BVwG W136 2119727-1

W136 2119727-1Tribunal administratif fédéral3 mai 2016

Regest

aggressives Verhalten, Drohungen, Gerichtsgebäude, Hausverbot,<br/>Sicherheit

Texte intégral

BVwG W136 2119727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2119727.1.00

Spruch

W136 2119727-1/6E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2015, GZ. JV 404/15d-39, betreffend Erteilung eines Hausverbots, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz BF) überwies zwischen November 2011 und September 2012 einer in Malaysia lebenden Bekannten, die er im Internet kennen gelernt hatte, € 98.007,-

zuzüglich Überweisungsspesen. Nach Ende dieser Bekanntschaft erstattete der BF, nachdem er das Gefühl hatte, betrogen worden zu sein, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei, wobei ihn die ermittelnden Beamten darauf hinwiesen, dass eine Klärung des Delikts kaum zu erwarten sei. Im Folgenden beauftragte der BF einen Rechtsanwalt (im Folgenden RA K.), das überwiesene Geld "zurückzuholen". RA K. teilte nach Korrespondenz und Telefonaten dem BF schließlich mit, dass sein weiteres Einschreiten keine Erfolgsaussichten habe und legte eine Honorarnote. Der BF beglich zwar die Anwaltskosten, hatte jedoch in der Folge das subjektive Gefühl, von RA K. betrogen worden zu sein. Zum einem hatte er mit einer wesentlich geringeren Honorarnote gerechnet und war der Meinung, dass ihn RA K. anfänglich nur unzureichend über die mangelnde Erfolgsaussichten seiner Rechtsvertretung aufgeklärt hätte. Nach einer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer, die ihm mitteilte, dass die von RA K. gelegte Honorarnote korrekt sei, bezichtigte der BF den RA K. in zahlreichen Mails und auf einer Rechtsanwaltsplattform im Internet der Lüge und des Betruges, wobei diese Äußerungen beleidigend und teilweise drohend formuliert waren.

2. Am XXXX erging eine einstweilige Verfügung des BG XXXX , wonach dem BF verboten wurde, mit RA K. über welches Medium auch immer in Kontakt zu treten und Flugblätter im Zusammenhang mit dem RA K. herzustellen oder zu verteilen. In weiterer Folge erging im Februar

XXXX ein Versäumungsurteil des BG XXXX , mit dem der BF schuldig erkannt wurde, es zu unterlassen, den RA K. als Gauner, Betrüger und Trottel zu bezeichnen und diesem zu unterstellen, er würde nicht ordnungsgemäß abrechnen und die Polizei würde sagen, der RA K. gehöre hinter Gitter, und sinngleiche herabsetzende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Weiters wurde der BF schuldig erkannt, die von ihm auf einer näher genannten Internetplattform verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen zu löschen. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde der BF der Vergehen der beharrlichen Verfolgung, der Verleumdung und der gefährlichen Drohung wider RA K. (Tatzeitraum August bis Dezember XXXX ) rechtskräftig schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Nach dem Urteil des BG XXXX trat der BF an den erkennenden Richter per E-Mail heran, bezichtigte ihn darin der Lüge und der Erlassung eines Fehlurteils und forderte ihn auf, sein Urteil zu widerrufen, andernfalls der BF sich an die Medien wenden werde. In weiteren schriftlichen Eingaben an das LG XXXX erneuerte der BF seine Vorwürfe gegen RA K. und brachte seine Unzufriedenheit mit dem Strafurteil sowie den Umstand, dass er zusätzlich die Kosten des Verfahrens vor dem BG XXXX zu tragen habe, zum Ausdruck. In einer Stellungnahme einer Bediensteten der Strafabteilung des LG XXXX vom 11.05.2015, ist festgehalten, dass der BF am XXXX telefonisch erfragen wollte, welche Schulklasse "seiner" Strafverhandlung beigewohnt habe, und, als ihm keine Antwort gegeben werden konnte, aufgebracht und ausfällig wurde und gedroht habe, dass etwas passieren werde. In einem weiteren Telefonat am XXXX sei der BF sehr wütend geworden, als er darüber aufgeklärt wurde, dass die Frist für die Berufungsanmeldung verstrichen sei und habe angegeben, keine Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben.

4. Am XXXX fand eine Hauptverhandlung am LG XXXX statt, an der als Privatankläger RA K. und der BF als Privatbeschuldigter teilnahmen. Entsprechend einem Bericht des erkennenden Richters vom 16. Juli 2015, hätte der BF bei der Urteilsverkündung (unbedingte Geldstrafe in Höhe von €1.200,-) laut zu schreien begonnen, habe jedoch, nachdem der Alarmknopf betätigt worden sei, das Gericht fluchtartig verlassen.

5. Am 03.09.2015 langte eine weitere Eingabe des BF beim LG Linz ein, die dieser offenbar nach Erhalt des Zahlungsauftrages im Zusammenhang mit der im vorgenannten Privatanklageverfahren ergangenen Geldstrafe verfasst hatte, da der BF auch auf dieser Anmerkungen anbrachte. In dieser Eingabe erneuert der BF einerseits seine Vorwürfe und Anschuldigungen gegen RA K., derentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, bezichtigt den erkennenden Richter B. der Unfähigkeit und stellt sich als Opfer des RA K. und eines Justizirrtumes dar. Ausdrücklich verlangt er die Aufhebung aller Fehlurteile des LG XXXX innerhalb eines halben Jahres, andernfalls er zur Selbstjustiz greifen werde.

6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.09.2015 wurde das Hausverbot betreffend das LG XXXX ausgesprochen. Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verhaltens des BF im gegeben Zusammenhang und besonderem Hinweis auf die schriftlichen Ausführungen des BF im zuletzt genannten Schreiben, wurde ausgeführt, dass der BF durch sein verbal aggressives Verhalten im Gericht, in Telefonaten und Schreiben untragbar sei, da die von ihm geäußerten Drohungen die Gefahr von Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter oder andere Personen im Gebäudekomplex LG XXXX in sich bergen würden und bei einer weiteren Steigerung der verinnerlichten Wut mit Aggressionshandlungen zu rechnen sei. Zur Abwendung dieser Gefahr sei das Hausverbot zu verhängen gewesen.

Der dem BF an seinem Hauptwohnsitz durch Hinterlegung am 14.09.2015 zugestellte Bescheid kam unbehoben retour. Eine neuerliche Zustellung an den BF wurde im Dezember 2015 veranlasst und durch Hinterlegung bewirkt.

7. Am 08.01.2015 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Diese war dergestalt, dass der BF direkt auf dem bekämpften Bescheid seine Einwände und Kommentare (zB Quatsch, Unsinn) am Rand bzw. zwischen den Zeilen anbrachte. Er wiederholte, dass die Urteile nur auf Lügen aufgebaut seien, mit den Worten "sonst passiere etwas" habe er nicht die Mitarbeiterin des Gerichts sondern den RA K. gemeint. Nach der Urteilverkündung habe er RA K. zugeschrien "du verlogene Drecksau du gehörst in die Zeitungen, du Nichtsnutz", hinsichtlich der von ihm in den Raum gestellten Selbstjustiz habe er schon mehrmals beschrieben, wie er es gemeint habe, er habe keine Richter und Mitarbeiter bedroht.

8. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2015 einlangend vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage einer verspäteten Beschwerdeeinbringung Parteiengehör eingeräumt sowie ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

9. Mit E-Mail vom 31.01.2015 übermittelte der BF eine eigenhändig unterschriebene Stellungnahme und gab sinngemäß an, er habe mit dem Wort "Selbstjustiz" nur gemeint, die Lügen des Anwaltes selbst aufklären zu müssen, weshalb er verhaftet worden sei. Er habe damit nicht die Richter gemeint. Wenn die Justiz die Lügen des Anwaltes nicht aufkläre, müsse er es eben selbst machen.

Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.02.2015, bekannt zu geben, wann und wo er im Jahr 2015 in Haft gewesen sei, teilte der BF am selben Tag mit, dass es von 10.09. bis 10.11.2015 inhaftiert gewesen sei, weil er Selbstjustiz geschrieben habe, weshalb er auch das Hausverbot bekommen habe. Aus diesem Grund habe er auch nicht den Brief über das Hausverbot abholen können. Die Vorwürfe gegen RA K. wurden wiederholt, dieser habe nicht nur ihn belogen und betrogen, sondern auch die Gerichte, die nichts gegen diesen unternehmen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Da der BF zum Zeitpunkt der von der belangten Behörde verfügten ersten Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides für zwei Monate inhaftiert war, erfolgte keine Zustellung, da der Wohnsitz des BF zu diesem Zeitpunkt keine zulässige Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes war. Der Bescheid wurde vom BF am 22.12.2015 persönlich übernommen, weshalb die am 08.01.2016 bei der belangten Behörde einlangende Beschwerde innerhalb offener Frist erfolgte.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie den glaubwürdigen Angaben des BF getroffen werden.

1.2. Zum Sachverhalt

Der BF hat sich in seinem persönlichen Auftreten vor Gericht gegenüber dem Privatkläger Ra K. sowie in zwei Telefonaten mit Gerichtsbediensteten zweimal verbal aggressiv verhalten und Äußerungen getätigt, die als Drohungen verstanden werden können. Die schriftlichen Eingaben des BF an das Gericht im Zusammenhang mit der gegen ihn geführten Strafverfahren sind aggressiv, beleidigend und zum Teil drohend und vermitteln den Eindruck, dass der BF nicht nur gegen den RA K. sondern auch gegen die involvierten erkennenden Richter eine große Wut empfindet, da er sich als Opfer der Justiz sieht.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der diesbezüglich vom BF nicht bestrittenen Aktenlage getroffen werden. Der BF bestreitet nämlich nicht, gegenüber einer Gerichtsbediensteten am Telefon die Äußerungen "sonst passiert etwas" getätigt zu haben, als diese ihm nicht eine gewünschte Auskunft erteilte, sondern gibt an, den RA K. damit gemeint zu haben. Hinsichtlich seiner schriftlichen Eingaben gibt er insbesondere zur Drohung, er werde Selbstjustiz üben, wenn die Fehlurteile gegen ihn nicht aufgehoben würden, an, damit nicht Gerichtsorgane gemeint zu haben, sondern gegen den RA K. selbst vorgehen zu müssen, da die Gerichte dessen Lügen glauben schenken würden. Diese Verantwortung ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun; Näheres dazu siehe unter Punkt 2. (Rechtliche Beurteilung)

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.1. § 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lautet:

"§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere

1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

2.2. Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang mit Erkenntnis vom 26.02.2016, Ro 2016/03/0001, Folgendes ausgesprochen:

"Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs 3 Z 2 GOG um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art 6 Abs 1 MRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen. ...."

Im vorliegenden Fall hat sich der BF wiederholt gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit bzw. gegenüber seinem Prozessgegner, der als Rechtsanwalt berufsmäßiger Parteienvertreter ist, in einer Art und Weise verhalten, die durchaus geeignet ist, Bedenken betreffend die Sicherheit dieser Personen bei Kontakt mit dem BF hervorzurufen. So hat der BF zuletzt in einem Schreiben an das Gericht wörtlich mit "Selbstjustiz, das sicher nicht gut ausgehen wird" für den Fall, dass nicht alle Fehlurteile des Gerichtes aufgehoben würden sowie wörtlich mit "....ich werde mich bald an ihn und allen anderen rächen, die mir zu Unrecht die Schuldgeben, noch habe ich Zeit aber nicht mehr sehr lange..." gedroht. Wenn der BF sinngemäß vorbringt, damit nur gemeint zu haben, er müsse selbst die Lügen des RA K. aufdecken, so steht dem zum einen der klare Wortlaut seiner Eingabe, der keinen Interpretationsspielraum zulässt, entgegen. Zum anderen ginge eine missverständliche Wortwahl des BF angesichts dessen bisher gezeigten Verhaltens jedenfalls zu dessen Lasten.

Die Befürchtung der belangten Behörde, der BF, der sich als Opfer von Fehlurteilen sieht könnte hinkünftig auch tätlich werden, ist angesichts seiner bisher verbalen Entgleisungen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit nicht von der Hand zu weisen. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides konnte nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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