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G301 1316320-4•BVwG G301 1316320-4
G301 1316320-4Tribunal administratif fédéral6 mai 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integrationsvereinbarung, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
G301 1316320-4/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.05.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 27.01.2016, wurde - mit Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 30.06.2005 - ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Bosnien" (gemeint: "Bosnien und Herzegowina") zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2. Mit dem am 09.02.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit 08.02.2016 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Zunächst wurde eingewandt, dass die belangte Behörde trotz erfolgter Vollmachtsbekanntgabe direkt eine Zustellung an die BF vorgenommen habe. Es wurde beantragt, der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.02.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.05.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF stellte am 30.06.2005 einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, der mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 27.11.2007, Zl. XXXX, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 13.12.2007 erhob die BF dagegen Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Die Berufung war ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof als Beschwerde weiterzuführen. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die bislang unerledigt gebliebene Beschwerde auf das BVwG über.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2014, GZ: G304 1316320-1/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das BFA zurückverwiesen; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschluss des VwGH vom 22.05.2014, Zl. Ra 2014/01/0030, wurde die außerordentliche Revision der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2014 zurückgewiesen.
Die BF war zuletzt im Jahr 2005 in Bosnien-Herzegowina und lebt seit Ende Juni 2005 durchgehend in Österreich. Die Eltern und Geschwister der BF leben in Bosnien-Herzegowina. Die BF unterhält mit ihnen Kontakt über Skype und Telefon. Die Mutter und die Schwester haben die BF im Übrigen bereits mehrmals in Österreich besucht.
Die BF ist ledig und hat keine Kinder. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten, einem in Österreich rechtmäßig lebenden und berufstätigen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, in dessen Mietwohnung in XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Die BF ist seit Februar 2012 in einem Café-Restaurant in XXXX als Angestellte in Vollzeit beschäftigt. Sie verdient derzeit durchschnittlich 1.160 Euro netto pro Monat. Die BF ist mit diesem regelmäßigen Einkommen in der Lage, in Österreich ihren Lebensunterhalt ausreichend zu sichern. Die BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und auch keine sonstigen staatlichen Leistungen. Die BF verfügt in Österreich über private und gesellschaftliche Kontakte. Ihr Freundeskreis in Österreich setzt sich nicht nur aus bosnischen Staatsangehörige, sondern auch aus Österreichern und Personen anderer Nationalitäten zusammen.
Die BF hat bereits eine A2-Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt und beabsichtigt nunmehr, im Juni 2016 die B1-Prüfung abzulegen. Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen der BF beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Zur Erlassung des Bescheides und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides wurde auf Grund der entsprechenden Zustellverfügung der zuständigen Referentin des BFA, RD Oberösterreich (RSa-Zustellung zu eigenen Handen an die BF als Empfängerin, siehe Verwaltungsakt AS 611), am 25.01.2016 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.
Wie in der schriftlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 11.03.2016 (OZ 5) zum Verspätungsvorhalt des BVwG vom 01.03.2016 (OZ 3) zutreffend eingewandt wurde, wurde von der belangten Behörde die Zustellung des Bescheides nicht an den bereits im Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter und Zustellungsbevollmächtigten, sondern zu Unrecht direkt an die BF verfügt. Der Rechtsvertreter habe letztlich am 27.01.2016 morgens vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Die Einbringung der Beschwerde erweise sich daher jedenfalls als rechtzeitig.
Das BFA, RD Oberösterreich, wurde mit Verfügung des BVwG vom 16.03.2016 (OZ 7) aufgefordert, zu diesem Vorbringen des Rechtsvertreters eine Stellungnahme abzugeben.
Mit am 23.03.2016 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schreiben des BFA, RD Oberösterreich (OZ 8), wurde mitgeteilt, dass vonseiten der belangten Behörde dazu keine Stellungnahme abgegeben werde.
Mit dem am 11.04.2016 eingelangten und mit 07.04.2016 datierten Schreiben des BFA, RD Oberösterreich (OZ 11), wurde der RSa-Abschnitt betreffend Zustellung des Bescheides im Original übermittelt, aus dem ersichtlich ist, dass die BF als Empfängerin bezeichnet wurde und die Hinterlegung des Dokuments am 25.01.2016 erfolgte. Nach erfolgter Beschwerde- und Aktenvorlage hatte die zuständige Referentin des BFA Oberösterreich auf Nachfrage des BVwG zunächst mitgeteilt, dass der RSa-Abschnitt beim BFA in Verstoß geraten sei.
Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Die belangte Behörde hat - trotz Kenntnis der Vertretungs- und Zustellungsvollmacht des ihr gegenüber ausgewiesenen berufsmäßigen Rechtsvertreters (§ 10 AVG iVm. § 8 RAO) - die Zustellung des Bescheides nicht an den Rechtsvertreter als Zustellungsbevollmächtigten, sondern direkt zu eigenen Handen an die BF verfügt.
Der Rechtsvertreter gab an, dass ihm am 27.01.2016 der Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid gilt daher gemäß § 9 Abs. 3 ZustG mit 27.01.2016 als zugestellt und somit auch als rechtswirksam erlassen.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist hat folglich am 27.01.2016 begonnen und am 10.02.2016 geendet. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.02.2016 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher - entgegen der von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage (OZ 1) vertretenen Ansicht - als rechtzeitig eingebracht.
3.2. Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF hält sich nunmehr seit fast elf Jahren (seit Juni 2005) durchgehend in Österreich auf.
Die BF lebt mit ihrem rechtmäßig in Österreich lebenden und berufstätigen Lebensgefährten in einer Mietwohnung im gemeinsamen Haushalt. Zwischen ihnen besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen der BF in Österreich zu würdigen:
Die BF hat gleich zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat die BF von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen, was ihr letztlich auch nachweislich gelungen ist. Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Die BF ist zuletzt seit Februar 2012 ohne Unterbrechung in Vollzeit unselbstständig beschäftigt und mit ihrem daraus erzielten regelmäßigen Einkommen selbst in der Lage, sich ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen ihren Lebensunterhalt ausreichend zu sichern. Die BF verfügt mittlerweile auch über weitreichende soziale Bindungen in Österreich, insbesondere in ihrer derzeitigen Wohnsitzgemeinde und an ihrer Arbeitsstätte.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Letztlich war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF in Österreich vor allem auch in den Behörden und Gerichten zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (das gegenständliche Asylverfahren ist nunmehr seit insgesamt fast elf Jahren anhängig).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Die BF verfügt nachweislich über Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau, weshalb die Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau) vorliegt. Überdies übt die BF zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit als vollzeitbeschäftigte Angestellte aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) überschritten wird.
Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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