W221 2124130-1•BVwG W221 2124130-1
W221 2124130-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2016
Erledigungsanspruch, Herabsetzung Lehrverpflichtung, Lehrer,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
W221 2124130-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit Email vom 06.12.2012 und ergänzendem Email vom 08.12.2012 beim (damaligen) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Rahmen einer "Aufsichtsbeschwerde/Widerspruch" die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gemäß seinem an den Landesschulrat gerichteten Antrag vom 05.11.2012.
Mit Schreiben vom 15.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Ablauf der Entscheidungsfrist.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesministerium für Bildung und Frauen vorgelegt und sind am 04.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit XXXXerfolgten Ruhestandsversetzung als AHS-Lehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben des Landesschulrates für XXXX wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von bis zu 50% aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer des Schuljahres XXXX gewährt.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012, in eventu mit 31.01.2013. Mit ergänzendem Schreiben vom 07.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Beendigung ab 01.12.2012, in eventu ab 09.02.2013.
Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens vom 13.03.2013, das die volle Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers feststellte, erging an den Beschwerdeführer die Mitteilung des Landesschulrates vom XXXX, dass die ihm gewährte Lehrpflichtermäßigung mit Wirksamkeit des XXXX aufgehoben wird.
In weiterer Folge beharrte der Beschwerdeführer auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit des 01.12.2012 im Wege eines Devolutionsantrages vom 16.06.2013 an das Bundesministerium für Unterricht. Ergänzend beantragte er mit Schreiben vom 21.03.2015 die Berechnung des Differenzbeitrages und eine Schadenersatzleistung.
Diesen Antrag leitete das Bundesministerium zuständigkeitshalber an den Landesschulrat für XXXX weiter, der in weiterer Folge den Antrag mit Bescheid vom 24.09.2015 abwies.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016, W106 2008951-4, zugestellt am 12.01.2016, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers zu verneinen. Dies aus folgenden Gründen:
Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers endete tatsächlich mit Wirksamkeit vom XXXX aufgrund des Schreibens des Landesschulrates vom XXXX.
Der Beschwerdeführer begehrt der Sache nach die (rückwirkende) Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012 (in eventu mit 31.01.2013; in eventu ab 01.12.2012, in eventu ab 09.02.2013), wie sich aus seinem mit "Aufsichtsbeschwerde/Widerspruch" betitelten Antrag an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom 06.12.2012, ergänzt um ein Email vom 08.12.2012, ergibt, der auf seinen Antrag vor dem Landesschulrat vom 05.11.2012 verweist.
Über diesen Antrag wurde jedoch schon rechtskräftig abgesprochen:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016, W106 2008951-4, wurde zum Begehren des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:
"Aus dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 ergibt sich, dass die Behörde über die bis dahin offenen Anträge vom 05. und 07.11.2012 inhaltlich mit abgesprochen hatte, indem sie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der vom BF beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Lehrverpflichtung sowohl formal als auch materiell als nicht gegeben erachtete.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF im Schuljahr XXXX bis zur Beendigung der Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung mit Wirkung vom XXXX die Lehrverpflichtung im reduzierten Ausmaß erfüllt hat. Die Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum XXXX hätte eine rückwirkende Rechtsgestaltung zur Folge gehabt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.10.2014, 2010/12/0134, ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (vgl. zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064 und 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung, etwa die Erkenntnisse vom 26.06.2011, 2009/12/0136, und vom 10.10.2010, 2011/12/0007).
Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum XXXX wäre jedenfalls unzulässig gewesen."
Diese nunmehr rechtskräftige Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer weder mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dem Beschwerdeführer fehlt es daher hinsichtlich seines nunmehr aufgeworfenen Begehrens, das inhaltlich dem entspricht, über das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 rechtskräftig abgesprochen wurde, an einem Erledigungsanspruch.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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