W221 2106937-1•BVwG W221 2106937-1
W221 2106937-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2016
Außerlandesbringung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung
W221 2106937-1/15E
W221 2106933-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX und 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2015, Zlen. 1.) 821334004/140139985 und 2.) 781154400/140140223, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß § 4a Asylgesetz 2005 zurückgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass und die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers.
Am 18.11.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Am XXXX habe sie Tschetschenien von Gudermes aus mit dem Zweitbeschwerdeführer verlassen und sei in die Ukraine geflogen und von dort nach Polen mit dem Zug gefahren. Sie habe dort um Asyl angesucht und sei dann mit einem PKW weiter nach Österreich gereist. Sie sei legal mit ihrem Auslandsreisepass ausgereist, der sich nun bei den polnischen Behörden befinde. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass die russischen Behörden immer zu ihr gekommen seien und nach ihrem Lebensgefährten gefragt hätten. Sie sei dabei auch geschlagen worden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt jedoch schon getrennt von ihrem Lebensgefährten gelebt, da dieser sie auch geschlagen habe. Ihr Sohn sei seit seiner Geburt dauernd bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie befürchte bei einer Rückkehr von den Behörden schikaniert zu werden.
Am 01.12.2008 langte beim Bundesasylamt die Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, aus der hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Belastungsreaktion mit Depression bzw. psychosomatischen Beschwerden leide. Sie habe angegeben, dass ihr Mann verschollen sei und ein erwachsener Sohn aus erster Ehe noch in Tschetschenien lebe. Ihr Mann habe sie früher geschlagen, sie habe sich von ihm getrennt und nach muslimischem Recht scheiden lassen. Sie habe über ein Jahr keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und dann von ihrer Schwiegermutter erfahren, dass er verschollen sei. Sie sei von Unbekannten im Monat vor ihrer Abreise mehrmals zu Hause aufgesucht worden, da man ihren verschollenen Mann gesucht habe. Sie sei bedroht und bei ihrem letzten Besuch eine Woche vor der Abreise auch geschlagen worden.
Am 17.12.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Österreich würden ihr Bruder und ihre Schwester als anerkannte Flüchtlinge leben. Sie habe die Entscheidung in Polen über ihren Antrag nicht abgewartet, weil sie nach Österreich zu ihren Angehörigen wollte. Sie hätte sonst niemanden für ihr Kind. Außerdem sei sie krank. In Polen habe sie keine Probleme gehabt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2009 wurden die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009 als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurden die Beschwerdeführer nach Polen abgeschoben.
Am XXXX stellten die Beschwerdeführer ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gaben dazu in ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass sie in Polen in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass sie kein Recht auf Aufenthalt im Flüchtlingslager mehr habe, weil sie eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt bekommen habe. Am 05.12.2009 seien sie mit dem Zug nach Wien gefahren. In Polen sei sie auf der Straße von jungen Männern belästigt und in einem Geschäft ihre Tasche durchsucht worden. Sie habe keine Wohnung mieten können und 400,- Zloty als soziale Unterstützung erhalten. Sie halte ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Ihr Ex-Mann und ihr Bruder, der in Österreich lebe, würden in Tschetschenien gesucht werden.
Am 12.02.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, gesund zu sein. In Polen habe sie keine Wohnung gefunden. Ihr Sohn habe in Polen eine Lungenentzündung gehabt, sei nunmehr aber gesund.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.02.2010 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurden die Beschwerdeführer nach Polen abgeschoben.
Am XXXX stellten die Beschwerdeführer ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz und gaben dazu in der Erstbefragung am selben Tag an, dass sie nach der Abschiebung nur eine Woche in Polen geblieben und dann wieder nach Österreich zurückgekehrt seien. Seitdem habe sie illegal in Wien beim Verein XXXX gelebt. In Polen habe der Vater des Zweitbeschwerdeführers zwei Mal versucht, ihr das Kind wegzunehmen. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie überall finden würde. Zu ihren Fluchtgründen bezüglich ihres Herkunftsstaates befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Zweitbeschwerdeführer entführt worden sei und sie ihn nur für einen Tag habe sehen dürfen und sie diese Gelegenheit genutzt habe, um mit ihm zu fliehen. Sie habe Angst, dass ihr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ihr Kind weggenommen werde.
Am 18.10.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn gesund sei und sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sie könne nicht nach Polen zurück, da die Verwandten ihres Mannes mehrmals versucht hätten, den Zweitbeschwerdeführer zu entführen. Sie habe Männer gesehen, die mehrmals um das Lager in Polen gekreist seien. Es sei auch nach ihr gefragt worden. Sie fühle sich in Polen nicht sicher und habe dort keine Verwandten. In Österreich werde sie von ihren Geschwistern beschützt und fühle sich sicher.
Am 18.12.2012 langte beim Bundesasylamt die Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, aus der hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung bzw. einem Zustand nach einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.01.2013 wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2013, S6 404.444-3/2013 ua., als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX stellten die Beschwerdeführer ihre vierten, gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin dazu befragt an, dass sie am XXXX Tschetschenien von Chasavjurt aus mit einem PKW verlassen habe und mit dem Flugzeug zuerst nach Istanbul und dann in die Ukraine geflogen sei. Weiter nach Polen gereist habe sie dort einen Asylantrag gestellt, aber sei nach einem Tag weitergereist, weil es in Polen nicht sicher gewesen sei. Es befänden sich dort Verwandte ihres Lebensgefährten, vor dem sie geflohen sei. In Polen habe sie eine Duldung erhalten. Seit XXXX habe sie Österreich nicht verlassen. Sie habe Tschetschenien verlassen, weil ihr Lebensgefährte sie ständig misshandelt und sie bedroht habe.
In einer Stellungnahme vom 17.10.2014 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Frist zur Überstellung nach Polen nach der Dublin-III-Verordnung bereits abgelaufen sei.
Am 10.11.2014 wurde das Verfahren zugelassen.
Am 05.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie habe ihre Abschiebung nach Polen verhindert, indem sie ohne Meldung bei Bekannten gelebt habe. Es sei bei tschetschenischen Asylwerbern allgemein bekannt, dass man 18 Monate untertauchen müsse, um das Dublin-Verfahren zu umgehen. Dies habe sie im ersten Verfahren leider nicht gewusst. Zu Tschetschenien befragt gab sie an, dass sie von XXXX nach muslimischem Recht verheiratet gewesen sei. Sie habe in Tsentoroy gelebt, sei jedoch einige Male aus dem Haus vertrieben und wieder zurückgeholt worden. Am XXXX sei sie vor ihrem Mann geflohen und habe sich bis zum XXXX bei ihren Eltern in Gudermes aufgehalten. Sie sei von ihrem Mann ständig zusammengeschlagen worden und fast verhungert. Ihr Sohn sei ihr weggenommen worden. Ihr Mann habe sich auch eine zweite Frau genommen, die sie auch gequält habe. Ihr Mann habe einmal auch versucht sie zu erhängen. Sie sei von einem Bekannten, der zufällig vorbei gekommen sei, gerettet worden.
Am 02.04.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin abermals einvernommen und legte ihren russischen Auslandsreisepass vor. Dabei gab sie an, dass sie nach muslimischem Recht noch immer verheiratet sei. Sie sei wöchentlich bei einem Psychologen. Ihr Ehemann habe sich am XXXX eine Zweitfrau genommen und sie zu ihren Eltern gebracht. Nach zwei Monaten habe er sie aber wieder zu sich geholt, weil seine Mutter ein Pflegefall gewesen sei und die neue Frau sich nicht um sie kümmern habe wollen. Am XXXX hätten sie vergessen das Haus abzusperren und sie sei mitten in der Nacht mit dem Kind geflohen. Am XXXX habe sie dann Tschetschenien vom Haus ihrer Eltern aus verlassen. In Polen habe es zwei Versuche gegeben, den Zweitbeschwerdeführer zu entführen. Sie seien im Park gewesen und jemand habe versucht ihn abzulenken und wegzubringen. Sie habe ihn gerufen. Eine Freundin von ihr sei schneller bei ihm gewesen und habe ihn zu ihr zurückgebracht. Dann habe es noch einmal das Gerücht gegeben, dass er entführt werden solle. Das sei im Jahr XXXX gewesen, nachdem sie acht oder neun Monate in Polen gewesen sei. Dann sei sie nach Österreich gekommen. Ihr Mann habe sie in Polen angerufen und gesagt, dass er sie finden und töten würde, egal wo sie sei. Auf die Frage, wie sie sich einen Monat lang bei ihren Eltern habe aufhalten können, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer zur Nachbarin gelaufen sei, wenn ihr Mann zu den Eltern gekommen sei. Sie habe bis auf einen Vorfall im Krieg im Jahr 1994 nie Probleme mit den Behörden gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch diverse Befundberichte vor.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2015, zugestellt am 14.04.2015, wurden die vierten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien, stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 23.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 09.02.2015 übermittelten die polnischen Behörden die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und den Bescheid der Asylbehörde, mit welchem den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz gewährt wurde. Auf Nachfrage teilten die polnischen Behörden mit, dass dieser Schutz noch immer aufrecht sei.
Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurden die Erstbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2016 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.04.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurden ihr die aktuellen Länderberichte zu Polen vorgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vierten Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführer reisten legal mit dem Auslandsreisepass der Erstbeschwerdeführerin aus der Russischen Föderation aus, reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Nach ihrer Rückführung nach Polen erhielten die Beschwerdeführer von der polnischen Asylbehörde mit Entscheidung vom XXXX subsidiären Schutz. Dieser Schutz ist immer noch aufrecht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es kann außerdem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen aufgrund eines Entführungsversuches des Zweitbeschwerdeführers nicht sicher leben können.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche auch in Polen behandelbar ist.
Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.
In Österreich leben die Schwester und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge, mit denen die Beschwerdeführer in regem Kontakt stehen. Nicht festgestellt werden kann, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Verwandten besteht.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Zuvor lebten die Beschwerdeführer vom XXXX (erster Antrag) bis zum XXXX (erste Abschiebung nach Polen) ebenfalls aufgrund einer solchen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich. Dasselbe gilt für den Zeitraum vom XXXX (zweiter Antrag) bis zum XXXX (zweite Abschiebung nach Polen). Ab Mitte XXXX bis zum XXXX hielten sich die Beschwerdeführer illegal in Österreich auf bis sie am XXXX ihre dritten Anträge stellten und sich bis zum XXXX (Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes S6 404.444-3/2013) aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Vom XXXX bis zu ihrer vierten Antragstellung am XXXX hielten sich die Beschwerdeführer abermals illegal in Österreich auf. Das ergibt somit insgesamt zwei Jahre und neun Monate legalen Aufenthalt gegenüber insgesamt vier Jahren illegalen Aufenthalts sowie einen neunmonatigen Aufenthalt in Polen vom XXXX.
Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf Niveau A1, bzw. schon etwas besser. Sie geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers, wonach sie im Fall einer Arbeitserlaubnis als Putzfrau arbeiten könnte. Sie hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der Zweitbeschwerdeführer geht in die dritte Klasse Volksschule, hat viele Freunde und spricht gut Deutsch.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Polen:
"Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. (AIDA 11.2015)
Quelle:
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).
Quellen:
Vulnerable
Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).
Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).
Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).
UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation in Polen:
Die Feststellungen zur Situation in Polen, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die Kopien des russischen Inlandspasses und des russischen Auslandsreisepasses der Erstbeschwerdeführerin. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass die Beschwerdeführer bereits über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten zahlreichen Unterstützungsschreiben.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin. In Österreich ist sie nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Daher kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegte Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers ist bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und es finden sich darin keine Informationen über die konkrete Ausgestaltung (Arbeitszeit, Einkommen) des potenziellen Beschäftigungsverhältnisses.
Dass die Erstbeschwerdeführerin Deutsch zumindest auf Niveau A1 spricht, ergibt sich aus dem vorgelegten Prüfungszertifikat. Dass sie tatsächlich schon besser spricht, konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2016 festgestellt werden.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Polen die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in Polen subsidiär schutzberechtigt sind. Subsidiär Schutzberechtigte sind zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle, zwölfmonatige Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. 2013 waren zwar 20-30% der anerkannten Flüchtlinge zumindest teilweise obdachlos, jedoch gibt es ein vom europäischen Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanziertes Service von NGOs, die Schutzberechtigten für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten Übergangswohnungen zur Verfügung stellt und ihnen beim Finden von einer dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass sie nach Polen nicht zurückkehren könne, weil dort Verwandte oder Bekannte ihres Ex-Ehemannes versucht hätten, den Zweitbeschwerdeführer zu entführen, geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Erstbeschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens zu den Vorkommnissen in Polen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Erstbeschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden:
Die Erstbeschwerdeführerin hat Tschetschenien mit dem Zweitbeschwerdeführer im XXXX verlassen. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 18.11.2008 gab sie an, dass sie von russischen Behörden nach ihrem Mann gefragt worden sei, zu diesem Zeitpunkt von diesem jedoch schon getrennt gelebt habe. Auch im Zuge eines Gesprächs mit einer Ärztin im Rahmen einer Begutachtung im XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie schon über ein Jahr keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann gehabt habe und von ihrer Schwiegermutter erfahren habe, dass er verschollen sei.
Im Zuge des Asylverfahrens in Polen gab die Beschwerdeführerin am XXXX an, dass ihr Mann im Jahr XXXX vor einer Säuberungsaktion geflohen sei. Er sei dann einmal zurückgekommen, sie sei schwanger geworden und zu Verwandten nach Grosny gegangen. Da sei das letzte Mal gewesen, dass sie ihren Mann gesehen habe.
Da der Beschwerdeführer im XXXX geboren ist, muss somit der Zeitpunkt, zu dem sie ihren Mann das letzte Mal gesehen hat, ca. im Mai XXXX liegen, was mit ihren Angaben im Rahmen der Begutachtung im XXXX, wo sie angab, seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, übereinstimmt.
Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin in Polen an, dass ihr Mann ein Kämpfer sei und im Jahr XXXX Männer nach ihm gefragt hätten.
Nach ihrer Rückkehr aus Polen, wo sich die Beschwerdeführer knapp neun Monate aufgehalten haben, gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 06.12.2009 auf die Frage, was sie über den Aufenthalt in Polen angeben könne an, dass sie von jungen Männern auf der Straße belästigt, in einem Geschäft ihre Tasche durchsucht worden sei und sie keine Unterkunft gefunden habe. Bei ihrer Einvernahme am 12.02.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gezwungen gewesen sei nach Österreich zu kommen, weil sie keine Unterkunft gehabt habe und in Österreich ihre Verwandten seien. Ihr Sohn sei auch an einer Lungenentzündung erkrankt und im Spital gewesen. Dies wiederholte sie auch in ihrer Beschwerde vom 26.02.2010 gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010.
Demgegenüber bringt die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren erstmals bei ihrer Erstbefragung hinsichtlich ihres dritten Antrages am 25.09.2012 vor, dass ihr Mann, vor dem sie aufgrund von Gewalttätigkeiten aus Tschetschenien geflohen sei, in Polen versucht habe, den Zweitbeschwerdeführer zwei Mal zu entführen. In ihrer Einvernahme am 18.10.2012 führte sie dazu aus, dass Verwandte ihres Mannes versucht hätten, ihr Kind zu entführen. Sie habe sie mehrmals gesehen, als sie das Lager umkreist hätten. Es sei auch öfter nach ihr gefragt worden, dies hätten ihr die anderen Lagerinsassen gesagt. Sie selbst habe zwei Mal gesehen, dass ein Auto um das Lager gekreist sei. Sie nehme an, dass diese Männer Verwandte ihres Mannes seien.
Die Erstbeschwerdeführerin muss sich daher eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Die Erstbeschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 auch nicht klären, warum sie nicht gleich nach ihrer Rückkehr aus Polen XXXX von diesen Entführungsversuchen erzählt hat. Auf den konkreten Vorhalt ihrer Angaben im Jahr XXXX schwieg die Erstbeschwerdeführerin lediglich.
Darüber hinaus sind aber auch in diesem neuen, gesteigerten Vorbringen Widersprüche aufgetreten:
So gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am 25.09.2012 an, dass ihr Mann versucht hätte, ihren Sohn in Polen zu entführen. Demgegenüber gab sie in ihrer Einvernahme am 18.10.2012 an, dass es seine Verwandten gewesen seien. Sie habe sie zwei Mal gesehen, als sie mit dem Auto das Lager umkreist hätten und es sei nach ihr im Lager gefragt worden.
Demgegenüber gab die Erstbeschwerdeführerin in diesem Verfahren zum vierten Antrag in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 an, dass es sich um Bekannte ihres Mannes gehandelt habe, die im Park versucht hätten, ihren Sohn wegzubringen. Sie hätten ihn in ein Gespräch verwickelt und ihn gerade verschleppen wollen, aber alle hätten geschrien und die Männer seien weggegangen.
Aufgrund der Steigerung ihres Vorbringens und den aufgetretenen Widersprüchen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbekannte Männer versucht hätten, den Zweitbeschwerdeführer in Polen im Jahr XXXX zu entführen, sodass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer in Polen nicht sicher leben können.
Dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden. Dass diese Erkrankungen auch in Polen behandelbar sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, wonach medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU (und damit auch in Polen) generell in ausreichendem Maße verfügbar sind.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zur Außerlandesbringung verwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. das Erkenntnis vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Was die in § 27 VwGVG normierte Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts betrifft, ist zudem auf das Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem klargestellt, dass für die Verwaltungsgerichte das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen komme. Dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip sei jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Damit ist auch geklärt, dass sich die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aus § 39 Abs. 2 AVG ergibt. Im Ergebnis durfte das Verwaltungsgericht somit auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007).
Das Bundesverwaltungsgericht war daher berechtigt, Erhebungen durchzuführen zur Frage, wie das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen ausgegangen ist und aufgrund der Ermittlungsergebnisse, nämlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Polen aktuell noch immer subsidiär schutzberechtigt sind, eine Entscheidung unter Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erlassen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Dublin-III-Verordnung auf Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar ist und es Ziel der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ist, durch einen einheitlichen Schutzstatus in den Mitgliedstaaten die Sekundärmigration zwischen dem Mitgliedstaaten von Personen, die bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, einzudämmen.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu, da sie in Polen mit Bescheid vom XXXX gemäß Art. 19 Abs. 1 Punkt 1 und Art. 15 Punkt 2 des Gesetzes über die Schutzgewährung für Ausländer auf dem Territorium der Republik Polen subsidiären Schutz erhalten haben. Dieser Schutz wurde im genannten Bescheid nicht befristet und ist auch noch aufrecht, wie sich aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 21.03.2016 ergibt.
Der (vierte) Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen.
Zur Außerlandesbringung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) - (4) [...]"
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - im vorliegenden Fall eine Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab die Erstbeschwerdeführerin ihre asylberechtigten Geschwister an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu diesen beiden konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden: Weder wohnen die Beschwerdeführer mit den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin zusammen, noch sorgen diese finanziell für sie. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde darüber hinaus von der Erstbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2016 nicht behauptet. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer vierten Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Zuvor lebten die Beschwerdeführer vom XXXX (erster Antrag) bis zum XXXX (erste Abschiebung nach Polen) ebenfalls aufgrund einer solchen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich. Dasselbe gilt für den Zeitraum vom XXXX (zweiter Antrag) bis zum XXXX (zweite Abschiebung nach Polen). Ab XXXX bis zum XXXX hielten sich die Beschwerdeführer illegal in Österreich auf bis sie am XXXX ihre dritten Anträge stellten und sich bis zum XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Vom XXXX bis zu ihrer vierten Antragstellung am XXXX hielten sich die Beschwerdeführer abermals illegal in Österreich auf. Das ergibt somit insgesamt zwei Jahre und neun Monate legalen Aufenthalt gegenüber insgesamt vier Jahren illegalen Aufenthalts sowie einen neunmonatigen Aufenthalt in Polen vom XXXX bis zum XXXX.Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und stellten insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden und sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dass die Beschwerdeführer seit XXXX durchgehend in Österreich aufhältig sind, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich und ihren Sohn nach zwei erfolgten Abschiebungen nach Polen in Österreich versteckt hat, um einer weiteren Möglichkeit der Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu entgehen. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
In Polen ist die Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen zwölfmonatige, individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren.
In Österreich geht die Erstbeschwerdeführerin keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über Deutschkenntnisse Niveau A1 bzw. schon etwas besser, sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen kann. Sie hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und erfährt Unterstützung durch ihre Bekannten.
Aus der vorgelegten bedingten Arbeitsplatzzusage eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Alle Integrationsschritte, die die Erstbeschwerdeführerin gesetzt haben, sind jedoch entscheidend dadurch gemindert, dass gegenüber der Erstbeschwerdeführerin drei rechtskräftige Ausweisungen nach Polen erlassen wurden, von denen zwei durchgesetzt wurden und eine unbeachtet geblieben ist, sodass die Integration nur deshalb erfolgen konnte, weil sich ihr Aufenthalt auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gründete, sie sich insgesamt vier Jahre illegal in Österreich aufhielt und die Erstbeschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung zuletzt für sich und ihren Sohn nicht nachkam.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Außerlandesbringung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt bzw. die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Der neunjährige Zweitbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und hat dort eineinhalb Jahre gelebt. Er besucht derzeit die 3. Klasse Volksschule und geht in den Hort. Er spricht gut Deutsch und hat viele Freunde. Er befindet sich jedoch im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihm die Anpassung an neue Lebensverhältnisse in Polen bei einer Rückkehr im Verbund mit seiner Mutter zumutbar ist.
Das Interesse der Erstbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer vier Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Außerlandesbringung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. So gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 05.01.2015 an, dass es bei tschetschenischen Asylwerbern allgemein bekannt sei, dass man 18 Monate untertauchen müsse, um das Dublin-Verfahren zu umgehen. Dies habe sie im ersten Verfahren "leider" nicht gewusst.
So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Durch den Status von subsidiär Schutzberechtigten haben sie auch die Möglichkeit, drei Monate in den Schengen-Staaten frei zu reisen und dadurch ihre Kontakte in Österreich aufrecht zu erhalten.
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, ist die Außerlandesbringung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuordnen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Was die in diesem Zusammenhang von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen (Anpassungsstörung und Posttraumatische Belastungsstörung) anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Polen nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.
Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Polen grundsätzlich gewährleistet.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42 ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Erstbeschwerdeführerin, welche eine Überstellung nach Polen gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt und allenfalls Medikamente mitgegeben.
Durch eine Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist. Die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher nicht aufzuschieben.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist.
Demzufolge ist die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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