I401 2109457-1•BVwG I401 2109457-1
I401 2109457-1Tribunal administratif fédéral10 mai 2016
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
I401 2109457-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2014, GZ: VII-AP1002-14/0020, betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Beitragszuschlag auf € 400,-- herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 16.07.2014 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu entrichten (wobei sich aus der Begründung erschließen lässt, dass sich dieser Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag von € 800,-- für den Prüfeinsatz und einem Teilbetrag von € 500,-- für die gesonderte Bearbeitung zusammensetzt).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Finanzpolizei Innsbruck am 07.04.2014 um 10:00 in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Hotel eine (namentlich angeführte) Person (G. G.) bei der Arbeit als "Zimmermädchen" angetroffen habe. Zum Kontrollzeitpunkt sei diese Person nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet gewesen.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde ließ die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt grundsätzlich unbestritten, machte jedoch geltend, dass die An- und Abmeldungen der Mitarbeiter immer korrekt und zeitgerecht durchgeführt worden seien. Im konkreten Fall seien es die Umstände (Rohrbruch, Konsumation der freien Tage bzw. der Urlaube durch die anderen "Zimmermädchen") gewesen, die eine frühere Anmeldung verhindert hätten. Unabhängig von der Kontrolle durch die Finanzpolizei wäre Frau G. am gleichen Tag angemeldet worden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe das (Verwaltungsstraf-) Verfahren in dieser Sache eingestellt und es bei einer "Verwarnung" bewenden lassen.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und trat dem Beschwerdevorbringen in einer begleitenden Stellungnahme wie folgt entgegen:
Es könne von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (Hinweis auf die Erk. des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274; vom 08.08.2008, Zl. 2008/08/0119).
Frau G. habe im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Beschwerdeführerin als "Zimmermädchen" gearbeitet. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht vorgelegen, sie sei jedoch noch am selben Tag erfolgt. Es handle sich dabei um ein typisches Bild eines Meldeverstoßes einer nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung.
Zum bisherigen Meldeverhalten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass bisher keine Meldeverstöße vorlägen und die gegenständliche (An) Meldung unverzüglich nachgeholt worden sei. Die Anmeldung sei nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden. Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,-- erscheine gerechtfertigt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Gegenäußerung, von der sie jedoch keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau G. wurde von der Finanzpolizei Innsbruck am 07.04.2014 um 10:00 Uhr in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Hotel beim Arbeiten als "Zimmermädchen" betreten. Eine Anmeldung der G. zur Sozialversicherung, die um 07:00 Uhr zu arbeiten begonnen hat, lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Erst nach der Verständigung über die stattfindende Kontrolle durch eine Dienstnehmerin ("Kollegin") der Beschwerdeführerin wurde die Anmeldung der G. als geringfügig Beschäftigte am selben Tag um 10:09 Uhr nachgeholt. Ohne Beweismittel vorzulegen, behauptete die Beschwerdeführerin, dass es an diesem Tag einen Rohrbruch gegeben hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Vorkehrungen getroffen hätte, mit denen effektiv hätte vermieden werden können, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch eine Dienstnehmerin ohne vorherige Anmeldung bei der Sozialversicherung stattfindet.
Vor dieser Betretung gab es keine verspäteten Anmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin.
Der Sachverhalt, insbesondere die Tatsache der Aufnahme der Tätigkeit um 7:00 Uhr, der Zeitpunkt der Betretung der G. im Hotel der Beschwerdeführerin um 10:00 Uhr sowie die Art der von ihr dort verrichteten Tätigkeit als "Zimmermädchen", wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Daher liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; u.a.).
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249).
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 31/2007 (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (€ 800,--) bis auf € 400,--, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Voraussetzung für die nach § 33 ASVG normierte Meldeverpflichtung (Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung) ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wobei für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG es weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend ist, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037 mwN).
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass am 07.04.2014 um 10:00 Uhr Frau G. in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Hotel beim Arbeiten als "Zimmermädchen" von der Finanzpolizei betreten wurde, ohne dass zuvor eine Anmeldung der G. zur Sozialversicherung erfolgt wäre. G. wurde bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb - zumal keine atypischen Umstände behauptet wurden - von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden konnte (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030, u.v.a.).
Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0260). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.
Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht aus; denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074, vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Die Anmeldung der G. erfolgte nicht vor Antritt der Beschäftig und damit nicht rechtzeitig. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.
3.2.2. Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:
Die belangte Behörde verweist in ihrer bei der Vorlage der Beschwerde abgegebenen Stellungnahme zum "bisherigen Meldeverhalten" der Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei der konkret zur Last gelegten verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung um den ersten Meldeverstoß gehandelt hat.
Die belangte Behörde hätte - wie sie in ihrer abgegebenen Stellungnahme im Ergebnis selbst konzediert (bedeutende Folgen wurden nicht vorgebracht) - davon auszugehen gehabt, dass mit dieser erstmaligen verspäteten Anmeldung unbedeutende Folgen verbunden waren, was - im Hinblick darauf, dass lediglich eine Dienstnehmerin verspätet angemeldet wurde und die Verspätung geringfügig war - zu einer Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,-- und einem Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung führt (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218; vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0201). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der zeitnah nachgeholten Anmeldung, ist das Absehen von der Vorschreibung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,-- gerechtfertigt.
Bei der Frage des Entfalls des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (§ 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG) ist zwar davon auszugehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat, jedoch war die Anmeldung der Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kontrolle (durch die Finanzpolizei) noch nicht nachgeholt, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 17.09.2013, Zl. 2011/0870390 mwN).
Umstände, die auf einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" hinweisen (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme dies etwa dann in Betracht, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige Meldung gehindert haben, vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161), sind weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt - soweit wesentlich - unstrittig ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs. 2 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.