L515 2114828-1•BVwG L515 2114828-1
L515 2114828-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2016
Amtssachverständiger, Behindertenpass, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
L515 2114828-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.07.2015, Passnummer: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") ist seit Oktober 2008 im Besitz eines Behindertenpasses.
I.2. Mit 04.06.2014 beantragte die bP die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Anschließend im Akt findet sich ein urologisches Fachgutachten vom 28.11.2013 - erstellt für das LG Ried als Arbeits- und Sozialgericht - die bP betreffend.
I.3. Die bP wurde hierauf am 14.10.2014 von einem medizinischen Sachverständigen begutachtet und darüber am 15.10.2014 ein Gutachten erstattet.
I.4. Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass aufgrund der im Sachverständigengutachten beschriebenen Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
I.5. Mit Schreiben vom 22.12.2014 erhob die bP dagegen Einspruch. Nach wiederholter Fristerstreckung übersandte die bP eine Gutachtenserläuterung vom 12.02.2015 (des Sachverständigengutachtens vom "25.11.2013" des unter I.2. angeführten Facharztes für Urologie). Die belangte Behörde (nachfolgend auch : "bB") holte dazu Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes ein (datiert mit 10.03.2015 und 18.05.2015).
I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2015 wurde der Antrag der bP vom 04.06.2015 abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
I.7. Mit E-Mail vom 31.08.2015 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde.
I.8. Mit Schreiben vom 21.09.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt dem Verwaltungsakt am 24.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Vom BVwG wurde in der Folge ein Amtssachverständiger beigezogen und dieser um Beantwortung konkreter Fragen und Erstellung eines Gutachtens ersucht.
Am 09.12.2015 erfolgte die Begutachtung der bP durch den Amtssachverständigen und wurde am 02.01.2016 ein Sachverständigengutachten erstellt.
I.10. Mit Schreiben des BVwG vom 13.01.2016 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme langte am 21.01.2016 auf elektronischem Weg beim BVwG ein.
I.11. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde der bP seitens des BVwG mitgeteilt, dass die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung als nicht gegeben erachtet werde. Mit E-Mail vom 26.02.2016 replizierte die bP, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch als notwendig erachte.
I.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am XX.XX.2016 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
1.2. Das urologische Fachgutachten eines Facharztes für Urologie vom 28.11.2013 (für LG Ried als Arbeits- und Sozialgericht) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Objektiv vorliegende urologische Diagnose:
Neurogene Blasenentleerungsstörung nach Tauchunfall mit Barotrauma am 08.09.2007:
....
Die Blasenentleerungsstörung nach radikaler Prostatektomie hat sich weiter verschlechtert, was zu einer MdE von 40% und eventuell mehr führen würde.
....
Somit ergibt sich eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 55%."
1.3. Das Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 15.10.2104 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Derzeitige Beschwerden:
Der Pat. berichtet über einen imperativen Harndrang, welcher im Rahmen einer Blasenentleerungsstörung nach einem Barotrauma 2007 besteht, er müsse manchmal 3-4 mal pro Stunde die Toilette aufsuchen, dies sei sehr belastend und auch schmerzhaft, eine Inkontinenz besteht eigentlich nicht, eine Benützung ÖVM sei dadurch aber fast nicht möglich
....
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Urologisches Fachgutachten Dr. XXXX vom 28.11.2013
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine Mobilitätseinschränkung
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es liegt eine neurogene Blasenentleerungsstörung vor, vordergründig besteht ein imperativer Harndrang mit mehrmals notwendigen Toilettenbesuch pro Stunde
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Es liegt keine psychische Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Fragestellung vor
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegen keine Einschränkungen des Immunsystems vor.
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
keine
...."
Unter der Antwort des Gutachters zu Frage 5 findet sich die handschriftliche Ergänzung/Korrektur mit blauem Kugelschreiber:
"Die Unzumutbarkeit ist aufgrund der Blasenstörung vor."
Wer diesen Zusatz und auch wann angefügt hat, ist unklar.
Zu diesem Zusatz [Markierung jeweils mit "*)"] findet sich eine weitere handschriftliche Eintragung mit (anderem) blauen Kugelschreiber:
"Die getroffene Aussage im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" ist nicht schlüssig." Dieser Eintrag ist mit Datum "03.11.2014" sowie Stempel und Unterschrift " XXXX " versehen und damit nachvollziehbar.
1.4. Das Schreiben der bB vom 03.11.2014, mit welchem der bP Parteiengehör gewährt wurde, hat im Wesentlichen folgenden relevanten Inhalt:
"...Nach den im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.10.2015 festgestellten Auswirkungen Ihrer Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist Ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Aufgrund des oa. Sachverständigengutachtens liegt eine neurogene Blasenentleerungsstörung vor, vordergründig besteht ein imperativer Harndrang mit mehrmals notwendigen Toilettenbesuchen pro Stunde. Im vorgelegten Gutachten Dris. XXXX wird festgehalten, dass nach dem Entleeren der Blase immer das Gefühl eines Restharns bestehe. Weiters wird angegeben, dass auf dem Weg zur Toilette bzw. beim Heben und Tragen von Lasten tropfenweise ungewollt Harn verloren wird.
Dieser abgehende Harn kann mit Einlagen, Windeln oder Tropfenfängern (die mehr Harnmenge aufnehmen können als saugstarke Einlagen) aufgefangen werden. Die am Markt üblichen Produkte schützen ausreichend sicher vor einer Verunreinigung durch Harn und bei rechtzeitigem Wechsel der Einlagen oder Windeln würde auch keine Geruchsbelästigung entstehen.
Das Gangbild wird als ausreichend sicher und grobklinisch unauffällig beschrieben. Es konnten keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden...."
1.5. Die von der bP vorgelegte Gutachtenserläuterung vom 12.02.2015 (diese wurde vom Gutachter des urologischen Sachverständigengutachtens vom "25.11.2013" [richtig: 28.11.2013] selbst vorgenommen) lautet im Wesentlichen wie folgt:
"....
Wie im Gutachten bereits ausführlich dargelegt, handelt es sich bei Herrn XXXX in erster Linie um eine neurogene Blasenentleerungsstörung auf Grund der aus folgenden Gründen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne direkte Toilettenmöglichkeit nicht zumutbar ist.
Es handelt sich um eine neurogene Blasenentleerungsstörung mit gesteigertem imperativen Harndrang im Sinne einer hyperaktiven Blase mit Detrusor - Spincter externus - Dyssynergie. Der imperative Harndrang tritt unkontrolliert und überfallsartig auf, teilweise verbunden mit Schmerzen und erfordert eine sofortige Entleerung der Blase. Der imperative Harndrang tritt unabhängig vom Füllungszustand der Blase bis zu 5x pro Stunde auf, sodass auch sagfähigste Vorlagen nicht ausreichen.
Aus diesem Grund wird im Pkw eine Harnflasche mitgeführt, welche jedoch in den meisten öffentlichen Verkehrsmitteln ( Bus, U Bahn, Zug u.s.w. ) nicht zu verwenden ist.
Es ist nicht zumutbar, bewusst die Blase in eine Vorlage zu entleeren, da es sich um keine banale Inkontinenz, sondern um eine komplexe neurogene Blasenentleerungsstörung handelt.
...."
1.6. Eine dazu eingeholte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der bB vom 10.03.2015 lautet:
"Die Entscheidung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trifft die Administrative. Das Gutachten führt unter 2 a aus, dass eine neurogene Blasenentleerungsstörung vorliegt mit imperativen Harndrang, der einen Toilettenbesuch mehrmals pro Stunde notwendig macht. Es wird weiterhin den Ausführungen des Gutachters zugestimmt. Die Schlussfolgerung einer Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit obliegt nicht dem ärztlichen Dienst."
Eine weitere Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der bB vom 18.05.2015 - zur Frage, ob und inwieweit und in welchem Zeitraum mit den am Markt üblichen Inkontinenzprodukten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei - lautet:
"Entsprechend dem neuen Erlass sind Inkontinenzprodukte zumutbar und ausreichend. Dies gilt auch für Harninkontinenz."
1.7. Im angefochtenen Bescheid führte die bel. Behörde aus, dass aufgrund der gutachterlichen Feststellungen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es bestehe die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen sei gewährleistet.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei mit den am Markt üblichen Inkontinenzprodukten zumutbar. Bei längeren Fahrten (zB Bahnreisen) seien die Verkehrsmittel mit WC-Anlagen ausgestattet, sodass ein Wechsel der Vorlagen möglich sei. Bei kürzeren Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die mit keinen WC-Anlagen ausgestattet seien (zB U-Bahn, Straßenbahn, etc.) werde aufgrund der Saugfähigkeit der Vorlagen das Auslangen zu finden sein.
Es hätten keine erheblichen Einschränkungen festgestellt werden können, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen.
1.8. Im Rahmen der Beschwerde führte die bP im Wesentlichen aus, dass sich die Behörde bei der Bescheidbegründung ua. auf das Argument stütze, dass selbst bei kürzeren Fahrten mit Verkehrsmitteln, die mit keinen WC-Anlagen ausgestattet seien aufgrund der Saugfähigkeit von Einlagen das Auslangen zu finden sein würde.
Dabei übersehe die Behörde, dass bei ihrer Form der Inkontinenz der Harndrang zwar schon bei geringer Füllmenge der Blase ausgelöst werde, dass sie den Urinverlust aber zumindest für kurze Zeit zurückhalten könne. In dieser kurzen Zeit habe die bP die Gelegenheit, entweder eine WC-Anlage aufzusuchen oder den Harn in einer Urinflasche im Auto abzulassen.
Im Vergleich zu anderen Formen der Inkontinenz, in denen der Patient keinerlei Kontrolle über den Harndrang habe, würden sich für die bP zwei alternative Grundsätze zur Bestreitung des Alltags anbieten:
1. Den Alltag danach auszurichten, um auf schnellsten möglichen Weg eine Gelegenheit zum Urinieren zu finden, um einen unfreiwilligen Urinverlust zu verhindern oder
2. ungeachtet einer bewussten Ausrichtung des Alltags auf kurze Wege, ggf. absichtlich in eine Einlage zu urinieren.
Die bP habe sich bewusst für die erste Alternative entschieden, weil es sie eine große Überwindung kosten würde, bewusst in eine Einlage zu urinieren und es ihr ganz einfach peinlich wäre. Sie finde es außerdem menschenunwürdig und daher nicht zumutbar, sich an diese Situation des absichtlichen, bewussten Urinierens gewöhnen zu müssen, wenn man die Möglichkeit habe, sein Leben auch nach der ersten Alternative auszurichten (s. auch die Erläuterung des Gutachtens v. 12.02.2015).
Aufgrund sowohl ihrer als auch der allgemeinen Lebenserfahrung gehe dies damit einher, dass man die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ohne WC-Anlagen vermeide. Tatsächlich vermeide die bP grundsätzlich derartige Verkehrsmittel.
Das Auto biete sowohl die Möglichkeit sich jederzeit schnell zurückzuziehen, um dort in einer vertrauten Umgebung in einer ihr vertrauten Weise relativ ungestört zu urinieren. Es biete aber auch gelichzeitig die Möglichkeit, die befüllte Urinflasche dort zu deponieren und nicht in der Öffentlichkeit herumtragen zu müssen.
Aufgrund des Lebensmittelpunktes in einem ländlich geprägten Umfeld mit ebenso ländlich geprägter Infrastruktur würden sich sowohl beruflich als auch privat veranlasste Wegstrecken ergeben, die mit dem Auto im Verhältnis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln viel schneller zurückgelegt werden könnten. Außerdem wäre die bP weitaus überwiegend auf die Benützung lokaler Verkehrsmittel angewiesen, die nicht mit WC-Anlagen ausgestattet seien.
Fahrten mit diesen öffentlichen Verkehrsmitteln bedeuteten für die bP ein größeres Risiko, dass der schnelle Weg zur nächstgelegenen WC-Anlage uU. verwehrt bleibe. Dies umso eher, als die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln länger dauere als die mit dem eigenen Pkw.
Außerdem würde der damit zusammenhängende notwendige Gebrauch von verstärkten Einlagen insbesondere beim Gehen ein mit dem Tragen von Windeln typisches Geräusch verursachen, was gerade bei den regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit Parteien peinlich für die bP wäre. Dies umso mehr, als sie aufgrund der Gegensätzlichkeit der bei solchen Gesprächen vertretenen Interessen sehr oft ohnehin spannungsgeladen seien. Aufgrund der Tätigkeit als Betriebsprüfer habe die bP viele solche Besprechungen zu absolvieren.
Aufgrund dieser Ausführungen halte die bP für ihre gesundheitliche Situation die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für unzumutbar.
1.9. Durch das BVwG erfolgte nunmehr die Beziehung eines Amtssachverständigen (siehe Schreiben vom 20.10.2015).
Dem Sachverständigen wurde aufgetragen, das Gutachten schriftlich zu erstatten. Zur Erstellung des Gutachtens wurde ersucht, die beigelegten Unterlagen zu beachten und allenfalls angeschlossene Vordrucke zu benutzen. Um eine ausführliche Anamnese unter Anführung derzeitiger Beschwerden, Behandlungen/Medikamente, Hilfsbefunde usw. wurde gebeten.
Es wurde ersucht, die Art der Behinderung, das Ausmaß und die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzulegen und die getroffene Beurteilung ausführlich zu begründen.
Unter einem wurde um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
"
Genaue Beschreibung des Krankheitsbildes.
Ist eine willkürliche Blasenentleerung vor Fahrtantritt möglich?
wenn ja,
Stellungnahme
zu den EINWENDUNGEN der beschwerdeführenden Partei (siehe beigeschlossenes Beschwerdeschreiben)
zu den vorgelegten BEFUNDEN vor der belangten Behörde (siehe BlattNr. 12-24, 40)
zum GUTACHTEN der belangten Behörde (siehe BlattNr 27-29, 30, 43),
abweichende Beurteilung bitte schlüssig begründen!
sowie festzustellen, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist."
1.10. Das Sachverständigengutachten des bestellten Amtssachverständigen vom 02.01.2016 (Begutachtung am 09.12.2015) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Herr XXXX gibt an bis zu zwanzigmal die Stunde tags die Blase entleeren zu müssen, die Entleerung erfolge unter befehlendem dringenden und schmerzhaftem Harndrang, das Wasserlassen sei jedoch schmerzfrei möglich. Tags allerdings sei die Symptomatik auch abhängig von stressenden Aussenfaktoren bzw. auch vom Kaffeegenuß. Nachts hätte sich die Situation in den letzten Monaten gering gebessert und die möglichen Schlafphasen seien maximal zwei Stunden lang. Im Alltag käme es durch die Dranginkontinenz - soferne die Blase nicht in kurzer Zeit entleert würde - zu deutlicher sozialer Einschränkung, er sähe sich dadurch nicht in der Lage ungestört in der Öffentlichkeit zu agieren. Er sei vorallem bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber auch bei der Arbeit beeinträchtigt. Die Beschwerden seien erstmals 2010 aufgetreten und hätten sich nach der radikalen Prostatektomie verschlechtert. Seit der radikalen Prostatektomie bestünde eine medikationspflichtige Erektile Dysfunktion.
Status
Rektale Untersuchung keine Prostata tastbar, ansonsten unauffälliger somatischer Befund
Sonografie Nieren (Beilage)
Beide Nieren sind sonomorphologisch unauffällig und ohne Stauungszeichen, glatt berandet und rechts LängsDM 111mm sowie links LängsDM 128mm normal groß
Sonografie Blase/Prostata (Beilage)
20 min nach Miktion sonografisch Restharnmessung (3-Distanzenmessung) von 44ml - was eine restharnfreie Entleerung impliziert, bei dieser Füllmenge ist eine weitere Beurteilbarkeit
...
der Blase nicht gegeben jedoch die Wandstärke unauffällig jedenfalls 8mm. Keine Prostata darstellbar nach radikaler Prostatektomie.
....
Urodynamik/Uroflowmetrie (Beilage)
Maximalflow 34.3ml/sec, Durchschnittsflow 12.8ml/sec, Miktionszeit 8sec, Miktionsvolumen 117ml - Kapazität gering, aber vorallem unter Berücksichtigung der geringen Kapazität sehr guter Harnstrahl und rasche Blasenentleerung, kaum nachtröpfeln.
ZUSAMMENFASSUNG
Es liegt ein diskrepantes Bild objektiver Befund und subjektives Verhalten/Empfinden vor
Angaben des Herrn XXXX :
Blasenentleerungen erfolgen befehlend bei schmerzhafter Füllung und schlechtestenfalls in etwa 3min Intervallen ("...ich muss die Blase bis zu zwanzig mal die Stunde in schwachem Strahl entleeren...") bzw. bestenfalls nachts in zweistündigen Intervallen ("...bestenfalls sind nächtliche Schlafphasen zwei Stunden lang bei geringer Besserungstendenz in der letzten Zeit..."). Bei Autofahrten könne er den Harn solange zurückhalten ("...dass ich den Urinverlust aber zumindest für kurze Zeit zurückhalten kann. In dieser kurzen Zeit habe ich Gelegenheit, entweder eine WC-Anlage aufzusuchen oder den Harn in einer Urinflasche in meinem Auto abzulassen..."), sodaß eine verkehrstechnische und auch soziale Beeinträchtigung nicht gegeben sei.
dem gegenüber Vorbefunde und eigener Befund
Restharn 50ml in der eigenen Untersuchung, Restharnmessungen in den Voruntersuchungen 0-30-226ml - allerdings 226ml unter Bedingungen einer CCM welche aufgrund der unangenehmen und stressenden Untersuchungsbedingungen die Entleerung beeinträchtigen kann, Blasenkapazität von 117-165-318ml - 318ml wiederum unter Bedingungen der CCM welche die Kapazitäten am bestens objektivieren kann.
Beantwortung der Fragen
Neurogene Blasenstörung mit Detrusorhperaktivität, imperativer Harndrang mit Dranginkontinenz und gelegentlicher Restharnbildung
Ja
Mindestens 117ml, maximal 318ml
Ja
zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei (siehe beigeschlossenes Beschwerdeschreiben)
Ich sehe in der Beschwerde des Herrn XXXX keinen Widerspruch zu den urologischen Vorgutachten, keinem der objektiv erhobenen Befunde wird widersprochen.
Vor allem die Stellungnahmen Seite 30, 41 und 43 sind notwendige Wertungen der objektiv erhobenen Befunde. Ich erlaube mir in der Wertung des Krankheitsbildes zur Gutachtenerläuterung Dris. XXXX in Widerspruch zu treten und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar zu bezeichnen. Der Widerspruch bezieht sich ausschließlich auf die Wertung und nicht auf den fachlichen Inhalt des Gutachtens ausgenommen Seite 23 Restharnbildung - in Zusammenschau aller Gutachten mit meinem Befund liegt ungünstigstenfalls inkonstant oder nur gelegentlich Restharn vor.
a) Neben einer Unzahl und nicht aufzählbaren Menge an Harninkontinenzhilfen - Beratungen durch geschultes Personal möglich - scheint in der bisherigen Behandlung das Condomurinal als sehr einfache Hilfe noch nicht versucht worden zu sein. Es gibt meines Wissens zB im KH Vöcklabruck eine eigene Harninkontinenzambulanz die hier beratend zur Seite steht.
b) Weiters sind Behandlungen mit Beckenbodentraining und Biofeedback anzubieten und zu versuchen.
c) Weiters sind Botoxinstillationen als mäßig invasives Verfahren zur Detrusorstabilisierung möglich.
d) Über die Sinnhaftigkeit invasiver neurourologischer Eingriffe ist in einer auf Neurourologie spezialisierten Ambulanz zu beraten, diese stehen an den großen urologischen Kliniken zur Verfügung.
Soferne Herr XXXX bereit ist, diesen Weg zu gehen, ist eine Nachuntersuchung nach absolvierten Schritte a) bis c)
und nach zumindest einer Beratung an einer nerourologischen Ambulanz in Sinne Schritt d) anzusetzen mit einem Zeitrahmen von 12-18 Monaten."
1.11. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21.01.2016 zu diesem Gutachten beantragte die bP die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, um sich zum urologischen Sachverständigengutachten zu äußern.
Die im Punkt 6 des Gutachtens angeführten Schritte bis auf Punkt c (dies sei auf Anraten des Urologen der bP und der URO-Station KH Vöcklabruck nicht in Erwägung gezogen worden) seien absolviert worden, mit mäßiger bis keiner Besserung.
Zu Punkt 6 möchte die bP festhalten, dass hier ebenfalls eine "persönliche" Gegenmeinung bzw. Wertung gegeben sei, wie dies vom Gutachten Dris XXXX erklärt werde.
Außerdem liege durch die neurologische Blasenstörung und dem imperativen Harndrang, der unwillkürlich und mehrmals hintereinander auftrete sicher nicht nur Restharn vor, sondern eine gänzliche Blasenentleerung.
Die bP möchte nicht aktiv (wissentlich) in eine Einlage urinieren, um diese falls überfüllt (sie habe dies bereits getestet) umgehend zu wechseln. Wie sollte dies zum Beispiel in einer U-Bahn oder im Öffi-Bus gehen?
Das Condomurinal sei auch getestet worden, sei der bP aber zu unsicher.
1.12. Mit Schreiben vom 03.02.2016 teilte das BVwG der bP mit, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erachtet werde, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lasse und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig erscheine. Weiteres bestehe auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichte, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das BVwG gehe davon aus, dass im Fall der bP die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei.
1.13. Darauf replizierend führte die bP in einem Schreiben vom 26.02.2016 aus, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachte:
Der urologische Sachverständige Dr. XXXX stimme mit den bisher vorgelegten Befunden im Wesentlichen überein. Den wesentlichen Schritt von der anerkannten Befundung zu seinem Werturteil, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar, habe er nicht begründet.
Aufgrund des Fehlens einer schlüssigen Begründung sei für die bP nicht nachvollziehbar, welche Sachverhaltsmomente aufgrund welcher Ausprägung(en) den Gutachter zu dem Schluss der Zumutbarkeit gelangen lassen.
Damit fehle auch ein wesentlicher Teil des Gutachtens, woraus die Gedankengänge zu diesem Urteil erkennbar wären. Gleichzeitig entziehe sich dieses unbegründete Werturteil des Gutachters einer Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung von Denkgesetzen und könne daher einer Überprüfung durch den VwGH nicht standhalten.
Durch die fehlende nachvollziehbare Begründung des Sachverständigengutachters entziehe sich auch ein wesentlicher Bestandteil des Sachverhaltes - sollte er für die Entscheidungsfindung herangezogen werden - dem Parteiengehör.
Aus verfahrensökonomischer Sicht könne dieser beschriebene Mangel sowie allfällige weitere Stellungnahmen durch eine mündliche Verhandlung behoben werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt erstattete Gutachten vom 02.01.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das Gutachten deckt sich im Ergebnis auch mit dem Vorgutachten vom 15.10.2014 sowie mit dem von der bP im Verfahren vorgelegten urologischen Fachgutachten vom 28.11.2013. Das Gutachten vom 02.01.2016 weicht allerdings in der Wertung - Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - von jener des Gutachters vom 28.11.2013 (vgl. Gutachtenserläuterung vom 12.02.2015: "....die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln....nicht zumutbar ist..."; AS 40) ab. Beide Gutachten können aber in dieser Hinsicht nicht herangezogen werden, weil diese Wertungen ("Zumutbarkeit"/"Unzumutbarkeit") rechtliche Beurteilungen darstellen, die dem Rechtsanwender vorbehalten und damit nicht Sache des medizinischen Sachverständigen sind.
Soweit das Gutachten vom 15.10.2014 die handschriftliche Ergänzung/Korrektur ["Die Unzumutbarkeit ist aufgrund der Blasenstörung vor."] mit blauem Kugelschreiber enthält (vgl. AS 29), so ist weder erkennbar, wer diesen Zusatz angefügt hat, noch wann dies geschehen ist. Ebenso fehlt jegliche Begründung dafür; die mit dem Zusatz offenbar gemeinte Schlussfolgerung ["Die Unzumutbarkeit liegt aufgrund der Blasenstörung vor."] steht zudem diametral zu den Aussagen des Gutachtens. In Ermangelung einer Begründung ist dieser Zusatz aber nicht geeignet, die gutachterlichen Aussagen zu widerlegen. Zudem wäre der Zusatz wieder eine rechtliche Beurteilung (vgl. oben) und damit dem Rechtsanwender vorbehalten.
Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.
Die bP leidet an einer neurogenen Blasenstörung mit Detrusorhperaktivität, imperativem Harndrang mit Dranginkontinenz und gelegentlicher Restharnbildung, eine willkürliche Blasenentleerung vor Fahrtantritt ist möglich. Bei spontanem Harndrang ist mit einer Harnmenge von mindestens 117ml, maximal 318ml zu rechnen. Am Markt existieren handelsübliche Produkte (Windel, etc.), welche den Harn - ohne nennenswerte Geruchsbelästigung - auffangen können.
Mit den Ausführungen der bP in der Beschwerde trat die bP denen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Diese Ausführungen waren daher nicht geeignet, die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten vom 02.01.2016 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das Sachverständigengutachten vom 02.01.2016 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde und im weiteren Verfahren, trat die bP den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei der bP
vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Anhaltspunkte, ob andere als vom Sachverständigen relevierten Einschränkungen gegeben sind, sind dem gesamten Aktenmaterial nicht zu entnehmen, eine Auseinandersetzung insoweit nicht erforderlich.
Gemäß dem angeführten Gutachten vom 02.01.2016 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben.
Mit den Beschwerdeangaben konnte die bP die Aussagen des medizinischen Sachverständigen nicht entkräften.
Mit den am Markt üblichen Inkontinenzprodukten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die mit keinen WC-Anlagen ausgestattet sind, ist aufgrund der Saugfähigkeit der Vorlagen das Auslangen zu finden.
Gemäß der Judikatur des VwGH, kommt es im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258) - beispielsweise Fahrpläne mit geringerer Frequenz. Auf solche anderen Umstände kommt es eben nicht an.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Soweit die bP die im Verfahren vorbrachte, dass eine mündliche Verhandlung notwendig sei, weil der Gutachter vom 02.01.2016 sein Werturteil unzureichend begründet hatte, so ist auf die obenstehenden Ausführungen (Überschreitung des Gutachtensauftrages) zu verweisen. Die bP hatte die Möglichkeit sich zum Gutachten zu äußern und kam dieser Möglichkeit auch nach; Substantielles gegen die Gutachten wurde nicht vorgebracht. Die bP führte auch nicht aus, welche allfälligen weiteren Stellungnahmen sie in einer mündlichen Verhandlung abgeben wolle.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
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