BVwG W203 2113254-1

W203 2113254-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Bescheidqualität, Gutachten,<br/>Notenfindung, Widerspruch, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W203 2113254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2113254.1.00

Spruch

W203 2113254-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX als Zweitbeschwerdeführerin, vom 12.08.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 28.07.2015, Zl. 75.414/00001-allg/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., iVm § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Der Widerspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) besuchte im Schuljahr 2014/15 die 4C-Klasse des XXXX .

2. In der Schulnachricht vom 06.02.2015 wurde die BF1 in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch (Erste lebende Fremdsprache), Latein, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltkunde und Physik mit "Nicht genügend", in den Pflichtgegenständen Geografie und Wirtschaftskunde und Chemie mit "Genügend", im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung mit "Befriedigend" und im Pflichtgegenstand Musikerziehung mit "Sehr gut" beurteilt. Vom Pflichtgegenstand Bewegung und Sport war die BF1 befreit. Das Verhalten in der Schule wurde mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt.

3. Am 01.07.2015 entschied die Klassenkonferenz der 4C-Klasse des XXXX , dass die BF1 gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei und begründete die Entscheidung damit, dass diese in den Pflichtgegenständen Deutsch, Latein, Mathematik, Biologie und Umweltkunde und Physik die Note "Nicht genügend" und in den Pflichteggenständen Englisch (Erste lebende Fremdsprache), Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung und Chemie keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

4. Am 04.07.2015 erhob die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.07.2015 bezüglich der Beurteilungen mit "Nicht genügend" und begründete diesen damit, dass die BF1 in Folge einer schweren Erkrankung ab Mai 2014 sehr wenig am Unterricht habe teilnehmen können und eine Notenbildung somit "eigentlich nicht möglich" gewesen wäre. Außer im Gegenstand Latein habe die BF2 auch keine Frühwarnungen erhalten. Sie ersuche daher, dass die BF1 in den mit "Nicht genügend" beurteilten Fächern keine Beurteilung erhalte.

5. Am 16.07.2015 ergänzte die BF2 ihren Widerspruch dahingehend, dass die Beurteilung der BF1 mit "Wenig zufriedenstellend" für das Verhalten in der Schule nicht nachvollziehbar wäre, da es laut Aussage der Klassenvorständin anlässlich der Sprechstunde keine Beschwerden über deren Verhalten gegeben habe.

6. Am 16.07.2015 erstellte der zuständige Landesschulinspektor ein pädagogisches Gutachten zum Widerspruch der BF2 und führte darin zusammengefasst aus:

Das Leistungsbild der BF1 in den mit "Nicht genügend" beurteilten

Pflichtgegenständen würde sich wie folgt darstellen:

Im Pflichtgegenstand Deutsch: die ersten drei Schularbeiten wären negativ beurteilt worden, bei der vierten Schularbeit habe die BF1 gefehlt. Hinsichtlich der Mitarbeit würden ausreichend viele Leistungsdokumentationen vorliegen, um eine Beurteilung für die gesamte Schulstufe zu ermöglichen. Fehlende Hausübungen seien nur teilweise nachgereicht worden, ein Referat sei trotz wiederholter Aufforderungen nicht gehalten worden. Insgesamt wären die Mitarbeitsleitungen negativ zu beurteilen. Eine mündliche Prüfung gemäß § 5 LBVO sei nicht durchgeführt worden, eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei im Dezember 2014 erfolgt.

Im Pflichtgegenstand Latein: die ersten drei Schularbeiten wären negativ beurteilt worden, bei der vierten Schularbeit habe die BF1 gefehlt. Hinsichtlich der Mitarbeit seien von neun dokumentierten Stundenwiederholungen acht negativ und eine gerade noch positiv bewertet worden. Nach Aussage des Lehrers habe die BF1 keine Mitarbeit gezeigt und konnte diese nicht in den Unterricht eingebunden werden. Eine mündliche Prüfung gemäß § 5 LBVO sei nicht durchgeführt worden, eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei im Dezember 2014 erfolgt.

Im Pflichtgegenstand Mathematik: die ersten drei Schularbeiten wären negativ beurteilt worden, bei der vierten Schularbeit habe die BF1 gefehlt. Die BF1 habe bei den drei Schularbeiten, bei denen jeweils 48 Punkte zu erreichen gewesen wären, nur 10, 11 bzw. 6 Punkte erreicht und zeige eklatante Verständnis- und Kompetenzmängel. Hinsichtlich der Mitarbeit habe es im ersten Semester zwei Stundenwiederholungen gegeben, wobei eine mit "Gut" und eine mit "Befriedigend" bewertet worden sei. Ein Rechnen an der Tafel sei mit "Befriedigend" bewertet worden. Von 25 Hausübungen wären sieben gar nicht und weitere nur teilweise erbracht worden, im Dezember 2014 seien Unterlagen zu einem bestimmten Arbeitsthema nicht abgegeben worden. Die Mitarbeit im ersten Semester sei mit "Genügend" beurteilt worden, im zweiten Semester mit "Nicht genügend", da in diesem Semester insgesamt 3 negative Aufzeichnungen dokumentiert wären, Hausübungen seit Ende April nicht mehr abgegeben worden wären und die BF1 während des gesamten Zeitraumes keine aktive Mitarbeit gezeigt habe. Insgesamt sei die Jahresmitarbeit daher mit "4-5" mit leichter Tendenz zum "Nicht genügend" zu beurteilen. Eine mündliche Prüfung gemäß § 5 LBVO sei nicht durchgeführt worden, eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei im Dezember 2014 erfolgt.

Im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde: Es habe keine aktive Mitarbeit während des gesamten Schuljahres gegeben und es lägen Aufzeichnungen über negative Mitarbeit in den Monaten Oktober, November und Dezember 2014 sowie Jänner, Februar, März, April und Juni 2015 vor. Die BF1 habe sich während des gesamten Unterrichts passiv verhalten, sich zum Teil mit anderen Dingen beschäftigt und bei Gruppenarbeiten die anderen Gruppenmitglieder nicht unterstützt. Drei Stundenwiederholungen im ersten Semester wären zweimal negativ und einmal mit "Befriedigend" bewertet worden. Die Stundenwiederholung im zweiten Semester sei mit "Gut" bewertet worden, dies wäre aber die einzige positive Bewertung im zweiten Semester gewesen. Zu einer Gruppenarbeit habe sie wegen einer längerdauernden Erkrankung keinen Beitrag geleistet, sie sei aber auch der Aufforderung, die Inhalte nachzuholen, nicht nachgekommen. Bei einer wegen der Versäumung eines Tests angesetzten mündlichen Prüfung habe die BF1 keine Frage beantworten können. Zu einer für den 12. Juni 2015 anberaumten Prüfung gemäß § 5 LBVO sei die BF1 nicht angetreten und erst nach Notenschluss wieder im Biologieunterricht erschienen. Eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei am 19. Dezember 2014 erfolgt.

Im Pflichtgegenstand Physik: Zwei Stundenwiederholungen im ersten und eine im zweiten Semester seinen von der BF1 mit der Aussage "Ich habe es mir nicht angesehen" beantwortet worden. Die BF1 habe nicht aktiv am Unterricht mitgewirkt, bei einer schriftlichen Mitarbeitskontrolle und bei einem Test habe sie gefehlt. Die anstelle des Tests angesetzte Stundenwiederholung wäre negativ bewertet worden. Eine mündliche Prüfung gemäß § 5 LBVO sei nicht durchgeführt worden, eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei nicht erfolgt.

In sämtlichen mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen wären die Voraussetzungen für eine sichere Beurteilung für die gesamte Schulstufe vorgelegen, sodass eine Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG unterbleiben hätte können, und die negative Jahresbeurteilung wäre zu Recht erfolgt.

Es habe im Dezember 2014 entsprechende Frühwarnungen gegeben, außer im Pflichtgegenstand Physik. Somit liege in diesem Pflichtgegenstand ein Formfehler vor, der aber für die negative Jahresbeurteilung nicht von Relevanz sei.

7. Am 26.07.2015 äußerte sich die BF2 im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zu dem pädagogischen Gutachten des LSI vom 16.07.2015 dahingehend, dass die Erkrankung der BF1 bereits im Mai 2014, und nicht wie in dem Gutachten ausgeführt erst im Mai 2015 begonnen habe. Nach ihren Aufzeichnungen wäre die BF1 ca. 50% vom Unterricht abwesend gewesen. Auf Grund der krankheitsbedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit der BF1 wäre diese nicht bzw. kaum in der Lage gewesen, aktiv am Unterricht teilzunehmen, den versäumten Lehrstoff nachzulernen und Hausübungen nachzureichen. Auch die Verhaltensnote "Wenig zufriedenstellend" sei nicht nachvollziehbar.

8. Am 28.07.2015 nahm der LSI seinerseits zu der Stellungnahme der BF2 Stellung und führte aus, dass zwar richtig sei, dass die BF2 im Widerspruch darauf hingewiesen habe, dass die BF1 bereits ab Mai 2014 wegen ihrer Erkrankung sehr wenig am Unterricht teilgenommen habe, dass diese zeitliche Differenz aber keinerlei Einfluss auf die Klärung der Frage habe, ob in den genannten fünf Pflichtgegenständen die Anzahl der Leistungsfeststellungen für eine sichere Leistungsbeurteilung auf der ganzen Schulstufe sowie für die Beantwortung der Frage, ob die Beurteilungen mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgten, ausreichten. Die Überprüfung der Verhaltensnote sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2015, Zl. 75.414/0001-allg./2015 wurde in allen fünf verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen die Beurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt und entschieden, dass die BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtig sei. Als Begründung wurden nach einer Sachverhaltsdarstellung die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie das pädagogische Gutachten des LSI vom 16.07.2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.07.2015 wiedergegeben und ausgeführt, dass dem Amtssachverständigengutachten auf Grund der Kenntnisse und Erfahrungen des Gutachters wesentliche Bedeutung zukomme. Die gegen das Gutachten vom 16.07.2015 vorgebrachten Argumente der BF2 wären im ergänzenden Gutachten vom 28.07.2015 eingehend behandelt worden und hätten im Ergebnis zu keiner Änderung geführt.

Der Bescheid wurde am 30.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Am 12.08.2015 erhob die BF2 unter dem Betreff "Beurteilung Deutsch/Latein/Mathematik/Biologie und Umweltkunde/Physik sowie Verhalten in der Schule" Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2015 und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Beurteilung in den im Bescheid genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" sei nicht gerechtfertigt und es werde ersucht, diese Gegenstände nicht zu beurteilen. Bereits zu Beginn des Schuljahres habe die BF2 die Direktion der Schule sowie die Klassenvorständin über den Krankheitszustand der BF1, die seit einer schweren Enzephalitis an Konzentrationsstörungen und verminderter Merkfähigkeit leide, informiert. Klarerweise habe die BF1, die nur zu 45% bis 50% im Unterricht anwesend gewesen sei, nicht dieselben Leistungen wie ein Schüler mit ganzjähriger Anwesenheit erbringen können. Bei Klassen- und Gruppenarbeiten habe die BF1 nicht aktiv mitwirken können, da sie aus der Klassengemeinschaft ausgeschlossen sei. Der von den Lehrern festgestellte eklatante Leistungsabfall der BF1 sei nicht auf deren Erkrankung, sondern fälschlicherweise auf deren Teilnahmslosigkeit und Inaktivität zurückgeführt worden.

Weiters wies die BF2 in der Beschwerde auch darauf hin, dass die Note "Wenig zufriedenstellend" für das Verhalten in der Schule nicht gerechtfertigt wäre.

11. Am 25.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.2. Das Vorbringen der BF2 sowohl im Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz als auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich ausschließlich gegen die Beurteilung in den fünf verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend", weil nach Ansicht der BF2 auf Grund der zahlreichen Abwesenheiten der BF1 vom Unterricht diese nicht zu beurteilen gewesen wäre. Nicht bestritten wird die Entscheidung, dass die BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Das Schulunterrichtsgesetz regelt in den Absätzen 1 und 2 seines § 71 mit der Bezeichnung "Provisorialverfahren (Widerspruch)" abschließend, in welchen Fällen ein Widerspruch zulässig ist, und weist in Abs. 9 leg. cit. ausdrücklich darauf hin, dass gegen andere als die genannten Entscheidungen ein Widerspruch nicht zulässig ist. Demnach ist ein Widerspruch u.a. gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, zulässig. Der Widerspruch bzw. die verfahrensgegenständliche Beschwerde richten sich aber nicht gegen die Entscheidung betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, sondern gegen einzelne Beurteilungen von Pflichteggenständen im Jahreszeugnis. Aus den Gesetzesmaterialien zum Schulunterrichtsgesetz ergibt sich hinsichtlich der Qualifikation von Zeugnissen Folgendes: "Der Entwurf geht davon aus, dass die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Entscheidungen individuelle Verwaltungsakte (Bescheide) sind, hinsichtlich der eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsweg gegeben sein muss. Zu beachten ist, dass - soweit es sich um Zeugnisse handelt - nicht die einzelnen Noten Verwaltungsakte darstellen, sondern die erwähnten im Zeugnis beurkundeten Entscheidungen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten." (RV 345 BlgNR, XIII. GP, Erl. Bem. zu § 71 SchUG, S. 61). Schon allein daraus ergibt sich, dass die im Jahreszeugnis enthaltenen Beurteilungen der einzelnen Pflichtgegenstände nicht als widerspruchsfähige Entscheidungen im Sinne des § 71 SchUG angesehen werden können. Bei dem von der BF2 gegen die Beurteilungen mit "Nicht genügend" erhobenen Widerspruch handelt es sich somit nicht um einen im Sinne des § 71 SchUG zulässigen Widerspruch. Wegen fehlender Statthaftigkeit des Widerspruchs wäre dieser demnach von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

Wenn - wie im vorliegenden Fall - die erstinstanzliche Behörde eine Sachentscheidung getroffen hat, ist davon auszugehen, dass diese bereits alle Prozessvoraussetzungen, wie z.B. die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, geprüft und darüber befunden hat. Daher kann das erkennende Gericht in dieser Frage seine Auffassung an die Stelle jener der ersten Instanz setzen (vgl. VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).

Fällt die belangte Behörde über den Widerspruch eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung als unzulässig" zu lauten habe (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097 mit Verweis auf VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Gemäß ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG auf gleiche Weise vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat daher in jenem Fall, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde eine Prozessvoraussetzung - wie zum Beispiel Statthaftigkeit des Rechtsmittels - fehlt, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen (VfGH 18.06.2014, G5/2014).

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht über den Widerspruch gegen die Beurteilungen der Leistungen der BF1 mit "Nicht genügend" in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen meritorisch entschieden hat, oder ob der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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