W118 2001022-1•BVwG W118 2001022-1
W118 2001022-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2016
Beschwerdezurückziehung, Bewirtschaftung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, prämienfähige<br/>Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, rechtliches<br/>Interesse, Rechtsschutzinteresse, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>der Beschwerde
W118 2001022-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eckhardt als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644392, betreffend Rinderprämien 2012, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 26.03.2012 beantragte der BF eine Reihe von flächenbezogenen Förderungen und spezifizierte die von ihm beantragten Flächen in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung. Unter diesen Flächen befanden sich auch zur BNr. XXXX beantragte Almflächen.
3. Mit Datum vom 10.09.2012 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der angeführten Alm des BF statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle erfolgte eine Kontrolle der Bestimmungen der Cross Compliance. In diesem Zusammenhang wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLOEZ) festgestellt, konkret die unterlassene Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen. Auf dem Prüfbericht wurde vermerkt, die Verbuschung sei auf einer Fläche von 2,89 ha erfolgt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119409328, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 - noch ohne Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 - Rinderprämien in der Höhe von EUR 8.060,00 gewährt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644392, wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von EUR 7.711,00 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 349,00 rückgefordert.
Begründend wird ausgeführt, der Auszahlungsbetrag sei im Rahmen der Cross Compliance um 5 % gekürzt worden. Aus dem einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bildenden "ANHANG -Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)¿ ergibt sich, dass am 10.09.2012 bei der Anforderung/dem Standard Hintanhaltung der Verwaldung/Verbuschung im Rahmen des GLOEZ ein Verstoß festgestellt wurde, der mit einem Kürzungsprozentsatz von 5 % bewertet wurde.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 02.07.2013. Begründend führt der BF aus, die Beanstandung sei auf einer Fläche im Ausmaß von 2,89 ha (Schlag 1 - 3 laut beiliegendem Luftbild) vergeben worden. Die Schläge 1 und 2 wiesen jedoch keine Verbuschung auf. Durch sachgemäße Beweidung werde auf diesen Flächen eine Hintanhaltung der Verödung und Verbuschung der Alm vollzogen und durchgeführt.
Auch das Teilstück 3, das eine Fläche von 0,17 ha aufweise und zum Zeitpunkt der Kontrolle noch einen geringeren Erlenbewuchs aufgewiesen habe, sei mittlerweile geschwendet und die Futterflächenqualität wesentlich verbessert worden.
Der BF führe laufend Schwend- und Almpflegemaßnahmen auf seinen Almflächen durch, da dies in seinem eigenen betrieblichen Interesse liege.
7. Mit Datum vom 12.03.2014 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 14.09.2015 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme und Erläuterung des Sachverhalts.
9. Mit Schreiben vom 28.09.2015 nahm die AMA Stellung.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 04.03.2016 wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA eingeräumt.
11. Mit Schreiben vom 15.03.2016 nahm der BF Stellung.
12. Für den 21.04.2016 wurde eine Verhandlung vor dem BVwG anberaumt.
13. Mit Schreiben vom 06.04.2016, konkretisiert mit E-Mail vom 12.04.2016, zog der BF seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die Agrarmarkt Austria übertragen werden, von der Agrarmarkt Austria unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel zurückgezogen.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen sein (siehe etwa VwGH Erk vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3) einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständlich anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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