W114 2124006-2•BVwG W114 2124006-2
W114 2124006-2Tribunal administratif fédéral6 mai 2016
Antragszurückziehung, Einstellung, formlose Einstellung,<br/>Lieferauftrag, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Rahmenvereinbarung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung Antrag
W114 2124006-2/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzendem und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 01.04.2016 betreffend das Vergabeverfahren ""Server 2015", GZ: 6102/1-K-BE/15" der Bundesrechenzentrum GmbH, beschlossen:
A)
Das zu W114 2124006-2 geführte Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX, die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 22.03.2016 mitgeteilten Entscheidung im Vergabeverfahren "Offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung, Installation, Wartung und den Support von 64bit Intel Rack-Servern für VMware, 64bit LINUX und 64bit Microsoft Windows Betriebssystemen samt weiteren Leistungen, Server 2015, BRZ-interne GZ: 6102/1-K/BE/15" der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin oder AG), mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die AG, Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Am 07.04.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W114 2124006-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erhob XXXX, vertreten durch XXXX, als in der angefochtenen Entscheidung genannte Bieterin begründete Einwendungen.
In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und somit noch vor Beendigung bzw. Durchführung der mündlichen Verhandlung, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück.
Die Auftraggeberin und die Antragstellerin wurden noch in der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Auftraggeberin ist die Bundesrechenzentrum GmbH. Sie schrieb die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung als Lieferauftrag in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus.
Die Antragstellerin hat sich durch die Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 wurde der Antragstellerin am selben Tag die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitgeteilt.
Die Antragstellerin hat am 01.04.2016 vor Beendigung der Amtsstunden des BVwG einen Nachprüfungsantrag samt einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung elektronisch via Web-ERV eingebracht.
Die Auftraggeberin wird in Anhang V zum BVergG genannt und ist damit zentrale öffentliche Auftraggeberin gemäß § 12 Abs. 1 BVergG.
Der von der Auftraggeberin bekannt gegebene geschätzte Auftragswert beträgt EUR 4.000.000.-- und damit mehr als das 20fache des in § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG genannte Wert von EUR 134.000.--.
Die Antragstellerin hat für ihre Anträge Pauschalgebühren von insgesamt EUR 18.468.-- entrichtet.
Im Vergabeverfahren wurde ein Zuschlag bislang nicht erteilt. Das Vergabeverfahren wurde auch nicht widerrufen.
Am 07.04.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W114 2124006-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.
In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und somit noch vor Beendigung bzw. Durchführung der mündlichen Verhandlung, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen und den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
Das Bundesverwaltungsgericht leitete - auf der Grundlage von entsprechenden Anträgen - ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange die verfahrenseinleitenden Anträge aufrecht sind.
Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren nur bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Daher war der gegenständliche Beschluss im Senat zu treffen.
Die Antragstellerin zog am 04.05.2016 den Nachprüfungsantrag im vom BVwG geführten Vergabekontrollverfahren zurück, womit die Entscheidungsgrundlage in diesem Vergabekontrollverfahren entfiel. Das Vergabekontrollverfahren ist daher einzustellen.
Die mit Beschluss des BVwG vom 07.04.2016, W114 2124006-1/2E, erlassene einstweilige Verfügung verliert damit ihre Geltung.
Der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist es somit ohne Einschränkungen erlaubt, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen und die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von EUR 3.078,00 für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 BVergG iVm § 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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