W238 2125623-1•BVwG W238 2125623-1
W238 2125623-1Tribunal administratif fédéral3 mai 2016
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Zurückweisung
W238 2125623-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den in der Beschwerdesache von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Amstetten vom 15.12.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016, GZ XXXX, gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 15.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 65 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Rumänien liegen würden. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Rumänien) zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels persönlich beim AMS abgegebenen Schriftsatzes vom 02.02.2016 Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer aus, dass er den angefochtenen Bescheid nicht mit der Post erhalten habe. Ein Duplikat des Bescheides sei ihm erst im Zuge seiner Vorsprache beim AMS am 27.01.2016 ausgehändigt worden.
4. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 08.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 15.04.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 02.02.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass die (ohne Zustellnachweis erfolgte) Zustellung des Bescheides vom 15.12.2015 grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustG am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Vorsprache am 27.01.2016, den Bescheid nicht erhalten zu haben, hielt das AMS entgegen, dass sich der vormalige Arbeitgeber und Unterkunftgeber des Beschwerdeführers am 22.12.2015 telefonisch bei einem Mitarbeiter des AMS Amstetten erkundigt habe, warum der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Daraufhin sei dieser von der Behörde über die Zuständigkeit des AMS und die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels aufgeklärt worden. Am 04.02.2016 habe der vormalige Arbeitgeber und Unterkunftgeber des Beschwerdeführers telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm den Bescheid des AMS vom 15.12.2015 übergeben und er sodann am 22.12.2015 ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des AMS geführt habe.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei, wurden seitens des AMS als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging angesichts der telefonischen Erkundigung des vormaligen Arbeitgebers und Unterkunftgebers des Beschwerdeführers beim AMS über die Versagung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid jedenfalls am 22.12.2015 bereits erhalten hätte. Ausgehend von diesem Zustellzeitpunkt sei die vierwöchige Beschwerdefrist jedoch am 19.01.2016 abgelaufen, weshalb sich die Beschwerde vom 02.02.2016 als verspätet erweise.
5. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er weitere Angaben zum Sachverhalt machte und seine in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholte.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.2. § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, hatte bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof folgenden Wortlaut:
"(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,
2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."
3.3. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10 (VfSlg. 19.921), hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung wurde am 23.01.2015 durch BGBl. I 28/2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt. Als in Folge dieser Aufhebung verbliebene - bereinigte - Rechtslage gelten die Bestimmungen des VwGVG, ohne dass das AlVG für die Frage der aufschiebenden Wirkung noch Besonderes vorsehen würde.
3.4. Das (infolge der Gesetzesaufhebung für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen Aufhebung kommt rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden somit auch im Anwendungsbereich des AlVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
3.5. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).
Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
Angesichts dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Beschwerde vom 02.02.2016 rechtzeitig und zulässig ist.
Im Übrigen würde eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung gegenständlich auch im Fall einer kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung ausscheiden, weil das Arbeitslosengeld vor Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht zuerkannt bzw. ausbezahlt worden war.
3.6. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach dem Beschwerdeführer im Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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