BVwG W178 2110986-1

W178 2110986-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2016

Regest

Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Selbstversicherung,<br/>Teilstattgebung, Zeitraumbezogenheit

Texte intégral

BVwG W178 2110986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2110986.1.00

Spruch

W178 2110986-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau Margit XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.04.2015, GZ. HVBA- XXXX betreffend Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs 3 ASVG zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Frau Margit XXXX vom 01.05.1993 bis 31.08.2000 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs 3 ASVG berechtigt war.

II.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, kurz Bf) stellte mit 02.03.2013 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, konkret ihres Sohnes XXXX , geboren am 21.04.1989. Ein Zeitraum, für den sie die Selbstversicherung beantrage, wurde nicht angegeben.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 30.04.2015 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes Gerald nicht gänzlich beansprucht werde. Im Bescheid wird die Diagnose - aufgrund der vorgelegten Befunde - wie folgt angegeben: Leichte psychomotorische Beeinträchtigung, Hemiparese links, homonyme Hemianopsie nach links bei komplexer Hirnmissbildung, symptomatische fokale Epilepsie-seit 2009 anfallsfrei.

3. Gegen diesen Bescheid hat Frau XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin bringt die Bf zur Begründung vor, dass ihr Sohn Gerald ab dem Alter von acht Monaten bis November 2003 an der CB-Ambulanz an der Universitätsklinik Innsbruck betreut werden musste. Auch zuhause hätte sie mit ihm Therapien gemacht. Er hätte in dieser Zeit immer Anfälle gehabt. In dieser Zeit sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Für diese Zeit der Therapie- und Fördermaßnahmen stelle sie den Antrag auf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes Gerald. Mit der Beschwerde wurden die Bestätigung der medizinischen Universität Innsbruck vom 13.05.2015 und das fachärztliches Sachverständigengutachten vom 15.03.2003 vorgelegt.

4. Am 26.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wurde einvernommen. Sie hat weitere Beweismittel, so eine Bestätigung über den Zeitraum des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe und weitere ärztliche Berichte vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Für den Sohn der Bf wurde ab April 1989 erhöhte Familienbeihilfe bezogen und wird bis voraussichtlich Mai 2018 bezogen werden. Die Bf hat im gegenständlichen Zeitraum mit ihrem Sohn in gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hat die Betreuungsmaßnahmen persönlich erbracht.

1. 2 Die Beschwerdeführerin hat bis 30.04.1993 Pensionsversicherungszeiten der Kindererziehungszeiten erworben, von Mai 2011 bis Februar 2013 hat sie Pensionsversicherungszeiten in der Weiterversicherung bzw. in der Selbstversicherung nach 19a ASVG erworben.

1. 3 Nach den im Akt befindlichen Befunden wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von 8 Monaten an der Universitätsklinik Innsbruck folgende Diagnose gestellt: Zerebrale Bewegungsstörung bei komplexer Gehirnentwicklungsstörung rechter Hemisphäre mit deutlicher Volumenminderung, korticale Dysplasie, Schizenzephalie Spaltbildung parietal rechts mit begleitender psychomentaler Entwicklungstörung, sowie Epilepsie. Ab der Diagnose bis November 2003 erfolgte die Betreuung an der CB-Ambulanz dieser Klinik mit wöchentlicher Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und mit regelmäßigen ärztlichen Kontrollen. Bei der bestehenden Diagnose war laut Bestätigung der Universitätsklinik eine langfristige regelmäßige therapeutische Betreuung notwendig. Nach Auffassung der Klinik geschah dies im Fall der Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin in guter Zusammenarbeit mit der Mutter, die unter Anleitung die notwendigen therapeutischen Maßnahmen zuhause durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nach ihren Aussagen in der Verhandlung entsprechend dem Auftrag der Therapeuten täglich mit ihrem Sohn bestimmte Übungen zu Hause gemacht. Er konnte aufgrund seiner Gleichgewichtsprobleme, d.h. er ist oft umgefallen, im Kleinkindalter nicht allein gelassen werden. Er hat später als andere Kinder sprechen gelernt, bis zum Alter von 4-5 Jahren konnte ihn nur die Beschwerdeführerin verstehen.

Eine Betreuung im Kindergarten war bis zum Alter von fünf Jahren nicht möglich, weil der zuständige Kindergarten die Aufnahme ablehnte, im Alter zwischen 5 und 7 Jahren besuchte er einen Privatkindergarten. Zu Zeiten des Kindergartenbesuches hatte er auch immer wieder schwere epileptische Anfälle. Er war oft krank und konnte deswegen den Kindergarten nicht besuchen.

Er besuchte die Volksschule mit der zusätzlichen Betreuung durch einen Stützlehrer in der Klasse.

Aufgrund seiner halbseitigen Lähmung konnte er sich bis zum Ende der Volksschulzeit nicht alleine anziehen und das Essen schneiden. Er hatte Probleme mit der Feinmotorik und konnte in der Volksschule die Schreibschrift nicht lernen, aber wohl die Druckschrift.

Die Bf hat ihren Sohn nachmittags beim Lernen intensiv unterstützt.

Der Weg zum und vom Kindergarten ebenso wie später der zur und von der Schule wurde mit einem Schülertransport bzw. Kindertransport durchgeführt.

Nach dem Ende der Volksschulzeit wechselte er in die Hauptschule, die weder vom Klassenklima noch von der Anforderungen her für ihn geeignet war. Nach zwei Jahren wechselte er in die Sonderschule. Nach Ende der Schulzeit hat er eine teilqualifizierte Lehre im Betrieb seines Vaters absolviert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch:

Akt der PVA, einschließlich der chefärztlichen Stellungnahme vom 28.01.2015, Einvernahme der Bf in der mündlichen Verhandlung, Schreiben des Finanzamtes Innsbruck vom 25.03.2016, Bestätigung der Medizinischen Universität Innsbruck vom 13.05.2015 und das fachärztliches Sachverständigengutachten vom 15.03.2003, erstellt im Auftrag des Bundessozialamts für die Überprüfung der Berechtigung zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, den neuropädiatrische Bericht vom 01.08.2006 der Universitätsklinik für Pädiatrie in Innsbruck, den neuropädriatischen Abschlussbericht vom 07.08.2006 derselben Institution, den Ambulanten Arztbrief vom 08.05.2002 der Universitätsklinik für Orthopädie in Innsbruck sowie den ärztlichen Kurzbericht vom 04.09.1997.

Seitens des Gerichts werden die Feststellungen, insbesondere auf den einen längeren Zeitraum beschreibenden neuropädiatrische Abschlussbericht sowie auf die Stellungnahme der Universitätsklinik Innsbruck vom 13.05.2015 seitens des behandelnden Arztes Dr. Gedik gestützt. Letzterer konnte aufgrund seines langjährigen Kontaktes mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auch Aussagen zu den notwendigen Betreuungsmaßnahmen machen. Bei der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 28.01.2015 handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung des aufgrund der Diagnose angenommenen Bedarfes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Die Stellungnahme ist daher nicht aussagekräftig.

Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurden weder die Diagnose noch die Notwendigkeit der Therapien bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften Eindruck hinterlassen und die von ihr geleisteten Betreuungsschritte überzeugend dargelegt. Diese sind wiederum auf Basis der Diagnose auch für medizinische Laien nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde.

3.1. 2 In der Sache,

zu A)

§ 18a ASVG in den hier anzuwendenden Fassungen des Zeitraumes von 01.05.1993 von 31.12.2008 lauteten wie folgt:

(1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - Formulierung ab 1.7.1993.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Durch die Novelle BGBl. I 59/2002 (59.Novelle zum ASVG) wurde im § 18a Abs. 3 Z 1 bis 3 der Ausdruck "Wartung" jeweils durch den Ausdruck "besonderer Pflege" ersetzt.

Mit der Novelle BGBl. I 142/2004 wurde im § 18a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 3 der Ausdruck "30. Lebensjahres" jeweils durch den Ausdruck "40. Lebensjahres" ersetzt.

Mit der Novelle BGBl. I 132/ 2005 wurde im § 18a Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck "Weiterversicherung" der Ausdruck "oder andere Selbstversicherung" eingefügt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nimmt die Frage der pensionsversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil ihren Ausgang von der Tatsache, dass die Mutter bzw. der Vater eines solchen Kindes (in der Regel wird es die Mutter sein), sofern sie bzw. er sich ausschließlich und allein seiner Pflege widmet, aus diesem Grund nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und damit auch nicht für eine eigenständige Alterssicherung vorsorgen kann. Für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kommen alle jene Personen in Betracht, die sich der Pflege eines behinderten Kindes, das nicht älter als 27 Jahre (in der Fassung der hier anzuwendenden Novelle BGBl. Nr. 294/1990:

30 Jahre; seit 1. Jänner 2005 in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art. II Z. 14 des Pensions-Harmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004: 40 Jahre) ist, widmen, für das erhöhte Kinderbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft als Folge der Pflege zur Gänze in Anspruch genommen ist. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 3 des neuen § 18a ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, der zufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist. Die Aufzählung ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen. Sinn dieser Regelung ist es, den Antragsteller davon zu befreien, im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass seine Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes zur Gänze beansprucht wird. Dies könnte vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine Pflegeperson neben der Betreuung eines behinderten Kindes noch weitere Kinder versorgt und betreut bzw. den Haushalt führt. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG sind dies die Pflegefälle, in denen das behinderte Kind das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht hat (Z. 1), wenn es älter ist während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht (9 Schuljahre nach Beginn der allgemeinen Schulpflicht), sofern das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 2) bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres (seit der Novelle BGBl. Nr. 294/1990: 30 Jahre), wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 3). Die zuletzt genannten Kriterien decken sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen, die nach den einzelnen Sozialhilfe- und Behindertengesetzen der Länder für den Anspruch auf die höchste Stufe des Pflegegeldes erforderlich sind (vgl. 324 BlgNR 17. GP, Seite 24 f).

Gemäß 669 Abs 3 ASVG idF der 78. Novelle BGBl. I Nr. 3/2013, kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

3. 4 Zur Frage der Lagerung der Zeiten:

3.2. Der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass seitens der PVA eine Beschränkung der Berechtigung des Erwerbs von Zeiten der Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf zehn Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet nicht behauptet wird. Es ist somit für den gesamten Zeitraum, für den § 669 Abs. 3 ASVG die Möglichkeit des rückwirkenden Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten vorsieht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 18a ASVG vorliegen. Es ist dies hier der Zeitraum vom 01.05.1993 bis 31.12.2008.

3. 5 Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Selbstversicherung:

Es ist drauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis 30.04.1993 Pensionsversicherungszeiten (Kindererziehungszeiten) erworben hat, sodass die Selbstversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nach § 18a Abs 2 ASVG ausgeschlossen war.

Im gesamten nunmehr zu prüfenden Zeitraum wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

3.6. Zur gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft:

Die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist im § 18a Abs 3 ASVG definiert.

In der hier anzuwendenden Rechtslage bis 3.1.2002 war besondere Hilfe und Wartung, einem Begriff aus dem seinerzeitigen Recht des Hilflosenzuschusses, gefordert.

Wartung bezieht sich auf den persönlichen Bereich und umfasst das Waschen, An- und Auskleiden, Toilette aufsuchen samt Reinigung, Hilfe umfasst den sachlichen Bereich mit dem Zubereiten und Einnehmen von Speisen, Einkaufen gehen, Wäsche waschen, Heizung bedienen, Aufsuchen des Arztes (vgl. VwGH (89/08/0353 - Interpretation zu § 18a ASVG); der VwGH vertrat die Auffassung, dass die Wendung "Wartung und Hilfe" einheitlich auszulegen ist.

Der VwGH (vgl. 89/08/0353 vom 19.11.1991 u.a. ) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist.

Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind.

3. 7 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Für die Lösung des vorliegenden Falls ist somit unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a Abs. 3 ASVG wesentlich, ob und in welchem Umfang die Bf regelmäßig eine solche - behinderungsbedingte - Betreuungstätigkeit geleistet hat, die diese Kriterien erfüllt.

Das Vorbringen der Bf im Verfahren und vor allem die mündliche Verhandlung haben ergeben, dass die Bf für ihren Sohn regelmäßig wiederkehrende, notwendige und behinderungsbedingte Betreuungsleistungen erbracht hat. Sie hat ihren Sohn im im Spruch genannten Zeitraum regelmäßig zu Therapien begleitet und ihn zuhause angeleitet und mit ihm die empfohlenen Übungen durchgeführt. Sie hat aufgrund der Entwicklungsverzögerung und der Schwierigkeiten mit dem Lernen in der Volksschule durch ihre begleitende Unterstützung den erfolgreichen Abschluss der Schule ermöglicht. Nach Auffassung des Gerichts waren diese regelmäßigen Betreuungsleistungen der Mutter notwendig, um eine optimale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.

Dazu wird darauf verwiesen, dass auch in der oben genannten der ärztlichen Stellungnahme vom 15.03.2015 die gute Zusammenarbeit der Mutter mit der Klinik und den Therapeuten betont wird.

Die grundsätzliche Fähigkeit eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus, vgl. Erk VwGH 99/08/0053, 2003/08/0261; auch Pfeil in SV-Komm§18a ASVG Rz 7/1).

Die Bf leistete ständige Betreuung im Sinne der oben dargelegten Auslegung der Judikatur, die erforderlich war, weil bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre..

Damit erfüllt sie die Voraussetzung der ständigen persönlicher Hilfe und Wartung, sodass das Vorliegen gänzlicher Inanspruchnahme der Arbeitskraft zu bejahen ist.

3. 8 Zur Frage, ob die Bf trotz der notwendigen Betreuung eine Teilzeitbeschäftigung hätte annehmen können ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 97/08/0651, den Schluss gezogen, dass es der Gesetzgeber bewusst bei der die Kriterien der Inanspruchnahme der Arbeitskraft sehr formalisiert umschreibenden Regelung in § 18a Abs. 3 ASVG es habe bewenden lassen. Eine solche Regelungstechnik - die freilich den Vorteil der leichteren Handhabbarkeit für sich habe - bringe es zwangsläufig mit sich, dass die im Einzelfall trotz der Pflege allenfalls für die Pflegeperson gegebene Möglichkeit, eine die Pensionsversicherungspflicht begründende Teilzeitbeschäftigung einzugehen, unberücksichtigt bleiben muss.

Der Gesetzgeber habe - wie auch die Materialien zeigten - eine (weil unter Außerachtlassung der emotionalen Seite stattfindende und daher für die Pflegeperson mitunter auch entwürdigende) Untersuchung der Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung vor dem Hintergrund der rein zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme bewusst vermeiden wollen. Stattdessen habe er an der Schwere der Behinderung allein und typisierend angeknüpft und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als eine Reflexwirkung der Schwere der Behinderung verstanden wissen wollen.

Die Bf hat in der Beschwerde selbst angegeben, dass ihr Sohn bis zu Ende der Volksschulzeit ihre intensive Betreuung benötigte. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Es war daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG bis zu dem im Spruch genannten Zeitraum festzustellen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu § 18a ASVG gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, ausgehend vom Erk vom 17.12.1991, 89/08/0353, ebenso 99/08/0053, 2003/08/0261, 2011/08/0050 u.a.)

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