BVwG W208 2123816-1

W208 2123816-1Tribunal administratif fédéral3 mai 2016

Regest

Eintragungsgebühr, Gebührenbefreiung, Grundbuchseintragung, Irrtum,<br/>Miteigentumsanteile, Pfandrechtseintragung, Simultanhypothek -<br/>Nichtvorliegen, Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W208 2123816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2123816.1.00

Spruch

W208 2123816-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) DI XXXX sowie 2.) XXXX eGen mit beschränkter Haftung, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 19.02.2016, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag von DI XXXX (BF 1) mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 21.03.2011 in der Grundbuchsache TZ 1065/2011 zur EZ 710 KG XXXX des BG, die Einverleibung des Eigentumsrechts auf Anteil B-LNR 11 für diesen sowie eines Pfandrechts auf den Anteil B-LNR 11 in Höhe von €

250. 000,-- (Pfandurkunde vom 12.01.2011) zu Gunsten der XXXX eGen mit beschränkter Haftung (BF 2) bewilligt. Mit Beschluss vom 28.06.2011 wurde antragsgemäß, auf Grund derselben Pfandurkunde, auf weitere Miteigentumsanteile des BF 1 (B-LNR 6, 8, 9, 10) die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von € 250.000,-- für die BF 2 vollzogen (TZ 2436/2011).

2. In Folge einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor beim Oberlandesgericht XXXX wurde den Beschwerdeführern (Antragsteller und Bank) mit Lastschriftanzeige vom 01.10.2015, Gz. XXXX , eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG für das am 28.06.2011 eingetragene Pfandrecht in Höhe von €

3. 000,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Da die Gebühr nicht beglichen wurde, wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 den Beschwerdeführern die Eintragungsgebühr zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von €

8,-- vorgeschrieben.

3. Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht (beim BG am 11.12.2015 eingelangt) Vorstellung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, das Pfandrecht sei tatsächlich von Anfang an auf sämtlichen Miteigentumsanteilen laut Pfandurkunde vom 12.01.2011 begründet worden und hätte auf allen Anteilen gleichzeitig eingetragen werden sollen. Bei der Einbringung des Grundbuchgesuchs sei nur aus Versehen das Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes auf den anderen Miteigentumsanteilen des Antragstellers unterblieben, was mit einem weiteren Antrag vom 27.06.2011 auf Einverleibung nachgeholt worden sei.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.02.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 24.02.2016) stellte die belangte Behörde fest, der mit der Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag, sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten und schrieb den Beschwerdeführern gleichzeitig folgende Gebühren vor:

Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4

Pfandrecht in Höhe von € 250.000,-- zu Gunsten BF 2 € 3.000,--

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,--

Gesamtbetrag € 3.008,--

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragungsgebühr sei nur dann nur einmal vorzuschreiben, wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem Eintragungsvorgang komme. Werde das Pfandrecht zunächst noch nicht an allen Miteigentumsteilen begründet und in zeitlichem Abstand das Pfandrecht auf einen weiteren Miteigentumsteil ausgedehnt, also auch auf diesem Anteil einverleibt, so sei für diese Pfandrechtsausdehnung ein weiteres Mal die Eintragungsgebühr auf der Bemessungsgrundlage des gesamten Pfandbetrags vorzuschreiben.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. In der Begründung wurde im Wesentlichen das bereits in der Vorstellung Vorgebrachte wiederholt und gerügt, dass die belangte Behörde gem. Anmerkung 7 iVm mit Anmerkung 8 zu § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG keine Gebühr mehr vorzuschreiben gehabt hätte, weil in der dem ersten Antrag beigelegten Pfandurkunde bereits sämtliche Miteigentumsanteile genannt gewesen seien und lt. Treuhandvereinbarung auch auf allen Anteilen gleichzeitig eingetragen werden hätten sollen, was irrtümlich unterblieben sei aber dem Rechtspfleger hätte auffallen müssen.

6. Mit Schreiben vom 24.03.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichem Antrag vom 16.03.2011 begehrte der BF 1 (gemeinsam mit der Eintragung des Eigentumsrechts) die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag vom € 250.000,-- in die EZ 710 der genannten KG auf den Anteil B-LNR 11, welcher mit Beschluss vom 21.03.2011 bewilligt wurde.

Am 27.06.2011 stellte er ein weiteres Gesuch, das Pfandrecht im Höchstbetrag von € 250.000,-- auf den Anteilen B-LNR 6, 8, 9 und 10 derselben EZ einzuverleiben. Dies wurde mit Beschluss vom 28.06.2011 bewilligt.

Das Pfandrecht zu Gunsten der BF 2 wurde somit zu unterschiedlichen Zeitpunkten für verschiedene Miteigentumsanteile der gegenständlichen EZ einverleibt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach dem zweiten ergänzenden Antrag strittig.

Der BF vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass aufgrund dessen, dass in der dem ersten Antrag beigelegten Pfandurkunde bereits sämtliche Miteigentumsanteile genannt waren und lt. Treuhandvereinbarung auch auf allen Anteilen gleichzeitig eingetragen werden hätten sollen, die Gerichtsgebühren nicht noch einmal (anlässlich des ergänzenden Antrages) vorgeschrieben werden durften. Die Beantragung der Eintragung des Pfandrechts nur für einen Miteigentumsanteil beim ersten Antrag, sei ein Irrtum gewesen, der Rechtspfleger des BG hätte dies erkennen und den BF auffordern müssen den Antrag zu verbessern oder zurückzuziehen und ergänzt neu einzubringen. Die belangte Behörde hätte von ihrem Ermessen gem. § 20 BAO Gebrauch machen und gem. Anmerkung 7 iVm Anmerkung 8 zu § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG keine Gebühr mehr vorzuschreiben gehabt, da diese bereits beim ersten Antrag beglichen worden sei.

Diese Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:

Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen gemäß § 32 TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert zu entrichten.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Gemäß Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.

Das Gerichtsgebührenrecht in seiner früheren Fassung (vor der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle [EGN], BGBl. I Nr. 131/2001, folgend aF) sah eine Begünstigung für die Einverleibung bzw. Vormerkung einer Simultanhypothek in der Weise vor, dass trotz der dafür erforderlichen Mehrzahl von Eintragungsvorgängen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG nur einmal zu bezahlen war, dies auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wurde oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kamen (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG aF). Eine gleichartige Begünstigung galt - aufgrund eines Verweises auf diese Anmerkung 7 in der Anmerkung 8 - für die Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers; auch dafür fiel die Eintragungsgebühr nur einmal an, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten begehrt wurde (Anmerkung 8 lit. a zur TP 9 GGG aF).

Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen EGN wurde die soeben dargestellte Begünstigung für Simultanhypotheken dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragungsgebühr nur dann nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG idF der EGN). Die oben dargestellte gleichlautende Begünstigung für ein auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragenes Pfandrecht wurde ersatzlos aufgehoben.

Wenn das Pfandrecht - in seinem Gesamtbetrag - zunächst noch nicht an allen Miteigentumsanteilen begründet wurde (also der Vermerk "auf

B-LNR ... bis B-LNR ... nicht sämtliche Miteigentumsanteile

umfasste) und nun in zeitlichem Abstand zu dieser ersten Pfandrechtsbegründung das Pfandrecht auf einen weiteren Miteigentumsanteil ausgedehnt, also auch auf diesem Anteil einverleibt wird, ist für diese Pfandrechtsausdehnung ein weiteres Mal die Eintragungsgebühr auf der Bemessungsgrundlage des gesamten Pfandbetrags vorzuschreiben (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 11 (2014), Anmerkung 14 zu TP 9 GGG).

Dabei kommt es nicht auf den Inhalt der Pfandrechtsurkunde oder die Treuhandvereinbarung an, sondern auf die Bewilligung der Eintragung durch das Grundbuchsgericht (§ 2 Z 4 GGG). Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213).

Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann [auch] im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 lit. a zu Tarifpost 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG - unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung - auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur EGN (Hinweis 759 BlgNR XXI. GP 31 f) sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469; E 18. September 2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek (VwGH vom 10.04.2008, 2007/16/0228).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gerichtsgebühr bei der Einverleibung eines Pfandrechtes für mehrere Miteigentumsanteile nur dann lediglich einmal zu entrichten ist, wenn es sich bloß um einen einzigen Eintragungsvorgang handelt. Da dies hier - wie festgestellt - nicht der Fall war, war die Gerichtsgebühr auch für den zweiten Antrag vorzuschreiben.

Hinsichtlich des Arguments der BF, es habe sich um einen offenbaren Irrtum gehandelt, ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach es im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände unmaßgeblich ist, ob ein Irrtum bei der Antragstellung unterlaufen ist oder nicht (ua. VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078). Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Das gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu § 1 GGG und E 62 bis 64 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung; [...] VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).

Der belangten Behörde bzw. der Kostenbeamtin oder dem Kostenbeamten, kam daher -entgegen der Ansicht der BF - kein Ermessensspielraum bei der Vorschreibung der Gebühren aufgrund des zweiten (ergänzenden) Antrages zu. Die BAO ist auf Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren nicht anwendbar (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0034).

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Veraltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.04.2008, 2007/16/0228) wird verwiesen.

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