W113 2118510-1•BVwG W113 2118510-1
W113 2118510-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2016
Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, meritorische Entscheidung, Mitteilung, Rechtskraft,<br/>Rückforderung, Rückzahlung, Zahlungsansprüche
W113 2100507-1/8E
W113 2118510-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715619, und vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122720194, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 und 2014, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird nach Maßgabe des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.06.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0642-I/7/2012 und der noch ausständigen bescheidmäßigen Umsetzung gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria stattgegeben.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.01.2014 wurde Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Einheitliche Betriebsprämie (in der Folge: EBP) für das Jahr 2013 von € 6.804,89 gewährt.
2. Dagegen wurde mit 25.01.2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen die Ablehnung des Sonderfalls mit verzögerter Wirkung betreffend das Antragsjahr 2006 Berufung erhoben und mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) vom 22.06.2012 teilweise Recht bekommen. Es sei ihm ein fiktiver Direktzahlungsbetrag aufgrund der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von € 11.242,07 zugeteilt worden. Dieser Betrag sei im gegenständlichen Antragsjahr von der belangten Behörde wieder nicht berücksichtigt worden. Er ersucht um Richtigstellung des Bescheides.
3. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich diese Vorgeschichte: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2006 sei dem Beschwerdeführer eine EBP 2006 in der Höhe von € 3.106,41 zuerkannt worden. Mit Schreiben vom 23.02.2010 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Sonderfall mit verzögerter Wirkung gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 MOG 2007 gestellt. Mit Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.05.2011 sei dem Beschwerdeführer unter positiver Berücksichtigung des gestellten Antrags eine EBP 2006 in der Höhe von € 12.976,23 zuerkannt worden. Mit weiterem Änderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011 sei dem Beschwerdeführer eine EBP 2006 in der Höhe von €
5. 573,09 mit der Aufforderung der Rückzahlung des zu viel ausbezahlten Betrages gewährt worden. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Das BMLFUW als Berufungsbehörde hat mit Bescheid vom 22.06.2012 der Berufung insoweit "... Folge gegeben, als in den fiktiven Direktzahlungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 bei der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder der Betrag in der Höhe von € 11.242,07 einzurechnen ist. ..."
Die Berechnung des Betrages wurde gemäß § 19 Abs. 3 MOG der belangten Behörde überantwortet.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie begründet in der Beschwerdevorlage den Unterschied zwischen den gewährten Beträgen der EBP 2006 in den Änderungsbescheiden mit einem Berechnungsfehler. Dieser hänge mit dem Abgleich zwischen männlichen Rinder-Groß-Vieh-Einheiten (GVE) und den gesamten GVE zusammen. So sei bei der Erstberechnung des Sonderfalls, nicht wie vorgesehen, vom geringeren der beiden Werte ausgegangen worden, sondern von der fiktiven (höheren) Sonderprämie für männliche Rinder (SMR) in der Höhe von € 11.242,07. Die fiktive Prämie für die gesamten GVE des Beschwerdeführers betrage € 3.385,18. Dieser Betrag sei somit für die Berechnung des Sonderfalls heranzuziehen.
Als Erläuterung zum Berufungsbescheid des BMLFUW wurde ausgeführt, dass danach in die Berechnung für den Sonderfall mit verzögerter Wirkung die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von € 11.242,07 mit einzubeziehen sei. Dies sei auch schon immer so umgesetzt worden. Auf Grund des Berechnungsschemas komme jedoch nicht dieser Betrag zur Auszahlung. Eine Abänderung des Berechnungsschemas seitens der AMA für den gegenständlichen Betrieb sei von der Berufungsbehörde nicht angeordnet worden.
5. Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen, wie der betreffende Berufungsbescheid genau umgesetzt worden ist und warum auf Grund des Berechnungsschemas nicht der spruchgegenständliche Betrag des Berufungsbescheides zur Auszahlung gelangen konnte.
6. Mit Schreiben vom 31.03.2015 legte die belangte Behörde die relevanten Bescheide vor und merkte an, dass sich der Tierbestand des Beschwerdeführers im Referenzzeitraum 2004 bis 2006 erhöht habe. Insbesondere die Anzahl der männlichen Rinder sei stark ausgeweitet worden. Auf diese Ausweitung der Anzahl der männlichen Rinder im Vergleich zur Gesamtanzahl von Rindern beruhe die weitere Berechnung des Sonderfalls mit verzögerter Wirkung. Die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder betrage € 11.242,07 und die fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl € 3.385,18. Für die Berechnung des tatsächlichen Referenzbetrages für den Sonderfall mit verzögerter Wirkung sei gemäß einem mit dem BMLFUW akkordierten Berechnungsschema der niedrigere der beiden Werte herangezogen worden. Laut Berufungsbescheid des BMLFUW vom 22.06.2012 sei im Rahmen des Sonderfalls mit verzögerter Wirkung die erwähnte fiktive Sonderprämie für männliche Rinder heranzuziehen. Dieser Betrag sei im letzten Änderungsbescheid vom 28.09.2011 zwar berücksichtigt worden, dennoch sei der niedrigere Wert letztlich heranzuziehen. Auf Grund des Berufungsbescheides habe sich kein weiterer Handlungsbedarf ergeben, da die belangte Behörde durch eine Nachberechnung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
7. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2014 in der Höhe von € 6.475,65 gewährt. Dagegen hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde mit denselben Argumenten wie betreffend die EBP 2013 erhoben.
8. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 30.03.2016 - mittlerweile war auch das Antragsjahr 2014 als Beschwerdeverfahren anhängig - wurde die belangte Behörde nochmals aufgefordert mitzuteilen, warum sie den ihr aufgetragenen Umsetzungsbescheid noch nicht erlassen hat. Sie möge auch die Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung mitteilen.
9. Das Antwortschreiben der belangten Behörde brachte keine neuen Erkenntnisse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Antragsjahr 2006:
Die belangte Behörde begründete die so zustande gekommene Rückforderung mit einem Berechnungsfehler ihrerseits. Es sei nämlich nicht die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder (€ 11.242,07), wie im ersten Änderungsbescheid, sondern die fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl (€ 3.385,18) als fiktiver Referenzbetrag für die weitere Berechnung heranzuziehen.
Ein Umsetzungsbescheid wurde von der belangten Behörde mit der Begründung nicht erlassen, eine Neuberechnung hätte kein anderes Ergebnis erbracht. Gemäß dem Berufungsbescheid sei in die Berechnung für den Sonderfall mit verzögerter Wirkung die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von € 11.242,07 mit einzubeziehen. Diese Prämie sei auch miteinbezogen worden, es müsse nach dem mit dem BMLFUW akkordierten Berechnungsschema aber in der Folge als Referenzbetrag die - niedrigere - fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl herangezogen werden. Eine Abänderung des Berechnungsschemas für den gegenständlichen Betrieb sei von der Berufungsbehörde nicht angeordnet worden.
Festgestellt werden kann, dass sowohl die belangte Behörde als auch die Berufungsbehörde von der Anerkennung des vom Beschwerdeführer beantragten Sonderfalls mit verzögerter Wirkung ausgehen. Lediglich die Höhe des dafür heranzuziehenden Referenzbetrages ist strittig, wobei hier die Frage nach der Auslegung des zitierten Berufungsbescheides von Relevanz ist.
Wenn die belangte Behörde meint, sie habe die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder, wie im Berufungsbescheid gefordert, berücksichtigt, habe aber auch die fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl zu berücksichtigen und nach einem mit dem BMLFUW akkordierten Berechnungsschema den jeweils niedrigeren Betrag heranzuziehen, legt sie den Berufungsbescheid falsch aus:
Aus dem Spruch des Berufungsbescheides ergibt sich, dass "... in den fiktiven Direktzahlungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 bei der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder der Betrag von €
11. 242,07 einzurechnen ist. ..." Aus dessen Begründung - die für die Auslegung des Spruches von Relevanz ist - ergibt sich, dass eben "... nicht der von der AMA angenommene Betrag in der Höhe von €
3. 385,18, sondern der Betrag in der Höhe von € 11.242,07 einzurechnen ist. ..." Das BMLFUW erläutert weiter: "Die von der AMA vorgenommene Reduktion der (fiktiv) prämienfähigen GVE durch Berücksichtigung von fiktiven weiblichen Rindern erfolgt aufgrund der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht."
Somit ist klar, dass beim fiktiven Referenzbetrag der Betrag für die Sonderprämie für männliche Rinder und nicht jener für die Gesamtrinderanzahl einzurechnen ist. Noch deutlicher ergibt sich dies aus Spruchpunkt 2.) des Berufungsbescheides, worin die belangte Behörde beauftragt wird, die Berechnung des genauen Betrages für die EBP 2006 nach § 19 Abs. 3 MOG 2007 "nach Maßgabe der Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 dieses Berufungsbescheides" vorzunehmen.
Ein Abgehen vom Berechnungsschema, welches dem Gericht im Übrigen nicht bekannt ist, für den gegenständlichen Betrieb ist von der Berufungsbehörde somit klar angeordnet worden und hat die belangte Behörde somit in diesem Einzelfall nicht den niedrigeren fiktiven Referenzbetrag, sondern den Betrag für die Sonderprämie für männliche Rinder zu Grunde zu legen. Lediglich die Umsetzung gemäß Spruchpunkt 2.) des Berufungsbescheides durch die belangte Behörde ist noch ausständig.
Antragsjahr 2013:
Mit angefochtenem Bescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für das Jahr 2013 von € 6.804,89 gewährt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der fiktive Direktzahlungsbetrag aufgrund der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von € 11.242,07, wie im Berufungsbescheid betreffend die EBP 2006 gefordert, nicht berücksichtigt sei. Tatsächlich liegen der Berechnung jene Zahlungsansprüche zu Grunde, die seit dem Änderungsbescheid vom 28.09.2011 betreffend die EBP 2006 fortgeführt wurden und wo die Sonderprämie für männliche Rinder keine Berücksichtigung fand.
Antragsjahr 2014:
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für das Jahr 2014 in der Höhe von € 6.475,65 gewährt. Auch der Berechnung in diesem Bescheid liegen jene (geringeren) Zahlungsansprüche zu Grunde, wie diese betreffend die EBP 2013 der Fall ist.
I. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche und faktische Fragen betrifft bzw. die Auslegung eines Bescheides maßgeblich für die Entscheidung ist. Die Tatsachenfeststellungen wurden somit nicht bestritten. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Aus der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), wird auszugsweise zitiert:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
Zur Rechtsfrage der Zuerkennung eines Sonderfalls mit verzögerter Wirkung gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen ab S. 3 des gegenständlichen Berufungsbescheides vom 22.06.2012 verwiesen.
2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Nach Art. 33 der VO (EG) 73/2009 können Betriebsinhaber Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen VO (EG) 73/2009 erhalten haben.
Im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2006 wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines "Sonderfalls mit verzögerter Wirkung" für getätigte Investitionen gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009 iVm Art. 42 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 stattgegeben. Die letztgültige Entscheidung darüber wurde im Rahmen des Berufungsbescheides des BMLFUW vom 22.06.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0642-I/7/2012, getroffen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sieht diese Berufungsentscheidung vor, dass im Rahmen der Anerkennung des "Sonderfalls mit verzögerter Wirkung" für die Berechnung des fiktiven Referenzbetrages die Sonderprämie für männliche Rinder und nicht jene für die Gesamtrinderanzahl einzurechnen ist. Die Berechnung des genauen Betrages wurde der belangten Behörde in Spruchpunkt 2.) des Berufungsbescheides gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen. Diese Umsetzungsentscheidung ist noch ausständig und hätte in Form eines Bescheides binnen sechs Monaten durch die belangte Behörde erfolgen müssen.
Dessen ungeachtet bewirkt die Rechtskraft des Berufungsbescheides eine Bindung der belangten Behörde und auch des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid betreffend die EBP 2006 wurde nämlich nicht nur über die Zuerkennung des "Sonderfalls mit verzögerter Wirkung" abgesprochen, sondern auch - rechtskräftig - darüber abgesprochen, wie die Berechnung des fiktiven Referenzbetrages zu erfolgen hat. Dass die belangte Behörde die genaue Berechnung der EBP 2006 mittels Umsetzungsbescheid noch nicht durchgeführt hat, beseitigt nicht diese Rechtskraft der meritorischen Entscheidung (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; vgl. auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0234 oder 15.12.2014, 2013/17/0154).
Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde aber, dass der Zuerkennung der EBP 2013 und EBP 2014 Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden, deren Wert unrichtig ist. Tatsächlich hätte die belangte Behörde entsprechend der rechtskräftigen Festlegung in der Berufungsentscheidung betreffend die EBP 2006 bzw. daraus folgend einen höheren Wert der Zahlungsansprüche zu Grunde legen müssen. Diese unrichtige Annahme der Werte der Zahlungsansprüche belasten die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit.
Die genaue Berechnung der EBP 2013 und EBP 2014 unter Zugrundelegung des korrekten Wertes der Zahlungsansprüche war gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 der belangten Behörde zu überantworten.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dazu, dass die Festlegung des Wertes von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entschieden wurde, vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.
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