BVwG L501 2117414-1

L501 2117414-1Tribunal administratif fédéral10 mai 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L501 2117414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2117414.1.00

Spruch

L501 2117414-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.09.2015, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 26.02.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.05.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden:

Neu ist vor allem die Enddarmoperation wegen Karzinom, bis Juli 2014 hatte er eine Chemotherapie, das Stoma wurde rückoperiert, hier besteht wieder ein Bruch, vor allem hätte er Stuhlhalteprobleme, nimmt Enterobene täglich, damit hat er bis zu 4 Stunden keinen Stuhlgang, sonst durchschnittlich 4x täglich Stuhlgang, er trägt Einlagen, er beschreibt mehrmals wöchentlich unkontrollierten Stuhlgang.

Gesamtmobilität - Gangbild:

sicher, leicht hinkend links, keine Gehhilfe, Senkspreizfüße mit Einlagen versorgt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

  • Zustand nach Darmkarzinom: 11/2013 Rektumkarzinom, Radio-Chemotherapie, 2014 Rektumresektion, vorübergehend Stoma, bisher kein Rezidiv

  • Gelenkseinschränkungen: Zustand nach alter Fersenbein- und Vorfußfraktur links, jetzt Sprunggelenksarthrose links mit merkbarer Bewegungseinschränkung, inklusive Zustand nach Schlüsselbeinfraktur links ohne wesentliche Einschränkung

  • Zustand nach Thrombose: 2014 Thrombose rechter Unterschenkel, jetzt noch etwas Schwellneigung, Kompressionsstrumpf

  • Bluthochdruck: medikamentös gut eingestellt

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Blande Narben, Spreizfüße mit Einlagen gut versorgt.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet:

Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? ln welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Ausreichende Mobilität ist gegeben, leicht links hinkender Gang bei Sprunggelenkseinschränkung, keine höhergradige Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten, keine Lähmungen, keine Gehhilfe, oben angegebene Gehstrecke sowie Ein- und Aussteigen und Anhalten ist gut möglich.

Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Bei Zustand nach Enddarm Karzinom Operation 2014 mit vorübergehendem Stoma bis 9/2014 und Zustand nach Bestrahlungs- und Chemotherapie trägt er jetzt Einlagen, da es fallweise zu Stuhlhalteproblemen kommt, an einigen Tag gar nicht, dann wieder plötzlich mehrere Tage hinter einander, durchschnittlich mindestens 4-mal Stuhlgang pro Tag. Enterobene hilft bis zu 4 Stunden, laut Befund nur geringe Analsphinkterinsuffizienz

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 29.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 13.07.2015 teilte die bP mit, dass durch die am Markt befindlichen Inkontinenzprodukte weder eine Verunreinigung noch Geruchsprobleme verhindert werden könnten und im Rahmen des Untersuchungsgesprächs die Häufigkeit und das Auftreten des Problems nicht richtig eingeschätzt worden sei; sie habe nur ungefähre Werte angeben können, da das Auftreten des Problems nicht vorhersehbar sei. Seitens der belangten Behörde wurde vom zuständigen

Spitalsträger die Krankengeschichte eingeholt und dem Ärztlichen Dienst zur Kenntnis gebracht. Eine Abänderung der Einschätzung wurde aus medizinischer Sicht nicht für erforderlich gehalten.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorlägen.

Mit Begleitschreiben vom 10.09.2015 wurde der am 09.09.2015 ausgestellte Behindertenpass mit einem GdB von 60vH übermittelt. Der Behindertenpass wurde mit 30.11.2018 befristet.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass es ihr aufgrund ihrer Stuhlinkontinenz nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da durch die Inkontinenzprodukte weder eine Verunreinigung noch eine Geruchsbelästigung vermieden werden könne; das Auftreten und die Häufigkeit des Auftretens ihres Problems könne sie nicht in Zahlen ausdrücken, da es nicht vorhersehbar sei, sondern spontan auftrete.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2016 übermittelte die bP ihren Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel; Verordnung: Tena für Men Level II OPI, Tema comf. MINI Super OPI wegen Inkontinenz bei Analsphinkterschwäche nach Rektumresetkion und Radiatio

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde am 09.09.2015 ein bis 30.11.2018 befristeter Behindertenpass, Pass Nr. XXXX , mit einem GdB von 60 vH ausgestellt. Bei der bP besteh(t)en Gelenkseinschränkungen (Zustand nach alter Fersenbein- und Vorfußfraktur links, jetzt Sprunggelenksarthrose links mit merkbarer Bewegungseinschränkung, inklusive Zustand nach Schlüsselbeinfraktur links ohne wesentliche Einschränkung), ein Zustand nach Rektum-Karzinomoperation 2014, Zustand nach Stoma-Rück-OP, Zustand nach Bestrahlungs- und Chemotherapie, eine geringe Analsphinkterinsuffizienz, ein Zustand nach Thrombose (2014 Thrombose rechter Unterschenkel, jetzt noch etwas Schwellneigung, Kompressionsstrumpf) und Bluthochdruck (medikamentös gut eingestellt).

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln isst aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich.

Die bP trägt Einlagen, da es fallweise und unvorhergesehen zu Stuhlhalteproblemen kommt. Die bP nimmt das Medikament Enterobene, dadurch hat sie bis zu vier Stunden keinen Stuhlgang. Der bP sind als Heilbehelfe und Hilfsmittel ärztlicherseits verordnet: Tena für Men Level II OPI, Tema comf. MINI Super OPI wegen Inkontinenz bei Analsphinkterschwäche nach Rektumresektion und Radiatio.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Der medizinische Sachverständige hat sich mit den vorgelegten Befunden eingehend auseinandergesetzt und nimmt im Gutachten auch darauf Bezug. Die Einnahme und Wirkung des Medikaments Enterobene wurde dem Sachverständigen von der bP im Rahmen des Anamnesegespräches am 18.05.2015 mitgeteilt (siehe Gutachten Punkt ‚Derzeitige Beschwerden'). Die im Sachverständigengutachten im Zuge der Beantwortung der Fragen zu den Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehaltene "nur geringe Analsphinkterinsuffizienz" ist den vorliegenden Befunden zu entnehmen. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen

Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Die Auswirkungen der von Seiten des Bewegungsapparates bestehenden - im ärztlichen Sachverständigengutachten nachvollziehbar geschilderten - Funktionseinschränkungen bedingen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat sich der erkennende Senat zudem ausführlich mit der Frage der Auswirkungen des Zustands nach Rektum-Karzinomoperation 2014, Stoma-Rück-OP und Bestrahlungs- und Chemotherapie auseinandergesetzt. Das Gericht verkennt nun nicht die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der bP sowie die damit fallweise einhergehenden unangenehmen Folgen, doch erreichen diese kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigen würde. Der bP ist durch Einnahme des Medikaments Enterobene eine Stuhlverzögerung von vier Stunden möglich, sodass öffentliche Verkehrsmittel jedenfalls in typischer Weise benützt werden können. Darüber hinaus besteht auch die zumutbare Möglichkeit, die festgestellten Einschränkungen durch Verwendung der ärztlicherseits verordneten Hilfsmittel oder gegebenenfalls auch durch Produkte für höhere Inkontinenzstufen (z.B. aus dem geschlossenen System) auszugleichen.

Da sohin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu seitens der belangten Behörde eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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