS 27.2.2014). Humanitäre Kräfte, internationale und nationale NGOs, UN-Agenturen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen und Attentaten zu werden. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Tötungen vermehrt vor. Die Täter bleiben meist unerkannt; in den meisten Fällen scheint al Shabaab verantwortlich zu sein. Zu den Opfern zählen auch jene, die für den Frieden eintreten, wie etwa prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clan-Älteste und deren Familienmitglieder (EASO 8.2014).
In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten; es gibt aber auch Ausnahmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2013 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Der Kandidat für den puntländischen "human rights defender" zog seine Kandidatur zurück, und der Posten ist weiterhin vakant (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienst (Militär siehe Sicherheitsbehörden)
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 12.6.2013).
Quellen: E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014). Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014). Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014). Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014). Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014).
Quellen:
Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014). Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014). Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014). Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Einzelne Staatsbürger können in den von der somalischen Regierung kontrollierten Gebieten die Regierung auch kritisieren. Allerdings sind Journalisten in allen Regionen der Gewalt, Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. Sie üben Selbstzensur, um Repressalien zu entgehen (USDOS 27.2.2014). Somalia bleibt einer der gefährlichsten Länder für Journalisten. Mindestens sechs Journalisten wurden im Jahr 2013 getötet, andere belästigt und drangsaliert. Von den 18 Fällen ermordeter Journalisten aus dem Jahr 2012 führte nur ein Fall zu einer Anklage, Straflosigkeit herrscht vor (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Al Shabaab hat Journalisten immer schon im Visier gehabt. Es kommt immer wieder zu Drohungen gegen Journalisten, die manchmal in Attentaten resultieren (USDOS 27.2.2014). Al Shabaab erachtet Journalisten als Feinde und will keine Zeugen der eigenen Gewalt. Mitarbeiter von mit der Regierung in Zusammenhang stehenden Medien sind dem Risiko eines Attentats ausgesetzt. Al Shabaab bedroht Journalisten, die nicht positiv über die Aktivitäten der Gruppe berichten. Außerdem hat al Shabaab Journalisten verboten, über Dinge zu berichten, welche ihrer Interpretation der Scharia widersprechen (EASO 8.2014). Aber auch die Regierung hat Probleme mit objektiver Berichterstattung (RSF 2.2014). So wurden im Oktober 2013 zwei Medienzentren des Shabelle Media Networks (SMN) geschlossen. SMN führt die Schließung auf seine Berichterstattung bezüglich Korruption in der Regierung zurück (USDOS 27.2.2014). Auf dem Index der NGO Reporter ohne Grenzen belegt Somalia Rang 176 von 180 Staaten (RSF 2.2014).
Es gibt nur mehr wenige Printmedien, in größeren Städten werden kopierte Ausgaben von unabhängigen und regierungseigenen Blättern verteilt. In einigen dieser Zeitungen wurden politische Führer und andere Prominente offen kritisiert. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen allerding von ausländischen Radiosendern, v.a. von BBC und Voice of America. Es gibt auch mehrere Radiostationen in Somalia (USDOS 27.2.2014), davon alleine 26 in der Region Benadir. Außerdem gibt es in Süd-/Zentralsomalia einen staatlichen TV-Sender und mehrere private TV-Stationen (EASO 8.2014).
Der Gebrauch von Mobiltelefonen ist in Somalia weit verbreitet, vor allem seit es mobiles Internet und mobile Zahlungsmöglichkeiten gibt (letztere werden etwa auf Märkten, für Taxis oder in Geschäften verwendet). Es wird geschätzt, dass fast jeder Somali Zugang zu einem Mobiltelefon hat - sei es als Besitzer (2013: 72,4 Prozent) oder als Verwandter eines Besitzers (EASO 8.2014). Al Shabaab hat Smart - Phones mit Kamera und Internetzugang verboten (Sabahi 14.11.2013). Auch das Hören westlicher Radiosender (BBC, Voice of America) ist verboten worden (EASO 8.2014). Im Jänner 2014 hat al Shabaab aus Angst vor Spionage auf seinem ganzen Gebiet den Zugriff auf das Internet verboten. Daraufhin hat die Firma Hormuud Telecom ihre 3G-Netze in ganz Somalia zurückgefahren; dies gilt auch für von der somalischen Regierung kontrollierte Gebiete (UNSC 28.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
In Puntland muss mit Konsequenzen gerechnet werden, wenn man offene Kritik an Korruption oder mit Bezug auf sicherheitsrelevante Probleme übt. Es gibt dort sechs unabhängige Radiostationen. Im April 2013 ordnete die Regierung in Puntland die Schließung von drei Radiostationen an. Im Jahr 2013 kam es außerdem zur Inhaftierung von Journalisten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Übergangsverfassung gewährt Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (E 6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014); aufgrund der Sicherheitslage bleibt dieses Recht aber in vielen Gebieten effektiv eingeschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig (USDOS 27.2.2014).
Auf dem von der al Shabaab kontrollierten Gebiet sind Versammlungen ohne Einverständnis der al Shabaab verboten (EASO 8.2014). In Puntland sind Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nur unzureichend gewährleistet (E 6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kam auch zur Tötung von Demonstranten, z.B. am 15. Juli 2013 (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014). Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014).
Quellen:
Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014). Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014). Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014). Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur.
Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014). Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014). In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014). Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z. B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014). Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013). Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014).
Quellen:
Migration
Push-Faktoren für die Migration aus Somalia sind Perspektivenlosigkeit; Unsicherheit; und Dürre/Hunger. Hinzu kommt die traditionelle Suche nach Weidegründen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Dabei folgen die Migranten vier Hauptrouten: östliche Route (über Jemen nach Saudi Arabien und eventuell weiter); nördliche Route (über Ägypten und nach Israel); westliche Route (über den Sudan nach Libyen); südliche Route (über Kenia nach Südafrika) (EASO 8.2014). Von den Migranten, die nach Jemen übersetzen, entstammt die große Mehrheit den somalischen Hauptclans. Viele von ihnen sind Bauern, Viehzüchter oder unausgebildete Arbeiter (RMMS 5.2014). Migranten zahlen für die Überlandfahrt von Mogadischu via Galkacyo, Garoowe und Hargeysa an die Grenze zu Dschibuti 30-120 US-Dollar sowie für den Transport nach Jemen 150-250 US-Dollar. Migranten die von Mogadischu den Flug via Berbera nach Jemen bevorzugen, zahlen 350-450 US-Dollar (RMMS 5.2014). Dabei wählen Migranten immer häufiger die Flugrouten von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa. Auf den Landwegen in Richtung Hargeysa oder Bossaso müssen Migranten nämlich Straßensperren passieren (RMMS 2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014). Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014). Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.9.2014; AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014; BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014; EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014; ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014; UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014; UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014; UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014; UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (24.4.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20March%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014; UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.3.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20February%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014; UNSC - UN Security Council (28.2.2014): Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-03/somalia_13.php, Zugriff 19.9.2014; WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014). In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014; ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014; WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014). Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014). Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014). Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wieder finden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und nach der GFK schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen dass sie aus asylrechtlichen Gründen tatsächlich konkret einer Zwangsrekrutierung unterworfen worden war. Auch konnte sie glaubhaft nicht darlegen warum sie konkret und unmittelbar bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante individuelle Verfolgung zu vergegenwärtigen hätte. Warum die Al Shabaab oder auch die Regierung Somalias bzw. Regierungstruppen konkret an der beschwerdeführenden Partei selbst nach vielen Jahren noch ein derartiges Interesse haben könnten, sodass sie persönlich aus asylrelevanten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedroht werden würde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und konkret nicht dargelegt. Sämtliche diesbezüglichen Aussagen sind ausschließlich allgemein und unspezifisch gehalten, bzw. beruhen auf Vermutungen. Auch nach diesbezüglicher Nachfrage wurden konkrete Ausführungen, warum von einem Bestehen einer sie aktuell konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausgehe, nicht erstattet. Konkrete Hinweise auf das aktuelle Bestehen einer asylrelevanten Gefährdung konnten jedenfalls nicht angeführt werden.
Die zu Protokoll gegebenen Ausführungen, auch aufgrund des unmittelbaren Eindruckes des erkennenden Richters, sind aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Allgemeinheit insgesamt als nicht als glaubwürdig und nachvollziehbar zu werten.
Gründe warum die Al Shabaab Milizen, bzw. Regierungstruppen insbesondere an der Person der beschwerdeführenden Partei tatsächlich noch viele Jahre nachdem sie Somalia bzw. Mogadischu verlassen hat, noch immer interessiert sei und sie bei einer allfälligen Rückkehr auch weiterhin bedrohen würde, sind in casu glaubhaft und nachvollziehbar nicht dargelegt worden.
Den Aussagen der beschwerdeführenden Partei konnte weiters nicht entnommen werden, dass die beschwerdeführende Partei (bP) dem Versuch einer Zwangsrekrutierung aufgrund ihrer besonderen Person oder Stellung bzw. aufgrund asylrelevanter weiterer Gründe ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr wird unmissverständlich ausgeführt, dass sie zufällig am Markt von Al Shabaab Mitgliedern aufgegriffen worden und in Folge dieser Bedrohung ausgesetzt worden ist. (As 89 ff.) Auch ist festzuhalten, dass es sich bei der bP um keine Person handelt, die in ihrer Heimat eine besondere Position oder Stellung zugekommen ist, sodass die Al Shabaab ein verstärktes Interesse an der Verfolgung konkret der bP haben könnten. Bei der bP handelt es sich nach ihren eigenen Angaben um einen Sohn einer Marktverkäuferin, der selber als Hilfsarbeiter (As. 7) gearbeitet hat.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass allgemeine Gefährdungen bzw. Bedrohungen, als auch Zwangsrekrutierungen im Zuge von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen noch kein Grund für die Zuerkennung eines Schutzes nach §3 AsylG sind, so nicht weitere gefahrenerhöhende GFK relevante Umstände hinzutreten. Dass solche weiteren Elemente im gegenständlichen Verfahren in Erscheinung getreten sind, kann sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei nicht entnommen werden. Vielmehr ist den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst zu entnehmen, dass sie eher zufällig diesen Bedrohungen ausgesetzt war. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussagen, kann hieraus aufgrund der nachhaltig und stabil wesentlich verbesserten Sicherheitssituation in Somalia und insbesondere in Mogadischu, hieraus in casu keine auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftige GFK relevante Bedrohung für die beschwerdeführende Partei abgeleitet werden. Hinsichtlich der Bedrohungen die die beschwerdeführende Partei anführt im Jahre 2010 in Mogadischu ausgesetzt gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass aufgrund der damaligen Lage in Mogadischu sämtliche dort sich befindlichen Personen, bzw. insbesondere Jugendliche dieserart Gefährdungen seitens der Al Shabaab Milizen ausgesetzt gewesen waren. Eine konkret auf sie persönlich bezogene Gefährdung aus asylrelevanten Gründen ist hierbei sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.11.2014 wonach die beschwerdeführende Partei bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia, als eine aus den "Westen" zurückkommende Person einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den oben angeführten aktuellen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass eine große Anzahl von Personen wieder nach Mogadischu zurückkehren und sich die Sicherheitssituation insbesondere in Mogadischu gegenwärtig als nachhaltig und substantiell gebessert darstellt. Es ist diesbezüglich auf die angeführten Länderfeststellungen zu verweisen die zur Situation der Rückkehrer ausführen: "Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014)." Somit ist auch zu diesem Vorbringen auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei auch in Hinblick auf ihre diesbezüglich erstatteten Ausführungen glaubhaft nicht das Bestehen einer exzeptionellen besonderen Gefährdung dargelegt hat und von keiner individuellen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die beschwerdeführenden Partei zu erwartenden persönlicher Gefährdung aufgrund in der GFK verankerter Gründe ausgegangen werden kann.
Auch die Ausführungen wonach Personen, die dem Versuch einer Zwangsrekrutierung unterworfen wären, bei einer allfälligen Rückkehr besonders zum Ziel der Al Shabaab werden könnten, werden in casu rein unsubstantiiert und nicht fallbezogen in den Raum gestellt. Dieserart generalisierende Ausführungen sind jedenfalls nicht mit der den Länderfeststellungen zu entnehmenden substantiell verbesserten Sicherheitslage Sicherheitslage in Mogadischu in Übereinstimmung zu bringen.
Auch wenn es der Al Shabaab weiterhin möglich ist auch in Mogadischu für sie wichtige Personen zu bedrohen, so liegen in casu jedenfalls keinerlei konkrete Hinweise vor, dass die bP selbst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit pro futuro zum Ziel einer Verfolgung der Al Shabaab erklärt werden würde. Nur in besonderen Konstellationen wird eine solcherart neuerliche Verfolgung aufgrund der Verweigerung lediglich eines Versuch einer Zwangsrekrutierung betroffenen Person anzunehmen sein. Dies insbesondere dann, wenn im konkreten Einzelfall substantiell und glaubwürdig weitere gefahrenerhöhende Aspekte vorliegen, die ein auch weiterhin bestehendes besonderes Interesse der Al Shabaab Milizen indizieren. Dieses liegt im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vor.
In casu ist jedoch bereits aufgrund der gänzlichen Unbestimmtheit des hinsichtlich des Versuches einer Zwangsrekrutierung erstatteten Vorbringens jegliche Glaubwürdigkeit diesen Vorbringen abzusprechen, sodass insbesondere auch auf eine pro futuro bezogene Gefährdung keine Glaubhaftmachung eines Asylgrundes resultieren kann.
Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es jedenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum die Al Shabaab weiterhin konkret an der Verfolgung der bP interessiert sein würde, bzw. sie selbst viele Jahre nach Verlassen ihrer Heimat konkret bedrohen würden. Konkretes sich hierauf beziehendes Vorbringen konnte die beschwerdeführende Partei glaubhaft und nachvollziehbar nicht vorbringen.
Aufgrund der sich nachhaltig substantiell verbesserten Sicherheitssituation in Mogadischu ist eine hinkünftige Gefährdung seitens der Al Shabaab als nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Al Shabaab Milizen sind seit dem Jahre 2012 nachhaltig aus Mogadischu vertrieben worden, sodass in casu eine neuerliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr angenommen werden kann.
Dass die Al Shabaab Milizen Personen, denen keinerlei besondere Funktion oder Stellung in ihrer bzw. in der Hierarchie der Regierung Somalias zukommt nachvollziehbar auch weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedrohen würde, ist den vorliegenden Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Dass eine solche Annahme in casu aufgrund der Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens anzunehmen sei, ist den vorliegenden Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst nicht zu entnehmen.
Besondere Gründe anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich einer exzeptionellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, wurden während der durchgeführten Befragungen jedenfalls nachvollziehbar und glaubwürdig nicht dargelegt.
Dass die beschwerdeführende Partei konkret seitens der Regierung Somalias einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, kann den Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst jedenfalls hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ebenso nicht entnommen werden.
Hinsichtlich der Ausführungen, wonach die beschwerdeführende Partei bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführt , dass sie von ihrer Mutter erfahren hätte, dass sie nunmehr von einer Person namens XXXX bei einer allfälligen Rückkehr eine Bedrohung zu erwarten hätte, ist festzuhalten, dass auch diesen Angaben kein Glauben zu schenken war. Auch diese Aussagen werden nunmehr wiederum ohne jegliche nachvollziehbares Substrat erstmals vor dem BVwG ausgeführt und gänzlich ohne nachweisbare Basis in den Raum gestellt. Auf sämtliche diesbezüglich seitens des BVwG erstattete Nachfragen hin wird ausschließlich in der Weise geantwortet, dass auch die bP selbst nicht wisse, warum diese Person sie etwa konkret umbringen wolle (AS.9). Gründe warum diese Person ausschließlich an einer Bedrohung der bP interessiert wäre, wohingegen offenbar andere in Somalia bzw. Mogadischu verbliebene Familienmitglieder nicht bedroht werden, wurden nachvollziehbar nicht dargelegt. Glaubwürdig nachvollziehbare Gründe warum gerade die bP bei einer allfälligen Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch diese Person ausgesetzt werden würde, wurden glaubhaft und nachvollziehbar nicht erstattet. Dass die weiterhin in Somalia verbliebene Mutter der bP, die ebenfalls über die Rolle dieser Person bei der Al Shabaab weiß, ebenfalls einer derart unmittelbaren Bedrohung seitens dieser Person ausgesetzt worden wäre, sodass sie das Land verlassen hätte müssen, wurde seitens der bP nicht dargelegt. Warum also die bP bei einer allfälligen Rückkehr durch diese tatsächlich bedroht werden würde, lässt sich somit aus den vorliegenden Ausführungen zur Gänze nicht erschließen.
Grundsätzlich ist zu diesen Ausführungen festzuhalten, dass das Bestehen einer unmittelbaren asylrelevanten Bedrohung aus dieserart von einer Privatperson ausgehenden Bedrohung nicht ableitbar ist, bzw. sich hieraus eine konkrete und unmittelbar asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG nicht indiziert ist.
Auch diese Ausführungen werden ausschließlich unbelegt und abstrakt in den Raum gestellt. Aus dem Eindruck des erkennenden Richters heraus, handelt es sich auch hierbei ausschließlich um rein asylzweckorientierte Aussagen.
Zur allgemeinen Situation, ist weiters auszuführen, dass die allgemein schlechte Situation, auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, in Südsomalia nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Dies daher, da aus solchen Verhältnissen resultierende Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).
In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, der entschieden hat, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)
Hinsichtlich der Calanzugehörigkeit ist festzuhalten, dass die bP bei der Erstbefragung angibt dem Clan der XXXX anzugehören. In der Erstbefragung werden allgemeine Probleme im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit ausgeführt als sie zu Protokoll gibt, dass "sie ständig bedroht, gedemütigt und geschlagen worden wäre. Sie stamme aus einem der untersten Stämme ab und erleide dadurch in Somalia Erniedrigung und Bedrohungen." (As. 7) Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit bietet, sämtliches fluchtrelevantes Vorbringen ausführlich darzulegen, werden dieserart Probleme jedoch gänzlich nicht mehr erwähnt. In der Einvernahme durch das Bundesamt auf die Zugehörigkeit zum Clan der XXXX explizit angesprochen werden Probleme im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit nicht angegeben. (AS 91, 92) Das Vorliegen von die beschwerdeführende Partei unmittelbar und konkret asylrelevant treffenden Bedrohungen oder Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu diesem Clan ist somit den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst nicht zu entnehmen. Es ist dem Einvernahmeprotokollen somit insgesamt nicht entnehmbar, dass sie gerade wegen der Zugehörigkeit zu diesem Clan asylrelevanten Diskriminierungen oder konkreten Gefährdungen in Somalia ausgesetzt gewesen wäre. Allgemein ist zum Clan der XXXX auszuführen, dass dieser dem Hauptclan der Darood zuzuordnen ist. Angehörige dieses Hauptclans stellen rund 20% der Bevölkerung von Somalia dar. Dass Mitglieder dieses Clans systematisch, besonderen Verfolgungen ausgesetzt sind, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Auch auf dieses Vorbringen bezogen ist pro futuro nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei selbst unmittelbar und konkret ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Clan einer konkreten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ergeben sich diesbezüglich keine besonderen Hinweise, dass sie selbst einer gezielten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war, bzw. sein würde. Dass Angehörige dieses Clans gegenwärtig generell und in allen Landesteilen unzumutbaren Übergriffen ausgesetzt wären, bzw., in allen Regionen Somalias erheblichen Diskriminierungen unterworfen würden, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Eine ihr auch hinkünftig konkret drohende unmittelbare Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kann auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst nicht entnommen werden.
Zur allgemeinen Lage von Clans bzw. auch Minderheitenclans in Mogadischu ist ferner auszuführen, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmbar ist, dass sich die Sicherheitssituation in Mogadischu für Minderheitenangehörige insgesamt während des vergangenen Jahres beachtlich verbessert hat. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9,2013). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierungen einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013 vgl. DIS 5.2013). Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur mehr eine sehr untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt und das staatliche Rechtssystem wird in Anspruch genommen. Folglich ist der Clan nicht mehr so sehr eine Schutzstruktur, sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)
Auch die sonstigen erstatteten Ausführungen hinsichtlich ihrer Befürchtungen in Bezug auf ihre Clanzugehörigkeit sind durchwegs als wenig detailhaft bzw. allgemein zu qualifizieren. Eine unmittelbar der beschwerdeführenden Partei drohende asylrelevante Verfolgung kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Insbesondere sind auch die Ausführungen, warum die beschwerdeführenden Partei davon ausgehe, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Bedrohung pro futuro ausgesetzt sein könnte, derart unkonkret, rein spekulativ und unbestimmt, sodass diesen Aussagen für den erkennenden Richter aus seinem persönlichen Eindruck in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia als eindeutig zu wenig substantiiert, zu unkonkret und vor Allem als gänzlich unglaubwürdig zu bewerten waren.
Der Beschwerdeführer konnte überdies seinen Fluchtgrund nicht gleich bleibend schildern, sondern stellt sich dieser vollkommen beliebig bzw. gesteigert/verändert dar.
Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u.v.a.m.).
Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in der Erstbefragung sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen erstattet, die jedoch in klaren Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass auch, wenn eine Erstbefragung nicht der vollständigen Erfassung sämtlicher Fluchtgründe dient, sie dennoch nachvollziehbar einer erstmalig einvernommenen Person zumindest grundsätzlich eine erste Gelegenheit bietet, die wesentlichen Gründe darzulegen, die zum Verlassen ihrer Heimat geführt haben. Es entspricht der natürlichen Lebenserfahrung, dass bei solch einer ersten kurzen Möglichkeit zur Darlegung der Fluchtgrunde ausschließlich nur die wesentlichsten und dominierenden Ereignisse geschildert werden würden und unwesentliche Gründe nicht erwähnt werden würden. Dass wesentliche Gründe, wie etwa die erfolgte Zwangsrekrutierung gänzlich nicht dargelegt werden und damit gerade die wesentlichsten Teile der Fluchterzählung im Wesentlichen gänzlich ausgetauscht werden, ist jedoch sehr wohl im Verfahren, insbesondere in der Würdigung der Glaubwürdigkeit durch das erkennende Gericht im Zuge einer Gesamtwürdigung des Vorbringens mitzuberücksichtigen.
Bezogen auf das gegenständliche Verfahren ist hierzu festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge ihrer Erstbefragung angibt, "dass sie sehr viele Probleme in ihrer Heimat gehabt hätte und dass es dort keine Menschenrechte geben würde. Sie wäre ständig bedroht, gedemütigt und geschlagen worden. Sie stamme aus einem der untersten Stämme ab und erleide dadurch in Somalia Erniedrigung und Bedrohungen. Außerdem würde es in Somalia seit dem Jahre 2006 die Milizgruppe der Al Shabaab geben. Diese würden jeden bedrohen, der sich ihnen nicht anschließen würde. Sie wolle in Europa ihr Leben aufbauen, ein besseres Leben für sich und für ihre später noch zu gründende Familie." (As.15) Dass die beschwerdeführende Partei selbst den Versuch einer Zwangsrekrutierung unterworfen worden wäre, wird somit von ihr somit ausdrücklich nicht angegeben. Dieserart Ausführungen werden ausschließlich erst in der Einvernahme vor dem BAA erstattet. Auch diese Abwandlung ihres Vorbringens lässt keinen Zweifel an der Beliebigkeit des rein asylzweckbezogenen Fluchtvorbringens. Für den erkennenden Richter hat sich auch kein Grund ergeben, am Protokoll der Erstbefragung zu zweifeln.
Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer gänzlich nicht imstande. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Sämtliche Elemente des Vorbringens wurden ausschließlich allgemein dargelegt bzw. wurden ausschließlich Vermutungen hinsichtlich des Bestehens einer konkreten Bedrohung geäußert, die jedoch den vorliegenden Länderinformationen hinsichtlich der aktuellen Lage in Somalia widersprechen.
Aufgrund des dem Richter in der Einvernahme gewinnbaren persönlichen Eindruckes, vermochte die beschwerdeführende Partei insgesamt auch aufgrund der Art und Weise des ausschließlich rein spekulativ und unbestimmt erstatteten Vorbringens zu keinem Zeitpunkt den Eindruck zu vermitteln konkrete Anhaltspunkte dafür anführen zu können, die die Glaubhaftmachung einer sie unmittelbar persönlich konkret betreffenden gegenwärtigen oder zukünftigen asylrelevanten Gefährdung indizieren könnten.
Im Zuge einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien ist auch festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Partei eine Vielzahl an Ländern durchquerend mit Aufwendung hoher Geldmittel, sich bewusst der Hilfe eines Schlepper bedienend und mit vorsätzlicher Verwendung gefälschter Reisedokumente (Verwendung gefälschter dänischer bzw. finnischer Reisedokumente) illegal nach Europa bzw. Mitteleuropa begeben hat, um letztlich in Österreich ihren Asylantrag zu stellen. Die beschwerdeführende Partei gibt hierzu an, dass sie gezielt nach Schweden oder Norwegen wollte, um gerade dort ihren Asylantrag zu stellen. Dies, da ihr andere Somalier gesagt hätten, dass diese Länder gut seien, bzw. wäre sie in Österreich mit dem gefälschten finnischen Reisepass auf dem Flughaften "erwischt" worden. (AS. 90, 91). Ebenso ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei im Zuge ihrer Erstbefragung zu verweisen wonach sie ausführt: "dass sie in Europa ihr Leben aufbauen wolle und ein besseres Leben für sich und für ihre später noch zu gründende Familie suche." (As 15)
Nachvollziehbare Gründe, warum die beschwerdeführende Partei nicht zunächst in einer anderen Region ihrer Heimat, bzw. in einem anderen ihrer Heimat näher liegenden Land Schutz gesucht hat, konnten glaubwürdig nicht dargelegt werden.
Somit ist letztlich insbesondere auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Zuge der durchgeführten Verhandlung in einer gesamtheitlichen Würdigung des Vorbringens eindeutig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers ausschließlich nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese auch nur durch irgendein einziges Indiz zu belegen, oder durch substantiiert konkrete Aussagen und fundierte Darlegungen glaubhaft machen zu können.
Der beschwerdeführenden Partei ist es damit nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Sämtliche die beschwerdeführende Partei im Einzelfall somit allfällig ausschließlich allgemein treffenden Gefährdungen wurden und werden bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgedeckt.
2. 3 Die dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück der vorzunehmenden Würdigungen dar und das Vorbringen des Asylwerbers muss als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden (so schon VwGH vom 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Eine erhebliche Intensität der zu schützenden Sphäre des Einzelnen liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr sei dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht (VwGH 21.12.2000), 2000/01/0131 25.1.2001 2001/20/011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997 95/01/0454; 9.4.1997 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239), auch VwGH 16.02.2000 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999 98/01/0318) Die Verfolgungsgefahr müsse ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe haben (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284); 15.03.2001, 99720/0128). Sie müsse Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr müsse dem Heimatstaat, bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Hinweise, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit angenommen werden könnte, sind nicht hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia ergeben).
Mangels Glaubhaftmachung einer gegenwärtig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die beschwerdeführende Partei unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt beim Beschwerdeführer, der jung, gesund und arbeitswillig ist und seine Ehefrau im Herkunftsstaat hat, keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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